Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1987, Az.: BVerwG 7 C 120.86

Namensänderung; Pflegekind; Schwerwiegender Grund; Eigenmächtige Vornamensgebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 120.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.05.1985 - AZ: 6 VG A 113/84
OVG Lüneburg - 21.08.1986 - AZ: 7 OVG A 36/85

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 235-240
  • FamRZ 1987, 807-810
  • NJW 1988, 85-87 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1987, 251-254

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden nichtehelich geborenen Kindes kann in den Pflegeelternnamen geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.

  2. 2.

    Der für die adoptionsrechtliche Vornamensänderung geltende Maßstab der Erforderlichkeit aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes gilt auch für die öffentlichrechtliche Namensänderung. Zur Interessenabwägung im Falle eigenmächtiger Vornamensgebung durch die Pflegeeltern bei Aufnahme eines behinderten Problemkindes in die Pflegefamilie.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. August 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger, Geschwister im Alter von 12 und 13 Jahren, begehren die Änderung ihres Familiennamens in den Namen der beigeladenen Eheleute, der Kläger zu 1 auch die Änderung seines Vornamens. Die beiden Kläger befinden sich zusammen mit drei weiteren Kindern in Dauerpflege bei den Beigeladenen. Die Kinder sind nichtehelich geborene Problemkinder mit teils geistigen, teils körperlichen Behinderungen. Der beigeladene Pflegevater ist, unter Mitvormundschaft des Jugendamts hinsichtlich der Vermögenssorge zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, gerichtlich bestellter Vormund der Kläger. Eines der anderen Kinder hat den Familiennamen der Beigeladenen bereits früher im Wege der behördlichen Namensänderung erworben. Zur Änderung des Vor- und Familiennamens eines weiteren Kindes ist der Beklagte in der durch Senatsurteil vom 24. April 1987 entschiedenen Parallelstreitsache BVerwG 7 C 121.86 verpflichtet worden.

2

Die mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestellten Anträge wurden damit begründet, daß die Namensänderung der familiären Integration und damit dem Kindeswohl der Kläger diene. Eine Adoption mit dem damit verbundenen Erwerb des Familiennamens der Beigeladenen komme nicht in Betracht; der hohe Grad ihrer Behinderung stehe der Annahme der Kinder entgegen. Mit dem erstrebten Vornamen werde den religiösen Vorstellungen der Pflegeeltern Rechnung getragen, die in der Vornamenswahl einen Ausdruck des christlichen Bekenntnisses sähen.

3

Nachdem sich das Jugendamt gegen eine Namensänderung ausgesprochen und die leibliche Mutter der Kläger ihr Einverständnis verweigert hatte, lehnte der Beklagte die Änderung unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen ab. Nach dieser Vorschrift sei es eine der Voraussetzungen für die Änderung des Namens eines Pflegekindes, daß die Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage komme. Etwaige physische oder psychische Störungen der Kläger schlössen die Annahme jedoch nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Kinder durch die Namensverschiedenheit Ängsten und Verunsicherungen ausgesetzt seien, zumal sich der Kläger zu 1 aufgrund seiner psychischen Retardierung über seinen Familiennamen keine Gedanken machen könne. Die Begründung für den Antrag auf Vornamensänderung zeige, daß die Namensänderung im eigenen Interesse der Beigeladenen und nicht in dem des Klägers zu 1 geltend gemacht werde. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung zurück: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Stiefkinderfällen müßten Kinder durch ihre Namensführung Belastungen ausgesetzt sein, die über die zumutbaren entwicklungsbedingten Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit hinausgingen. Den beiden Klägern sei die Namensverschiedenheit jedoch nicht oder kaum bewußt. Demzufolge könne eine Konfliktsituation noch nicht eingetreten sein. Sie sei auch im Hinblick auf die geistige Behinderung der Kinder für die Zukunft nicht wahrscheinlich.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid im wesentlichen mit den Erwägungen des Widerspruchsbescheides abgewiesen und weiter ausgeführt, daß auch die frühere Änderung des Namens eines anderen Pflegekindes die Entscheidung nicht präjudiziere.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage, ob das Wohl der Kinder die Namensänderung erfordert, der Klage stattgegeben (StAZ 1987, 77): Von der in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffenen namensrechtlichen Grundentscheidung, nach der nichteheliche Kinder den Familiennamen der Mutter zur Zeit der Geburt erhalten, dürfe ebenso wie bei Stiefkindern dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Namens aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei. Beide Kläger hätten in den Tests zur Erstellung des psychologischen Gutachtens spontan den Namen der Beigeladenen als ihren Nachnamen angegeben. Sie hätten nach dem Sachverständigengutachten das Bedürfnis, mit diesem Namen angesprochen zu werden und erlebten ihn als Bestandteil ihrer persönlichen Identität. Ohne Namensänderung würden beide Kläger den seelischen Belastungen starker Identitatsprobleme ausgesetzt. Beachtenswerte Belange, aufgrund derer der von den Klägern getragene Familienname fortzuführen wäre, seien nicht zu erkennen, zumal zwischen den Klägern und ihrer leiblichen Mutter keinerlei persönliche Beziehungen bestünden. Daß die Kläger von den Beigeladenen als Kinder angenommen werden könnten, stehe dem Namensänderungsbegehren nicht entgegen; denn die Adoption habe keinen Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung (BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - BVerwG VII C 75.70]). An die Änderung von Vornamen seien geringere Anforderungen zu stellen als an die Änderung von Familiennamen. Zwar stelle weder die Namensvorliebe der Beigeladenen noch der Umstand, daß diese den Kläger zu 1 bereits mit dem erstrebten Vornamen riefen, einen wichtigen Grund zur Vornamensänderung dar. Andernfalls hätten es Pflegeeltern in der Hand, durch eine vorausgegangene illegale Benennung des Kindes den erstrebten Vornamen mehr oder weniger zu erzwingen. Dies ändere jedoch nichts daran, daß eine Vornamensänderung den Interessen eines Kindes, das sich an einen dem Geburtseintrag nicht entsprechenden Vornamen gewöhnt habe, in hohem Maße dienen könne. So liege es auch bei dem Kläger zu 1, der seit seiner Aufnahme in die Pflegefamilie von den Beigeladenen mit dem begehrten Vornamen gerufen werde und mit ihm aufgewachsen sei. Verweigere man ihm den Vornamen, so sei zu befürchten, daß er tief verunsichert werde, zumal da er im Vergleich zu normal entwickelten Kindern nur vermindert belastbar sei.

6

Der Beklagte rügt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision die Verletzung von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Ein wichtiger Grund zur Namensänderung i.S. dieser Vorschrift liege nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Auf die vom sachverständigen Gutachter hervorgehobenen Bedürfnisse der Kläger nach Zuwendung, Verständnis, Geborgenheit und Sicherheit habe ihr Familienname keinen Einfluß. Würden diese Bedürfnisse erfüllt, so komme es auf den Familiennamen nicht an; ein Mangel in dieser Richtung sei durch den gewünschten Familiennamen nicht zu beheben. Bei Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Belange habe das Oberverwaltungsgericht den Gesichtspunkt mißbräuchlicher Namensführung nicht gehörig berücksichtigt. Entsprechendes gelte für die Vornamensänderung, die daran scheitern müsse, daß die Beigeladenen den Kläger seit seiner Aufnahme in die Pflegefamilie mit dem erstrebten Vornamen gerufen und so die Voraussetzungen der Namensänderung rechtsmißbräuchlich herbeigeführt hätten.

7

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

9

1.

Zur Änderung des Familiennamens der Kläger.

10

Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, daß über das Namensänderungsbegehren der Kläger unter Abwägung aller von der Namensführung berührten privaten und öffentlichen Belange zu entscheiden und ein wichtiger Grund zur Änderung i.S. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - nur anzunehmen ist, wenn die für die Änderung streitenden Interessen die Interessen an der Beibehaltung des gegebenen Namens überwiegen. Das Oberverwaltungsgericht ist dabei ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 1 NÄG zu dem Ergebnis gelangt, daß den Klägern ein Anspruch darauf zusteht, ihren Familiennamen in den Familiennamen ihrer Pflegeeltern zu ändern. Die in der sog. Stiefkinder-Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze zur Bedeutung des Kindeswohls für die Namensänderung (vgl. BVerwGE 67, 52; Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 - <Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52 = MDR 1984, 694 = StAZ 1984, 132>), die das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung heranzieht, lassen sich allerdings nicht ohne Modifikation auf das hier in Streit stehende Namensänderungsbegehren übertragen.

11

Die nichtehelich geborenen Kläger wachsen in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis auf; sie stehen unter der Vormundschaft eines Pflegeelternteils, die durch die Mitvormundschaft des Jugendamts, beschränkt auf die Vermögenssorge zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, ergänzt wird. Ihre familiäre Lage ist mit der eines Stiefkindes, das in der Familie der wiederverheirateten sorgeberechtigten Mutter lebt und gegen den Widerstand des leiblichen Vaters den Stiefvaternamen erhalten soll, nicht vergleichbar. Dieser Unterschied schlägt sich auch in der von Kindeswohlerwägungen geprägten Interessenabwägung nieder, die bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Pflegekindern deshalb anderen Kriterien folgt, als dies bei Stiefkindern der Fall ist.

12

Für die Änderung des Stiefkindernamens nach § 3 Abs. 1 NÄG gilt: Auf den Familiennamen des ehelichen Kindes hat die Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils keinen Einfluß, auch wenn sich hierdurch der Familienname des Sorgeberechtigten ändert. Der Familienname des Stiefkindes und der des nichtsorgeberechtigten Elternteils stimmen nach der familienrechtlichen Grundentscheidung des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin überein. Die andauernde Namensgleichheit erklärt sich daraus, daß sich auch in der neuen familiären Situation des Stiefkindes an der verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG verankerten Elternverantwortung des Nichtsorgeberechtigten nichts ändert. Die Rechtsordnung will die Beziehungen zwischen Stiefkind und nichtpersonensorgeberechtigtem Elternteil bewahren und nicht beeinträchtigt sehen. Die Elternverantwortung besteht familienrechtlich dadurch weiter, daß dem Nichtsorgeberechtigten das Verkehrsrecht als "Restbestand des Personensorgerechts" erhalten bleibt und ihm ausnahmsweise auch das Recht der Vermögens sorge ganz oder teilweise übertragen werden kann (§ 1671 Abs. 4 BGB), daß er unterhaltspflichtig bleibt (§ 1601 BGB) und daß ihm vor allem eine Art elterlicher Reservestellung vorbehalten ist, weil ihm beim Versagen oder Ausfall des anderen Elternteils die volle elterliche Sorge wieder zuwachsen kann (vgl. § 1671 BGB i.V.m. § 1696 BGB sowie § 1678 Abs. 2 BGB, § 1680 BGB und § 1681 BGB; dazu BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69] <207, 208> und BVerfGE 64, 180 [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 11/80] <188>). Daraus folgt für das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht, daß der gesetzgeberische Entschluß, den nach § 1616 BGB erworbenen Familiennamen des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Familie des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten, im Einzelfall nur umgestoßen werden darf, wenn das Kindeswohl als oberste Richtschnur der elterlichen Sorge die Namensänderung erfordert (Senatsrechtsprechung a.a.O.). Namensänderungen, die für das Kindeswohl bloß förderlich, nicht aber notwendig erscheinen, sind hingegen ohne die Zustimmung dessen, der als nichtsorgeberechtigter Elternteil die Kontakte zum Stiefkind aufrecht erhält, nicht durchzusetzen. Dementsprechend ist nach Nr. 40 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Beilage Nr. 26/80 zum BAnz. Nr. 153 vom 20. August 1980) i.F.d. Änderungsvorschrift vom 18. April 1986 (BAnz. 1986 S. 5185) ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung erst dann gegeben, wenn sie - bei angemessener Berücksichtigung des für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe - zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

13

Für die Änderung des Namens nichtehelicher Kinder, die unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufwachsen, gilt: Das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter, deren Familiennamen es erhält (§ 1617 Abs. 1 BGB), ist bei solchen Kindern von geringerer Festigkeit. Im Gegensatz zur Adoption (vgl. § 1755 BGB) sind zwar die familienrechtlichen Beziehungen der Mutter zu ihrem in Dauerpflege fortgegebenen und unter die Vormundschaft der Pflegeeltern gestellten Kind nicht völlig und endgültig gelöst. Die nichteheliche Mutter bleibt dem Pflegekind unterhaltsrechtlich verpflichtet und hat die - allerdings kaum je praktisch werdende - Möglichkeit, die elterliche Sorge, eingeschränkt nach § 1706 BGB, wiederzugewinnen. Den entscheidenden unterschied zum Stiefkinder-Eltern-Verhältnis weist die Beziehung zwischen dem unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Pflegekind und seiner leiblichen Mutter jedoch darin auf, daß sich die Mutter, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig oder unwillig erwiesen hat, für das - deshalb - in Pflege gegebene Kind zu sorgen (vgl. § 1773 BGB i.V.m. §§ 1666 ff. BGB). Die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, kann sich auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet ist. Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, den der nichtsorgeberechtigte Elternteil genießt, der seine namensrechtlichen Belange gegen eine Umbenennung des Stiefkinds verteidigt, kann von der leiblichen Mutter, die die Pflichtbindungen des Elternrechts nicht auf sich nimmt, auch nicht in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfGE 24, 119 <Lts. 2 und S. 150>). Der von der Rechtsordnung anerkannte (vgl. § 1632 Abs. 4 BGB) Daueraufenthalt bei den vormundschaftsbefugten Pflegeeltern gibt dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für die leibliche Mutter des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr ist. Daß das verwandschaftliche Verhältnis zu einer Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht nachkommt und zu dem Pflegekind in keinerlei persönlichen Beziehungen steht, namensmäßig nicht länger dokumentiert wird, tut deshalb dem Wohl des Pflegekinds keinen Abbruch. Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung schutzwürdiger mütterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinderfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte "Einbenennung" in die Pflegefamilie ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, daß das Kindestwohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Das entspricht der Regelung in Nr. 42 NamÄndVwV, nach der dem Antrag eines Pflegekinds auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.

14

Die zuletzt genannte Voraussetzung der Nr. 42 NamÄndVwV, daß "eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt", schließt - entgegen der im Ablehnungsbescheid geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten - einen Anspruch auf Namensänderung der Kläger gleichfalls nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht meint unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - BVerwG VII C 75.70]), die Kläger könnten schon darum nicht auf die Möglichkeit der Adoption verwiesen werden, weil dieser kein Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einzuräumen sei. Ob das jener Senatsentscheidung als Rechtssatz in dieser Allgemeinheit zu entnehmen und ggf. aufrecht zu erhalten ist, erscheint freilich zweifelhaft. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung darf die familienrechtliche Namensordnung nicht unterlaufen. Da ein Pflegeverhältnis nicht die rechtliche Stabilität der Adoption hat, sind deren namensrechtliche Folgen aus § 1757 Abs. 1 BGB - das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen - nicht ohne weiteres über die öffentlich-rechtliche Namensänderung auf das Pflegeverhältnis ausdehnbar. Es müssen vielmehr legitime Gründe dafür angegeben werden, weshalb der Weg zu einem gemeinsamen Familiennamen der Pflegefamilie nicht über die Adoption der Pflegekinder führt. Auch aus dieser Sicht können die Kläger indessen nicht auf eine Adoption verwiesen werden. Insbesondere dringt der Einwand, die Beigeladenen scheuten die mit der Adoption verbundene Pflichtenstellung und dürften deshalb auch nicht in den Genuß ihrer namensrechtlichen Folge kommen, nicht durch. Die Behinderungen der Kläger bedingen einen erhöhten Pflegeaufwand und lassen befürchten, daß auch in Zukunft noch Unterhaltsbedürfnisse in einem Umfang auftreten werden, die bei normal entwickelten Kindern nicht zu erwarten sind. In Ansehung dieser Gegebenheiten hat das Jugendamt ein Dauerpflegeverhältnis zugelassen und das Vormundschaftsgericht den beigeladenen Pflegevater zum Vormund der Kläger bestellt. Wird aber von Seiten der Behörden und Gerichte im wohlverstandenen Kindesinteresse ein Dauerpflegeverhältnis gleichsam als "Adoptionsersatz" gebilligt, so darf dem Namensänderungsbegehren, das auf einen einheitlichen Pflegefamiliennamen abzielt, nicht mehr entgegengehalten werden, diese Folge sei der adoptionsrechtlichen Namensänderung vorzubehalten. Auch dem "ideellen Gehalt einer faktischen Elternschaft" (Holzhauer in ZRP 1982, 222 <227>) über behinderte bzw. verhaltensgestörte Kinder, die unter den Pflegekindern überrepräsentiert sind, würde die strikte Beschränkung auf eine Namensgebung durch Adoption nach § 1757 Abs. 1 BGB nicht gerecht.

15

Die Bedenken gegen das Namensänderungsbegehren, die sich daraus ergeben, daß die beiden Kläger nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf ihren Schulheften schon seit mehreren Jahren einen ihnen nicht zukommenden Namen führen, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht für durchschlagend erachtet. Eine Fallgestaltung, die die Namensänderung wegen illegaler Namensführung ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 7 C 6.81 <StAZ 1983, 255 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 47>), liegt nicht vor. Bösgläubigkeit in der Namensführung, die nach der Senatsrechtsprechung übrigens nur ein Abwägungselement im Rahmen der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 NÄG ist und deshalb die Namensänderung nicht notwendig auszuschließen braucht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 56.63 - <StAZ 1969, 74 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 21>), kann den klagenden Kindern, um deren Namen es geht, nicht vorgeworfen werden. Auch ein mißbräuchliches, die Namensänderung verwirkendes Verhalten der Pflegeeltern von einer Art, wie sie etwa bei Stiefkindern zur Durchsetzung der Namensänderung gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil vorkommt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - <StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NAG Nr. 49>), ist nicht gegeben.

16

Nach alledem vermag das Vorbringen der Revision das Berufungsurteil nicht zu erschüttern. Auf die von der Revision erörterte Frage, ob nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die begehrte Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, kommt es nicht an. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lassen andererseits keinen Zweifel daran zu, daß die Namensänderung für das Wohl der Kläger förderlich und damit zulässig ist. Überwiegende sonstige Interessen, die demgegenüber die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens angezeigt erscheinen ließen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

17

2.

Zur Änderung des Vornamens des Klägers zu 1.

18

Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht auf der Grundlage der Vorschriften in §§ 3 Abs. 1 und 11 NÄG verpflichtet, den Vornamen des Klägers zu 1 zu ändern.

19

Die Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen - wie Nr. 62 Satz 3 NamÄndVwV in rechtlich nicht zu beanstandender Auslegung der genannten Vorschriften festlegt - nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Das Änderungskriterium der Erforderlichkeit aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes entspricht der gesetzlichen Wertung, die der Regelung des § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F. des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) zugrunde liegt. Wenn dies dort zur Voraussetzung dafür gemacht wird, daß das Vormundschaftsgericht im Adoptionsverfahren auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes dessen Vornamen ändern oder ihm einen neuen Vornamen beigeben kann, so ist auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung der gleiche Maßstab anzulegen. Dem Kindeswohl kommt im öffentlich-rechtlichen Namensrecht kein anderer Stellenwert zu als im bürgerlichen Recht. Vornamen eines Kindes sollen möglichst unangetastet bleiben, da es zu den Erkenntnissen entwicklungspsychologischer Forschung gehört, daß der heranwachsende Mensch sein Ichbewußtsein engstens mit seinem Vornamen verbindet. In der frühkindlichen Phase der Bindung an eine Bezugsperson und der Entwicklung eines individuellen Bezugssystems - so die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Adoptionsgesetzes in BT-Drs. 7/5087 S. 18 - gehört der Vorname zu den wichtigsten Orientierungsmitteln für das Kind (vgl. ferner Zoeller in FamRZ 1975, 614). "Schwerwiegende Gründe" i.S. von § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB sind dann anzunehmen, wenn mit der Vornamensänderung dem Wohl des Kindes erheblich besser gedient ist als mit der Beibehaltung des Namens (Kammergericht, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 W 3323/77 - <FamRZ 1978, 208>; Landgericht Freiburg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 4 T 63/80 - <FamRZ 1980, 1068>; Landgericht Aachen, Beschluß vom 2. November 1983 - 3 T 503/83 - <DAVorm 1984, 910>; vgl. auch Gernhuber in StAZ 1983, 265).

20

Der Kläger zu 1 ist nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit dem erstrebten Vornamen seit mehr als neun Jahren - nämlich seit seiner Aufnahme in die Pflegefamilie der Beigeladenen, als er drei Jahre und acht Monate alt war - gerufen worden und allein mit diesem Vornamen aufgewachsen. Die eben erwähnten Gründe, die nach dem Willen des Gesetzgebers aus Kindeswohlerfordernissen heraus zu überwinden sind, damit ein Vorname geändert werden darf, streiten in dieser Konstellation nicht gegen, sondern für die begehrte Namensänderung. Sie sind in der hier zu treffenden konkreten Abwägungsentscheidung zur Ermittlung des wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1, § 11 NÄG von solchem Gewicht, daß selbst das öffentliche Interesse daran, eine eigenmächtige Namensgebung durch Pflegeeltern zu verhindern, dahinter zurückzutreten hat. Als behindertes Problemkind ist der Kläger zu 1 mehr noch als andere Kinder auf eine intensive, seine gedeihliche Entwicklung fördernde Eltern-Kind-Beziehung angewiesen. Daß einem solchen Kind die nötige personale Zuwendung zuteil wird, setzt einen Betreuungsaufwand und Einsatz der Pflegeeltern voraus, der es entschuldbar erscheinen läßt, daß die Beigeladenen ihr erzieherisches Engagement trotz fehlenden Namengebungsrechts mit einem Rufnamen für den Kläger zu 1 verbunden haben, unter dem er wie ein eigenes Kind in die Familie aufgenommen worden ist. Das öffentliche Interesse daran, eigenmächtiger Vornamensgebung vorzubeugen, wiegt unter diesen Umständen die Vorzüge, die sich aus der Rolle der Beigeladenen für das Kindeswohl des Klägers zu 1 ergeben, nicht auf. Als bedeutsam für die Namensänderung kommt schließlich die im Berufungsurteil berücksichtigte Feststellung des psychologischen Gutachters hinzu, daß der Kläger zu 1 durch eine Verweigerung seines faktisch geführten Vornamens "in eine tiefe Verunsicherung gestürzt werden könnte", die er wegen seiner retardierten Entwicklung besonders belastend erleben würde.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Bardenhewer