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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1964, Az.: 2 StR 159/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1964
Aktenzeichen
2 StR 159/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 10.12.1963

Verfahrensgegenstand

fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensbeschwerde durchdringt.

2

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung von zwei Zeugen - E. und S. - darüber beantragt, daß der Vater der Verletzten - Günter G. - am 12. August 1963 erklärt habe, sich bereits in Berlin, also mindestens eine Woche vor dem 10. August 1963, an einen Anwalt gewandt und ihn beauftragt zu haben, gegen den Angeklagten vorzugehen. Nach der Begründung, die dem Beweisantrag hinzugefügt war, sollte damit dargetan werden, daß die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Eltern, sie hätten erst am 10. August 1963 durch ihre Tochter von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten erfahren, und die entsprechende Angabe der Verletzten selbst nicht zutreffen könnten. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten.

3

In den Urteilsgründen führt sie dazu zunächst aus, daß sie ihre Auffassung über den Zeitpunkt, an dem die Eltern von den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber ihrer Tochter erfahren hätten, nicht auf die insoweit unsicheren Angaben des Vaters stütze, sondern im wesentlichen auf die zeitlichen Angaben in der im Auftrage der Eltern erstatteten Strafanzeige vom 15. August 1963 sowie auf die Aussagen des Zeugen Ralph W. und der Mutter, die mit Bestimmtheit einen "Samstag Anfang August" bzw. ausdrücklich den 100 August als den fraglichen Termin bezeichnet hätten. Sodann heißt es weiter:

Richtet sich somit der Angriff der Verteidigung ohnehin in erster Linie nur gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, dessen Bekundungen für die Urteilsfindung im Hinblick auf die übereinstimmenden übrigen Beweise nicht entscheidend waren, so bieten sich darüberhinaus für die angebliche Äußerung des Günter G. gegenüber den Zeugen E. und S. naheliegende Erklärungen an, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht beeinträchtigen: Kann einerseits schon die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß der Zeuge in seiner damaligen verständlichen Aufregung über das Verhalten des Angeklagten irrtümlich einen Berliner Anwalt statt einen Kölner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnet hat, so ist es andererseits auch denkbar, daß die Zeugen E. und S. ihrerseits seine erregten Ausführungen mißverstanden haben. Dies liegt umso näher, als nicht ersichtlich ist, was der in Köln wohnende Zeuge G. damit bezweckt haben sollte, einen Berliner Anwalt mit der Verfolgung eines in Köln begangenen Deliktes zu beauftragen, zumal er nachträglich in der Tat einen Kölner Anwalt aufgesucht hat. Aus der damaligen, durch die Situation bedingten, unrichtigen oder auch nur mißverständlichen Schilderung des Zeugen Günter G. kann jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit seiner Angaben geschweige denn die Unwahrhaftigkeit der Zeugenaussagen geschlossen werden, auf die sich die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung (10. August) gründet.

4

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Strafkammer habe nicht davon ausgehen dürfen, daß Günter G. in verständlicher Erregung irrtümlich einen Berliner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnet haben könnte oder daß E. und S. seine erregten Äußerungenmißvorstanden haben könnten. Er erblickt in dieser Behandlung der als wahr unterstellten Tatsache eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Zugleich ist die Rüge jedoch auch dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer geltend machen will, die Strafkammer habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Die Rüge greift unter beiden Gesichtspunkten durch.

5

Bei einer Wahrunterstellung genügt es nicht, daß das Gericht annimmt, der Zeuge werde das bekunden, was der Beweisführer behauptet. Es darf auch nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird. Die Wahrunterstellung muß vielmehr die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl. Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 244 StPO Anm. 29 c und die dort angegebene Rechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396; ferner Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 2. Aufl. Seite 82 und 159). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Strafkamtmer mit ihrer Wertung der im Beweisantrage behaupteten Äußerung als unrichtig oder mißverständlich. Ihre Erwägungen nehmen zugleich in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg; denn darüber, ob Günter G. sich in der Erregung geirrt haben konnte oder ob die benannten Zeugen die Äußerung mißverstanden haben konnten, läßt sich erst nach deren Anhörung entscheiden. Ihre Nichtvernehmung bedeutet mithin auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

6

Daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, läßt sich nicht ausschließen. Da der Beweisantrag dem Nachweis dienen sollte, daß die Eheleute G. nicht erst am 10. August 1963 von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten erfahren haben könnten, richtete er sich nicht, wie die Strafkammer annimmt, "in erster Linie nur" gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günter G., sondern gegen die Glaubwürdigkeit aller Zeugen, die hierzu Bekundungen gemacht haben. Die behauptete Tatsache ist nicht ohne weiteres ungeeignet, hinsichtlich dieses Zeitpunktes zu einer anderen Feststellung zu führen. Da dann auch die Darlehnsaufnahme vom 9. August 1963 in einem anderen Licht erscheinen würde, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit anders zu beurteilen sein, als es bisher geschehen ist.

7

Durch die hiernach erforderliche Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer, sofern sie den Angeklagten wiederum verurteilen sollte, auch Gelegenheit, die Mindestzahl der Einzelhandlungen festzustellen Dies ist notwendig, weil der Richter Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung stützen darf.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning