Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1978, Az.: BVerwG 7 B 192.78
Änderung des Ehenamensrechts; Änderung der Verkehrsauffassung; Namensänderung; Namen mit Adelsbezeichnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 192.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.02.1977 - AZ: XI A 77.75
- OVG Berlin - 15.06.1978 - AZ: V B 9.77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StAZ 1979, 93
- VerwRspr 30, 781 - 782
Amtlicher Leitsatz
Die Änderung des Ehenamensrechts durch die Neufassung des § 1355 BGB mit Wirkung vom 1. Juli 1976 hat zu keiner Änderung der Verkehrsauffassung geführt, wonach auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen (im Anschluß an den Beschluß vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seinen Familiennamen in S. zu ändern; der Geburtsname seiner verstorbenen Mutter war "v. W.". Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision anstrebt, ist unbegründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde offenbar die Frage, ob die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, bei der Gewährung von früheren Adelsbezeichnungen im Wege der Namensänderung sei größte Zurückhaltung zu üben, wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Rechtsentwicklung noch vertretbar sei. Mit dem Vorbringen der Beschwerde sind klärungsbedürftige Fragen nicht verbunden. Daß Namen mit Adelsbezeichnungen im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen, hat der beschließende Senat bereits wiederholt entschieden, so im Beschluß vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35), auf den sich die Vorinstanzen zutreffend berufen haben. Zu Unrecht meint die Beschwerde, daran habe sich durch die Neufassung des § 1355 BGB ab 1. Juli 1976 etwas geändert, weil damit eine Änderung der Verkehrsauffassung verbunden sei. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Neuregelung des § 1355 BGB und das dort festgelegte Wahlrecht hinsichtlich des Ehenamens dazu dient, die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen, aber nicht eine erleichterte Verleihung von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen bezweckt. Es mag zwar zutreffen, daß das neue Ehenamensrecht - angesichts der offenbar nach wie vor bestehenden Bevorzugung von Namen, die den Anschein adeliger Herkunft erwecken - zu einer leichteren Verbreitung von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen führen wird. Daß dies die Verkehrsauffassung ändern müsse, wonach im Wege der Namensänderung Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen, kann aber nicht anerkannt werden. Das zeigt gerade das Beispiel, das die Beschwerde für die Notwendigkeit, die Verkehrsauffassung zu ändern, anführt. Wenn danach "eine zur Führung einer ehemaligen Adelsbezeichnung berechtigte weibliche Person" ihren Namen durch Heirat an den Träger eines "bürgerlichen" Namens weitergeben, sich alsdann scheiden lassen kann und dies "in gleicher Weise zu Erwerbszwecken beliebig oft wiederholt", so liegt auf der Hand, daß dies rechtsmißbräuchlich wäre. Selbst wenn die dabei geschlossenen nichtigen Scheinehen, die die Rechtsfolge des § 1355 BGB nicht zeitigen könnten, als solche nicht stets erkannt werden mögen, kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß solche möglichen Rechtsmißbräuche die Änderung einer Rechtens bestehenden Verkehrsauffassung bewirken können oder gar müssen.
Auch die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Kläger einen Anspruch darauf habe, daß er seinem Namen den vollständigen Namen seiner Mutter einschließlich der ehemaligen Adelsbezeichnung hinzufügen könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Diese Frage kann angesichts des bereits in dem erwähnten Beschluß vom 8. März 1974 Ausgeführten nur verneint werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling