Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1994, Az.: BVerwG 6 C 4.93
Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Leistungen bei berufsbezogenen Prüfungen; Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens bei Durchführung eines ausreichenden verwaltungsinternen Kontrollverfahrens vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz nach Klageerhebung; Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen auf Grund substantiierter Einwendungen des Prüflings als Aufgabe der bisher tätig gewordenen Prüfer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 4.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 16.08.1990 - AZ: 1 K 2372/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1992 - AZ: 22 A 1834/90
- nachfolgend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1995 - AZ: 22 A 1834/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 45 Abs. 2 VwVfG NW
- § 94 VwGO
- § 11 Abs. 1 JAG NW
Fundstellen
- DVBl 1994, 1362-1364 (Volltext mit amtl. LS)
- DoKBer A 1994, 367-368
- DÖV 1995, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, XXVIII Heft 1 (Kurzinformation)
- NVwZ 1995, 168 (amtl. Leitsatz)
- VR 1995, 68-69
Verfahrensgegenstand
Prüfungswesen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Leistungen bei berufsbezogenen Prüfungen (im Anschluß an Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32, 35 und 38.92 -, insbesondere BVerwGE 92, 132).
- 2.
Hat nach Klageerhebung ein ausreichendes verwaltungsinternes Kontrollverfahren vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz stattgefunden, so bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens, falls nicht der Prüfling neue Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Arbeiten vorbringt.
- 3.
Regelmäßig obliegt das Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings den bisher tätig gewordenen Prüfern.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Regelmäßig obliegt das Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings den bisher tätig gewordenen Prüfern.
- 2.
Hat nach Klageerhebung ein ausreichendes verwaltungsinternes Kontrollverfahren vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz stattgefunden, so bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens, falls nicht der Prüfling neue Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Arbeiten vorbringt.
- 3.
Zur Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Leistungen bei berufsbezogenen Prüfungen.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung.
Der Kläger nahm an dieser Prüfung im Jahr 1989 als Wiederholer teil. Dabei wurden seine häusliche Arbeit und seine beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht jeweils mit "ungenügend" (0 Punkte), seine schriftliche Aufsichtsarbeit im Öffentlichen Recht wurde mit "mangelhaft" (2 Punkte) bewertet. Da die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte "häusliche Arbeit" und "Aufsichtsarbeiten" jeweils 3,00 Punkte unterschritten, erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 7. November 1989 die Erste Juristische Staatsprüfung des Klägers gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 JAG NW i.d.F. vom 16. Juli 1985 bereits vor Durchführung der mündlichen Prüfung für endgültig nicht bestanden.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger im einzelnen dargelegt, die Bewertungen aller vier Prüfungsleistungen beruhten auf einer Vielzahl von Bewertungsfehlern, unzutreffenden Annahmen und Gewichtungen. Zudem sei das Gebot der Chancengleichheit ihm gegenüber dadurch verletzt worden, daß der Beklagte keine Vorkehrungen gegen das verbotene Zusammenwirken von Prüflingen bei der Bearbeitung derselben Prüfungsaufgabe als häusliche Arbeit getroffen habe. Von den zunächst außerdem vorgebrachten Beanstandungen gegen die Durchführung des Bewertungsverfahrens hat der Kläger in der Berufungsinstanz Abstand genommen.
Mit Urteil vom 16. August 1990 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage als unbegründet abgewiesen.
Nach Einlegung der Berufung durch den Kläger hat der Beklagte die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen den jeweils beteiligten Prüfern während des laufenden Berufungsverfahrens zur Stellungnahme vorgelegt. Das Berufungsgericht und der Kläger haben von diesem Vorgehen Kenntnis gehabt. Die Prüfer haben in schriftlichen Stellungnahmen dargelegt, daß sie an ihren Bewertungsergebnissen und den hierfür maßgeblichen Erwägungen festhielten. Der Beklagte hat diese Stellungnahmen in das Berufungsverfahren eingeführt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. November 1992 hat der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 7. November 1989 aufzuheben.
Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 1992 entsprochen. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Mit seinem Hinweis auf eine Zusammenarbeit anderer Prüflinge bei der Bearbeitung derselben Prüfungsaufgabe als häusliche Arbeit habe der Kläger eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit zu seinen Lasten nicht dargetan. Er habe offenbar nur unbelegte Vermutungen geäußert. Abgesehen davon könne er wie jeder Prüfling nur die ordnungsgemäße Durchführung seines eigenen Prüfungsverfahrens verlangen.
Der Prüfungsbescheid vom 7. November 1989 sei aber rechtswidrig, weil er in einem Verwaltungsverfahren ergangen sei, durch das ein effektiver Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht gewährleistet gewesen sei. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei eine Ausgestaltung berufsbezogener Prüfungsverfahren erforderlich, die dem Prüfling die Möglichkeit zur Erlangung effektiven Verwaltungsrechtsschutzes eröffne. Dies brauche nicht in einem förmlichen Widerspruchsverfahren zu geschehen. Entscheidend sei, daß der Prüfling ohne ein bzw. vor einem Klageverfahren die für die Leistungsbewertung maßgebenden Gründe erfahren und seine Einwände gegen die Bewertungsentscheidung vortragen könne. Die Prüfungsbehörde müsse den Einwänden nachgehen, sie gegebenenfalls zur Berücksichtigung und Nachkorrektur den Prüfern zuleiten und auf der Grundlage etwaiger Prüferäußerungen und sonstiger Ermittlungen eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung treffen. Ein derartiges Kontrollverfahren habe dem Kläger entsprechend der bisherigen Praxis aller nordrheinwestfälischen Justizprüfungsämter nicht zur Verfügung gestanden. Da ein Widerspruchsverfahren durch § 15 Abs. 5 Satz 3 JAG (1985) ausgeschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte dem Kläger die Durchführung eines sonstigen formlosen "Vorverfahrens", wie etwa die Ausübung eines letztlich auf allgemeiner Rechtsüberzeugung beruhenden Gegenvorstellungsrechts, wirkungsvoll eröffnen müssen. Er hätte den angefochtenen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung bekanntgeben und innerhalb der dann laufenden Klagefrist von einem Jahr auf der Grundlage von Einwänden des Klägers eine abschließende Entscheidung treffen können. Eine solche Verfahrensweise sei nicht durch § 15 Abs. 3 Satz 2 JAG (1935) ausgeschlossen gewesen, wonach die Entscheidung dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen sei. Denn diese Vorschrift sei verfassungskonform dahin gehend auszulegen, daß sie eine gleichzeitige Zustellung von Prüfungsentscheidung und darauf bezogener Rechtsbehelfsbelehrung nicht gebiete. Vielmehr eröffne sie die Möglichkeit, die Rechtsbehelfsbelehrung nach Abschluß des formlosen "Vorverfahrens" nachzuschieben. Der Kläger habe weder auf die Durchführung eines Kontrollverfahrens verzichtet, noch sei der Mangel des Prüfungsverfahrens durch das Nachholen der verwaltungsinternen Kontrolle während des Klageverfahrens geheilt worden. Eine solche Heilungsmöglichkeit sei ausgeschlossen. Unter anderem stehe ihr der - entsprechend anwendbare - § 45 Abs. 2 VwVfG NW entgegen. Die Möglichkeit des Zustandekommens eines günstigeren Prüfungsergebnisses im Falle der Durchführung eines Vorverfahrens lasse sich grundsätzlich nicht verneinen, wenn der Prüfling - wie der Kläger - substantiierte Einwendungen gegen Leistungsbewertungen erhoben habe. Auch im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, daß erneute Bewertungen der vier Prüfungsleistungen zu Verbesserungen der Bewertungsergebnisse von solchem Ausmaß geführt hätten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige negative Beendigung der Prüfung nicht mehr gegeben gewesen seien. Die während des Klageverfahrens eingeholten Prüferstellungnahmen seien nicht geeignet gewesen, diesen Kausalzusammenhang entfallen zu lassen. Sie wären möglicherweise anders ausgefallen, wenn sie vor Klageerhebung abgegeben worden wären.
Hiergegen hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der Art. 20 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG sowie des § 45 Abs. 2 VwVfG NW. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:
Das Berufungsgericht habe den Prüfungsbescheid nicht bereits wegen Unterbleibens eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens als rechtswidrig ansehen und aufheben dürfen. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 JAG (1985) habe es einer Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen in einem Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO nicht bedurft. Dies habe auch der Durchführung eines gleichgearteten Verfahrens entgegengestanden. Jedenfalls müsse eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Prüfungsbescheiden nicht bis zur Klageerhebung abgeschlossen sein. Das Berufungsgericht überziehe mit der Ableitung einer solchen zeitlichen Schranke für den Abschluß der verwaltungsinternen Kontrolle unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG die sich aus diesem Grundrecht ergebenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung. Der Anspruch auf Überdenken, dessen Erfüllung durch das Kontrollverfahren sichergestellt werden solle, diene nicht vorrangig der Überprüfung der Prüfungsentscheidung auf Rechtsfehler. Vielmehr sei er auf die prüfungsspezifischen Wertungen gerichtet und schaffe somit einen Ausgleich für die insoweit stark eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle. § 45 Abs. 2 VwVfG NW sei nicht anwendbar. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 15 Abs. 3 Satz 2 JAG (1985) lasse eine Zustellung der Rechtsmittelbelehrung zeitlich nach der Zustellung der Prüfungsentscheidung zu, stehe in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift.
Im vorliegenden Fall habe er, der Beklagte, die ihm eröffnete Gelegenheit wahrgenommen, den Anspruch des Klägers auf Überdenken der Leistungsbewertungen während des Berufungsverfahrens zu erfüllen. Dies sei dadurch geschehen, daß alle beteiligten Prüfer Nachbewertungen der Prüfungsleistungen des Klägers auf der Grundlage der von ihm erhobenen Einwendungen vorgenommen hätten. Einer Aussetzung des Berufungsverfahrens habe es hierzu nicht bedurft.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem aufzugeben, ein Bescheidungsurteil zu erlassen.
Er tritt dem Revisionsvorbringen des Beklagten entgegen und verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil. Mit seiner Anschlußrevision macht er geltend, seinem Klageziel sei nicht mit dem vom Oberverwaltungsgericht erlassenen Aufhebungsurteil Rechnung getragen worden. Vielmehr müsse der Beklagte durch ein Bescheidungsurteil gebunden werden, wonach gutachterliche Äußerungen der Prüfer einzuholen seien, soweit nicht eine Neubewertung der Klausurarbeiten durch andere Prüfer geboten sei, weil gegen die bisherigen Prüfer (nunmehr) die Besorgnis der Befangenheit begründet sei.
II.
Die zulässigen Revisionen sind mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO); denn das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie des - gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen - § 45 Abs. 2 VwVfG NW.
Die Anschlußrevision des Klägers führt bereits deshalb zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, weil die Verfahrensrüge des Klägers begründet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO nicht darauf hingewirkt, daß der Kläger in der Berufungsinstanz einen Antrag stellt, der seinem eigentlichen Klagebegehren auf rechtsfehlerfreie Neubewertungen der häuslichen Arbeit und der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten entspricht.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist zur Revision und Anschlußrevision zu bemerken:
Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, daß es zur Erfüllung des - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten - Anspruchs des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen der Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bedarf. Dieses stellt einen unerläßlichen Ausgleich für die Zurücknahme der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden prüfungsspezifischen Wertungen dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Dafür ist es nötig, daß der Prüfling durch eine hinreichende Begründung der Bewertungen seiner schriftlichen Prüfungsleistungen und durch Gewährung von Einsichtnahme in seine Prüfungsakten in den Stand gesetzt wird, Einwendungen gegen die den Bewertungsergebnissen zugrundeliegenden Wertungen zu erheben. Stellt der Prüfling einzelne Wertungen substantiiert in Frage, so ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, die Einwendungen den beteiligten Prüfern zuzuleiten. Diese haben auf der Grundlage der Einwendungen eine Nachbewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen, d.h. sie müssen innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ihre frühere Bewertung überdenken. Die Prüfer haben darüber zu befinden, ob sie an den Gründen der angegriffenen Leistungsbewertung und an deren Ergebnis festhalten, ob sie das Ergebnis trotz Änderung einzelner Wertungen aufrechterhalten oder ob sie in Anbetracht veränderter Wertungen das Ergebnis verbessern. Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).
Wie der Senat vor allemim Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - a.a.O. bereits dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zuzustimmen, daß Art. 12 Abs. 1 GG einen Abschluß des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Prüflings gebietet. Zwar wird die Kontrolle von Leistungsbewertungen durch ihre Vornahme vor einem gerichtlichen Verfahren am besten gefördert. Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers, die erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Überdenkensanspruchs zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber für Juristische Staatsprüfungen mittlerweile dadurch nachgekommen, daß er mit Wirkung ab 17. Dezember 1992 den früheren Ausschluß des Widerspruchsverfahrens durch § 15 Abs. 5 Satz 3 JAG (1985) aufgehoben hat (vgl. 10. Gesetz zur Änderung des JAG vom 16. Dezember 1992, NWGV S. 529). Das Widerspruchsverfahren stellt einen geeigneten Rahmen für die Durchführung der verwaltungsinternen Kontrolle dar, da die Nachprüfung nicht auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids beschränkt ist. Die Rechtsänderung in Nordrhein-Westfalen hat jedoch Prüfungsverfahren wie dasjenige des Klägers nicht mehr erfaßt, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits abgeschlossen gewesen sind, deren verfahrensabschließender Prüfungsbescheid aber wegen Klageerhebung des Prüflings noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. In diesen Übergangsfällen ist dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf Überdenken dergestalt Rechnung zu tragen, daß bei Erhebung substantiierter Einwendungen gegen Leistungsbewertungen die verwaltungsinterne Kontrolle während der Anhängigkeit des Prüfungsrechtsstreits in einer Tatsacheninstanz zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck ist regelmäßig das gerichtliche Verfahren auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Führt die Kontrolle zu einer Verbesserung von Leistungsbewertungen und demnach zum Erlaß eines neuen Prüfungsbescheids, so bleibt es dem Prüfling überlassen, ob er auf diese Entwicklung durch Klageänderung, Erklärung des Prüfungsrechtsstreits für erledigt oder Klagerücknahme reagieren will.
Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken geben keine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung. Der Senat teilt die Befürchtung des Klägers nicht, die Bereitschaft der Prüfer zur Korrektur ihrer Leistungsbewertungen würde schwinden, sobald ein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Insoweit kann auf die Ausführungenim Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - a.a.O. verwiesen werden. Dort hat der Senat dargelegt, daß der Umstand, daß Prüfer eine Prüfungsleistung wegen gerichtlicher Beanstandung ihrer ersten Bewertung als rechtsfehlerhaft erneut bewerten müssen, nicht den Schluß auf ihre Voreingenommenheit rechtfertigen könne. Insbesondere könne aus einer früheren Befassung mit der Prüfungsleistung für sich genommen nicht gefolgert werden, der Prüfer habe sich hinsichtlich des Bewertungsergebnisses bereits endgültig festgelegt. Diese Erwägungen für den Fall der Erforderlichkeit einer Neubewertung wegen rechtskräftiger Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstbewertung beanspruchen erst recht Geltung für den Fall des Überdenkens einer Bewertung vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens. Was den vom Kläger dargelegten Fall angeht, daß ein Prüfling lediglich seinen Überdenkensanspruch geltend machen, aber keine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Leistungsbewertungen herbeiführen will, so hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß derartigen Anliegen in den Übergangsfällen durch eine verwaltungsinterne Kontrolle außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden kann.
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die von ihm angenommene zeitliche Schranke für die verwaltungsinterne Kontrolle in den Übergangsfällen auch nicht auf § 45 Abs. 2 VwVfG NW gestützt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift, die die Heilung von Verfahrensfehlern regelt, hat zur Voraussetzung, daß während des Verwaltungsverfahrens ein Verfahrensfehler vorgekommen ist, der demnach auch dem verfahrensabschließenden Bescheid vom Zeitpunkt seines Erlasses an anhaftet. § 45 Abs. 2 VwVfG NW befaßt sich mit der Heilung von zunächst rechtswidrigen Verwaltungsakten, nicht aber mit den Folgen eines Unterbleibens einer nachträglichen Kontrolle von Verwaltungsakten.
Das den Prüfungsbescheid aufhebende Berufungsurteil kann auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig aufrechterhalten werden; denn die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lassen es nicht zu, über die Rechtmäßigkeit der dem Prüfungsbescheid zugrundeliegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen des Klägers, d.h. über die Einhaltung der Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums, zu befinden.
Für das weitere Verfahren sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
Wie bereits in den Senatsurteilen vom 24. Februar 1993 a.a.O. dargelegt worden ist, hat die Durchführung der verwaltungsinternen Kontrolle in den Übergangsfällen regelmäßig während des - durch Aussetzung gemäß § 94 VwGO herbeigeführten - vorübergehenden Stillstands des Prüfungsrechtsstreits zu erfolgen. Die dadurch erreichte Vermeidung gleichzeitigen Betreibens von Verwaltungsstreitverfahren und verwaltungsinternem Kontrollverfahren dient zum einen der Gewährleistung von Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Kontrollverfahrens, zum anderen der Sicherstellung seiner Beendigung vor derjenigen des gerichtlichen Verfahrens. Daraus folgt, daß von einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nur abgesehen, d.h. ein Aussetzungsantrag des Prüflings nur abgelehnt werden darf, wenn sich die Aussetzung als bloße Formalität darstellt, die auf das Ergebnis der Prüferbewertung keinerlei Einfluß haben kann. Dies ist nur anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine verwaltungsinterne Kontrolle vorgenommen worden ist, die den eingangs beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen hat. Tritt die Prüfungsbehörde einem Aussetzungsantrag mit eben dieser Begründung entgegen, so hat sie den Ablauf der von ihr veranlaßten Kontrolle darzulegen. Auf der Grundlage ihres Vorbringens hat das Tatsachengericht zu ermitteln, ob eine durchgeführte verwaltungsinterne Kontrolle den verfassungsrechtlichen Anforderungen vollständig gerecht geworden ist, insbesondere sämtlichen substantiiert erhobenen Einwendungen des Prüflings gegen Leistungsbewertungen vom jeweiligen Prüfer bzw. Prüfungsausschuß nachgegangen worden ist. Ist dies zu bejahen, so macht eine (erneute) Aussetzung keinen Sinn, da der verfassungsrechtliche Anspruch des Prüflings auf Überdenken in der Sache bereits erfüllt ist. Die vom Oberverwaltungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit einer Aussetzung gemäß § 94 VwGO zu ermöglichen.
Sollte sich nach alledem die Durchführung einer weiteren verwaltungsinternen Kontrolle zum Zwecke des Überdenkens als erforderlich erweisen, so wäre diese von den alten Prüfern durchzuführen. Nur diese sind imstande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der dagegen gerichteten Einwendungen in Frage zu stellen. Der Einsatz neuer Prüfer hat zur Voraussetzung, daß ein Anspruch auf Neubewertung wegen Rechtsfehlerhaftigkeit der - überdachten - Bewertung nicht durch Einsatz der alten Prüfer erfüllt werden kann, weil deren Befangenheit, z.B. wegen endgültiger Festlegung auf ihr Bewertungsergebnis zu besorgen ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686). Den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis entnehmen.
Die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Zweitbewertungen seiner drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten schon deshalb rechtswidrig seien, weil sie keine Begründungen in Form von Gutachten enthielten, beurteilt sich vorrangig nach irrevisiblem Landesrecht. Es geht um den Bedeutungsgehalt des Rechtsbegriffs der "selbständigen Bewertung" i.S.v. § 11 Abs. 1 JAG NW. Sollte das Oberverwaltungsgericht zu einer Auslegung kommen, daß eine sog. offene Bewertung, d.h. eine - eigenverantwortlich vorzunehmende - Zweitbewertung in Kenntnis der bereits vorliegenden Erstbewertung, nicht ausgeschlossen ist, so verlangen weder der Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch sein Anspruch auf Überdenken der Leistungsbewertungen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, daß der Zweitprüfer sein Bewertungsergebnis auch dann eigenständig begründet, wenn er mit der Erstbewertung vollinhaltlich übereinstimmt. Vielmehr reicht es in diesen Fällen aus, daß sich der Zweitprüfer die Begründung des Erstprüfers zu eigen macht, z.B. indem er auf sie verweist (vgl.Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307). Da bei einem derartigen Vorgehen diese Begründung beide Bewertungen abdeckt, betreffen auch die sich darauf beziehenden Einwendungen des Prüflings stets beide Bewertungen. Demnach müssen substantiierte Einwendungen stets von beiden Prüfern - selbständig - überdacht werden.
Schließlich ist dem Oberverwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß das Vorbringen des Klägers zu angeblichen Täuschungshandlungen anderer Prüflinge nicht geeignet ist, um die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids vom 7. November 1989 wegen Verletzung des Gebots der Chancengleichheit zu Lasten des Klägers zu begründen. Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts läßt sich entnehmen, daß der Ablauf des Prüfungsverfahrens des Klägers und die Bewertungen seiner Leistungen auch nicht mittelbar durch derartige Verfahrensfehler beeinflußt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1983 - BVerwG 7 B 119.83 - Buchholz 421.0 Nr. 185).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Ernst, Richter
Seibert, Richter
Vogelgesang, Richter
Eckertz-Höfer, Richter