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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1985, Az.: BVerwG 7 B 156.85

Änderung eines Vornamens; Anspruch auf Namensänderung auf der Grundlage des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung; Genehmigungsbedürftigkeit einer Namensänderung in Form einer Änderung der Schreibweise ohne Änderung der Aussprache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 156.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.11.1984 - AZ: 10 VG A 103/84
OVG Niedersachsen - 30.05.1985 - AZ: 7 OVG A 3/85

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Änderung ihres dritten Vornamens P. in P., hilfsweise als weiteren Vornamen den Namen P. Klage und Berufung waren erfolglos. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Beschwerde allein beruft, kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob aus einer seit früher Kindheit und über Jahrzehnte anhaltenden tatsächlichen Führung eines Vornamens "durch Verinnerlichung und Identifikation" die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebensführung derart grundrechtsrelevant beeinflußt und ausgestaltet wird, daß daraus ein Recht auf Namensführung erwächst, "ohne daß es eines darüber hinausgehenden, eigenständigen wichtigen Grundes bedarf, da dieser schon durch den unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch weit mehr als indiziert ist."

3

Mit diesem Vorbringen wird eine zur Revisionszulassung führende Fragestellung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der für die Namensführung maßgeblichen Lebensumstände der Klägerin entschieden, daß ein wichtiger Grund i.S. von § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht vorliegt, der die Änderung des dritten Vornamens der Klägerin von P. in P. rechtfertigen könnte; zugleich haben sie festgestellt, daß die Klägerin "durch die Ablehnung der Namensänderung auch nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird." (Abdruck d. BU S. 5). Diese Erkenntnisse beruhen auf der Würdigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls, die nicht verallgemeinerungsfähig sind und der Sache keine grundsätzliche, d.h. keine über den Fall hinausgehende Bedeutung geben können. Insbesondere steht der Klägerin kein unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf die von ihr begehrte Namensänderung zur Seite. Dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wird im Namensänderungsrecht dadurch genügt, daß die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 NÄG das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung grundsätzlich nicht verletzt und für Fälle, in denen ausnahmsweise die Persönlichkeitsentfaltung behindert würde, eine Namensänderung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - BVerwG 7 B 69.80 - [NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 43]), also ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG anzunehmen ist. Von dieser Senatsrechtsprechung sind die Vorinstanzen ausdrücklich ausgegangen. Daß diese dem Vorbringen der Klägerin zur "Verinnerlichung" des tatsächlich geführten Vornamens keinen wichtigen Grund zur Namensänderung entnommen haben, beruht, wie bereits erwähnt, auf einer Würdigung des Einzelfalls der Klägerin, der als solcher nicht verallgemeinerungsfähig ist, so daß ihm auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann.

4

Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine nur die Schreibweise und nicht auch die Aussprache ändernde Namengebung dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen unterfällt, ist durch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats dahin geklärt, daß auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens als Namensänderung einer behördlichen Verfügung bedarf (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 - [NJW 1981, 2713 = JZ 1981, 189 [BVerwG 01.10.1980 - 7 C 21/78] = NDR 1981, 431 = BayVBl. 1981, 215 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 40] m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen