Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2026, Az.: B 2 U 1/26 BH
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 1/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110226BB2U126BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Regensburg - 23.04.2020 - AZ: S 1 U 94/18
- LSG Bayern - 25.11.2025 - AZ: L 2 U 124/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ob ein Anspruch auf Gewährung einer (Stütz-)Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit besteht bzw nicht besteht, wirft keine Rechtsfrage mit fallübergreifender Breitenwirkung auf.
- 2.
Im Übrigen kann eine natürliche Person Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2025 - L 2 U 124/20 - einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem Schreiben vom 5.1.2026 sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.12.2025 zugestellten Urteil des LSG vom 25.11.2025 (L 2 U 124/20) Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.
a) Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, innerhalb der Rechtsmittelfrist die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte substantiiert dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH - juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger hinreichend erfolglose Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, mit seiner vom ihm selbst zusammengefügten E-Mail vom 30.1.2026 mit wiedergegebenen Absagen von Anwälten substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (zu den Anforderungen BSG Beschluss vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 4 mwN).
Jedenfalls erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung hier aussichtslos. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn einer der abschließend in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegt (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 26.8.2025 - B 2 U 27/24 BH - juris RdNr 6 mwN). Dies ist hier der Fall.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht aufgezeigt worden und nach Durchsicht der Akten aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs offenbar auch nicht gegeben. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung des Inhaltes der Akten richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
aa) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 10 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind offenkundig nicht gegeben. Ob ein Anspruch auf die Gewährung einer (Stütz-)Rente wegen der Folgen der Berufskrankheit nach Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankenheitenverordnung besteht bzw nicht besteht, weil die festgestellte MdE mit einer Höhe von unter 10 vH zu bewerten ist, wirft keine Rechtsfrage mit fallübergreifender Breitenwirkung auf.
bb) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, es sind schon keine widersprechenden Rechtssätze ersichtlich.
cc) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 60 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere durfte das LSG über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG; vgl BSG Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B - juris RdNr 7). Soweit der Kläger mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG nicht einverstanden ist, kann hierauf aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.
2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte - sinngemäße - Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist bereits daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Eine natürliche Person kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Eine Ausnahme vom vor dem BSG geltenden Vertretungszwang sowie eine Möglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sieht das Gesetz nicht vor.