Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.03.1967, Az.: 1 BvR 533/66
Taten mit lebenslanger Freiheitsstrafe; Tatzeiträume; Verfolgungsbehörde; Untersuchungshaft; Verhältnis der Untersuchungshaft; Lebenslange Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.03.1967
- Aktenzeichen
- 1 BvR 533/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm 12.08.1966 - 4 HEs 172/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 21, 220 - 223
- JZ 1967, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 871 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wenn die Vorwürfe Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, umfassen und die Ermittlungen dadurch erschwert werden, daß die Tatzeiträume zwei Jahrzehnte und mehr zurückliegen.Wenn Zeugen nur unter Schwierigkeiten im Ausland festgestellt und vernommen werden können und die Verfolgungsbehörde nachweisen kann, daß sie alles in ihrer Macht stehende getan hat, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen, dann ist auch eine Untersuchungshaft von annähernd sechs Jahren noch nicht außer jedem Verhältnis.