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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 52/92

Notar; Nebenamt; Aufsichtsrat einer AG; Betreiben von Grundstücksgeschäften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1993
Aktenzeichen
NotZ 52/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 15060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 04.06.1992

Fundstelle

  • DNotZ 1994, 336

Amtlicher Leitsatz

Der Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer AG, zu deren Satzungszweck das Betreiben von Grundstücksgeschäften gehört, ist geeignet, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Tropf und Wiechers sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1993
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Senat für Notarsachen - vom 4. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit dem 23.10.1967 als Rechtsanwalt, seit dem 19.3.1975 als Steuerberater und seit dem 21.4.1982 als Notar mit dem Amtssitz Frankfurt am Main zugelassen. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats in mehreren Aktiengesellschaften.

2

Am 6.4.1989 beantragte er, ihm den Eintritt in den Aufsichtsrat der A.A.A. Aktiengesellschaft A. A. vorm. S. AG von 1890 in F. (A.A.A.) zu genehmigen.

3

Der Zweck der Gesellschaft ist in § 2 der Satzung vom August 1988 wie folgt beschrieben:

  1. 1.

    Gegenstand des Unternehmens ist die allgemeine Anlage von Kapital für eigene Rechnung in Finanzanlagen und in von Dritten genutzten Sachanlagen, insbesondere Wirtschaftsimmobilien.

  2. 2.

    Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, ...

  3. 3.

    und 4. ...

4

Nach Anhörung der Notarkammer verweigerte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.4.1991, dem Antragsteller am 30.4.1991 zugestellt, die Genehmigung der Nebentätigkeit. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.5.1991 hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, weil eine Nebentätigkeit sich nicht als mittelbare Werbung auswirken dürfe und es mit dem Amt des Notars unvereinbar sei, wenn er als Interessenvertreter eines gewerblichen Unternehmens erscheine. Diese Gefahren bestünden besonders bei der Mitwirkung in Organen von Unternehmen, deren satzungsgemäßer Zweck - wie hier - sich auch auf das Immobiliengeschäft erstrecke. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

6

Der Antragsgegner hat zu Recht in Ausübung des mit dem Runderlaß des Ministeriums der Justiz vom 1.3.1990 (JMBl. S. 225; jetzt RdErl d. MdJ v. 27.6.1991, JMBl. S. 305, dort B III Ziffer 4 e) gebundenen Ermessens die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO notwendige Nebentätigkeitsgenehmigung zum Eintritt in den Aufsichtsrat der A.A.A. versagt.

7

1.

Der Senat kann nach § 111 Abs. 1 BNotO die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Senatsbeschluß vom 21.6.1965 - NotZ 2/65 = NJW 1965, 1804; Arndt, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 8 Anm. 3.1). Er kann aber selbst würdigen, ob eine bestimmte Tätigkeit den Anschein einer unzulässigen Werbung erweckt oder ob sie das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notaramts gefährdet, weil es sich hierbei um die Feststellung von Tatsachen und die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312, 314).

8

2.

Der Eintritt eines Notars in das Organ einer Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Zweck Grundstücksgeschäfte umfaßt, ist allerdings nicht bereits durch § 14 Abs. 4 BNotO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die inhaltlich unverändert aus § 28 RNotO vom 13.2.1937 (RGBl. I S. 918) übernommen wurde, ist dem Notar u.a. nur die Vermittlung von Darlehen und Grundstücksgeschäften untersagt. Eine Vermittlungstätigkeit setzt voraus, daß der Notar an dem Geschäft, das er zustande bringen will, nicht selbst als Partei oder Parteivertreter beteiligt ist. Geschäfte, die er als Beauftragter oder bestellter Verwalter fremden Vermögens abschließt, hat er jedoch nicht "vermittelt" (vgl. Vollmer-Schwarz, RNotO, 1937, § 28 Anm. 1).

9

Gegenstand des Unternehmens der A.A.A. ist die Anlage für eigene Rechnung, nicht aber Geschäfte im Auftrag und für Rechnung Dritter (vgl. § 2 Ziff. 1, 4 der Satzung).

10

3.

Der Eintritt in den Aufsichtsrat der A.A.A. ist jedoch geeignet, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 3 BNotO) und die Unabhängigkeit (§§ 1, 8 Abs. 1 BNotO) des Notars zu beeinträchtigen.

11

a)

Die Beteiligung des Notars an Grundstücksgeschäften ist in § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO, der nur einen der in Betracht kommenden Fälle behandelt, nicht abschließend geregelt. Allen übrigen Konstellationen, bei denen der Notar an Kredit- und Immobiliengeschäften beteiligt sein kann, bringt das Gesetz nicht ein so großes Mißtrauen entgegen, daß es sie generell untersagt. Es begnügt sich damit, zu regeln, was zu geschehen hat, wenn in Einzelfällen Inkompatibilitäten auftreten. Der "vorbeugenden" Abwehr von Gefahren, die bei bestimmten Lebenssachverhalten typischerweise zu erwarten sind, dienen die Verbote mit Erlaubnisvorbehalt der §§ 8, 9 BNotO, während die Bestimmungen über den Ausschluß des Notars bei einzelnen Beurkundungen sowie das Ablehnungsrecht oder auch die Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen einzelnen Interessenkonflikten vorbeugen sollen.

12

Befaßt sich der Notar mit außerhalb seines öffentlichen Amtes liegenden Tätigkeiten, kann je nach der Art dieser Nebentätigkeit die latente Gefahr der Interessenüberschneidung bestehen. Nur für die Verbindung mit einem rechtsberatenden Beruf hat der Gesetzgeber ausnahmsweise aus Gründen des Herkommens und der Besitzstandswahrung die Vereinbarkeit sämtlicher beruflicher Belange hingenommen (Senatsbeschluß vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1).

13

Die notarrechtlichen Inkompatibilitätsvorschriften dienen der Wahrung und Sicherung des öffentlichen Amtes des Notars; sie sollen die für eine geordnete Rechtspflege unerläßliche Vertrauensgrundlage schaffen und erhalten. Vor allem sollen sie die Unparteilichkeit des Notars schützen und dazu das Amt von solchen Durchdringungen und Vermengungen freihalten, die die Gefahr der Verfremdung wesentlicher Merkmale enthalten (vgl. BVerfGE 21, 173, 181), um die Position des Notars selbst vor Einflüssen, die unzuträgliche Abhängigkeiten schaffen, zu bewahren und der rechtsuchenden Öffentlichkeit das Vertrauen zu erhalten, daß im Rechtsverkehr Gerechtigkeit herrscht (vgl. Seybold-Hornig, BNotO 5. Aufl. § 14 Rdz. 36).

14

b)

Da der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, die Unvereinbarkeitsvorschriften generalklauselartig zu gestalten, ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob die Beschränkung erforderlich und verhältnismäßig ist.

15

aa)

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Einschränkung der durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsausübung bestehen nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß zu der Befugnis des Gesetzgebers, Berufe rechtlich zu ordnen, auch die Inkompatibilitätsvorschriften gehören, die es verbieten, neben dem Beruf des Notars bestimmte andere Tätigkeiten auszuüben. Zwar enthält die Bundesnotarordnung keine ausdrückliche Regelung, welche Berufsausübungen dem Notar im einzelnen untersagt sind und welche Verbindungen mit anderen Berufen er nicht eingehen darf. Aus der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Literatur ergibt sich jedoch eine hinreichend bestimmte, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung (BVerfG NJW 1989, 2611). Danach ist der Wille des Gesetzgebers deutlich erkennbar, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Dies gilt für den (Nur-)Notar ebenso wie für den Anwaltsnotar (BVerfGE 54, 237, 246 ff) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]. Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offen lassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen Rechtsnormqualität nicht zukommt (BVerfGE 76, 171; vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1). Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79];  78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80];  Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546). Auf der Grundlage dieses Gesetzesverständnisses hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungsbedürftigkeit von Nebenbeschäftigungen des Notars bejaht. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon abzuweichen.

16

bb)

Eine dem § 8 Abs. 2 BNotO entsprechende Regelung war bereits in § 9 Abs. 2 RNotO enthalten. Ihr Zweck war es, das Amt des Notars dem des Richters insofern gleichzusetzen, als Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, namentlich feste Syndikatstellen und Konsulentenschaften nicht oder doch nur mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde übernommen werden durften. Die Zustände, wie sie hinsichtlich der sogenannten Hausnotare bestanden, sollten unbedingt beseitigt werden (vgl. Bericht des Deutschen Notartags 1925, DNotV 1925, 363, 383 ff).

17

4.

Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit im Organ einer Gesellschaft, zu deren Satzungszweck das Betreiben von Grundstücksgeschäften gehört, darf allerdings unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 4 BNotO nur versagt werden, wenn die zu schützenden Belange der Rechtspflege nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können.

18

a)

Zur Rechtfertigung der Untersagung einer bestimmten Nebentätigkeit ist Voraussetzung, daß das Amt des Notars als solches durch die angestrebte Tätigkeit in einer Weise tangiert wird, die "vorbeugend" deren Untersagung gebietet. Daran fehlt es z.B., wenn die Nebentätigkeit keine Gefahren für wesentliche Teile der notariellen Amtstätigkeit mit sich bringt, sondern Interessenkonflikte nur in Randbereichen oder wenigen Einzelfällen auftreten werden, denen durch Tätigkeitsverbote im Einzel fall oder bei bestimmten Geschäften, die nicht den Kernbereich des Notaramts ausmachen, begegnet werden kann. Steht die Nebentätigkeit etwa in keinem oder nur in geringem Zusammenhang mit dem Beruf des Notars oder besteht in diesem Bereich kein oder nur ein geringes Bedürfnis für notarielle Verrichtungen, kann dies ein Grund sein, nicht mit einem generellen Verbot zu reagieren, sondern etwa mit der Auflage, sich bei bestimmten Vorgängen der amtlichen Tätigkeit zu enthalten (Senatsbeschluß vom 20.1.1969, a.a.O.). Einer generellen Versagung der Nebentätigkeit bedarf es auch nicht, wenn die Ausschluß- und Ablehnungsgründe in § 16 BNotO und § 3 BeurkG ausreichen, um allgemein und nicht nur bei bestimmten einzelnen Amtsgeschäften das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu gewährleisten.

19

b)

Eine Genehmigung ist dagegen zu versagen, wenn durch die zusätzliche Tätigkeit die Wahrnehmung der notariellen Aufgaben schon zeitlich gefährdet wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 a.a.O.). Der Notar muß zur Erbringung der notariellen Leistungen tatsächlich in der Lage sein, um die Versorgung der Bevölkerung auf diesem Gebiet der Rechtspflege sicherzustellen. Dazu muß er in angemessenem zeitlichem Umfang zur Verfügung stehen, wenn sich auch beim Anwaltsnotariat nie ausschließen läßt, daß die notarielle Tätigkeit gegenüber der anwaltschaftlichen zurücktritt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 53, 103, 108).

20

Die Unabhängigkeit des Notars ist gefährdet, wenn die Nebentätigkeit eine Abhängigkeit zu einem Auftraggeber mit einer faktischen Marktmacht schafft (Senatsbeschluß vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 a.a.O.). Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch sein, welche Stellung in der Öffentlichkeit der Notar durch die Nebenbeschäftigung erlangt und wie sie mit dem Amt des Notars in Zusammenhang gebracht wird (Senatsbeschluß vom 20.1.1969, a.a.O.).

21

5.

Durch den Eintritt des Antragstellers in den Aufsichtsrat der A.A.A., die sich satzungsgemäß mit Grundstücksgeschäften befaßt, besteht die Gefahr, daß bei Einbindung in ein Organ, das zum Erfolg der Gesellschaft beizutragen hat, von dem Notar erwartet wird, daß er konkrete Kenntnisse über einzelne Grundstücksgeschäfte, die er durch seine notarielle Tätigkeit erlangt, an seine Gesellschaft weitergibt und ihr möglicherweise dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, die den Konkurrenten nicht zugänglich sind. Bei der fragenden Öffentlichkeit können deswegen begründete Zweifel entstehen, ob die Verfolgung und Wahrung des Gesellschaftszwecks die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Amtsträgers nicht nachteilig beeinflußt. Insoweit ist allein auf den Satzungszweck des Unternehmens abzustellen, solange dieser - wie hier - den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken einschließt, kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen sich derzeit tatsächlich in dieser Sparte betätigt. Sollte das, wie der Antragsteller vorbringt, z.Zt. nicht der Fall sein, schließt das nicht aus, daß wirtschaftliche Erwägungen das Unternehmen jederzeit dazu bestimmen können, diesem Satzungszweck wieder mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Der Aufsichtsbehörde kann nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt.

22

a)

Auch mit der Position eines Aufsichtsrats ist diese Besorgnis verbunden. Zwar kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführung nur überwachen und diese nicht selbst übernehmen. Im stehen aber bereits mit der Bestellung des Vorstands (§ 84 AktG) und der Befugnis zur Regelung der Verhältnisse der Geschäftsführung (§§ 78 Abs. 3, 77 Abs. 2 AktG) wesentliche Rechte zu. Hinzu kommt das in der Satzung der A.A.A. nicht ausgeschlossene Recht, die Zustimmung des Aufsichtsrats für bestimmte Arten von Geschäften anzuordnen (§ 111 Abs. 4 AktG). Der Aufsichtsrat hat Verantwortung für die Gesellschaft und ihre Ziele bis hin zur eigenen Haftung (vgl. § 116 AktG). Er kommt auch in den Genuß des Gesellschaftserfolgs. Nach § 13 Ziff. 1 der Satzung der A.A.A. ist die Vergütung an das wirtschaftliche Geschäftsergebnis gekoppelt. Auch dies vermag Zweifel in der Richtung zu begründen, ob der Notar in der Lage sein wird, den amtlichen Belangen stets unbedingten Vorrang vor seinen wirtschaftlichen Interessen in der Gesellschaft einzuräumen. Anders als bei bloßer Kapitalbeteiligung an einem Wirtschaftsunternehmen gehen hier die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds weit über die eines Anlegers hinaus.

23

b)

Dem Antragsgegner ist beizupflichten, wenn er die gewerbliche Betätigung des Notars im Immobiliengeschäft besonders streng beurteilt. Ein mit eigenen Rechten und Pflichten verfolgbares Interesse des Notars am Erfolg von Grundstücksgeschäften zum Zwecke der erwerbswirtschaftlichen Gewinnerzielung läßt sich nicht mit den Pflichten in Einklang bringen, die ihm als Rechtspflegeorgan obliegen, das schwerpunktmäßig von Gesetzes wegen in den Grundstücksverkehr einbezogen ist.

24

Grundstücksgeschäfte sind wesentliche Inhalte des Wirtschaftslebens und von weitreichender ökonomischer Bedeutung. Die Parteien sind wegen des Formzwanges auf die notarielle Tätigkeit angewiesen. Die Rechtspflege muß in diesem Zusammenhang sicherstellen, daß von den dabei erlangten Kenntnissen kein anderer Gebrauch als derjenige der Verwirklichung des Willens der Urkundsbeteiligten gemacht wird. Hierauf müssen die Rechtsuchenden vertrauen können. Wegen der Tragweite solcher Verträge müssen sie auch die Gewißheit haben können, daß der Inhalt der notwendigen notariellen Belehrung und Beratung nicht von wirtschaftlichen Interessen der beurkundenden Amtsperson mitbestimmt wird. Diese Vertrauensgrundlage fehlt nach Einschätzung des Verkehrs bei einem Notar, der ein Nebenamt an einflußreicher Stelle einer Grundstückserwerbs- und Veräußerungsgesellschaft innehat.

25

6.

Angesichts des großen Umfangs der Amtstätigkeit der Notare beim Abschluß und der Durchführung von Rechtsgeschäften über, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte lassen sich mögliche Konflikte hier zuverlässig nicht dadurch vermeiden, daß der Notar sich in diesem Kernbereich seiner Tätigkeit nur der Mitwirkung bei einzelnen Geschäften zu enthalten hat.

26

a)

Ein durch die Verbindung von Notaramt und Nebenamt begründetes Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Notars ergibt sich bei der hier zu prüfenden Nebentätigkeit aus dem Zusammentreffen potentiell divergierender privater Interessen und amtlicher Pflichten. Anders als bei den vom Senat entschiedenen Fällen der Vorstandschaft in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein (BGHZ 106, 212) oder der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Volksbank (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312), die auch deshalb nicht mit dem jetzigen Fall zu vergleichen sind, weil dort der Aspekt der mittelbaren Werbung im Vordergrund stand, wäre die Anwendung der §§ 16 BNotO, 3 BeurkG oder die Einhaltung einer bestimmten Auflage nicht überschaubar und daher nicht hinreichend verläßlich. Die A.A.A. beschränkt ihre Geschäftstätigkeit nicht auf einen räumlich abgegrenzten Bereich. Die von ihr verfolgten Ziele ermöglichen es auch nicht, einen bestimmten Personenkreis zu umschreiben, dessen notarielle Versorgung Gegenstand eines in die Form einer Auflage gekleideten Tätigkeitsverbots sein könnte.

27

b)

Inhalt und Umfang der notariellen Aufgaben bei Grundstücksgeschäften unterscheiden sich im übrigen so wesentlich von denen etwa bei Kreditgeschäften anfallenden, daß die vom Antragsgegner vorgenommene abweichende Behandlung der Mandate in Organen von Kreditinstituten sachlich gerechtfertigt erscheint. Bei Kreditinstituten (anders möglicherweise bei reinen Hypothekenbanken) wird ein großer Teil der Geschäfte ohne notarielle Mitwirkung abgewickelt. Auch dort, wo solche notwendig ist, beschränkt sie sich vielfach, etwa bei der Bestellung von Sicherungsrechten, der Erteilung von Löschungsbewilligungen und ähnlichem, auf Beglaubigungen. Selbst Beurkundungen, wie etwa bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Nr. 5 ZPO), betreffen nur noch sekundär das Kreditgeschäft und werden oft erst vorgenommen, wenn dessen Bedingungen feststehen. Die Belehrungs- und Beratungspflichten des Notars sind hier regelmäßig weit geringeren Umfangs, weil es in diesem Stadium im wesentlichen nur noch um die Durchführung und Abwicklung geht, während das Grundgeschäft, von Ausnahmen abgesehen, ohne den Notar abgeschlossen werden kann. Wenn der Notar deshalb in einem Organ eines solchen Unternehmens tätig ist, treffen seine notariellen Pflichten mit Interessen, die auch bei der Nebentätigkeit eine Rolle spielen, gewöhnlich nur dann zusammen, wenn er ein Geschäft beurkunden soll, an dem er durch seine Organstellung beteiligt ist. Gleiches gilt für die Nebentätigkeit in einem Unternehmen, das Grundstücksgeschäfte nur beiläufig oder zur Erreichung eines anderen Gesellschaftszwecks vornimmt. Diesen Fällen trägt § 16 BNotO i.V.m. § 3 BeurkG hinreichend Rechnung; gegebenenfalls kommt hier eine Genehmigung unter Auflage in Betracht.

28

c)

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, daß andere Landesjustizverwaltungen, die allgemeine Richtlinien über die Angelegenheiten der Notare erlassen haben, die Erteilung einer Genehmigung für die Tätigkeit im Organ eines Unternehmens, zu dessen Gesellschaftszweck Immobiliengeschäfte gehören, nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Daraus ist nicht zu schließen, daß hieraus entstehende Unvereinbarkeiten durch andere, weniger spürbare Maßnahmen verhindert werden könnten. Inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend ist auch dort die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit mit dem Ansehen und den Amtspflichten des Notaramts unvereinbar ist, sie zu einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit führt oder eine unzulässige Werbung für den Notar darstellt (vgl. Ziff. 6.4 der Bekanntmachung d. BayStMin d. J. v. 25.10.1991, BayJMBl. 1991, 240; § 35 NWAVNot v. 24.6.1991, JMBl. 1991, 157; Ziff. 3.13.4 Rhld.-Pf. VVNot v. 31.7.1991, JBl. 1991, 196; § 34 SchlHAVNot v. 15.8.1991, SchlHA 1991, 141). Diesen Grundsätzen entspricht die Verfahrensweise des Antragsgegners. Er hat lediglich daraus einen Bereich ausdrücklich gekennzeichnet, in dem typischerweise und regelmäßig eine Unvereinbarkeit besteht. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine andere, von der Richtlinie abweichende Beurteilung verlangen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Tropf
Wiechers
Schierholt
Doyé