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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.08.1968, Az.: 1 StR 249/68

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1968
Aktenzeichen
1 StR 249/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 02.10.1967

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. August 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin v. ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten M. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in zwei Fällen und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Raubes zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus und den Angeklagten H. als Mittäter wegen derselben Straftaten zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis verurteilt.

2

Während das Urteil gegen den Angeklagten H. Rechtskraft erlangte, hat der Angeklagte M. Revision eingelegt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben, weil jedenfalls ein Teil der Verfahrensbeschwerden zur Aufhebung der Verurteilung im ganzen zwingt.

3

M. hat jede Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Banküberfällen abgestritten und sich, zum Beweis dafür, daß er sich zur Tatzeit nicht an den betreffenden Tatorten aufgehalten haben könne 9 vor allem auf eine Reihe von Zeugen berufen. So hat er zu Fall II 1 (Überfall auf die Sparkassenzweigstelle H. am 18.4.1961) die Vernehmung des ehem. Generals der Artillerie A., zu Fall II 2 (Überfall auf die Zweigstelle der Volksbank P. in D. am 24.8.1966 - 12.10 Uhr) u.a. die Vernehmung der Zeugen D., Du. und K. und zu Fall II 3 (Überfall auf die Außenstelle der Bezirkssparkasse W. in B. am 17.12.1966 - 17.00 Uhr) u.a. die Vernehmung der Kinder Elvira, Klaus-Diethelm, Inge und Sybille M. beantragt.

4

Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. (zu Fall II 1) hat das Landgericht 9 wie der Beschwerdeführer darlegt, mit der Begründung abgelehnt, daß der Aufenthalt des Zeugen unbekannt und er "darmit" als Beweismittel unerreichbar sei. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Beweismittel sind nur dann unerreichbar, wenn die unter Beobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht besteht, daß sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können. Solche Bemühungen hat die Strafkammer nicht angestellt. Der Versuch, den Aufenthalt eines ehemaligen hohen Offiziers der deutschen Wehrmacht zu ermitteln, wäre aber nicht undurchführbar oder von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, sondern hätte - mit Aussicht auf Erfolg - durch Befragung der zuständigen Stellen (z.B. Bundesverteidigungsministerium, Wehrmachtsarchi, Wehrmachtsauskunftsstelle) leicht vorgenommen werden können. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landgericht somit diesen Beweisantrag nicht ablehnen.

5

Wie die Revision weiter ausführt, hat die Strafkammer die Ablehnung der auf Vernehmung der Zeugen D. und Du. (zu Fall II 2) und der 4 Kinder (zu Fall II 3) gerichteten Beweisanträge damit begründet, es handele sich bei den Zeugen um ungeeignete Beweismittels weil nicht anzunehmen sei, daß sie sich an die in ihr Wissen gestellten - weit zurückliegenden - Tatsachen noch genau erinnern konnten. Damit nimmt das Gericht, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise voraus. § 244 Abs. 3 StPO gestattet dem Tatrichter lediglich die Zurückweisung völlig ungeeigneter Beweismittel. Es muß sich also um Beweismittel handeln, deren Inanspruchnahme für sich allein, also ohne Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis (BGH JR 1954, 310; GA 1956, 384), von vornherein gänzlich nutzlos erscheint, so daß die Erhebung des Beweises nichts weiter als reine Förmlichkeit wäre (RGSt 46, 383;  385). Das kann bei den angeführten Zeugen nicht ohne weiteres gesagt werden. Es ist durchaus denkbar, daß sich. Zeugen sogar an nebensächlich, und unbedeutend erscheinende Geschebensabläufe auch nach längerer Zeit noch, genau erinnern können, weil ihnen dafür besondere, möglicherweise erst bei der Vernehmung auftauchende Gedächtnisstützen zur Verfügung stehen. Anders könnte es nur dann liegen, wenn die Zeugen offensichtlich so wenig Anhaltspunkte hatten, einen ihnen notwendigerweise belanglos erscheinenden Vorgang in Erinnerung zu behalten und zugleich zeitlich genau zu fixieren, daß ihre Aussagen deswegen dem Tatrichter unter allen Umständen als gänzlich ungeeignet erscheinen mußten (RGSt 58, 378, 380; BayObLG JR 1965, 186). Daß es sich hier so verhält, steht aber nicht fest. Auch die nahe Verwandschaft der als Zeugen benannten Kinder mit dem Angeklagten schloß ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein aus (RGSt 46, 385; BGH NJW 1952, 191).

6

Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. hat die Strafkammer zudem überhaupt Übergängen. Auch darin liegt ein von der Revision zutreffend gerügter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO.

7

Der Angeklagte ist schon durch die Beschränkung seiner Verteidigung in den angegebenen Punkten hinsichtlich sämtlicher gegen ihn erhobener Schuldvorwürfe beschwert. Zwar hat sich die Strafkammer von seiner Täterschaft in allen drei Fällen aus gewichtigen Gründen überzeugt, so vor allem auf Grund der Angaben des Mittäters H., auf Grund der Aussagen zahlreicher Zeugen, die den Angeklagten an den Tatorten gesehen und wiedererkannt haben und im Hinblick auf zahlreiche bestätigende Beweisanzeichen (so z.B. Einstellung des Fahrzeugradios auf Polizeifunkfrequenz, Versuch des Angeklagten, den Mittäter H. durch. Kassiber zum Widerruf seines Geständnisses zu bringen. Auffinden von Waffen der in den Fällen II 2 und 3 geführten Art im Hause des Angeklagten). Es ist aber, wenn auch wenig wahrscheinlich, doch, nicht völlig auszuschließen, daß dieses Beweisergebnis in wesentlichen Punkten hätte erschüttert werden können, wenn die vom Angeklagten angebotenen Zeugen vernommen worden wären und seine Angaben bekräftigt hatten.

8

Bereits die verfahrensrechtlich fehlerhafte Behandlung der genannten Beweisanträge muß somit zur Aufhebung des ganzen Urteils, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen führen. Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen keiner Erörterung.

9

Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart