Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1984, Az.: BVerwG 7 C 40.83
Stiefkinder; Änderung des Familiennamens; Kindeswohl; Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens; Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 40.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 10.11.1980 - AZ.: Nr. 9862 - V/78
- VGH Bayern - 14.07.1982 - AZ.: Nr. 5 B 81 A. 220
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 NÄG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 154 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- MDR 1984, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1984, 132-133
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Kriterien für die Entscheidung bedeutsam sein können, ob eine Namensänderung in Stiefkinderfällen im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist (im Anschluß an BVerwGE 67, 52).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Name seiner beigeladenen Tochter in den Namen geändert worden ist, den seine geschiedene Ehefrau nach ihrer Wiederverheiratung führt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die am 22. Juli 1968 geborene Beigeladene ist eheliches Kind aus der im November 1975 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger. Die elterliche Gewalt wurde der Mutter übertragen, die im Mai 1977 Herrn Franz H... heiratete und seitdem dessen Familiennamen führt. Die Beigeladene wächst in dieser Familie auf und besucht seit dem Schuljahr 1979/80 das Gymnasium. Auch der Kläger hat wieder geheiratet.
Auf Antrag der Mutter änderte die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 1978 den Familiennamen der Beigeladenen in Hackner.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage. Nach seiner Ansicht liegen die Voraussetzungen für eine Namensänderung nicht vor. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof, welcher ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T... einholte, führt in seinem Berufungsurteil aus: Die Namensänderung werde durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes - NÄG - gerechtfertigt. Die Namensänderung sei dem Wohl des Kindes förderlich. Durch die Namensänderung könne einer durch die Trennung der ursprünglichen Familie entstandenen Verunsicherung des Kindes entgegengewirkt werden. Dieses habe im Test mehr Verunsicherungen und Angst über Familienbeziehungen und Familienveränderungen als andere Jugendliche seines Alters gezeigt. Eine derartige Verunsicherung biete eine objektive Grundlage für den Wunsch des Kindes nach einer Namensänderung. Der Wunsch des Kindes nach verstärkten Bindungen zu Kutter und Stiefvater sei nicht auf einen erkennbaren Druck von irgendeiner Seite zurückzuführen. Auch für die bisher gute Beziehung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger sei die Namensänderung besser. Nach der Lebenserfahrung sei es denkbar, daß die Zuneigung des Kindes zu seinem leiblichen Vater nachlasse, wenn das im Falle der Beigeladenen starke und durch die Verunsicherung zu erklärende Bedürfnis nach der Namensänderung nicht erfüllt werde. Der von dem Sachverständigen angenommenen Bedeutung der Namensänderung für die weitere Entwicklung des Kindes stehe nicht entgegen, daß die Beigeladene ein gut entwickeltes Kind sei. Nach Auffassung des Gutachters sei nämlich die Hoffnung des Kindes auf Namensänderung Bestandteil seiner optimistischen Lebenshaltung. Diese Lebenshaltung könnte beeinträchtigt werden, wenn die Hoffnung des Kindes zerstört würde. Zu der günstigen Auswirkung der Namensänderung für das Kindeswohl stehe nicht im Widerspruch die Feststellung des Gutachters, daß die derzeitige Stabilität des Kindes bei Weiterbestehen der Familienverhältnisse auch ohne Namensänderung nicht ernsthaft gefährdet wäre. Die günstigere Wirkung der Namensänderung bestehe zusammengefaßt darin, daß der bestehenden Verunsicherung entgegengewirkt, das gute Verhältnis Vater-Kind aufrechterhalten und dem Risiko einer Verschlechterung der Lebenshaltung begegnet werde.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er rügt eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts. Das Berufungsgericht habe den Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG verkannt. Die Namensänderung sei für das Wohl der Beigeladenen nicht erforderlich. Zur Frage des Kindeswohls hätte das Berufungsgericht die Beigeladene persönlich anhören müssen, wie dies für Sorgerechtsverfahren in den §§ 12, 50 b FGG vorgeschrieben sei. Auch durch die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt aus, die Namensänderung sei aus entwicklungspsychologischen Gründen für das weitere Wohl der Beigeladenen erforderlich.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
1.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Beigeladene persönlich anzuhören. Die §§ 12, 50 b FGG sind auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Namensänderungssachen nicht anwendbar. Hier gilt § 86 Abs. 1 VwGO mit der speziellen Regelung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NÄG - vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9). Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht von einer persönlichen Anhörung der Beigeladenen absehen, weil das in dem Sachverständigengutachten wiedergegebene Gespräch des Sachverständigen mit dem Kind ausreichte, um dem Gericht ein Bild von der Persönlichkeit des Kindes zu vermitteln.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Sachverständige Prof. Dr. T... hat in der Berufungsverhandlung sein umfangreiches schriftliches Gutachten mündlich erläutert; die Revision legt nicht dar, inwiefern sich trotz dieser Erläuterung dem Berufungsgericht der Schluß aufdrängen mußte, daß die Einschaltung eines weiteren Sachverständigen geboten war, zumal der Kläger seine diesbezügliche Anregung im Schriftsatz vom 18. Mai 1982 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach der Anhörung von Prof. Dr. T... nicht wiederholt hat.
