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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1988, Az.: BVerwG 7 B 167.88

Namensänderung; Weiterer Vorname; Wichtiger Grund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 167.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.06.1986 - AZ: 7 K 85.391
VGH Bayern - 02.08.1988 - AZ: 5 B 86.01820

Fundstellen

  • DokBer A 1989, 48
  • FamRZ 1989, 275-276
  • NJW-RR 1989, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1989, 13-14

Amtlicher Leitsatz

Die Häufigkeit des Vornamens Georg gibt keinen wichtigen Grund dafür ab, im Wege der Namensänderung einen weiteren Vornamen hinzuzufügen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. November 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der beklagten Stadt zur Namensänderung; seinem Vornamen Georg soll als weiterer Vorname Werner vorangestellt werden. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Ihre Auffassung, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, begründet die Beschwerde wie folgt: Der Vorname Georg komme so häufig vor, daß er wegen mangelnder Unterscheidungskraft als Sammelname anzusehen sei. Auch ein Vorname diene der Unterscheidung seines Trägers von anderen Personen. Bei Familiennamen mit dem Charakter von Sammelnamen begegne die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) der Verwechslungsgefahr, indem sie dem Namensträger die Möglichkeit der Namensänderung gewähre. Für einen Vornamen von der Art eines Sammelnamens könne nichts anderes gelten. Dies werde durch Nr. 62 Satz 2 NamÄndVwV bestätigt, nach der auf die Vornamensänderung die Nrn. 28 bis 32 NamÄndVwV anzuwenden sind; Nr. 29 NamÄndVwV verweise auf Nr. 34 NamÄndVwV, in der die Änderung von Familiennamen, die Sammelnamen sind, gerechtfertigt werde.

3

Eine ungeklärte Frage des revisiblen Rechts, die von allgemeiner Bedeutung und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung zu klären wäre, ist dem nicht zu entnehmen. Das Vorbringen der Beschwerde führt zwar auf die Frage, ob aus dem Umstand, daß ein Vorname besonders häufig anzutreffen ist, ein wichtiger Grund zur Namensänderung durch Beifügung eines weiteren Vornamens folgt. Dies ist jedoch auf der Grundlage der Regelungen des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NÄG - sowie der Senatsrechtsprechung hierzu ohne weiteres zu verneinen, so daß es der mit dem erstrebten Revisionsverfahren verbundenen vertieften Überprüfung der Frage nicht bedarf.

4

Nach § 11 NÄG ist die Regelung des § 3 Abs. 1 NÄG über die Änderung von Familiennamen auch auf die Änderung von Vornamen anzuwenden. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60] <28>; zuletzt Senatsurteil vom 24. August 1987 - BVerwG 7 C 120.86 - in NJW 1988, 85 = FamRZ 1987, 807 = StAZ 1987, 251 [BVerwG 24.04.1987 - BVerwG 7 C 120.86]). Davon ist auch bei Prüfung des auf die Änderung eines Vornamens gerichteten Verlangens auszugehen. Von der Änderung des Familiennamens unterscheidet sich die Änderung des Vornamens insoweit nur, als den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 7 B 44.81 - in StAZ 1984, 131; so auch Nr. 62 NamÄndVwV). Auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung steht der gesetzlichen Forderung. Vornamen nur mit wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 und vom 20. August 1985 - BVerwG 7 B 156.85 -).

5

Von diesen rechtlichen Vorgaben her liegt auf der Hand, daß die weite Verbreitung eines Vornamens allein keinen Anlaß zu dessen Änderung, auch nicht in Form der Beifügung eines weiteren Vornamens, gibt. Der Vorname kennzeichnet eine Person in ihrem Familien- und Bekanntenkreis. Im öffentlichen und rechtlichen Leben macht in erster Linie der Familienname seinen Träger kenntlich; der Vorname dient hier nur als zusätzliches Mittel der Identifikation. Wegen dieser unterschiedlichen Funktion der Namen wirkt sich die Häufigkeit eines Familiennamens anders als die eines Vornamens aus. Der Familienname, der seinen Träger in der Allgemeinheit, also innerhalb eines unbegrenzten Personenkreises, identifizieren soll, vermag diesen Zweck als Sammelname wie Müller oder Meier nur unzureichend zu erfüllen; die Unterscheidungskraft des Vornamens gleicht dieses Defizit allein nicht aus. Aus Anlaß einer Namensänderung kann daher auf den Nachweis einer konkreten Verwechslungsgefahr - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht hervorhebt - bei solchen Sammelnamen verzichtet werden. Dagegen werden Verwechslungsgefahren aus der Führung eines Vornamens, und zwar unabhängig von seiner Verbreitung sonst, nur dann erwachsen, wenn er im engeren Lebenskreis des Namensträgers, insbesondere in seiner Familie, mehrfach anzutreffen ist. Fehlt es an einer solchen Lage und sind auch sonst keine Verwechslungsmöglichkeiten ersichtlich, wie sie beispielsweise durch den gleichen Vor- und Familiennamen, mehrerer Personen im Berufsleben begründet werden können, so hat es bei der mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbaren gesetzlichen Grundentscheidung zu verbleiben, die eine freie Abänderbarkeit des Vornamens, so häufig er auch anzutreffen sein mag, nicht kennt.

6

2.

Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1972 - BVerwG 7 B 18.71 - (BVerwGE 40, 359) weicht die Berufungsentscheidung nicht ab. Das Senatsurteil vom 29. September 1972 befaßt sich mit der Frage, ob ein Familienname auch dann ein Sammelname sein kann, wenn er die zu fordernde Häufigkeit nicht im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, sondern nur in einem Teilgebiet erreicht. Ob und wann ein häufig vorkommender Vorname einen wichtigen Grund zur Namensänderung abgibt, wird dort nicht entschieden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass