Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1997, Az.: BVerwG 6 B 69.97
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verstoß einer landesrechtlichen Vorschrift gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot; Zulassung zur mündlichen Prüfung der Juristischen Staatsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 69.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.06.1997 - AZ: 9 S 386/97
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 12 GG
- § 15 JAPrO
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1.
In der Beschwerdebegründung wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob § 15 der Baden-württembergischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1993, GBl 314, soweit dort für die Zulassung zur mündlichen Prüfung verlangt wurde, daß der Kandidat in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,6 Punkten erreicht hat, gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot sowie Art. 12 GG verstieß. Die Klärung dieser Frage in einem künftigen Revisionsverfahren könnte aber schon deswegen nicht der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung dienen, weil sie lediglich ausgelaufenes, nur noch übergangsweise anwendbares Recht betrifft. Durch Verordnung vom 21. April 1997, GBl 153, sind nämlich in § 15 Satz 1 JAPrO die Worte "ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,6" durch die Worte "eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 von mindestens 3,60" ersetzt worden. Jedenfalls die Neufassung der Vorschrift begegnet nicht den vom Kläger geltend gemachten Bedenken, wie er in der Beschwerdebegründung ausdrücklich einräumt.
Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu erwartende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregeln stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann. Ein Grund für eine Ausnahme von dieser Regel liegt nicht bereits darin, daß noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist. Erforderlich wäre vielmehr, daß sich die klärungsbedürftige Frage der Auslegung dieses Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellt kann, wie dies bei Fragen aus dem weiterhin geltenden Recht regelmäßig der Fall ist (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130; Beschluß vom 31. August 1993 - BVerwG 9 B 393.93 - Buchholz 412.3 § 11 BVFG Nr. 5; Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. Nr. 9).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Frage nach der Vereinbarkeit von § 15 JAPrO a.F. mit höherrangigem Recht stellt sich nur in der Person von Kandidaten, deren Prüfung übergangsweise jene Vorschrift noch zugrunde zu legen ist, die wie der Kläger in den 7 Aufsichtsarbeiten eine Gesamtpunktzahl von exakt 25 und damit einen Durchschnitt von 3,57 Punkten erreicht, die auch die übrigen Anforderungen jener Vorschrift (mindestens 4 Punkten in wenigstens 3 Aufsichtsarbeiten, darunter in einer zivilrechtlichen) erfüllt haben und deren Prüfungsverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Daß es sich dabei um mehr als einen nur äußerst begrenzten Personenkreis handelt, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist im übrigen mit Blick auf die vorgenannten kumulativ zu erfüllenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu erwarten. Daß sich das aufgeworfene Rechtsproblem in anderen Bundesländern wegen vergleichbarer Rechtslage stellen würde, schließen Darlegungen in der Beschwerdebegründung aus.
Der Senat bemerkt ergänzend: § 15 JAPrO a.F. verstieß offensichtlich nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Auffassung des für die verbindliche Auslegung irrevisiblen Landesrechts berufenen Verwaltungsgerichtshofs war jene Vorschrift schon vor der Klarstellung durch die Änderungsverordnung vom 21. April 1997 in Ermangelung ausdrücklich normierter Auf- und Abrundungsregeln dahin zu verstehen, daß der Kandidat für die Zulassung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Vermeidung des Nichtbestehens in der schriftlichen Prüfung bei allein zu berücksichtigender erster Dezimalstelle einen Durchschnitt von 3,6 erreicht haben mußte. Daß eine derartige Auslegung einer landesrechtlichen Prüfungsvorschrift vergleichbaren Inhalts nicht gegen Bundesrecht verstößt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Beschluß vom 20. November 1979 - BVerwG 7 B 236.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - a.a.O. Nr. 64 S. 13 ff.). Jedenfalls unter Zugrundelegung dieser Auslegung kann für die Prüflinge als Normadressaten jener Vorschrift, soweit sie davon noch übergangsweise betroffen sind, kein Zweifel daran bestehen, daß die rechnerische Unterschreitung jenes Wertes, und sei es auch nur um drei Hundertstel Punkte, zum Nichtbestehen führt. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205, 212 [BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84]; Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, 149) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
2.
Mit der Beschwerde wird ferner die Frage aufgeworfen, ob im Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung die sog. offene Zweitkorrektur zulässig ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Senates bereits geklärt, und zwar in bejahendem Sinne. Danach verlangen, soweit nach Landesrecht eine sog. offene Bewertung, d.h. eine - eigenverantwortlich vorzunehmende - Zweitbewertung in Kenntnis der bereits vorliegenden Erstbewertung, nicht ausgeschlossen ist, weder der Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch sein Anspruch auf Überdenken der Leistungsbewertung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, daß der Zweitprüfer sein Bewertungsergebnis auch dann eigenständig begründet, wenn er mit der Erstbewertung voll inhaltlich übereinstimmt (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 37). Diese Auffassung schließt denknotwendig ein, daß gegen die offene Zweitkorrektur im Verfahren auf Überdenken der Prüfungsentscheidung aus Gründen des Bundesverfassungsrechts keine Bedenken bestehen. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlaß zu einer erneuten Beurteilung jener Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren. Dem vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 17. April 1991 - 2 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34, 48 f.) entwickelten Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung dient ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren. Dieses stellt einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137) [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92]. Seinen so beschriebenen Sinn und Zweck verliert das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nicht dadurch, daß der Zweitkorrektor seine Bewertung in Kenntnis der Stellungnahme des Erstkorrektors überdenkt. Soweit der Landesgesetzgeber die offene Zweitkorrektur zuläßt, bringt er damit die Erwartung zum Ausdruck, daß der Zweitkorrektor auch in Kenntnis der Bewertung des Erstkorrektors zu einer eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist. Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt des Bundesverfassungsrechts nichts zu erinnern. Dann kann aber für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren, welches durch substantiierte Einwände des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung in Gang gesetzt wird, nichts anderes gelten.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren entspricht Nr. 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 566) und beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG n.F.
Eckertz-Höfer
Büge