Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1985, Az.: BVerwG 7 C 4.85
Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsfrist; Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 4.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.12.1983 - AZ: 7 OVG A 7/80
- BVerwG - 23.01.1985 - AZ: BVerwG 7 ER 214.84
- nachfolgend
- BVerwG - 22.10.1987 - AZ: BVerwG 7 C 4/85
- BVerwG - 11.12.1987 - AZ: BVerwG 7 C 4.85
- BVerwG - 22.01.1988 - AZ: BVerwG 7 C 4.85
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Mai 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Dem Kläger war wegen der Versäumnis der Revisionsfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Revisionsgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt und nachgewiesen hat, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung zu tragen. Damit steht fest, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1-3 kann ein Verschulden des Klägers nicht mit der Begründung bejaht werden, dieser habe nach Ablehnung seines Prozeßkostenhilfeantrages durch den beschließenden Senat gleichwohl Revision eingelegt und damit deutlich gemacht, daß er dieses Rechtsmittel unabhängig davon, wie über seinen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden werde, durchführen wolle. Diese Argumentation verkennt, daß sich für den Kläger die Frage, ob er die Revision auf eigene Kosten durchführen will, erst nach Ablehnung seines Prozeßkostenhilfeantrages stellte; daraus folgt, daß das Hindernis, was ihn an einer rechtzeitigen Einlegung der Revision hinderte, jedenfalls nicht vor der Entscheidung des beschließenden Senats über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers fortgefallen war (vgl. auch BGHZ 26, 99 [100] und BGH, Beschluß vom 30. April 1982 - V ZB 6.82 - VersR 1982, 757). Nach Zustellung dieser Entscheidung hat der Kläger rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt.
Klamroth
Dr. Franßen