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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1991, Az.: III ZR 118/89

Amtspflicht des Versteigerungsgerichts; Zwangsversteigerung; Grundstück mit Altenteilsrecht; Erlöschen des Altenteilsrechts; Hinweispflicht; Zuschlagsbeschluß; Berufungsverfahren; Zurückweisung neuer Beweisanträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1991
Aktenzeichen
III ZR 118/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 929-931 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2759-2761 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1114 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1991, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1172-1174 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1182-1184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Zwangsversteigerung eines mit einem Altenteilsrecht belasteten Grundstücks trifft das Versteigerungsgericht die Amtspflicht gegenüber den beteiligten Gläubigern und den Bietern, darauf hinzuweisen, daß das Altenteilsrecht nur dann erlischt, wenn dies ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen und im Zuschlagsbeschluß festgehalten ist.

2. Zu den Voraussetzungen für eine Zurückweisung neuer Beweisanträge im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

1

Durch Beschluß vom 25. April 1985 erhielt der Kläger in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück Auf dem B. 1 in A.-U., dessen Verkehrswert auf 300.000 DM festgesetzt worden war, den Zuschlag für ein Bargebot in Höhe von 181.000 DM. In dem Zuschlagsbeschluß ist festgehalten, daß die Grundschulden Abteilung III Nr. 6 und 7 über 18.000 DM und 26.000 DM zugunsten der B. Landesbank als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben.

2

In Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs war ein Altenteilsrecht zugunsten der am 5. Februar 1921 geborenen Frau A. F. eingetragen, das auch nach dem Eigentümerwechsel nicht gelöscht wurde. Die Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung des Versteigerungsgerichts, ein entsprechendes Löschungsersuchen an das Grundbuchamt zu richten, wurde zurückgewiesen.

3

Der Kläger nimmt das beklagte Land, auch gestützt auf die Angaben in dem Versteigerungsprotokoll vom 11. April 1985, die am 20. August 1986 berichtigt worden sind, auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 87.900 DM in Anspruch mit der Behauptung, der Rechtspfleger G. habe in dem Versteigerungstermin geäußert, das Altenteilsrecht sei nachrangig und werde mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlöschen.

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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die neuen Beweisantritte des Klägers nicht zugelassen und sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsbegründungsschrift neu gestellten Beweisanträge des Klägers durch Vernehmung der Zeugen F. W., H. W. und S. B. mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe es bewußt oder infolge grober Nachlässigkeit unterlassen, die Zeugen schon im ersten Rechtszuge zu benennen. Einer Verzögerung des Rechtsstreits hätte nicht durch vorbereitende Maßnahmen begegnet werden können, weil die Beweisaufnahme, die eine Vernehmung mehrerer Zeugen erfordert hätte, nicht an dem vorgesehenen Terminstag durchzuführen gewesen wäre. Eine Terminsverlegung wäre angesichts der angespannten Terminslage des Senats zu Lasten anderer rechtsuchender Parteien gegangen.

7

II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte die von dem Kläger in der Berufungsbegründungsschrift benannten Zeugen vernehmen müssen und durfte seine Beweisanträge nicht zurückweisen.

8

1. Der Senat folgt dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach der Rechtspfleger G. unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers eine Amtspflichtverletzung begangen hätte, die das beklagte Land zum Schadensersatz verpflichten würde (Art. 34 GG, § 839 BGB).

9

a) Hätte der Zeuge G. auf eine Anfrage aus dem Kreis der an der Versteigerung beteiligten Personen erklärt, das in Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs eingetragene Altenteilsrecht sei nachrangig und werde in der Versteigerung erlöschen, hätte er gegen seine ihm auch gegenüber dem Kläger als möglichem Ersteher obliegenden Pflichten verstoßen. Der Rechtspfleger G. hatte die Verpflichtung, die von ihm aufgrund seiner Rechts- und Fachkenntnisse verlangte Auskunft über den Fortbestand des Altenteilsrechts richtig und so klar und eindeutig zu erteilen, daß Mißverständnisse und Zweifel möglichst ausgeschlossen waren (Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1). Diese Amtspflichtverletzung bestand jedem Dritten gegenüber, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft abgegeben wurde (Senatsurteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/78 - VersR 1980, 943, 944 und vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 - NJW 1985, 1338; RGRK-Kreft, BGB 12. Aufl. Vorbemerkung § 839 Rn. 252 m.w.Nachw.).

10

Der Kläger als Mitbieter war, für den Zeugen G. erkennbar, daran interessiert zu wissen, welche Rechte er bei einem Erwerb des Grundstücks würde übernehmen müssen.

11

Die Auskunft des Zeugen G. war so, wie der Kläger sie wiedergegeben hat, unrichtig. Nach § 9 Abs. 1 EGZVG in Verbindung mit dem im Lande Niedersachsen geltenden Art. 6 Abs. 2 und 1 Preuß. AGZVG (vgl. Ruhl/Drischler/Mohrbutter, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 4. Aufl. Fn. 1 zu Muster 86; vgl. Hagena, Das Leibgeding und sein Schutz in der Zwangsversteigerung, BW NotZ 1975, 73, 75 Fn. 9) bleibt ein Altenteilsrecht auch dann von der Zwangsversteigerung unberührt, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist (RG JW 1935, 3040). Es erlischt nur dann, wenn sein Erlöschen ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen und im Zuschlagsbeschluß festgestellt ist (Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz 13. Aufl. § 52 Rn. 4 und 5, § 82 Rn. 2; Ruhl/Drischler/Mohrbutter aaO. Anm. 3 zu Muster 86; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungsund Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Anm. 3 zu Muster 79; OLG HammPfl. 1986, 270; Hagena aaO. S. 75; Drischler, Das Altenteil in der Zwangsversteigerung RPfl. 1983, 229, 230). Grund dieser Regelung ist es, den Altenteilsberechtigten, der als besonders schutzbedürftig angesehen wird, vor einem Ausfall seines Rechts bei der Zwangsversteigerung möglichst zu bewahren (Hagena aaO. S. 75). Da der Zeuge G. über diejenigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen muß, die zur Führung seines Amtes erforderlich sind (Senatsurteile vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 - VersR 1984, 849, 850, vom 18. Dezember 1986 - III ZR 214/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 3 und vom 15. Juni 1989 III ZR 96/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 13; Senatsbeschluß vom 24. November 1988 III ZR 86/88 - VersR 1989, 184), würde ihm die falsche Auskunft zum Verschulden gereichen.

12

b) Aber auch unabhängig davon, ob er ausdrücklich nach dem Fortbestand des Altenteilsrechts gefragt worden ist, traf den Zeugen G. die Amtspflicht, von sich aus die an der Zwangsversteigerung Beteiligten und die Bieter auf die Rechtslage hinzuweisen (Drischler aaO. S. 231; Ruhl/Drischler/Mohrbutter aaO.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann aaO.). Diejenigen beteiligten Gläubiger, die dem betreibenden Gläubiger gleich- oder nachstehen und deren Rechte dem Altenteil vorgehen oder ihm gleichstehen, müssen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, einen Antrag nach § 9 Abs. 2 EGZVG zu stellen; dies führt zu einem Doppelausgebot mit entsprechendem Meistgebot (Hagena aaO. S. 76; OLG Hamm, aaO.; Drischler aaO.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann Anm. 5 zu Muster 79; RGZ 148, 310, 317). Eine Hinweispflicht ist auch dem Bieter und möglichen Ersteher des Grundstücks gegenüber gegeben (Drischler aaO.; Ruhl/Drischler/Mohrbutter Anm. 3 zu Muster 86; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann Anm. 3 zu Muster 79; OLG H aaO.). Er läuft nämlich Gefahr, daß er aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen entgegen seinen Absichten das mit dem Altenteilsrecht belastete Grundstück erwirbt. Ein Irrtum liegt deshalb nahe, weil der Ersteher darauf vertrauen wird, daß ein Bestehenbleiben des Altenteilsrechts ebenso wie der Fortbestand der sonstigen Grundstücksrechte in die Versteigerungsbedingungen und in den Zuschlagsbeschluß aufgenommen werden würde. Das Versteigerungsprotokoll vom 11. April 1985 war in seiner unberichtigten Fassung sogar geeignet, Mißverständnisse hervorzurufen; denn hierin wird von dem "erlöschenden Altenteilsrecht" gesprochen.

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2. Die Beweisangebote des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift waren demnach entscheidungserheblich. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die dort angetretenen Zeugenbeweise des Klägers als verspätet zurückgewiesen hat.

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Gemäß § 528 Abs. 2 ZPO sind die Beweisanträge zuzulassen, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert würde, oder wenn ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge nicht aus grober Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist (BGHZ 86, 198, 203) [BGH 10.01.1983 - VIII ZR 244/81].

