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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2025, Az.: B 2 U 27/24 BH

Anerkennung der Beschwerde der Halswirbelsäule (HWS) als Folgen eines Arbeitsunfalls; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 27/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260825BB2U2724BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 01.09.2021 - AZ: S 18 U 208/19
LSG Bayern - 19.07.2024 - AZ: L 3 U 327/21

Redaktioneller Leitsatz

Die erforderliche Aussichtslosigkeit des Findens eines Rechtsanwalts für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 78b ZPO liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ist eine solche Aussichtslosigkeit anzunehmen, wenn einer der abschließend in § 160 Abs. 2 SGG aufgeführten Gründe für die Revisionszulassung offensichtlich nicht vorliegt.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2024 wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen und es damit wie das SG (Urteil vom 1.9.2021) abgelehnt, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Beschwerden der Klägerin an der Halswirbelsäule (HWS) als Folgen eines Arbeitsunfalls vom 1.7.2017 anzuerkennen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das Urteil ist dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1.8.2024 zugestellt worden.

2

Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 25.8.2024 an das BSG gewandt und erklärt, keinen Rechtsanwalt zur Einlegung einer Revision gefunden zu haben. Mit weiteren Schreiben und Anlagen hat die Klägerin ergänzend vorgetragen.

II

3

Der Senat fasst das Vorbringen der Klägerin als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b ZPO) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auf.

4

Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vorliegen. Soweit - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG - eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

5

Es kann hier offenbleiben, ob die Klägerin hinreichend erfolglose Bemühungen dargelegt hat, einen Rechtsanwalt zu finden (zu den Anforderungen BSG Beschluss vom 30.5.2025 - B 2 U 4/25 AR - juris RdNr 4 mwN). Jedenfalls erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung hier aussichtslos.

6

Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine solche Aussichtlosigkeit vor, wenn einer der abschließend in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegt (zum Ganzen vgl BSG Beschlüsse vom 6.11.2024 - B 2 U 23/24 BH - juris RdNr 3 mwN, vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - juris RdNr 2 und vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 5 f, jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.

7

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht aufgezeigt worden und nach Durchsicht der Akten aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs offenbar auch nicht gegeben. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung des Inhaltes der Akten richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

8

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 10 mwN). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten und sich in diesem Überprüfungsverfahren stellen, sind offenkundig nicht gegeben. Ob Beschwerden der Klägerin an der HWS auf den Arbeitsunfall vom 1.7.2017 zurückzuführen sind und ob diese in einem Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) zu berücksichtigen sind, wirft keine Rechtsfrage mit fallübergreifender Breitenwirkung auf.

9

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (zB BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

10

3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere hat das LSG mit Zustimmung der Beteiligten durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 124 Abs 2 SGG; § 155 Abs 3, 4 SGG). Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das LSG von dieser Möglichkeit fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 12 ff mwN). Soweit die Klägerin mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG nicht einverstanden ist, kann hierauf aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.

11

4. Eine Zulassung der Revision wegen der verhängten Verschuldenskosten (§ 192 SGG) als Teil der Kostenentscheidung des Urteils scheidet ebenfalls aus. Die isolierte Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidung, einem Beteiligten Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung aufzuerlegen oder vom SG auferlegte Kosten aufrechtzuerhalten, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (zB BSG Beschlüsse vom 19.7.2023 - B 2 U 2/23 B - juris RdNr 9 mwN und vom 12.4.2022 - B 2 U 10/21 BH - juris RdNr 14 mwN). Im Beschwerdeverfahren findet schließlich wie dargelegt keine Prüfung statt, ob das LSG sachlich richtig entschieden hat (zB BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15 mwN).