Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1987, Az.: IVa ZR 224/85
Versicherungsmakler; Versicherungsagent; Versicherungsantrag; Beweislast; Änderung des Versicherungsantrags; Urkunde; Beweiskraft; Beweis durch Urkunden; Freie Beweiswürdigung; Verspätetes Vorbringen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 224/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 60-63 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 150 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 663-665 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Stellung des Versicherungsmaklers und des Versicherungsagenten bei der Weiterleitung von Versicherungsanträgen.
2. Zur Frage, wer die Beweislast trägt, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Änderung des Versicherungsantrags vom Versicherungsmakler oder vom Versicherer vorgenommen worden ist.
3. Die in § 419 ZPO genannten Mängel nehmen der Urkunde nicht schlechthin die Beweiskraft, sondern schließen nur die Geltung der Beweisregeln der §§ 415 bis 418 ZPO aus; sie stellen damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung wieder her.
4. Zur Frage, ob objektiv verspätetes Vorbringen deshalb zurückgewiesen werden kann, weil die Partei es versäumt hat, rechtzeitig Ermittlungen anzustellen.