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a) Bedenken begegnet schon die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Beweisangebote bewußt oder infolge grober Nachlässigkeit nicht im ersten Rechtszuge vorgebracht. Der Kläger hatte in erster Instanz bereits fünf Zeugen benannt und konnte sich zudem auf das Versteigerungsprotokoll in seiner unberichtigten Fassung stützen. Dort heißt es nämlich (Seite 5), anders als im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben, der Ersatzwert "für das erlöschende Altenteilsrecht" werde auf 85.800 DM festgesetzt. Daß sich der Kläger, wie § 528 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung verlangt, ausnehmend sorglos verhalten und gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Prozeßführung in besonders schwerwiegender Weise verstoßen hat, weil er nicht schon nach der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge zusätzliche Beweisantritte nachgeschoben hat, sondern erst nach erneuter Einsichtnahme in die Versteigerungsakten weitere am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte als Zeugen benannte, wird sich nach alledem schwerlich sagen lassen (vgl. BVerfG Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 - NJW 1985, 1149 [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 99/84]; vgl. BGH Urteil vom 24. September 1986 - VIII ZR 255/85 - NJW 1987, 50l, 502; BGH Urteil vom 25. März 1987 IVa ZR 224/85 - BGHR ZPO § 296 Abs. 2 Nachlässigkeit grobe 3; BGH Urteil vom 5. Juli 1990 - I ZR 164/88 - NJW 1991, 493, 494).

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b) Hierauf kommt es letztlich aber nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Zeugen zu dem auf den 14. Februar 1989 bestimmten Termin zu laden.

17

Nach ständiger Rechtsprechung war das Berufungsgericht gehalten, die Verspätungsfolgen im Rahmen des ihm durch § 273 ZPO eingeräumten Ermessens nach Maßgabe des Zumutbaren abzuwenden (BGHZ 75, 138, 142;  76, 173, 178;  86, 198, 203 [BGH 10.01.1983 - VIII ZR 244/81];  vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1974 - II ZR 36/73 - NJW 1974, 1512; BGH Urteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - VersR 1987, 259 = BGHR ZPO § 528 Verzögerung 1; BGH Urteil vom 7. März 1985 - VII ZR 40l/83 - WM 1985, 819; Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87 - NJW 1989, 1732 = MDR 1989, 430 = WM 1989, 210; BGH Urteil vom 9. November 1990 - V ZR 194/89; BGH Urteil vom 8. Januar 1991 VI ZR 109/90). Kommt ein Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Zurückweisung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel mit Art. 103 GG unvereinbar (BVerfGE 81, 264 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]; BVerfG Beschluß vom 26. August 1988 - 2 BvR 1437/87 - NJW 1989, 706). Eine Vernehmung mehrerer Zeugen zu einem eingegrenzten Beweisthema im Rahmen eines Verhandlungstermins ist dem Gericht stets zuzumuten; dies gilt insbesondere dann, wenn die Beweisantritte schon vor Anberaumung eines langfristig bestimmten Verhandlungstermins angekündigt waren (BGH Urteil vom 7. März 1985 aaO.; BGH Urteil vom 7. Oktober 1986 aaO.).

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Das Berufungsgericht hätte daher die von dem Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 25. Januar 1988 benannten Zeugen F. W., H. W. und S. B. zum Termin vom 14. Februar 1989 laden müssen. Das Beweisthema war auf die Frage begrenzt, welche Äußerungen der Rechtspfleger G. in bezug auf den Fortbestand des Altenteilsrechts abgegeben hatte. Bei Anberaumung des Termins mit Verfügung vom 9. Februar 1988 lagen dem Gericht die Beweisantritte vor. Dem Berufungsgericht war bei Terminsbestimmung mithin bereits bekannt, welchen Umfang die zusätzlich erforderliche Beweisaufnahme haben würde. Die Revision weist zutreffend darauf hin, es sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, daß das im ersten Rechtszuge siegreiche beklagte Land nunmehr die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Amtspflichtverletzung seines Bediensteten einräumen würde. Aber auch nach Eingang der Berufungserwiderung am 14. Juli 1988 war bis zum Termin vom 14. Februar 1989 noch ausreichend Zeit, die notwendigen vorbereitenden Anordnungen zu treffen.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war eine Wiederholung der gesamten erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht geboten. Eine erneute Vernehmung der Zeugen G. und R. war nicht erforderlich. In Betracht gekommen wäre allenfalls ihre Gegenüberstellung mit den neu zu hörenden Zeugen, wobei ihnen ihre früheren Aussagen hätten vorgehalten werden können. Da die Zeugen A. F. und H.-W. F. an die im Zusammenhang mit dem Altenteilsrecht abgegebenen Erklärungen keine genaue Erinnerung mehr hatten, konnte ihre Ladung zu dem Senatstermin unterbleiben. Dies gilt auch für die Zeugen B. und v. B., deren Aussagen gleichfalls nicht ergiebig genug waren, um hierauf ein bestimmtes Beweisergebnis stützen zu können.

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Selbst wenn aber das Berufungsgericht der Meinung war, sämtliche Zeugen nochmals vernehmen zu müssen, wäre die Beweisaufnahme angesichts des begrenzten Beweisthemas in einem Termin durchzuführen gewesen. Zwar mag es schwierig sein, eine umfangreiche Beweisaufnahme mit der kammer- oder senatsüblichen Terminsgestaltung in Einklang zu bringen. Dieses Argument verliert aber an Gewicht, je länger die Vorlaufzeit bei der Terminsbestimmung ist. Liegt mehr als ein Jahr zwischen dieser und dem Verhandlungstermin, müssen solche Probleme organisatorisch bewältigt werden (vgl. BVerfG 81, 272).

21

Das Berufungsgericht stützt sich ferner darauf, es wäre eine Terminsverlegung nötig geworden, weil am 14. Februar 1989 sechs Verhandlungssachen angestanden hätten und ein Sachverständiger auf 12.00 Uhr geladen gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht dargelegt hat, ob der vorliegende Rechtsstreit, der um 9.00 Uhr verhandelt werden sollte, erst terminiert worden ist, als die weiteren fünf Verfahren schon anberaumt waren, oder ob erst nach dieser Terminierung die weiteren Termine bestimmt wurden. Aber auch hierauf kommt es letztlich nicht an. In beiden Fällen hätte das Berufungsgericht die durchzuführende Beweisaufnahme bei der Terminsgestaltung berücksichtigen müssen. Nach der Rechtsprechung (BVerfGE 81, 271 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]; BGH Urteil vom 7. März 1985 aaO.) stellt es keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens dar, wenn vier oder sogar sechs Zeugen zu vernehmen sind. Die Zumutbarkeit des Aufwandes für die Zeugenvernehmung richtet sich auch nach der Zeit, die für die Terminsvorbereitung zur Verfügung steht. Bei langfristiger Terminsbestimmung kann und muß eine entsprechend weiträumige Verhandlungszeit eingeplant werden.

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3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar (§ 563 ZPO), weil der Kläger durch die unter Beweis gestellte Amtspflichtverletzung des Zeugen G. keinen Schaden erlitten hätte.

23

a) Ob und inwieweit ein nach § 249 BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestehen würde (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1989 - III ZR 285/88 - BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 6). Bei einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung muß demnach bei der Ermittlung des Schadens hinzugedacht werden, daß der Bedienstete seine Amtspflicht erfüllt hätte (BGH Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - BGHR BGB § 249 Alternativverhalten 1). Es ist zu fragen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen bei pflichtgemäßem Handeln des Beamten entwickelt hätte (BGH Urteil vom 16. Juni 1988 IX ZR 69/87 - WM 1988, 1454). Der durch eine falsche Auskunft Betroffene kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schaden 3; vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1968 - II ZR 216/66 - NJW 1969, 509, 510; BGH Urteil vom 12. Dezember 1980 - V ZR 168/78 - NJW 1981, 1035, 1036).

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b) Hieraus folgt, daß der Kläger Schadensersatz in Höhe der zuletzt begehrten 87.900 DM nicht aus dem Gesichtspunkt verlangen kann, daß er diesen Betrag an die Altenteilsberechtigte A. F. zur Ablösung des Altenteilsrechts zahlen müßte; denn damit erstrebt er die Herstellung eines Vermögensstandes, den er haben würde, wenn die (behauptete) Auskunft des Zeugen G. inhaltlich richtig gewesen wäre (Palandt, BGB 50. Aufl. Vorbemerkung vor § 249 Rn. 18). Der Kläger hat jedoch darüber hinaus dargetan, er hätte das Grundstück nicht erworben, wenn er über das Fortbestehen des Altenteilsrechts unterrichtet worden wäre. Demgemäß ist seine jetzige Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die bestehen würde, wenn er das Grundstück nicht ersteigert hätte. In diesem Zusammenhang wird es für die Frage, inwieweit den Vermögensnachteilen des Klägers ein entsprechender Vermögenszuwachs gegenübersteht, der im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist, auch auf den zwischen den Parteien umstrittenen Wert des ersteigerten Grundstücks ankommen.