Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1985, Az.: BVerwG 7 ER 214.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 ER 214.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 30970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.12.1983 - AZ: 7 OVG A 7/80
- nachfolgend
- BVerwG - 23.05.1985 - AZ: BVerwG 7 C 4.85
- BVerwG - 22.10.1987 - AZ: BVerwG 7 C 4/85
- BVerwG - 11.12.1987 - AZ: BVerwG 7 C 4.85
- BVerwG - 22.01.1988 - AZ: BVerwG 7 C 4.85
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1983 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger will mit der vorliegenden, in den Vorinstanzen erfolglosen Klage die Erste Teilgenehmigung vom 25. Oktober 1976 für das Kernkraftwerk B... aufgehoben wissen; mit dieser Genehmigung wurde den Beigeladenen neben der Aufspülung des Kraftwerksgeländes, der Baustelleneinrichtung und anderer vorbereitender Maßnahmen u.a. die Herstellung der Pfahlkopfplatte des Reaktorgebäudes an dem für die Errichtung des Kernkraftwerks vorgesehenen Standort erteilt. Das Berufungsgericht hat den 50 km von diesem Standort entfernt wohnenden Kläger allein in bezug auf die nach Meinung des Berufungsgerichts in der Ersten Teilgenehmigung enthaltene "Standortgenehmigung" für klagebefugt erachtet; der Kläger habe nämlich hinreichend substantiiert vorgetragen, daß die Festlegung des sogenannten Kraftwerksnulls auf 4,30 m NN den Gegebenheiten am Standort Brokdorf bei Sturmflutkatastrophen mit Deichbrüchen nicht hinreichend Rechnung trage; eine mögliche auslegungsüberschreitende Überschwemmung des Kraftwerksgeländes könnte aber, wie auch von den anderen Beteiligten nicht in Frage gestellt werde, zum Kernschmelzunfall führen. Hierbei sei angesichts des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis hinreichend deutlich, daß der Kläger durch einen solchen Unfall auch noch an seinem Wohnort in Hamburg an Leben oder Gesundheit geschädigt werden könne. Das Berufungsgericht hat jedoch die Klage deshalb nicht für begründet erachtet, weil es die Behauptung des Klägers über ein zu niedrig festgesetztes Kraftwerksnull nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen hat. Des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß entgegen der Auffassung des Klägers auch hinreichend Vorsorge gegen mögliche Gefahren aus Gas- und Öltankerunfällen getroffen sei; schließlich könne auch das auf die nicht gelöste Entsorgung des Kraftwerks gerichtete Vorbringen des Klägers der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil der Rechtsstreit die Gelegenheit biete, unter anderem rechtsgrundsätzlich die Frage zu klären, ob und inwieweit ein Drittbetroffener im Rahmen der Anfechtung einer Teilerrichtungsgenehmigung, die unter Geltung des § 9 a des Atomgesetzes (AtG) erlassen worden ist, Mängel in der Entsorgungsvorsorge rügen kann.
Der Antrag des Klägers, ihm für die gegen das Urteil beabsichtigte Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, mußte gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abgelehnt werden; die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers herausgestellte Gesichtspunkt, das bestimmbarer Dritter" bezweckten, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dein Vorsorgegebot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG genügt werde, wenn sicher zu erwarten stehe, "daß die radioaktiven Beststoffe und Abfälle anlagen extern verbracht werden können (externe Zwischenlagerung oder Übergabe an eine ausländische Wiederaufarbeitungsanlage) oder zunächst - sofern in überschaubarer Zeit eine anlagenexterne Anschlußentsorgung gewährleistet erscheint - anlagenintern zwischengelagert werden können (Kompaktlagerung)". Daß ein derartiges, als "anlageimmanent" zu bezeichnendes Risiko der Erteilung der angefochtenen Genehmigung im Hinblick auf die rechtlich geschützte Sphäre des Klägers entgegenstehe, sei nicht ersichtlich. Einen weitergehenden Drittschutz vermittelt aber aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen auch § 9 a AtG nicht; ob diese Vorschrift überhaupt Drittschutz vermittelt, kann daher ebenso wie die Frage dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang § 9 a AtG im Rahmen der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung bedeutsam ist.
Klamroth
Dr. Franßen