Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1981, Az.: BVerwG 7 B 69.80
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung; Namensänderung eines Abkömmlings; Bildung eines Doppelnamens durch Hinzufügung des Familiennamens des Stiefvater; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 69.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 22.08.1978 - AZ: VI E 223/78
- VGH Hessen - 17.12.1979 - AZ: VIII OE 89/79 (StAZ 1980, 277)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 1199 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 808 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 111 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1981, 279
Verfahrensgegenstand
Namensrecht
Redaktioneller Leitsatz
Durch die Neuregelung des Ehenamenrechts ( § 1355 BGB) ist die Namensänderung aus wichtigem Grund, wie hier die Gewährung von Doppelnamen, nicht erleichtert worden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde im Jahre 1957 als Sohn der Eheleute B. geboren. Er hat noch einen älteren Bruder. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1959 geschieden. Die elterliche Gewalt über die beiden Kinder wurde der Mutter übertragen, die im Jahre 1964 den Rechtsanwalt Dr. K. heiratete und dadurch den Familiennamen "K." erhielt. Der Kläger und sein Bruder wuchsen bei dem Ehepaar K. auf, dessen Ehe kinderlos blieb Der Kläger beantragte im Jahre 1977, seinen bisherigen Namen B. in den Doppelnamen "B-K." zu ändern. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil ein wichtiger Grund für diese Namensänderung nicht vorliege. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1979 (StAZ 1980, 277) hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die Neuregelung des § 1355 BGB, die bei Ehenamen zu einer größeren Verbreitung von Doppelnamen führen werde, generell eine Änderung der bisherigen Verkehrsauffassung zur Folge habe, wonach im Wege der Namensänderung Doppelnamen nur ausnahmsweise gewährt werden dürften. Die Beschwerde meint, angesichts der heutigen Wahlmöglichkeit bezüglich des Familiennamens müssebei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund gemäß § 3 des Namensänderungsgesetzes - NÄG - die Änderung eines Familiennamens rechtfertige, die soziale Ordnungsfunktion des Namens gegenüber dem Interesse des Klägers an der begehrten Namensänderung zurücktreten. Mit diesem Vorbringen werden jedoch klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen nicht aufgeworfen. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Neuregelung des § 1355 BGB und das dort festgelegte Wahlrecht hinsichtlich des Ehenamens allein dazu dienen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen, nicht aber dazu, die Möglichkeit von Doppelnamen allgemein zu erleichtern (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 192.78 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 38 = StAZ 1979, 93] betr. Gewährung eines Doppelnamens mit Adelsbezeichnung). Durch die Neuregelung des Ehenamensrechts hat sich grundsätzlich nichts daran geändert, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund eine Namensänderung rechtfertigt, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das Öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, zu berücksichtigen sind. Der Familienname ist weiterhin ein wichtiges Identifizierungsmerkmal zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie. Nach § 1616 BGB erhält das eheliche Kind den Ehenamen seiner Eltern. Der fortbestehenden Bedeutung der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens im Namensänderungsrecht trägt auch die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Beilage Nr. 26/80 zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980) Rechnung (vgl. insbesondere Nrn. 28, 30 NamÄndVwV), die die noch vom Berufungsgericht erwähnten früheren Richtlinien (Anlage A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung der Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 (GMBl. 1961, 11; 1963, 230)) ersetzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, daß die Belange der Allgemeinheit, diein der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 [27 f.]; 31, 28 [33]; zuletzt Urteile vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 und BVerwG 7 C 30.79 -). Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300[BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]). In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 29) hat der Senat entschieden, daß beim Vorliegen besonderer Umstände Stiefkinder auch einen aus ihrem Familiennamen und dem Familiennamen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen erhalten können. Derartige besondere Umstände liegen, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, im Falle des Klägers nicht vor. Die vom Berufungsgericht hierbei vorgenommene Interessenabwägung beruht auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles und kann deswegen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung geben. Soweit die Beschwerde diese Interessenabwägung beanstandet, hat sie gegen die der Interessenabwägung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verfahrensrügen erhoben.
Die von der Beschwerde weiter angegriffene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Familienname des Klägers "B."sei kein sogenannter Sammelname und rechtfertige deswegen nicht die beantragte Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht das Beschwerdevorbringen, der Kläger sehe sich in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt, wenn er den begehrten Doppelnamen "B.-K." trotz der von ihm vorgetragenen Gründe nicht führen dürfe. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat, wird durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 NÄG das in Art. 2 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich nicht verletzt; für Fälle, in denen ausnahmsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit behindert wird, wird eine Namensänderung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (Urteil vom 29. August 1957 - BVerwG 2 C 83.54 - [Buchholz 402.10 § 3 NamensÄndG Nr. 3]). Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, daß einerseits im Ehenamensrecht gemäß § 1355 SGB ohne weiteres die Führung eines Doppelnamens bzw. die Wahl des Geburtsnamens der Ehefrau zum gemeinsamen Familiennamen ermöglicht, andererseits dem Kläger wegen Fehlens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG die Führung des begehrten Doppelnamens verwehrt wird. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, daß durch Ablehnung der Gewährung des Doppelnamens "B.-K." Art. 6 GG verletzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Kreiling