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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1986, Az.: III ZR 39/85

Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen; Auskunftspflichten von Bediensteten einer Bezirksregierung; Auskunft über die Errichtung einer Privatschule als sog. Ergänzungsschule; Differenzierung zwischen Ergänzungsschulen und Ersatzsschulen; Zulässigkeit einer Ergänzungsschule

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1986
Aktenzeichen
III ZR 39/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.01.1985
LG Hannover

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1987, 298 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 50-52 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land N.,
vertreten durch die Bezirksregierung H., Am W. platz ..., H.,

Prozessgegner

1. Kaufmann Hans B., O. straße ..., Ni.-R.,

2. Kaufmann Günter B., Auf dem K., M.-E.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Amtspflichten der Schulaufsichtsbehörde bei Beantwortung einer Anfrage über die Zulässigkeit einer privaten Ergänzungsschule.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger waren Gesellschafter der H.-Schulträger GmbH in M., die in Nordrhein-Westfalen mehrere private Ganztagsschulen betrieb. Am 28. Oktober 1981 übertrug diese Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf die von den Klägern an demselben Tage gegründete H.-Schulträger B. M. KG. Ende 1981/Anfang 1982 gründeten die Kläger die H.-Schulträger B. H. KG, deren Zweck Errichtung und Betrieb einer Privatschule in dem beklagten Land war; diese KG wurde aber zu keiner Zeit ins Handelsregister eingetragen. Am 1. März 1982 trat die H.-Schulträger B. M. KG "sämtliche aus ihrem Betrieb resultierenden oder mit ihrem Betrieb zusammenhängende Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund betreffend das H.-Studienkolleg in H." an die H.-Schulträger B. H. KG ab.

2

Mit Schreiben vom 28. Juli 1981 hatte die H.-Schulträger GmbH das Kultusministerium des beklagten Landes um Auskunft über verschiedene schulrechtliche Fragen gebeten. Das Kultusministerium antwortete am 10. September 1981 und empfahl zugleich, Einzelanfragen an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Am 23. September 1981 richtete die H.-Schulträger GmbH eine mit derjenigen vom 28. Juli 1981 weitgehend inhaltsgleiche Anfrage an die Bezirksregierung H. mit der Bitte, "zu den einzelnen Problemen die entsprechenden schulrechtlichen Bestimmungen, kultusministeriellen Verordnungen und Erlasse" zu übersenden. Dem Schreiben war "zur weiteren Information und Kenntnisnahme" ein Prospekt über das H.-Studienkolleg B. beigefügt. Die Bezirksregierung H. antwortete mit Schreiben ihres Bediensteten Ha. vom 29. Oktober 1981. Dem Schreiben war ein Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz beigefügt.

3

Im März 1982 mietete die H.-Schulträger B. H. KG ein Gebäude in H., in dem die geplante Schule im August 1982 den Unterricht aufnehmen sollte. Die Kläger bauten das Gebäude um und schafften Inventar an; im Mai 1982 schlossen sie für die H.-Schulträger B. H. KG Dienstverträge mit einer Schulleiterin und einer Schulsekretärin ab. Etwa gleichzeitig warben sie durch Zeitungsanzeigen um Schüler für die neue Schule.

4

Noch im Mai 1982 kam es zu zwei Telefongesprächen und einer Besprechung mit dem Bediensteten Ha. der Bezirksregierung, der eine Anzeige gelesen hatte.

5

Mit Schreiben vom 2. Juni 1982 an die Bezirksregierung H. beantragte die H.-Schulträger B. H. KG die Genehmigung des H.-Studienkollegs H. als Ersatzschule. Nach einer (weiteren) Besprechung zwischen dem Kläger zu 1 und zwei Schulpädagogen der Bezirksregierung zeigte die H.-Schulträger B. H. KG der Bezirksregierung mit Schreiben vom 6. Juli 1982 das H.-Studienkolleg als Ergänzungsschule an. Nachdem Ha. am 20. Juli 1982 dem Kläger zu 1 mitgeteilt hatte, daß das H.-Studienkolleg als Ergänzungsschule nicht zulässig sei, erklärte dieser, die Anzeige vom 6. Juli 1982 solle als Antrag auf Genehmigung der Schule als Ersatzschule angesehen werden, unabhängig davon erbitte er jedoch einen förmlichen Bescheid über die Zulässigkeit des Betriebes der Schule als Ergänzungsschule.

6

Mit Verfügung vom 29. Juli 1982 untersagte die Bezirksregierung H. der H.-Schulträger B. H. KG die Errichtung der geplanten Schule als Ergänzungsschule. Hiergegen erhoben die Kläger am 26. August 1982 Widerspruch; diesen wies die Bezirksregierung durch Bescheid vom 11. November 1982 zurück.

7

Mit Schreiben vom 28. September 1982 teilte die Bezirksregierung der H.-Schulträger B. H. KG mit, daß die neue Schule als Ersatzschule nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden dürfte. Die Kläger sahen sich außerstande, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

8

Die Kläger nehmen das beklagte Land auf Schadensersatz wegen mehrerer Amtspflichtverletzungen in Anspruch, die sie in dem Brief vom 29. Oktober 1981 und mündlichen Erklärungen der Bediensteten Ha. und J. sehen, durch die sie über die Rechtslage irregeführt worden seien. Als Schaden machen sie die vergeblichen Aufwendungen zur Vorbereitung der Unterrichtsaufnahme geltend.

9

Die Kläger haben beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 216.383,65 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

10

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten, da seine Bediensteten sich keiner Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht hätten.

11

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen dieses Zwischenurteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des beklagten Landes bleibt ohne Erfolg.

13

I.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die zuständigen Bediensteten der Bezirksregierung H. verpflichtet waren, die Auskunft, die sie erteilten, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren konnte (Senatsurteile vom 5. Dezember 1963 - III ZR 176/62 = VersR 1964, 316, 317, vom 23. Januar 1964 - III ZR 12/63 = VersR 1964, 919, 922 und vom 27. April 1970 - III ZR 114/69 = VersR 1970, 711, 712).

14

Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Senatsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = VersR 1980, 943, 944). Klarheit der Auskunft ist insbesondere nötig, wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muß die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, daß Mißverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind (Senatsurteile vom 23. Januar 1964 und vom 27. April 1970 aaO).

15

Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten. In dessen Interesse oder auf dessen Antrag eine Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 10. Juli 1980 aaO).

16

2.

Im Ergebnis zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die zuständigen Bediensteten der Bezirksregierung hätten, als sie die Anfrage der H.-Schulträger GmbH vom 23. September 1981 beantworteten, ihre Amtspflicht zur Erteilung einer klaren, unmißverständlichen und vollständigen Auskunft verletzt.

17

a)

Die Anfrage der H.-Schulträger GmbH vom 23. September 1981 hatte folgenden Wortlaut:

Seit Beginn des Schuljahres 1978/79 betreibt die H.-Schulträger-Gesellschaft in B. eine Ergänzungsschule zur Vorbereitung auf

1.
"die Fremdenprüfung zur Erlangung des Abschlusses einer Realschule"

2.
"Nichtschülerreifeprüfung"

Diese Schule wurde gemäß Schulordnungsgesetz ordnungsgemäß angezeigt; es erfolgte eine Anerkennung nach dem Umsatzsteuergesetz zur Befreiung von der Umsatzsteuer und es erfolgte eine Feststellung nach dem Schulpflichtgesetz zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch unserer Schule. Dies alles auf der Grundlage des geltenden Schulrechts sowie kultusministerieller Verordnungen und Erlasse des Landes NRW.

Zur Zeit prüfen wir in unserem Hause, ggf. im kommenden Jahr, eine gleichartige Schule in Niedersachsen zu eröffnen. Daher möchten wir um folgende Auskunft bitten:

a)
Gibt es in Ihrem Bundesland die Möglichkeit der Fremdenprüfung für Mittlere Reife und Abitur?

b)
Wird auch in Ihrem Bundesland schulrechtlich grundsätzlich die Möglichkeit gegeben eine Schule zu führen, die auf derartige Prüfungen vorbereitet?

c)
Welche schulrechtlichen Bedingungen sind zur Eröffnung einer solchen Schule (Ergänzungsschule) zu gewährleisten, Genehmigungspflicht, Anzeigenpflicht etc.? Welche Schulbehörde ist hierfür zuständig?

d)
Welche unterrichtlichen, schulfachlichen und personellen Bedingungen hat eine solche Schule zu erfüllen?

e)
Wie lauten die Prüfungsbestimmungen und Prüfungsordnungen, die für die Teilnahme an diesen Fremdenprüfungen einzuhalten sind?

f)
Welche Bestimmungen sind einzuhalten, damit Schüler mit dem Besuch einer solchen Ergänzungsschule ihrer Schulpflicht genügen? Welche Behörde wäre für die Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen zuständig?

g)
Welche Bestimmungen sind einzuhalten, damit die Schule von der Umsatzsteuer befreit wird? Welche Behörde wäre dafür zuständig?

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns trotz der Fülle dieser Fragen zu den einzelnen Problemen die entsprechenden schulrechtlichen Bestimmungen, kultusministeriellen Verordnungen und Erlasse gegen entsprechenden Kostenbescheid zustellen könnten.

Höflich bitten wir um Verständnis für unsere ausführliche Nachfrage und verbleiben mit der Bitte um Ihre baldige Antwort.

18

Die in diesem Schreiben gestellten Fragen sind zwar ganz allgemein formuliert und beziehen sich nach ihrem Wortsinn noch nicht auf die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin eingangs erwähnten konkreten Vorhabens. Aus den einleitenden Sätzen der Anfrage ist aber eindeutig zu entnehmen, daß es den Klägern um die Errichtung einer Ergänzungsschule zur Vorbereitung auf die staatlichen Realschulabschluß- und Reifeprüfungen ging und daß die Beantwortung der einzelnen Fragen für sie nur im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieses Vorhabens von Interesse war. Die Kläger durften daher erwarten, daß die ihnen zugehende Antwort auch zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorhabens Stellung nehmen würde, falls in dieser Hinsicht Bedenken bestanden, die sie offensichtlich im Hinblick auf die Praxis der Schulbehörden in Nordrhein-Westfalen nicht hatten.

19

Durch den dem Schreiben "zur weiteren Information und Kenntnisnahme" beigefügten Prospekt über das H.-Studienkolleg in B. wurde die konkrete Zielrichtung der Anfrage unterstrichen. Er brachte den Bediensteten der Bezirksregierung zur Kennntis, daß die GmbH in Nordrhein-Westfalen eine Privatschule in der geschilderten Form betrieb; diese mußten der Anfrage deshalb zwar auch nicht ohne weiteres entnehmen, daß die in Niedersachsen geplante Schule genau in der gleichen Weise betrieben werden sollte. Immerhin wurde dadurch aber die Absicht der Kläger betont, eine Ergänzungsschule mit dem beschriebenen Ziel zu errichten und nicht etwa eine Ersatzschule.

20

b)

Angesichts dieses erkennbaren Inhalts der Anfrage vom 23. September 1981 war die von dem Bediensteten H. erteilte Antwort amtspflichtwidrig. Dieses Schreiben vom 29. Oktober 1981 hatte folgenden Wortlaut:

Zu den im Bezugsschreiben aufgeworfenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

a)
Im Lande Niedersachsen besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Ablegung einer Fremdenprüfung für die Mittlere Reife und das Abitur,

b)
Die Führung einer derartigen Schule wird schulrechtlich grundsätzlich zugestanden, wobei bislang allein Volkshochschulen auf diesem Gebiet tätig sind,

c)
Die Errichtung einer Ergänzungsschule wäre der örtlich zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen. Bezüglich der dabei vorzulegenden Unterlagen verweise ich auf den beigefügten Auszug des Nds. Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 21.07.80 (Nds. GVBl. S. 261).

d)
Leiter sowie Lehrkräfte von Ergänzungsschulen müssen für ihre Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein. Soweit die Nichtschülerabiturprüfung angestrebt.

e)
wird, wird der Lehrplan sich orientieren müssen an den Anforderungen der Abiturprüfung an Gymnasien und Fachgymnasien.

Diese wiederum werden abgeleitet von den "Rahmenrichtlinien" der jeweiligen Fächer sowie den "einheitlichen Prüfungsanforderungen" der Fächer.

f)
Die Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht würde die örtlich zuständige Bezirksregierung aufgrund der Bestimmung des § 141 NSchG treffen.

g)
Die Erteilung einer Bescheinigung zum Zwecke der Befreiung von der Umsatzsteuer erfolgt aufgrund des § 4 Nr. 21 b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 26.11.79 (BGBl. I S. 1953), wobei in Niedersachsen nach dem in Kopie beigefügten Erlaß vom 15.03.68 verfahren wird. Zuständig für eine derartige Entscheidung wäre ebenfalls die Bezirksregierung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.

21

Das Schreiben beschränkte sich damit äußerlich auf allgemeine Hinweise zur Rechtslage hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Ersatz- und Ergänzungsschulen im Lande Niedersachsen. Darüber, daß diese Hinweise rechtlich zutreffend waren, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Beantwortung der unter Buchst. a bis g aufgelisteten Einzelfragen ohne näheres Eingehen darauf, ob in Niedersachsen eine Ergänzungsschule zur Vorbereitung auf die Fremdenprüfung für die Mittlere Reife und das Abitur überhaupt zulässig sei, mußte jedoch bei den Klägern notwendig den Eindruck erwecken, daß bei dieser Beantwortung der von ihnen gestellten Einzelfragen in der Grundsatzfrage, deren Bejahung die erkennbare Voraussetzung für die Erörterung der Einzelfragen bildete, Probleme für ihr Vorhaben nicht bestanden.

22

Dieser durch die Antwort der Bezirksregierung erweckte Eindruck war unzutreffend. In dem Bescheid vom 29. Juli 1982, durch den die Bezirksregierung der H. Schulträger B. KG "die Errichtung einer Ergänzungsschule zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Sek. I-Abschlusses sowie der Abiturprüfung für Nichtschüler" untersagte, stellte derselbe Beamte, der der H.-Schulträger GmbH die Auskunft vom 29. Oktober 1981 erteilt hatte, sich auf den Standpunkt, "Lern- und Erziehungsziel" der beabsichtigten Schule sei "die Vermittlung von Realschul- bzw. gymnasialem Abschluß"; da Lern- und Erziehungsziele der von den Klägern konzipierten Schule denen der öffentlichen Schule entsprächen, müsse diese als Ersatzschule geführt werden.

23

Ob diese Verfügung, deren Rechtmäßigkeit von beiden Parteien nicht mehr in Frage gestellt wird, dem Gesetz entsprach, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Sie war jedenfalls nicht offensichtlich gesetzwidrig. Als Ergänzungsschulen sind - insbesondere nach niedersächsischem Schulrecht - nur Schulen zulässig, die außerhalb des allgemeinen Schulaufbaus stehen und Unterricht in Fächern bieten, an denen das öffentliche Interesse nicht so stark ist, daß die öffentlichen Schulen diese Angebote in ihre Lehrpläne aufnehmen (Langen in Wernecke/Langen/Lieder, Grundriß des Schulrechts in Niedersachsen, 1981, IX S. 6, in: Seipp/Wernecke, Schulrecht, Ausgabe für das Land Niedersachsen). Allgemein werden Ergänzungsschulen definiert als Schulen, "denen in dem jeweiligen Bundesland keine vorhandene oder vorgesehene Schule entspricht, Schulen also, die völlig andere Bildungsinhalte oder andere Adressatengruppen als irgendein anderer öffentlicher Schultyp ansprechen" (Kromer, Probleme der Genehmigung Freier Schulen, RdJB 1983, 184, 189; ähnlich Heckel/Seipp, Schulrechtskunde, 5. Aufl. 1976, S. 143; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 225).

24

Ob die von den Klägern geplante Schule dieser Definition entsprach, obwohl ihr Ziel die Hinführung zum Sek. I-Abschluß und zur Abiturprüfung war, konnte - und kann - bezweifelt werden. Wenn aber die Behörde die Zulässigkeit der Schule als Ergänzungsschule schon unter diesem Gesichtspunkt - weil nämlich ihre "Lern- und Erziehungsziele" Realschulabschluß und Abitur denen öffentlicher Schulen entsprächen - verneinen wollte, dann war sie verpflichtet, die Kläger bereits in ihrer Mitteilung vom 29. Oktober 1981 hierauf hinzuweisen.

25

Auf den Umstand, daß die Bezirksregierung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. November 1982 eine differenzierende Haltung eingenommen hat - ohne allerdings näher auszuführen, unter welchen Voraussetzungen auch eine auf Real- und Gymnasialabschluß vorbereitende Ergänzungsschule zulässig sei -, kann es demnach nicht mehr ankommen.

26

3.

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Amtspflicht, die Beantwortung der Anfrage vom 23. September 1981 sachgerecht abzufassen, den Klägern zusteht. Dabei kann offen bleiben, ob diese Amtspflicht auch den Klägern als den "hinter (der GmbH) stehenden und sie wirtschaftlich tragenden" Personen gegenüber bestand. Ein solcher Anspruch der GmbH als Absenderin der Anfrage und Empfängerin der Antwort wäre inzwischen auf die Kläger übergegangen. Die GmbH hat ihr gesamtes Vermögen, zu dem auch dieser Anspruch gehört hätte, auf die H.-Schulträger B. M. KG, diese "sämtliche aus ihrem Betrieb resultierenden oder mit ihrem Betrieb zusammenhängende Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund betreffend das H.-Studienkolleg in H." an die H.-Schulträger B. H. KG abgetreten. Da die letztere weder ein Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) betrieb, noch im Handelsregister eingetragen worden ist, gilt für sie das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGHZ 69, 95, 97; BGH, Urteil vom 16. März 1983 - VIII ZR 346/81 = WM 1983, 674, 676). Forderungsinhaber wurden daher durch die Abtretung an sie die Kläger als Gesamthandsgläubiger (vgl. dazu Weber BGB-RGRK 12. Aufl. § 432 Rn. 13).

27

II.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht unter den obwaltenden Umständen ein Mitverschulden der Kläger verneint hat. Da sie der Mitteilung der Bezirksregierung entnehmen durften, daß die Behörde die von ihnen geplante Schule jedenfalls nicht schon deshalb als Ergänzungsschule als unzulässig ansah, weil sie auf Realschul- und Gymnasialabschluß vorbereitete, konnten sie ohne weitere Rückfrage mit der Vorbereitung der Schuleröffnung beginnen, ohne damit diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer acht zu lassen, die zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um Schaden von sich fernzuhalten (vgl. Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 315).

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp