Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.08.1970, Az.: 4 StR 518/69
Verjährung der Strafverfolgung bei Straftaten aus der NS-Zeit; Zulässigkeit der Einrichtung einer zentralen Schwerpunktstaatsanwaltschaft; Anforderungen an die Vorschriftsmäßigkeit einer Anklageschrift; Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verkündung der Urteilsformel und Bekanntgabe der Urteilsgründe in Abwesenheit des Angeklagten; Anspruch des Angeklagten auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer; Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Wahrunterstellung der in Beweis gestellten Tatsache; Ablehnung eines Zeugen als ungeeignetes Beweismittel; Voraussetzungen für die Verlesung von Vernehmungsniederschriften; Verlesung von Vernehmungsniederschriften bei im Ausland durchgeführten Zeugenvernehmungen; Zulässigkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung; Richterliche Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers; Vereidigung von verdächtigen Zeugen; Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts; Befreiung eines Geschworenen von der Dienstleistung; Umfang und Grenzen der Beweiswürdigung durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.1970
- Aktenzeichen
- 4 StR 518/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 29.10.1968
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 StGB
- § 211 StGB
- § 147 GVG
- § 143 Abs. 1 GVG
- § 200 StPO
- Art. 5 Abs. 3 MRK
- Art. 6 Abs. 3 d MRK
- § 251 Abs. 2 StPO
- § 60 Nr. 3 StPO
- § 84 GVG
- § 54 Abs. 1 GVG
- § 338 Nr. 1 StPO
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
1. Kaufmännischer Angestellter Alfons G. aus I., geboren am ... 1916 in N./Kreis W.
2. Bauunternehmer Bruno Wolfgang Heinz J. aus B., geboren am ... 1917 in Z./Sachsen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
3. Früherer Geschäftsführer und jetziger Invalidenrentner Helmut Arthur Hermann K. aus F. dort geboren am ... 1920,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1970
in der Sitzung vom 6. August 1970,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... I aus Kö. für den Angeklagten J., Rechtsanwalt Dr. ... aus H. für den Angeklagten K. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 29. Oktober 1968 werden verworfen.
An die Stelle der gegen die Angeklagten J. und G. verhängten Zuchthausstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte fällt weg.
Dem Angeklagten G. ist für die Dauer von fünf Jahren die Fälligkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten gehörten als SS-Unterführer dem Kommandanturstab des Nebenlagers Gusen des Konzentrationslagers Mauthausen an. In dieser Eigenschaft haben sie nach den Feststellungen des Schwurgerichts in der Zeit vom September 1941 bis zum Frühjahr 1942 bei sogenannten Totbadeaktionen im Lager Gusen mitgewirkt. Dies waren gezielte Vernichtungsaktionen, bei denen auf eigenmächtige Anordnung des Lagerführers C. kranke und invalide Gefangene gezwungen wurden, in einer offenen, provisorischen Duschanlage im Freien längere Zeit mit kaltem Wasser zu duschen, sodaß eine Anzahl der ohnehin geschwächten Männer ertrank oder infolge der Unterkühlung oder Kreislaufversagens schon während des Bades oder aber im Verlauf der darauf folgenden Tage starb. J. und K. haben nach den Feststellungen an mindestens je zwei solcher Aktionen tätig mitgewirkt. Die Zahl der getöteten Gefangenen ließ sich nicht genau feststellen. Das Schwurgericht geht auf Grund von Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln davon aus, daß bei jedem dieser Bäder mindestens zehn Gefangene ums Leben kamen. An einer der Aktionen war auch der Angeklagte G. beteiligt.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten J. und K. wegen gemeinschaftlichen Mordes in jeweils zwei Fällen, den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, und zwar J. zu lebenslangem Zuchthaus, K. zu acht Jahren Jugendstrafe, G. zu sechs Jahren Zuchthaus. Den Angeklagten J. und G. hat es außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, J. auf Lebenszeit, G. für die Dauer von vier Jahren.
Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revisionen sind unbegründet.
A.
Verfahrensvoraussetzungen im allgemeinen
I.
Verjährung der Strafverfolgung
Die Strafverfolgung ist gegen keinen der Angeklagten verjährt. Das gilt auch für den Angeklagten G.. Die Verjährungsfrist beträgt auch bei ihm 20 Jahre, da § 50 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet. Nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Schwurgerichts hat er mit Überlegung Beihilfe zu einer grausamen Tötung geleistet. Sein Tatbeitrag war also Beihilfe zum Mord nach der früheren und nach der geltenden Fassung des § 211 StGB. Alle Taten sind im Herbst 1941 begangen, die Verjährung ist am 5. und 6. Mai 1960 durch Verfolgungshandlungen eines Richters unterbrochen worden.
II.
Zuständigkeit der Anklagebehörde
Die Anklage ist von dem Leiter der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen in Konzentrationslagern bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln erhoben worden. Diese Stelle hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rundverfügung vom 21. Oktober 1961 eingerichtet. Die Revision des Angeklagten Jentzsch ist der Ansicht, das der Landesjustizverwaltung nach § 147 GVG zustehende Recht der Aufsicht und Leitung umfasse entgegen der vom Schwurgericht vertretenen Auffassung nicht die Befugnis zu Eingriffen in die Organisation der Staatsanwaltschaft und zur Änderung ihrer durch § 143 Abs. 1 GVG bestimmten örtlichen Zuständigkeit. Der Leiter der Zentralstelle in Köln sei daher zur Erhebung der Anklage bei dem Schwurgericht in Hagen nicht zuständig gewesen. Die von einem unzuständigen Staatsanwalt erhobene Anklage sei unwirksam; der Mangel sei auch durch den Eröffnungsbeschluß nicht behoben worden.
Es kann auf sich beruhen, ob die Befugnis des Justizministers zur Errichtung einer Zentralstelle der Staatsanwaltschaft und zur Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Verfahren auf diese schon aus dem Aufsichts- und Leitungsrecht abgeleitet werden kann. Er war dazu jedenfalls als Landeszentralbehörde kraft seiner Organisationsgewalt berechtigt. Diese ermächtigt ihn selbstverständlich nicht zu Eingriffen in die gesetzlich geregelte und durch die Verfassung gewährleistete Zuständigkeit der Gerichte. Die Justizverwaltung ist aber befugt, einen Staatsanwalt bei mehreren Gerichten für einen bestimmten Kreis von Dienstgeschäften zu bestellen (RGSt 58, 105). Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird dadurch nicht berührt. Die Zentralstelle in Köln ist für die ihr zugewiesenen Dienstgeschäfte im Sinne des § 143 Abs. 1 GVG Staatsanwaltschaft bei allen Gerichten des Landes. Der Einwand der Revision des Angeklagten J. geht daher fehl.
III.
Vorschriftsmäßigkeit der Anklageschrift
Die Anklageschrift genügt den Erfordernissen des § 200 StPO. Sie ergibt, daß den Angeklagten Tötungen von Gefangenen im Lager Gusen in der Zeit vom September 1941 bis Frühjahr 1942 zur Last gelegt werden, die dadurch begangen wurden, daß kranke und arbeitsunfähige Gefangene nackt in einer offenen Duschanlage bis zu einer Stunde und länger mit kaltem Wasser gebadet wurden. Die Anklage geht davon aus, daß jeder der drei Angeklagten an mindestens zwei solcher "Aktionen" mitgewirkt hat und daß bei jeder Aktion mindestens zehn Gefangene getötet worden sind. Damit ist der Gegenstand des Verfahrens so genau umschrieben, daß kein Zweifel möglich war, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen sich Verhandlung und Urteilsfindung zu bewegen hatten (BGHSt 10, 137). Anzahl der Taten und Zahl der Opfer sind durch Angabe der Mindestzahlen festgelegt. Welche historischen Geschehnisse im einzelnen gemeint sind, ergibt sich aus der Darstellung des Ermittlungsergebnisses. Die Tatzeit ist hinreichend genau abgegrenzt. Eine genauere Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten und der Person der Opfer war unmöglich; sie wird vom Gesetz auch nicht gefordert. Der Einwand der Revision des Angeklagten J., die Anklageschrift ermangele der hinreichenden Konkretisierung, ist somit unbegründet.
B.
Die Revision des Angeklagten J.
I.
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
1.
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der Hauptverhandlung während der Beweisaufnahme zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, trotzdem habe das Schwurgericht weiterverhandelt. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während aller wesentlichen Teile der Hauptverhandlung ist eine Verfahrensvoraussetzung und daher schon von Amts wegen zu prüfen. Seine Verhandlungsunfähigkeit ist im übrigen aber auch ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, da sie seiner Abwesenheit gleichsteht.
Der Senat ist auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen (Urteilsgründe, Hauptverhandlungsprotokoll, schriftliche Gutachten der vernommenen Sachverständigen) überzeugt, daß der Angeklagte zu jeder Zeit während der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung (hierzu siehe unter 2) voll verhandlungsfähig war. Das Schwurgericht hat sich in den Urteilsgründen sowie in den Gründen des Beschlusses vom 3. Januar 1968, mit dem es einen Antrag der Verteidiger auf Aussetzung der Verhandlung und vorläufige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat, ausführlich mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten J. befaßt (UA S. 516 ff.). Diese Darlegungen bieten keinen Anhalt dafür, daß es den Begriff und das Wesen der Verhandlungsfähigkeit verkannt und etwa angenommen hätte, es genüge, wenn der Angeklagte die Vorgänge äußerlich und oberflächlich wahrnehmen könne. Es hat vielmehr stets darauf geachtet, ob der Angeklagte in der Lage war, dem Gang der Hauptverhandlung "voll zu folgen und sich sachgerecht zu verteidigen" (UA S. 516). Es hat sich davon überzeugt, daß sein Auffassungs- und Denkvermögen nicht beeinträchtigt oder gestört war (UA S. 520). Es hat die Hauptverhandlung mehrmals unterbrochen, wenn Äußerungen des Angeklagten oder sein Verhalten zu Zweifeln an seiner Verhandlungsfähigkeit Anlaß gaben. Es hat den Angeklagten wiederholt gründlich auf seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen lassen, so am 6. November 1967 durch den Gefängnisarzt, im Laufe des November 1967 durch einen Internisten und einen Psychiater, schließlich am 3. Januar 1968 durch den Amtsarzt. Die Sachverständigen haben sich jeweils ausführlich zu allen maßgebenden Fragen geäußert. Ihre Auffassung hat das Schwurgericht bestätigt gefunden durch die stets wache Anteilnahme des Angeklagten und sein stets situationsgerechtes Verhalten in der Verhandlung (UA S. 522 und Beschluß vom 3. Januar 1968, Protokoll S. 628 ff.). Wenn der Sachverständige Dr. P. am 8. November 1967 erklärt hat, er "glaube", daß der Angeklagte auch dann geistig folgen könne, wenn er von den Vorgängen in der Verhandlung stark berührt werde, so hat er damit ersichtlich nicht eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht, sondern seine Überzeugung. Mit Rücksicht auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Angeklagten und seine durch die lange Dauer der Untersuchungshaft bedingte seelische Verfassung hat das Schwurgericht öfter Pausen eingelegt und die tägliche Verhandlungsdauer entsprechend bemessen.
Nach allem bestehen für die Zeit bis zur Verwundung des Urteils keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zeitweise verhandlungsunfähig gewesen sein könnte.
2.
Am 29. Oktober 1968 hat das Schwurgericht nach 134 Verhandlungstagen das Urteil verkündet. Nach der Verlesung des ersten Satzes der Urteilsformel, wonach der Angeklagte J. wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt wurde, brach er bewußtlos zusammen. Der Schwurgerichtsvorsitzende verlas die Urteilsformel zu Ende, nämlich, soweit sie den Angeklagten J. betraf, noch den Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Kostenentscheidung, unterbrach dann die Verhandlung und ordnete die Zuziehung eines Arztes an. Der Angeklagte wurde in das Revier der Untersuchungshaftanstalt gebracht. Sein Verteidiger beantragte, die Verkündung der Urteilsgründe auszusetzen und einen Psychiater beizuziehen zum Nachweis dafür, daß sich der Angeklagte nicht schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt habe. Diese Anträge lehnte das Gericht mit der Begründung ab, es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte schuldhaft in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt habe; denn die mündliche Eröffnung der Urteilsgründe sei ein unwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, bei dem der Angeklagte nicht anwesend zu sein brauche. Sodann begann der Vorsitzende etwa um 10.30 Uhr mit der Eröffnung der Urteilsgründe. Zur Fortsetzung der Verhandlung nach der Mittagspause um 13.40 Uhr erschien der Angeklagte wieder. Auf Befragen erklärte er, daß er von der Urteilsformel noch den ersten Satz bis zu den Worten "lebenslanges Zuchthaus" verstanden habe und dann umgefallen sei. Sodann wurde die Bekanntgabe der Urteilsgründe fortgesetzt und die Verhandlung um 15.45 Uhr geschlossen. Diese Vorgänge sind durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen.
Hiernach steht entgegen der Meinung der Revision zunächst fest, daß der Angeklagte bis zu dem Augenblick, in dem er bewußtlos zusammenbrach, verhandlungsfähig war; denn nach seiner eigenen Erklärung hat er den ersten Satz des Urteils nicht nur akustisch wahrgenommen, sondern auch seinen Sinn verstanden. Es liegt nahe, daß er gerade deswegen einen Zusammenbruch erlitten hat, weil er diesen Satz verstanden hat. Daß er nach der Verlesung des ersten Satzes der Urteilsformel verhandlungsunfähig geworden ist und während der Eröffnung des ersten Teils der Gründe abwesend war, worauf sich die Revision ebenfalls beruft, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Das Urteil ist wirksam verkündet und existent, sobald die Formel verlesen ist. Die Eröffnung der Urteilsgründe ist dagegen unwesentlich (BGHSt 8, 41 [BGH 08.07.1955 - 5 StR 43/55]). Daher erachtet es die Rechtsprechung mit Recht für unschädlich, wenn der Angeklagte während der Eröffnung der Gründe abwesend ist (BGHSt 15, 263), während kein Urteil im Rechtssinne vorliegt, wenn die Formel in Abwesenheit des Angeklagten verkündet ist, abgesehen von gewissen Ausnahme fällen, in denen das Gesetz die Abwesenheit des Angeklagten ausdrücklich gestattet. Hier ist der Schuld- und Strafausspruch in Gegenwart des verhandlungsfähigen Angeklagten verkündet worden. Insoweit ist jedenfalls ein gültiges Urteil vorhanden. Ob auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wirksam verkündet ist, kann auf sich beruhen, da er wegen der Änderung der §§ 31 ff. StGB durch das 1. StrRG ohnehin wegfallen muß. Die Kostenentscheidung kann nachgeholt werden, da sie dem Verbot der Schlechterstellung nicht unterliegt. Der Senat macht sich die Kostenentscheidung des Landgerichts zu eigen und holt sie damit nach, soweit sie den Angeklagten J. betrifft. Daß der Angeklagte bei der Verkündung dieser Nebenentscheidungen nicht verhandlungsfähig war, ist somit unerheblich.
II.
Weitere Verfahrensrügen
1.
Dauer der Untersuchungshaft
Der Angeklagte J. ist seit dem 5. Mai 1961 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Gegen einen die Haftfortdauer anordnenden Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 1966 hat er Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 14. März 1967, der in BVerfGE 21, 220 [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 533/66] und in NJW 1967, 871 veröffentlicht ist, wird Bezug genommen. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 18. August 1967 beantragte der Verteidiger, den Haftbefehl aufzuheben oder den Angeklagten von der weiteren Untersuchungshaft zu verschonen. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, da die seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verstrichene und die bis zur Urteilsfällung voraussichtlich noch verstreichende Zeit nicht so erheblich seien, daß die weitere Untersuchungshaft außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe stehen würde; der Anspruch des Angeklagten auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 5 Abs. 3 MRK) sei unter Berücksichtigung der Schwere des Vorwurfs und der Schwierigkeit der Ermittlungen gewahrt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diesen Beschluß des Schwurgerichts sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Anordnung der Haftfortdauer widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Alter und den Gesundheitszustand des Angeklagten noch nicht berücksichtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Rüge überhaupt durchgreifen könnte. Hier kann sie schon deswegen keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte durch die lange Dauer der Untersuchungshaft in seiner Verteidigung behindert oder beschränkt worden ist. Das Schwurgericht hat in einer außerordentlich umfangreichen und gründlichen Beweisaufnahme versucht, die Vorgänge im Lager Grusen und die damit zusammenhängenden Vorwürfe gegen die Angeklagten zu klären. Es ist nicht zu erkennen, welche weiteren, zur Entkräftung dieser Vorwürfe geeigneten Beweise der Angeklagte J. hätte beibringen können, wenn er in Freiheit gewesen wäre. Es kann sich also nur noch darum handeln, ob der Angeklagte infolge einer haftbedingten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhandlungsunfähig geworden ist. Dies ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
2.
Ablehnung von Beweisanträgen
a)
Das Schwurgericht hat die Beweisanträge des Verteidigers des Angeklagten J. vom 28. Juni und vom 5. Juli 1968 auf Vernehmung des Prof. Dr. Ho., Hamburg, als Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellten psychologischen und gruppenpsychologischen Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen als wahr unterstellt werden könnten, daß es im übrigen allein Aufgabe des Gerichts sei, Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zuverlässigkeit ihrer Aussagen zu beurteilen. Die gegen die Ablehnung gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat die Ablehnung erschöpfend und rechtlich einwandfrei begründet. Die in dem ersten der beiden Beweisanträge angeführten allgemeinen Erkenntnisse und Erfahrungen der Psychologie bedurften keines Beweises, da das Schwurgericht sie "als wahr unterstellt" hat, d.h. von ihrer Richtigkeit und Gültigkeit ausgegangen ist, sie also in Wirklichkeit als bewiesen angesehen hat. Nur die Behauptung, es sei für sämtliche Zeugen nach 27 Jahren unmöglich, Selbsterlebtes von Gruppenurteilen zu trennen, hat es nicht als wahr unterstellt, und zwar mit Recht; denn sie ist in dieser Allgemeinheit sicher unzutreffend und konnte daher auch durch einen Sachverständigen nicht bewiesen werden. Der Beweisantrag war insoweit auf etwas Unmögliches gerichtet. Die übrigen in den Beweisanträgen angeführten Erfahrungssätze hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung durchgehend berücksichtigt, wie seine allgemeinen Darlegungen über die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, insbesondere aber die umfangreiche und sorgfältige Würdigung jeder einzelnen Zeugenaussage zeigt, deren Zuverlässigkeit das Gericht jeweils an Hand objektiver Kriterien geprüft hat. Die Anwendung der allgemeinen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Bewertung der Zeugenaussagen war Sache des Gerichts, nicht eines Sachverständigen. Indem es sich dieser Aufgabe unterzog, hat sich das Schwurgericht nicht eine Sachkunde zugetraut, die es nicht besitzen konnte. Welche weiteren fachwissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse außer den ohnehin berücksichtigten ein Sachverständiger dem Schwurgericht hätte vermitteln können, ist nicht ersichtlich. Daß die in den Beweisanträgen aufgezeigten psychologischen Erkenntnisse hier in besonderem Maße bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen zu beachten waren, hat es nicht verkannt. Es war sich der Schwierigkeiten der Beweiswürdigung durchaus bewußt, vor allem auch der Größe der Gefahr, daß die Zeugen die Angeklagten mit den wirklichen Tätern verwechselten. Gerade diese Gefahr wird im Urteil immer wieder erwähnt und mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeräumt. Mehr als daß sie nach den Umständen dieses Falles in besonderem Maße besteht, hätte auch ein Sachverständiger dem Gericht nicht deutlich machen können. Auch im übrigen waren die Schwierigkeiten der Beweiswürdigung nicht so außergewöhnlich, daß ihre Bewältigung eine Sachkunde vorausgesetzt hätte, über die ein Richter im allgemeinen nicht verfügt. Sie beruhten auf äußeren Umständen: dem Zeitablauf, der besonderen Lage der Zeugen zur Zeit der Ereignisse, dem Einfluß von Gerüchten, Gruppenurteilen und Gruppenmeinungen, möglichen Erwartungs- und Übertragungssuggestionen u.a. Dies sind Erscheinungen, die einem erfahrenen Richter geläufig sind und mit denen er oft auch in Verfahren zu rechnen hat, die nicht Massenverbrechen in nationalsozialistischen Konzentrationslagern zum Gegenstand haben. Anders läge es, wenn bei der Würdigung der Aussagen Umstände zu berücksichtigen gewesen wären, die gerade in der Person der einzelnen Zeugen lagen, wie z.B. geistige oder seelische Störungen, Affektzustände, besondere seelische Ausnahmezustände des Pubertätsalters oder der Wechseljahre. Nur in Fällen dieser Art, deren Beurteilung oft ein spezielles Fachwissen auf dem Gebiet der Medizin oder der Psychologie erfordert, hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen anerkannt; auch BGHSt 8, 130 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55] betraf einen solchen Fall.
b)
Die Hilfsbeweisanträge der Verteidiger des Angeklagten J. auf Vernehmung der Professoren Dr. Gö., M., Dr. V., Göt. und Dr. Ho. Hamburg, als Sachverständige (UA S. 171 f.) hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen abgelehnt, teils weil die Beweismittel völlig ungeeignet seien, teils weil die zu beweisenden Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten, teils weil sie für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien (UA S. 172 ff.). Die Ablehnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht ist zwar dem Sinn der Beweisanträge nicht ganz gerecht geworden. Die Verteidiger wollten für die Würdigung der Zeugenaussagen bedeutsame allgemeine Erkenntnisse und Erfahrungen beweisen, nicht sollten die Sachverständigen, wie das Schwurgericht; anzunehmen scheint, darüber Auskunft geben, ob sich, einzelne bestimmte Zeugen zur Zeit ihrer Wahrnehmungen in einem die Aufnahmefähigkeit beeinträchtigenden Schockzustand befunden haben oder ob sie psychische Spätschäden erlitten haben. Für den Nachweis der behaupteten allgemeinen Sätze aber waren die benannten Sachverständigen - mit einer Ausnahme - keine ungeeigneten Beweismittel. Das Mißverständnis beeinträchtigt jedoch nicht den Bestand des Urteils; denn das Schwurgericht ist, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, bei der Würdigung der Zeugenaussagen von der Gültigkeit der fraglichen allgemeinen Sätze ausgegangen. Welche weiteren Erkenntnisse und wissenschaftlichen Erfahrungen die Sachverständigen ihm darüber hinaus hätten vermitteln können, ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, besteht auch kein Grund zur Besorgnis, das Schwurgericht hätte sich bei der Beurteilung der hier auftretenden psychologischen Probleme eine Sachkunde zugetraut, die es nicht besaß. Soweit Prof. Dr. V. dafür benannt wurde, daß die Insassen von Konzentrationslagern, wie neue Reihenuntersuchungen ergeben hätten, psychische Spätschäden erlitten hätten, die eine zuverlässige Wiedergabe des damals Erlebten ausschlössen, wurde etwas Unmögliches unter Beweis gestellt. Insoweit war der Sachverständige ein ungeeignetes Beweismittel. Das Schwurgericht hat mit Recht nur die naheliegende Möglichkeit solcher Spätschäden unterstellt. Es mußte trotzdem jede einzelne Zeugenaussage auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen und durfte sie nicht als von vornherein unglaubhaft verwerfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 1970 gibt zu einer anderen Auffassung keinen Anlaß.
Die Entscheidung BGHSt 1, 137, auf die sich die Revision beruft, behandelt einen anderen Fall. Es ist ein Unterschied, ob, wie dort, eine in die Form eines Rechtsbegriffes gekleidete Behauptung als wahr unterstellt oder ein allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrungssatz als gültig angenommen wird. In jenem Fall war die Wahrunterstellung unzulässig, weil sie nicht erkennen ließ, welche bestimmten Tatsachen das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen wollte. Hier hat das Schwurgericht zu erkennen gegeben, daß es die allgemeinen Erfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen werde. Auch der Hinweis auf BGH NJW 1959, 396 und 1961, 2069 geht fehl. Dort sind Fälle entschieden worden, in denen das Gericht den Sinn der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht voll ausgeschöpft oder verändert hatte. Dies gilt auch für das Urteil des 2. Strafsenats vom 5. Juni 1964 (2 StR 159/64).
c)
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der österreichischen Richter, die den Zeugen Ro. am 30. Oktober 1957 und am 18. Juli 1958 vernommen hatten, und der Protokollführer (UA S. 246 ff.). Das Schwurgericht hat die Behauptungen, Ro. habe sich bei der ersten Vernehmung an keine weiteren Einzelheiten erinnern können und bei der zweiten Vernehmung auf die Frage nach den an den Bädern beteiligten SS-Leuten nur andere als die im vorliegenden Verfahren angeklagten Personen genannt, gleichzeitig für unerheblich erklärt und als wahr unterstellt. Das ist zwar ein Widerspruch, da nur erhebliche Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Das Urteil beruht jedoch nicht hierauf, da das Schwurgericht bei der Wertung der Zeugenaussage Ro. davon ausgegangen ist, daß die Behauptungen erwiesen sind. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche zu dieser Annahme. Soweit die Zeugen dafür benannt waren, daß Ro.J ausdrücklich nach bestimmten Vorkommnissen und den Namen der daran beteiligten SS-Leute befragt worden sei, hat das Schwurgericht mit. Recht die Zeugen als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen. Im allgemeinen kann zwar ein Zeuge nicht ohne weiteres mit der Begründung als ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden, er würde sich voraussichtlich an die weit zurückliegende Tatsache doch nicht mehr erinnern können. Anders verhält es sich aber, wenn der Zeuge in seiner Erinnerung offensichtlich keine Anhaltspunkte für den unter Beweis gestellten Vorgang mehr haben kann (RGSt 58, 378, 380; BGH, Urteil vom 13. August 1968, 1 StR 249/68). Die Vermutung, die Richter hätten sich seinerzeit Aufzeichnungen über Ablauf und Ergebnis der Vernehmungen gemacht und aufbewahrt, liegt so fern, daß sie das Schwurgericht nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Die Auffassung des Schwurgerichts, Richter und Protokollführer würden sich an die Einzelheiten der weit zurückliegenden Vernehmungen nicht mehr erinnern, ist auch nicht damit unvereinbar, daß es den Angaben von Belastungszeugen über Vorgänge Glauben geschenkt hat, die sich vor 26 Jahren ereignet haben. Es ist etwas anderes, ob ein Zeuge über ein weit zurückliegendes Erlebnis berichtet, das ihn selbst schwer getroffen, mindestens stark beeindruckt hat, oder ob ein Richter über einen weit zurückliegenden Routinevorgang aus seiner Berufstätigkeit berichten soll.
d)
Daß Rohrbacher bei seiner Vernehmung durch einen Richter des Landesgerichts für Strafsachen in Wien in der vorliegenden Sache am 27. Oktober 1967 trotz ausdrücklicher Aufforderung keine bestimmten Einzelheiten über die von ihm beobachteten Bäder und das Verhalten einzelner bestimmter SS-Leute dabei anzugeben vermochte, hat das Schwurgericht als wahr unterstellt. An diese Wahrunterstellung hat es sich gehalten (UA S. 240). Die Sachaufklärung geht zwar der Wahrunterstellung vor (BGH NJW 1959, 396). Hier ist aber nicht zu sehen, was die Vernehmung des Richters über den Inhalt der Vernehmungsniederschrift hinaus zu Gunsten des Angeklagten hätte ergeben können.
Soweit der Zeuge bekunden sollte, Ro. sei bei dieser Vernehmung "äußerst unsicher" gewesen und habe den Eindruck eines kriminellen und völlig unglaubwürdigen Menschen gemacht, lief der Antrag auf eine bloße Beweisanregung hinaus, da er darauf abzielte, erst Tatsachen zu ermitteln, aus denen auf die Unglaubwürdigkeit Ro. geschlossen werden sollte. Die Nichtbefolgung dieser Anregung wäre nur zu beanstanden, wenn durch sie die Aufklärungspflicht verletzt worden wäre. Davon kann hier jedoch umsoweniger die Rede sein, als das Schwurgericht davon ausgeht, daß Ro. eine kriminelle Vergangenheit hat und bei der Vernehmung unsicher war. Es hat deshalb seine Aussage nur "unterstützend" und sehr vorsichtig gewertet.
e)
Mit Recht hat das Schwurgericht ferner den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, den Oberstaatsanwalt Schule darüber als Zeugen zu vernehmen, daß nach seinen Erfahrungen die polnischen Behörden zur Verfolgung von sogenannten NS-Verbrechen nicht immer objektiv ermitteln und oftmals dort Zeugenaussagen im belastenden Sinne "gleichgeschaltet" werden. Die Ablehnung ist rechtlich einwandfrei damit begründet, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (UA S. 134 f.) Es handelte sich um eine Tatsache, die nicht unmittelbar einzelne Zeugenaussagen betraf, sondern nur mittelbar für die Würdigung der Aussagen von Bedeutung sein konnte. In einem solchen Falle hat das Gericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die behauptete Tatsache tatsächlich erheblich ist (RGSt 29, 368; 63, 329; BGH, Urteil vom 24. Mai 1967, 2 StR 455/66). Das Schwurgericht hat sich auf Grund verschiedener Tatsachen und Erwägungen davon überzeugt, daß die in diesem Verfahren vernommenen Zeugen aus Polen von ihren Heimatbehörden nicht im Sinne der Beweisbehauptung "gesteuert" worden sind (UA S. 133, 396 f.). Seine Ausführungen hierzu sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern. U.a. beruht die Überzeugung des Schwurgerichts darauf, daß einer der Zeugen, der aus eigenem Wissen nichts die Angeklagten Belastendes sagen konnte, von den polnischen Behörden die Ausreisebewilligung erhalten hat, während ein anderer, der die Angeklagten im Ermittlungsverfahren schwer belastet hatte, nicht zur Vernehmung nach Hagen reisen durfte. Der hieraus gezogene Schluß, daß die Reiseerlaubnis nicht davon abhängig gemacht wurde, daß die Zeugen die Angeklagten belasteten, ist möglich. Zwingend braucht er nicht zu sein. Überdies hat das Schwurgericht für seine Auffassung auch angeführt, daß die Aussagen der polnischen Zeugen sehr differenziert waren, andererseits aber die Aussagen von Zeugen, die sich seit Jahren in verschiedenen Ländern und Erdteilen aufhalten, in einzelnen Punkten auffallend übereinstimmten. Der Vergleich mit dem Fall BGHSt 17, 337 geht fehl. Dafür, daß die Zeugen hier Gefahr liefen, nach ihrer Rückkehr nach Polen verfolgt zu werden, wenn sie wahrheitsgemäß aussagten, ist kein Anhalt vorhanden. Hiernach war es in der Tat für die Entscheidung in diesem Verfahren ohne Bedeutung, ob in anderen Verfahren Zeugen von polnischen Behörden beeinflußt worden sind.
f)
Den Hilfsantrag, Prof. Dr. D., Kö. als Sachverständigen zu der angeblichen Bekundung des Zeugen F. zu hören, die Opfer der von ihm miterlebten Badeaktion hätten ihr Geschrei gleichzeitig für einen Augenblick unterbrochen, hat das Schwurgericht ebenfalls als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Ob ein Zeuge insgesamt unglaubwürdig erscheint, weil eine einzelne seiner Bekundungen wenig wahrscheinlich oder gar nachgewiesenermaßen unrichtig ist, ist eine Frage, die der Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Das Schwurgericht hat sie mit rechtlich unangreifbarer Begründung im Falle des Zeugen F. verneint. Was dieser Zeuge insoweit wirklich gesagt hat, ergibt sich klar aus dem Urteil (UA S. 303 f.). Das Sitzungsprotokoll ist dafür nicht maßgebend.
g)
Dasselbe gilt von dem Antrag, Prof. D. darüber zu vernehmen, daß ein Mensch unmöglich Todesbäder in so großer Anzahl überstanden haben könne, wie der Zeuge Ko. es von sich behaupte (UA S. 320 f.). Derartige Übertreibungen von Zeugen sind alltäglich und zwingen nicht zu dem Schluß, der Zeuge sei insgesamt unglaubwürdig oder gar, wie die Revision will, charakterlich unzuverlässig und ein plumper Lügner. Dies konnte das Schwurgericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Schwurgericht zu Recht angenommen hat, Prof. Dr. D. sei für die fragliche Behauptung ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
h)
Dasselbe gilt ferner für den Antrag, einen Augenarzt als Sachverständigen darüber zu hören, daß ein Fehlsichtiger (gemeint ist der Zeuge B.) ohne passende Brille unter Berücksichtigung der Beobachtungssituation unmöglich jemand (gemeint ist der Angeklagte J.) zweifelsfrei erkennen konnte (UA S. 313). Ob ein Sachverständiger dafür ein ungeeignetes Beweismittel ist, kann hier ebenfalls auf sich beruhen. Das Schwurgericht hat außerdem die Beweisbehauptung aus rechtlich unangreifbaren tatsächlichen Erwägungen für unerheblich erachtet. Es geht übrigens im Grunde von der Richtigkeit der Beweisbehauptung aus (UA S. 312).
i)
Rechtlich einwandfrei abgelehnt ist endlich auch der Antrag auf nochmalige Vernehmung des Sachverständigen Dr. K. über den Grad der Beeinträchtigung des Angeklagten J. durch seine Fußerkrankung sowie auf Einholung eines "Obergutachtens" zu dieser Frage (UA S. 385 ff.). Es trifft zwar zu, daß die Wiederholung einer Beweiserhebung nicht schlechthin unzulässig ist. Das meint aber das Schwurgericht ersichtlich auch nicht. Wie die weitere Begründung ergibt, will es vielmehr sagen, daß es die nochmalige Anhörung des Sachverständigen für überflüssig halte, weil es sich von ihr auch bei Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Tr. und Gn. keine weitere Klärung verspreche. Mit dieser Begründung war die Ablehnung zulässig; denn es handelte sich nicht um einen neuen Beweisantrag. Die Frage war daher nur, ob die Aufklärungspflicht die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen gebot. Das war nicht der Fall. Tr. hatte den Angeklagten nur vor dessen Entlassung aus dem Lazarett gesehen und später in Linz, wo er schon wieder große Uniform trug (UA S. 378). Daß J. gegenüber der Zeugin Gn. über seinen Fuß "gejammert" hat, besagt nicht viel angesichts der Tatsache, daß er aus dem Lazarett als "kv" zur Truppe entlassen worden war. Dem Sachverständigen Dr. K. hatten die Krankenblätter vorgelegen. Sie waren ein zuverlässigeres Anknüpfungsmittel für sein Gutachten als Zeugenaussagen. Die Ansicht des Schwurgerichts, diese hätten keine neuen zuverlässigen Anknüpfungstatsachen ergeben, kann daher rechtlich nicht beanstandet werden. Untrer solchen Umständen war auch die Vernehmung eines weiteren Gutachters nicht geboten.
3.
Verlesung von Niederschriften.
Das Schwurgericht hat gegen den Widerspruch der Verteidiger die Vernehmung mehrerer in Österreich wohnender Zeugen durch ersuchte Richter in Österreich beschlossen, weil sich die Zeugen geweigert hatten, vor dem Schwurgericht zur Vernehmung zu erscheinen. Da das österreichische Recht die Anwesenheit des Staatsanwalts und des Verteidigers bei Zeugenvernehmungen durch den ersuchten Richter nicht gestattet, konnten die Verteidiger den Vernehmungen nicht beiwohnen. Sie haben daher in der Hauptverhandlung auch der Verlesung der Vernehmungsniederschriften widersprochen. Das Schwurgericht hat den Widerspruch mit eingehender Begründung zurückgewiesen und beschlossen, die Niederschriften zu verlesen.
Entgegen der Ansicht der Verteidiger der Angeklagten J. und K. ist durch die Verlesung und Verwertung der Zeugenaussagen das Verfahrensrecht nicht verletzt worden. Die Vernehmung ist entsprechend den Vorschriften des österreichischen Verfahrensrechts durchgeführt worden. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, können die deutschen Gerichte nicht erwarten, daß bei der Ausführung zwischenstaatlicher Rechtshilfeersuchen das deutsche Verfahrensrecht beachtet wird (BGHSt 1, 219, 221 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51]; 7, 15, 16 [BGH 28.10.1954 - 3 StR 466/54]; Urteil vom 18. Juli 1967, 5 StR 324/67). Ist eine Zeugenvernehmung im Ausland unter Beachtung des dort geltenden Rechts durchgeführt worden, so darf die Niederschrift des ausländischen Gerichts verlesen und verwertet werden, wenn im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlesung von Vernehmungsniederschriften (§ 251 StPO) erfüllt sind. Dies hat der Senat insbesondere auch für die Verlesung von Niederschriften österreichischer Gerichte wiederholt anerkannt (BGH, Urteile vom 2. August 1968, 4 StR 623/67 und vom 5. Februar 1970, 4 StR 272/68). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht er keinen Anlaß. Die Vernehmung eines Zeugen durch einen Richter in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers verstößt weder gegen grundlegende Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens noch verletzt sie das dem Angeklagten durch Art. 6 Abs. 3 d MRK garantierte Recht, den Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, wie das Schwurgericht in seinem die Verlesung anordnenden Beschluß zutreffend des näheren dargelegt hat. Das Recht, Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, enthält nicht notwendig einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung. Davon, daß eine unter Beachtung des österreichischen Verfahrensrechts zustande gekommene Vernehmungsniederschrift eines österreichischen Richters ein völlig ungeeignetes und wertloses Beweismittel sei, kann offensichtlich keine Rede sein. Diesen Einwand widerlegt schon § 251 Abs. 2 StPO. Das Schwurgericht hatte in freier Beweiswürdigung den Inhalt der Niederschriften zu werten; dabei hatte es zu berücksichtigen, daß die Verteidiger keine Gelegenheit gehabt hatten, an die Zeugen unmittelbare Fragen zu richten. Dafür, daß es diese Rechtslage verkannt hätte, ist nichts ersichtlich.
4.
Vereidigung von Zeugen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Schwurgericht die Zeugen Dr. von G., Ka., S., He. F., Co. und Dr. Wl. vereidigt hat. Diese waren zur Zeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten Gefangene in Gusen und in verschiedenen Punktionen als Hilfskräfte der Lagerführung oder in der Gefangenenselbstverwaltung tätig. Die Revision ist der Ansicht, daß sie alle verdächtig seien, sich in irgendeiner Weise strafbar an den den Angeklagten zur Last gelegten Taten beteiligt zu haben. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO (seit dem 1. April 1970 § 60 Nr. 2, siehe Art. 9 des 1. StrRG) der Beteiligung verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht (BGHSt 4, 255, 368, 369 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; 9, 71, 72) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]. Dies verkennt die Revision, indem sie versucht, die Entscheidung des Schwurgerichts mit Ausführungen zu bekämpfen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen. Weder die Urteilsgründe noch sonstige umstände bieten einen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht den Begriff des Beteiligungsverdachts verkannt oder sonst von rechts- oder denkfehlerhaften Überlegungen ausgegangen wäre. Es hat mehrere Zeugen aus dem Kreis der ehemaligen Insassen des Lagers Gusen wegen Verdachts der Beteiligung an den zur Aburteilung stehenden Taten nicht vereidigt, z.B. die Zeugen R. (UA S. 238) und Ra. (UA S. 214). Es hat demnach die Frage des Beteiligungsverdachts bei jedem einzelnen Zeugen geprüft. Im übrigen hatten die Verteidiger bei allen sieben Zeugen Nichtvereidigung beantragt, so daß sich das Schwurgericht notwendig mit der Frage des Beteiligungsverdachts befassen mußte. Daß es etwa nur diejenigen ehemaligen Gefangenen nicht vereidigt hätte, die eine Beteiligung in irgend einer Form ausdrücklich zugegeben haben, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Revision, sämtliche Zeugen, die seinerzeit Funktionen in der Selbstverwaltung oder als Hilfskräfte der Lagerführung hatten, seien verdächtig, an den Totbadeaktionen irgendwie beteiligt gewesen zu sein, beruht auf einer unzulässigen Verallgemeinerung gewisser Feststellungen des Schwurgerichts über das Verhalten sogenannter prominenter Häftlinge in den Konzentrationslagern. Diese Ausführungen sind nicht so zu verstehen, daß sich sämtliche Angehörige dieser Gruppen an den Greueltaten der SS beteiligt hätten. Die Revision übersieht auch, daß sich die Lagerinsassen, wenn sie verbrecherische Befehle der Lagerführung ausführten oder dabei halfen, sehr oft in einer Zwangslage befanden, der sie sich nur unter Gefahr für Leib oder Leben hätten entziehen können. Sie haben sich dann durch ihre Beteiligung nicht strafbar gemacht, sodaß ihre Vereidigung nicht verboten war. Dies gilt insbesondere für den Zeugen Dr. von G. wenn und soweit den Feststellungen des Schwurgerichts überhaupt sollte entnommen werden können, daß er auf Befehl des Lagerführers C. bei dem "Baden" tuberkulosekranker Gefangener im Herbst 1941 mitgewirkt hat (UA S. 255 f.). Es trifft ferner nicht zu, daß alle sieben Zeugen, deren Vereidigung die Revision beanstandet, zur sogenannten Häftlingsprominenz gehört hätten. Das könnte höchstens für He. und F. zutreffen, die aber nur "Capos" des sogenannten Leichenträgerkommandos waren. K. ist erst 1943 Blocköltester geworden, die übrigen waren Hilfsschreiber in der Lagerschreibstube und in der Bekleidungskammer oder Hllfsärzte und Arbeiter im Revier.
III.
Sachrüge.
Der Senat hat das Urteil unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in dem Schriftsatz vom verneint. Seine Erwägungen liegen insoweit auf dem der Revision nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Erfahrungssätze sind dabei nicht verkannt. Es gibt insbesondere keinen zwingenden Erfahrungssatz des Inhalts, daß Typhuskranke noch Wochen oder Monate nach dem Abklingen der Epidemie an den Folgen der Krankheit sterben. Das Schwurgericht hat auch andere mögliche Gründe für die Zunahme der Todesfälle nicht übersehen, so insbesondere die Ende August, Anfang September eingetretene Massierung kranker und invalider Gefangener im Lager Gusen. Die Schätzung der Mindestzahl der bei jeder der Totbadeaktionen ums Leben gekommenen Gefangenen beruht entgegen der Meinung der Revision nicht auf den Angaben in den Totenbüchern, sondern auf der Auswertung von Zeugenaussagen (UA S. 215, 274, 322).
Die übrigen Ausführungen des Schriftsatzes vom 5. Dezember 1969 befassen sich ausschließlich in unzulässiger Weise mit der Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch verletzt sie zwingende Erfahrungssätze.
Dies gilt vor allem von der Würdigung der Aussagen der ehemaligen Gefangenen des Lagers Gusen. Die in den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Erfahrungssätze hat das Schwurgericht berücksichtigt, wie bereits ausgeführt. Aus ihnen folgt keineswegs, daß diese Zeugen schlechthin und von vornherein als unglaubwürdig anzusehen wären. Vielmehr mußte das Schwurgericht ihre Aussagen im einzelnen unter Berücksichtigung der erwähnten Erfahrungssätze auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Dies 5. Dezember 1969 nachgeprüft. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es auch in sachlichrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Anlaß zu rechtlichen Bedenken könnten nur die Folgerungen bieten, die das Schwurgericht für den Beginn der Totbadeaktionen aus der Auswertung der Totenbücher des Lagers Gusen gezogen hat. Das Schwurgericht spricht einmal von einer sich aus den Totenbüchern ergebenden starken Erhöhung der Totenzahlen ab Ende Oktober 1941, ein anderes Mal ab Mitte September. Die letztere Folgerung ist mit den Feststellungen über den Inhalt der Totenbücher (UA S. 78 ff.) nicht in Einklang zu bringen. Die Zahl der täglichen Todesfälle war im Durchschnitt in den Monaten September und Oktober 1941 nicht wesentlich höher als in den vorangegangenen Monaten, sie war gegenüber dem August 1941 sogar etwas zurückgegangen. (Im August starben nach dem Totenbuch 484 Gefangene, im September 427 und im Oktober 423.) Die Ursache der einmaligen hohen Totenziffer am 14. September 1941 ist ungeklärt. Das Schwurgericht hat sie selbst nicht als Anzeichen dafür gewertet, daß an diesem Tage oder am Vortag ein Todesbad stattgefunden hat (UA S. 215 f.), zumal die Angaben der Totenbücher über die Todeszeiten unsicher sind (UA S. 87 f., 216). Die leichte Zunahme der Todesfälle seit Juli 1941 bis in den Oktober hinein ist möglicherweise mit der um diese Zeit im Lager ausgebrochenen Typhusepidemie zu erklären. In Wirklichkeit sind die Todesfälle erst von Ende Oktober 1941 an wesentlich angestiegen (1309 Todesfälle im November, 896 im Dezember 1941 und 733 im Januar 1942). Die Zahlen der Totenbücher können demnach für die Zeit von Mitte September bis Ende Oktober 1941 nicht als Anzeichen für irgendwelche besonderen Tötungsaktionen herangezogen werden, die in dieser Zeit stattgefunden haben könnten. Hierdurch wird zwar die Feststellung nicht berührt, das sogenannte Invalidenbad, an dem der Angeklagte J. beteiligt war, habe in der Zeit zwischen dem 19. November und dem 4. Dezember 1941 und ein weiteres Bad, bei dem der Angeklagte K. mitwirkte, habe zwischen Mitte September und etwa dem 10. Dezember 1941 stattgefunden. Das Bad der Tuberkulosekranken dagegen, an dem der Angeklagte J. beteiligt war, ist nach der Annahme des Schwurgerichts schon in der zweiten Septemberhälfte durchgeführt worden. Zwischen diesem Bad und den aus den Totenbüchern ersichtlichen Zahlen für diese Zeit läßt sich kein Zusammenhang herstellen. Das gilt auch für das erste Bad, an dem K. und G. teilgenommen haben und das in der Zeit von Anfang September bis Mitte Oktober 1941 durchgeführt worden ist.
Diese Unstimmigkeit gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Die Tatsache, daß in Gusen Totbadeaktionen stattgefunden haben, hat das Schwurgericht unabhängig von dem Inhalt der Totenbücher festgestellt. Dabei hat es sich unter anderem auf die Aussagen von Zeugen aus dem Kreise ehemaliger SS-Angehöriger und der sogenannten Häftlingsprominenz gestützt. Die Zahlen der Totenbücher hat es nur als "ersten Ansatzpunkt" für die Abgrenzung des Zeitraumes benutzt, in dem sich die Aktionen abgespielt haben (UA S. 202). Weitere "Ansatzpunkte" waren das nach der Überzeugung des Schwurgerichts maßgebliche Motiv für die Aktionen, nämlich die Überbelegung des Lagers infolge der Einstellung des Abtransports von Gefangenen im Zuge der "Aktion 14 f 13" in der zweiten Augusthälfte, die Vermehrung arbeitsunfähiger Gefangener infolge der Typhusepidemie und die für September und Oktober angekündigte Einlieferung von mehreren Tausend russischer Kriegsgefangener (UA S. 206 ff.). Entscheidend für die Feststellung des Zeitraums, in dem die Vernichtungsbäder der Tuberkulosekranken durchgeführt wurden, waren schließlich die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H., Ka., Ce. Co. und Dr. von G. (UA S. 262). Außerdem hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auch noch auf die auffallende Häufung von angeblichen Todesfällen wegen Lungentuberkulose in der Zeit vom 20. bis 24. September 1941 hingewiesen (UA S. 263) und sie als Anzeichen dafür gewertet, daß in dieser Zeit eine besondere Einwirkung auf die Tuberkulosekranken stattgefunden hat. Angesichts dieser übereinstimmenden Beweise und Beweisanzeichen kam es jedenfalls für die Zeit bis Ende Oktober 1941 auf die in den Totenbüchern enthaltenen Zahlen nicht entscheidend an.
Die weiteren in dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1969 vorgetragenen Bedenken gegen die Art der Auswertung der Totenbücher sind unbegründet. Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß das Ansteigen der Zahl der Todesfälle im November und Dezember 1941 möglicherweise auch eine Folge der abgeklungenen Typhusepidemie sein konnte. Es hat aber diese Möglichkeit mit rechtlich unangreifbarer Begründung ist geschehen. Das Schwurgericht hat in sehr vorsichtiger Weise nur solche Bekundungen seinen Feststellungen zu Grunde gelegt, die objektiv nachprüfbar waren (UA S. 167). Dies gilt insbesondere auch für die Würdigung der Aussage des Zeugen R..
Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, daß das Schwurgericht seine Überzeugung von der Wahrheit bestimmter Tatsachen auf eine Gesamtheit von in Teilen übereinstimmenden Zeugenaussagen stützt, von denen einzelne für sich allein dem Gericht als Grundlage für seine Feststellungen nicht ausgereicht hätten. Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Baß das Schwurgericht die nur unterstützende Heranziehung für sich allein nicht voll beweiskräftiger Zeugenaussagen gelegentlich fälschlich als Indizienbeweis bezeichnet (UA S. 274, 306, 318), ist unschädlich. Daher liegen die Ausführungen der Verteidiger zum Begriff des Indizienbeweises neben der Sache. Im übrigen fordert auch die Lehre vom mittelbaren Beweis nicht, daß der Schluß von den Hilfstatsachen auf die zu beweisende Tatsache zwingend sein müsse. Er muß nur denkgesetzlich möglich sein und darf allgemeingültige Erfahrungssätze nicht außer Acht lassen. Gegen diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verstoßen.
Die Verwertung der Tatsache, daß mehrere Zeugen den Angeklagten J. auf Lichtbildern wiedererkannt haben, die aus der Zeit der Taten stammen, verletzt keinen Erfahrungssatz. Bedenken wären allenfalls gerechtfertigt, wenn nicht zwischen der Zeit, in der die Aufnahmen gemacht wurden, und der Hauptverhandlung 26 Jahre vergangen wären. Der Angeklagte war damals 24 Jahre alt. Daher ist die Gefahr gering, daß die Zeugen auf den Fotografien jetzt nicht ihr Erinnerungsbild von dem Angeklagten, sondern den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten erkannten. Dafür, daß das Schwurgericht diese Gefahr übersehen haben könnte, ist nichts ersichtlich.
Daraus, daß die polnischen Zeugen die Angeklagten nicht unterschiedslos der ihnen zur Last gelegten Taten bezichtigten, durfte das Schwurgericht schließen, daß diese Zeugen nicht mit der Absicht zur Hauptverhandlung gekommen sind, sich an den Angeklagten für ihnen im Lager Gusen angetanes Unrecht zu rächen (UA S. 169). Dieser Schluß widerspricht keinem Erfahrungssatz, beruht auch nicht auf einem irrig für zwingend gehaltenen Erfahrungssatz. Er ist eine denkfehlerfreie, im Rahmen der Beweiswürdigung zulässige Überlegung. Es ist insbesondere auch zulässig, das Fehlen eines Anhalts für eine bewußte Falschbezichtigung als Argument für die objektive Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage zu werten. Die Frage, ob unbewußte Falschbezichtigungen vorliegen könnten, hat das Schwurgericht jeweils bei dem einzelnen Zeugen behandelt. Daß die Aussagen der polnischen Zeugen nicht pauschal als unzuverlässig abgetan werden konnten, war selbstverständlich und bedurfte keiner näheren Begründung.
Die Feststellungen des Schwurgerichts über das Zustandekommen des Befehls des Lagerführers C. (UA S. 232) beruhen in erster Linie auf den für glaubhaft erachteten Aussagen mehrerer Zeugen. Der Hinweis auf die militärische Praxis ist für das Ergebnis der Beweiswürdigung ohne Bedeutung.
Ob die festgestellten Widersprüche und Übertreibungen des Zeugen Ko. die Glaubwürdigkeit seiner Aussage im Ganzen in Frage stellten, hatte allein das Schwurgericht zu beurteilen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht ergeben.
C.
Die Revision des Angeklagten K..
I.
Verfahrensrügen.
1.
Besetzung des Schwurgerichts.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Vorsitzende den für die Tagung ausgelosten Geschworenen S. durch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung von der Dienstleistung entbunden habe (§§ 84, 54 Abs. 1 GVG, § 338 Nr. 1 StPO). Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Berufliche Gründe können allerdings nur ausnahmsweise die Befreiung eines Geschworenen von der Dienstleistung rechtfertigen (BGH NJW 1967, 165). In dieser Entscheidung ist aber auch dargelegt, daß ein solcher Ausnahmefall dann gegeben sein kann, wenn der Geschworene in der Zeit, zu der er zur Dienstleistung einberufen ist, Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben kann und bei denen er sich auch nicht vertreten lassen kann, weil ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht. So aber lag es hier. Der Schwurgerichtsvorsitzende hat sich in einem Gespräch mit dem Geschworenen Si. davon überzeugt, daß dieser wichtige, lange voraus geplante Geschäftsreisen nicht ohne beträchtlichen Schaden für das von ihm geführte Unternehmen aufschieben konnte und daß eine Vertretung wegen der Verhältnisse des Unternehmens und der Stellung des Geschworenen als alleiniger Geschäftsführer nicht möglich war. In welcher Weise sich der Vorsitzende von der Richtigkeit dieses Sachverhalts überzeugte, lag in seinem Ermessen. Daß er dabei willkürlich gehandelt oder unsachlichen Überlegungen Raum gegeben hätte, ist nicht ersichtlich.
2.
Verlesung von Niederschriften österreichischer Gerichte.
Diese Rüge deckt sich mit der unter B II 3 erörterten Verfahrensrüge des Angeklagten J.. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
3.
Ablehnung von Beweisanträgen und damit zusammenhängende Aufklärungsrügen.
a)
Der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. (UA S. 172 Nr. 4) ist von den Verteidigern der Angeklagten K. und J. gemeinsam gestellt worden. Wie bereits unter B II 2 b) ausgeführt, ist seine Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat die "große Gefahr der Lückenausfüllung" als wahr unterstellt und ist von dieser Gefahr auch bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen M. und Ko. ausgegangen.
b)
Weitere Verfahrensrügen betreffen die vom Schwurgericht abgelehnte Vernehmung derjenigen Personen, die den Belastungszeugen M. vernommen hatten. Manhart war bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache insgesamt zehnmal von Kriminalbeamten, Staatsanwälten und Richtern in Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der in Mauthausen und Gusen von SS-Angehörigen verübten Straftaten vernommen worden. Den wesentlichen Inhalt der Niederschriften über diese Vernehmungen hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen mitgeteilt (UA S. 412 ff. siehe auch UA S. 126 f.).
aa)
Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Kriminalbeamten G. und Th. vom Bayerischen Landeskriminalamt (UA S. 419) abgelehnt, weil es aus den im Urteil dargelegten Gründen (UA S. 420 ff.) überzeugt war, daß sich diese Beamten nach zwölf Jahren unmöglich noch an die Einzelheiten der Vernehmung vom 2. Oktober 1956 würden erinnern können, daher völlig ungeeignete Beweismittel seien. Darin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sich das Schwurgericht dabei von einer unzutreffenden Auffassung vom Begriff des völlig ungeeigneten Beweismittels hätte leiten lassen. Es wäre in der Tat ungewöhnlich und würde der Erfahrung widersprechen, wenn die Beamten heute noch Einzelheiten der Vernehmung, insbesondere Fragen und Antworten, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, im Gedächtnis hätten, zumal sie im Zusammenhang mit den Ermittlungen zahlreiche Personen vernommen haben und die Brausebäder damals nicht im Mittelpunkt der Ermittlungen standen. Der Vergleich mit den Ausführungen des Schwurgerichts über das Erinnerungsvermögen der Belastungszeugen geht fehl, wie schon an anderer Stelle ausgeführt wurde (B II 2 c). Ebenso unwahrscheinlich ist es, daß die Beamten noch persönliche Aufzeichnungen über die seinerzeitige Vernehmung besitzen, die mehr zur Sache ergeben würden, als aus der Vernehmungsniederschrift ersichtlich ist.
bb)
Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Landgerichtsrats Ge. (UA S. 419) hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung unerheblich sei (UA S. 422 f.). Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann auf sich beruhen, da das Urteil nicht auf einer insoweit etwa rechtsfehlerhaften Ablehnung des Antrages beruht. Es sollte bewiesen werden, daß der Zeuge M. bei seiner Vernehmung durch Landgerichtsrat G. nur von sogenannten Faßertränkungen gewußt habe, nicht von Brausebädern. Diese Behauptung steht im Widerspruch zum Inhalt der Vernehmungsniederschrift, wonach M. seinerzeit auch von "Ertränkungen über dem provisorischen Abfluß des Bades" berichtet hat. Da nicht zu erwarten war, daß der Zeuge G. etwas anderes und mehr aussagen würde, als in der Vernehmungsniederschrift festgehalten ist, war er ein ungeeignetes Beweismittel für die Behauptung des Beweisantrages.
cc)
Der Kriminalmeister Br. ist in einem weiteren Hilfsbeweisantrag dafür benannt worden, daß M. bei der Vernehmung durch Brenner am 14. Januar 1959 nach Schilderung der Faßertränkungen auch nach anderen Tötungsarten, insbesondere Totbadeaktionen befragt worden sei, dazu aber aus eigener Anschauung nichts zu sagen gewußt habe (UA S. 420). Diese Behauptung widerspricht eindeutig dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Inhalt der Vernehmungsniederschrift wonach "Muselmänner in die Badeanlage getrieben und mit kaltem Wasser berieselt worden sind" und auch von einem "Duschbad der Invaliden" die Rede ist (UA S. 413). Danach hat M. damals sogar Einzelheiten über die Badeaktionen und die daran beteiligten SS-Leute berichtet. Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht angesichts der inzwischen vergangenen Zeit und der Vielzahl der durchgeführten Vernehmungen mit Recht den Zeugen Br. als völlig ungeeignetes Beweismittel für das Gegenteil angesehen.
dd)
Dasselbe gilt von dem weiteren Antrag auf Vernehmung des Landgerichtsrats G. darüber, daß Manhart bei seiner Vernehmung am 25. Mai 1959 erklärt habe, er habe außer G., Br. und einem Sanitätsdienstgrad keine SS-Leute bei der Duschaktion gesehen (UA S. 420). Auch diese Behauptung steht in eindeutigem Widerspruch zu dem Inhalt des einschlägigen Vernehmungsprotokolls (UA S. 413 f.). Danach ist jedenfalls die Ablehnung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels rechtsfehlerfrei.
ee)
Der Beweisantrag auf Vernehmung des Gerichtsassessors Ha. schließlich geht von der ebenfalls unzutreffenden Annahme aus, M. habe erstmals bei seiner Vernehmung durch Ha. am 8. Mai 1964 die Badeaktion vom Sommer 1942 als Brausebad und nicht als Ertränkung in Fässern geschildert. Dagegen spricht eindeutig der Inhalt der Niederschrift vom 8. Mai 1964 (UA S. 415, 425). Die Aussage vom 14. Januar 1959, bei der M. von Brausebädern gesprochen hatte, betraf andere Vorfälle. Für das Schwurgericht bestand hiernach kein Anlaß, den Gerichtsassessor Ha. zu vernehmen. Es konnte ihn als ungeeignetes Beweismittel ansehen.
Beweise, von denen von vornherein kein verwertbares Ergebnis zu erwarten war, brauchte das Schwurgericht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zu erheben.
II.
Sachrüge.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt insbesondere von den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Auffassung begründet, K. sei Mittäter und nicht nur Gehilfe.
D.
Die Revision des Angeklagten G.
I.
Verfahrensrügen.
Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe die Aufklärungspflicht auch zum Nachteil des Angeklagten G. verletzt, indem es die Beweisanträge der Verteidiger des Angeklagten K. auf Vernehmung der Kriminalbeamten Ga. und T. und des Landgerichtsrats G. abgelehnt habe. Insoweit deckt sich die Rüge mit der entsprechenden Rüge des Angeklagten K.. Auf die Ausführungen hierzu unter C I 3 b kann daher Bezug genommen werden. Die Aufklärungsrüge geht fehl, weil das Schwurgericht nicht verpflichtet war, Beweise zu erheben, die es nach seiner auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhenden Überzeugung für völlig nutzlos hielt.
II.
Sachrüge.
Das Urteil ist frei von sachlich-rechtlichen Fehlern zum Nachteil des Angeklagten. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung im einzelnen ist zu bemerken:
1.
Die Bewertung der Aussage des Zeugen M. im Hinblick auf dessen kriminelle Vergangenheit (UA S. 418) verletzt keine Denkgesetze. Wie der Zusammenhang der Ausführungen des Schwurgerichts ergibt, meint es nicht, daß das Persönlichkeitsbild eines Zeugen ohne jede Bedeutung für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit sei. Es ist vielmehr der Auffassung, im besonderen Falle des Zeugen M. sei die Tatsache, daß er vielfach vorbestraft ist, für sich allein kein Grund, seine Glaubwürdigkeit schlechthin in Zweifel zu ziehen, es komme vor allem auf den Inhalt der Aussage und darauf an, ob und inwieweit sie mit anderen, von ihr unabhängigen Beweisergebnissen vereinbar sei. Solche Beweiswürdigung ist einwandfrei und verletzt kein Denkgesetz. Das Schwurgericht hat die Tatsache, daß M. vorbestraft ist, nicht außer Acht gelassen. Ob bei der Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfalle dem ungünstigen allgemeinen Bild der Persönlichkeit des Zeugen oder den für die Zuverlässigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen das Übergewicht zukommt, ist eine Frage der freien Beweis Würdigung. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
2.
Die Ausführungen zur Frage des Befehlsnotstandes (UA S. 593 ff.) enthalten keinen Widerspruch. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagten zu ihren Handlungen nicht durch die Vorstellung bewogen worden seien, sie hätten bei Verweigerung des Befehls ihres Vorgesetzten C. für Leib oder Leben fürchten müssen, ist vereinbar mit der allgemeinen Feststellung, daß die SS-Leute in den Lagern "ehrlich damit rechneten, sie befänden sich bei einer Befehlsverweigerung stets in der Gefahr für Leib und Leben". Auch der vom Schwurgericht aus der Tatsache, daß sie keine Gegenvorstellungen erhoben haben, zum Nachteil der Angeklagten gezogene Schluß widerspricht jener Feststeilung nicht, zumal da der Befehl des Lagerführers C. eindeutig den Befehlen und Weisungen der SS-Führung zuwiderlief, wonach die eigenmächtige Tötung von Gefangenen streng verboten war. Gegenvorstellungen sind überdies im allgemeinen noch keine Befehlsverweigerung, sie waren es auch bei der SS nicht schlechthin. Dasselbe gilt für die Folgerung, die das Schwurgericht aus der Tatsache gezogen hat, daß sich die Angeklagten nicht auf eine möglichst wenig grausame Art der Ausführung des Befehls beschränkt haben und daß bei ihnen auch sonst keine Anzeichen einer Konfliktsituation erkennbar geworden sind.
3.
Unbedenklich ist ferner die Verwertung des Umstandes zu Lasten des Angeklagten G., daß er später weiterhin in Konzentrationslagern Dienst unter C. getan hat (UA S. 603). Der Schluß ist denkgesetzlich möglich und angesichts der Tatsache, daß C. den Angeklagten mitnahm, sogar naheliegend.
E.
Hiernach sind die Revisionen mit den nach dem 1. StrRG erforderlichen Änderungen und Berichtigungen zu verwerfen. Die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ist bei den Angeklagten G. und J. eine Folge der Zuchthausstrafe (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG). Bei dem Angeklagten J. ist diese Rechtsfolge jedoch nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO).
Mayr
Die Bundesrichter Dr. Sanders und Hürxthal sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben. Meyer
Spiegel