2.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, daß die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen durch einen wichtigen Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt wird.
Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in der Sache BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, unter denen bei Stiefkindern die Änderung des Familiennamens durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird. Nach dieser neuen Rechtsprechung des Senats muß die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich sein. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist hiernach dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwGE 67, 52 [54]). Das Berufungsgericht stellt zwar entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 37;Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 42) darauf ab, daß die Namensänderung dem Wohl des Kindes lediglich förderlich zu sein brauche. Gleichwohl ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach dem Gewicht der im Berufungsurteil festgestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalles im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens festgestellt, die Beigeladene sei durch die Trennung der ursprünglichen Familie noch immer verunsichert; sie zeige "mehr Verunsicherung und Angst über Familienbeziehungen und -veränderungen als andere Jugendliche ihres Alters". Diese "heute noch bestehende Verunsicherung", so führt das Berufungsgericht weiter aus, biete eine objektive Grundlage für den Wunsch des Kindes nach Namensänderung und nach verstärkten Bindungen zu Mutter und Stiefvater, um dadurch eine zusätzliche Sicherung zu erfahren. Nach dem Sachverständigengutachten, dem das Berufungsgericht folgt, kann der Verunsicherung der Beigeladenen durch die Namensänderung entgegengewirkt werden. Diese günstige Auswirkung der Namensänderung zur Beseitigung einer überdurchschnittlichen Verunsicherung und Angst läßt im Hinblick auf die gedeihliche Entwicklung des Kindes die Namensänderung als erforderlich und geboten erscheinen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß, wie das Berufungsgericht anhand des Sachverständigengutachtens weiter festgestellt hat, die Beigeladene psychisch gut entwickelt ist und ihre derzeitige Stabilität bei Weiterbestehen der Familienverhältnisse auch ohne Namensänderung nicht ernsthaft gefährdet wäre oder daß, wie der Sachverständige sich ausgedrückt hat, für die Beigeladene die aus der Verunsicherung folgenden Ängste "im Prinzip ... bewältigbar" seien und demgemäß nicht behauptet werden könne, durch das Beibehalten des bisherigen Namens wäre "das Wohl des Kindes ernsthaft oder grundlegend gefährdet". Das vom erkennenden Senat in seiner neuen Rechtsprechung aufgestellte Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl ist nicht so zu verstehen, daß damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes "gefährdet" erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, daß die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Es genügt nur nicht, daß die Namensänderung "in irgendeiner Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint" (vgl. BVerwGE 67, 52 [54]), etwa deshalb - wie der Senat in seinen Urteilen vom 10. März 1983 beispielhaft erwähnt hat -, "um dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene (bloße) Unannehmlichkeiten zu ersparen" oder aus seinem Bewußtsein die Tatsache zu verdrängen, "daß es sozusagen zwei Väter hat" (vgl. BVerwGE 67, 52 [54 f.]). Die Erforderlichkeit bestimmt sich im übrigen, wie bereits gesagt, auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zusätzlich berücksichtigt, daß nach der Feststellung des Sachverständigen die Namensänderung der Beigeladenen auch für die Aufrechterhaltung der guten Beziehung zwischen leiblichem Vater und Tochter besser wäre, weil zu besorgen sei, daß die Zuneigung der Beigeladenen zu dem Kläger nachlasse, wenn das in ihrem Fall starke und durch die Verunsicherung zu erklärende Bedürfnis nach der Namensänderung nicht erfüllt werde. Eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil ist aber für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils (vgl. BVerwGE 67, 52 [55]). Da eine Verschlechterung der guten Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter sowohl dem Wohl des Kindes als auch dem wohlverstandenen Interesse des Klägers zuwiderlaufen würde, hat das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen geringeres Gewicht. Schließlich hat das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens noch festgestellt, daß durch die Namensänderung auch dem Risiko einer Verschlechterung der bisher optimistischen Lebenshaltung der Beigeladenen begegnet werde.
Aus den genannten Gründen erweist sich die angefochtene Änderung des Familiennamens der Beigeladenen als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass