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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1988, Az.: BVerwG 7 C 4.85

Erinnerung gegen die Festsetzung des Streitwerts ; Drittbetroffenen-Klage gegen die Genehmigung eines Kernkraftwerks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 4.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.12.1983 - AZ: 7 OVG A 7/80
BVerwG - 23.01.1985 - AZ: BVerwG 7 ER 214.84
BVerwG - 23.05.1985 - AZ: BVerwG 7 C 4.85
BVerwG - 22.10.1987 - AZ: BVerwG 7 C 4/85
BVerwG - 11.12.1987 - AZ: BVerwG 7 C 4.85

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluß des Senats vom 22. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im Verwaltungsstreitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet allerdings "der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte", so ist nach Satz 2 des § 13 Abs. 1 GKG in der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung ein Streitwert von 6.000 DM festzusetzen. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist entgegen der Meinung des Klägers keineswegs nur anzuwenden, wenn mit einer Klage ein wirtschaftliches Interesse, und Satz 2 dieser Vorschrift nicht stets, wenn ein ideelles Interesse verfolgt wird. Folglich ist auch bei Drittbetroffenen-Klagen gegen die Genehmigung eines Kernkraftwerks der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl. 1987, § 13 GKG Anm. 3 C). Bei der Anfechtung atomrechtlicher (Teil-)Genehmigungen setzt der Senat im Regelfall einen Streitwert von 20.000 DM fest (vgl. auch Beschluß vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 12). Besonderheiten, die im Falle des vom Kläger geführten Revisionsverfahrens die Festsetzung eines geringeren Streitwerts geböten, sind nicht erkennbar. Persönliche Verhältnisse, wie das Lebensalter oder die familiäre Lage des Klägers, sind keine Umstände, die im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Bedeutung der Sache, wie sie sich für den Kläger aus dem Antrag ergibt, maßgebend sind.

2

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 11. Dezember 1987 die ordnungsgemäße Durchführung des Revisionsverfahrens in Frage stellt, wird hierzu folgendes bemerkt: Im Anwaltsprozeß (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) sind nur die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsätze der Beteiligten zu beachten. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwieweit der Kläger dadurch benachteiligt worden sein könnte, daß sein dem Senat am 16. Oktober 1987 zugegangener persönlicher Schriftsatz den anderen Beteiligten nicht vor der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1987 zugestellt worden ist. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO ohne den ordnungsgemäß geladenen Kläger durchgeführt werden, der übrigens trotz der Mandatsniederlegung seines Anwalts noch von diesem vertreten wurde, weil die Bestellung eines anderen Anwalts nicht angezeigt worden war (§§ 173 VwGO, 87 Abs. 1 ZPO).

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow