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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1993, Az.: BVerwG 6 C 32/92

Prüfungsrecht; Ungewöhnliche persönliche Belastungen; Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 32/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 29.03.1990 - 6 K 1554/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.03.1992 - AZ: 22 A 1342/90

Fundstellen

  • JuS 1994, 522-524 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1993, 2632 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 689-691 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 685-691

Amtlicher Leitsatz

  1. 1

    Zum Anspruch eines Prüflings auf effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen (wie Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

  2. 2.

    Zur Geltendmachung "ungewöhnlicher persönlicher Belastungen" eines Prüflings.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger nahm im Jahre 1982 erstmals an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil. Mit Bescheid vom 22. Februar 1983 wurde diese Prüfung gemäß § 15 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG (1979) - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260) wegen der nicht ausreichenden schriftlichen Leistungen des Klägers für nicht bestanden erklärt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

2

In der Wiederholungsprüfung wurden seine häusliche Arbeit und seine Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht mit "ausreichend" (fünf Punkte) und seine Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht mit "mangelhaft" (sechs Punkte) bewertet. Für seine Leistungen in der mündlichen Prüfung vom 22. Februar 1985 erhielt der Kläger viermal die Note "ausreichend" und einmal die Note "mangelhaft". Aus seinen gesamten Prüfungsleistungen ergab sich ein errechneter Punktwert von 5,28 und damit gemäß § 14 Abs. 2 JAG (1979) die Prüfungsnote "mangelhaft". Demnach verkündete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Anschluß an die mündliche Prüfung die Entscheidung des Prüfungsausschusses, der Kläger habe die Prüfung nicht bestanden. Im Prüfungsprotokoll ist vermerkt, daß die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Prüfungsnote bei keinem der Kandidaten vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 6. März 1985 erklärte der Beklagte die Erste Juristische Staatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar/6. März 1985 zu verpflichten, seine Strafrechtsklausur neu zu bewerten und über die Prüfung unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG (1979) erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, die Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig, weil der Prüfungsausschuß die ungewöhnlichen persönlichen Belastungen, denen er vor und während des Prüfungszeitraums ausgesetzt gewesen sei, nicht zum Anlaß für eine Verbesserung des errechneten Punktwerts genommen habe. Zudem sei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Schließlich sei bei der Bewertung der Strafrechtsklausur der den Prüfern zustehende Beurteilungsspielraum überschritten worden. Die Arbeit habe nicht als "mangelhaft" bewertet werden dürfen, da der Erstprüfer seine Überlegungen als "überwiegend brauchbar" bezeichnet habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat - nach längerer Aussetzung des Verfahrens - die Klage am 29. März 1990 als unbegründet abgewiesen.

5

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Prüfungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Strafrechtsklausur neu zu bewerten und über die Prüfung erneut unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG (1979) zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1992 hat er den Antrag protokollieren lassen, "das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 6. März 1985 aufzuheben". Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vergeblich angeboten, die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der Strafrechtsklausur den beiden Prüfern zur Nachkorrektur zuzuleiten.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, den Bescheid des Beklagten vom 6. März 1985 aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge auferlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die auf der Grundlage des JAG (1979) getroffene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit. Das sei allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der Prüfungsausschuß es unterlassen habe, die vom Kläger in der Wiederholungsprüfung rechnerisch erzielte Gesamtnote gemäß § 15 Abs. H Satz 3, 2. Alternative JAG (1979) zu verbessern. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe gegen das Fairneßgebot verstoßen oder seine Befangenheit gezeigt. Der Prüfungsbescheid sei aber deshalb rechtswidrig, weil er in einem Verwaltungsverfahren ergangen sei, durch das ein effektiver Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht gewährleistet gewesen sei. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei eine Ausgestaltung berufsbezogener Prüfungsverfahren erforderlich, die dem Prüfling die Möglichkeit zur Erlangung effektiven Verwaltungsrechtsschutzes eröffne. Dies brauche nicht in einem förmlichen Widerspruchsverfahren zu geschehen. Entscheidend sei, daß der Prüfling ohne ein bzw. vor einem Klageverfahren die für die Leistungsbewertung maßgebenden Grundsätze erfahren und seine Einwände gegen die Prüfungsentscheidung vortragen könne. Die Prüfungsbehörde müsse den Einwänden nachgehen, sie gegebenenfalls zur Berücksichtigung und Nachkorrektur den Prüfern zuleiten und auf der Grundlage etwaiger Prüferäußerungen und sonstiger Ermittlungen eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung treffen. Ein derartiges Kontrollverfahren habe dem Kläger entsprechend der bisherigen Praxis aller nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter nicht zur Verfügung gestanden. Da ein Widerspruchsverfahren durch § 15 Abs. 5 Satz 3 JAG (1979) ausgeschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte dem Kläger die. Durchführung eines sonstigen formlosen "Vorverfahrens", wie etwa die Ausübung eines letztlich auf allgemeiner Rechtsüberzeugung beruhenden Gegenvorstellungsrechts, wirkungsvoll eröffnen müssen. Er hätte beispielsweise den angefochtenen Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung bekanntgeben und innerhalb der dann laufenden Klagefrist von einem Jahr auf der Grundlage von Einwänden des Klägers eine abschließende Entscheidung treffen können. Weder habe der Kläger auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet, noch sei der Mangel des Prüfungsverfahrens durch das Nachholen der verwaltungsinternen Kontrolle während des Klageverfahrens geheilt worden. Eine solche Heilungsmöglichkeit sei ausgeschlossen. Zum einen sei sie mit den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung nicht zu vereinbaren. Zum anderen stehe ihr der - entsprechend anwendbare - § 45 Abs. 2 LVwVfG entgegen. Die Möglichkeit des Zustandekommens eines günstigeren Prüfungsergebnisses im Falle der Durchführung eines Vorverfahrens lasse sich grundsätzlich nicht verneinen, wenn der Prüfling - wie der Kläger - Einwände gegen Leistungsbewertungen erhoben habe. Hier sei nicht auszuschliessen, daß eine erneute Bewertung der Strafrechtsklausur unter Berücksichtigung der Bewertungsrügen des Klägers zu dem Ergebnis komme, daß die Klausur mit "vollbefriedigend" (drei Punkten) zu bewerten sei. In diesem Falle ergebe sich ein rechnerischer Punktwert von 4,98, der zum Bestehen der Prüfung ausreiche.

7

Hiergegen hat der Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der Art. 20 Abs. 3 und 12 Abs. 1 GG sowie des § 45 Abs. 2 LVwVfG. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:

8

Das Berufungsgericht habe den Prüfungsbescheid nicht wegen Unterbleibens eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens als rechtswidrig ansehen und aufheben dürfen. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 JAG (1979) habe es einer Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen in einem Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO nicht bedurft. Dies habe auch der Durchführung eines gleichgearteten Verfahrens entgegengestanden. Jedenfalls müsse eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Prüfungsbescheiden nicht bis zur Klageerhebung abgeschlossen sein. Das Berufungsgericht überziehe mit der Ableitung einer solchen zeitlichen Schranke für den Abschluß der verwaltungsinternen Kontrolle unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG die sich aus diesem Grundrecht ergebenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung. Der Anspruch auf überdenken, dessen Erfüllung durch das Kontrollverfahren sichergestellt werden solle, diene nicht vorrangig der Überprüfung der Prüfungsentscheidung auf Rechtsfehler. Vielmehr sei er auf die prüfungsspezifischen Wertungen gerichtet und schaffe somit einen Ausgleich für die insoweit stark eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle. § 45 Abs. 2 LVwVfG sei nicht anwendbar. Jedenfalls müsse ihm - dem Beklagten - Gelegenheit gegeben werden, die verwaltungsinterne Kontrolle des Prüfungsbescheides während des Revisionsverfahrens oder - im Falle der Zurückverweisung an das Berufungsgericht - während des nochmaligen Berufungsverfahrens durchzuführen.

9

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1992 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 1990 und ferner die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1992 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Der Kläger macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsurteil verstoße gegen § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, da es sich im Tenor mit der Aufhebung des Prüfungsbescheides begnüge und keinen Bescheidungsausspruch enthalte. Ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes sei darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, der Prüfungsbescheid sei wegen Überschreitung des Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Strafrechtsklausur rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1993 hat der Kläger sein Vorbringen zu einer Befangenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht aufrechterhalten.

12

Der Beklagte hält die Anschlußrevision im Ergebnis für unbegründet. Er weist darauf hin, daß durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV.NW. S. 529) - JAG (1992) - nunmehr in § 19 Abs. 1 JAG bei Angriffen gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 VwGO vorgesehen sei, daß aber nach Art. II des Änderungsgesetzes diese Regelung auf bereits durchgeführte Prüfungsverfahren keine Anwendung finde.

13

II.

Die zulässigen Revisionen sind mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Es hat zwar zutreffend erkannt, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einen möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutz des Prüflings durch eine verwaltungsinterne Kontrolle der Prüfungsentscheidung zusätzlich zum gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet. Es hat jedoch nicht beachtet, daß im vorliegenden Fall ein überdenken der Bewertungen der Prüfungsleistungen durch die Prüfer in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren - sofern der Kläger dies überhaupt begehrt - noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbar ist. Dazu ist das gerichtliche Verfahren auf Antrag des Klägers auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die Einwände des Klägers gegen ihre Bewertungen berechtigt sind. Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zu diesem Zweck hat in der Tatsacheninstanz stattzufinden, weil nur dort das Ergebnis der verwaltungsinternen Kontrolle als neue Tatsache berücksichtigt werden kann.

14

Auch die Anschlußrevision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Die Verfahrensrüge des Klägers ist begründet, weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewirkt hat, daß der Kläger einen Antrag stellt, der seinem eigentlichen Klagebegehren auf eine rechtsfehlerfreie Neubewertung der Strafrechtsklausur unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG (1979) entspricht. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

15

1.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 (45 ff.) = NJW 1991, 2005 bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muß der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung stößt - wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., S. 45, 52 ff.) ausgeführt hat - an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozeß nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80] und Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

16

Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zeck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung gegebenenfalls korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. Diese verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG sind nur in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer zu erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

17

Der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zweck des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen (BVerfGE 84, 34, 48), entspricht, vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, daß der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muß er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, daß etwa eine falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen.

18

2.

Der Umstand, daß ein solches verwaltungsinternes Kontrollverfahren hier bisher unterblieben ist, hat allerdings nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - zur Folge, daß schon deshalb der angefochtene Prüfungsbescheid auf die Klage des Klägers hin aufzuheben wäre; es kann nämlich noch - sofern der Kläger dies begehrt - in der rechtlich gebotenen Weise nachgeholt werden.

19

a)

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern die Pflicht des Gesetzgebers, die erforderlichen Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrehs zu schaffen (vgl. auch BVerfGE 73, 280, 296 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]). Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 34, 49) betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

20

Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen ist diesen Anforderungen inzwischen durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV.NW. S. 529) - JAG (1992) - hinreichend nachgekommen. Danach findet die verwaltungsinterne Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nunmehr in einem Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO statt; über einen Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der an der Beurteilung beteiligt gewesenen Personen (vgl. Art. I Nrn. 3 und 8 JAG <1992>). Da dieses Gesetz erst am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten und auf bereits durchgeführte Prüfungsverfahren insoweit nicht anzuwenden ist (Art. II Abs. 1 und 2 Satz 2), war im Lande Nordrhein-Westfalen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (1985) eine formell-gesetzliche Grundlage zur Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Prüfungsentscheidungen nicht vorhanden.

21

Dennoch waren die Prüfer weder tatsächlich noch rechtlich gehindert, aufgrund substantiierter Einwände der Prüflinge ihre Bewertungen zu überdenken und etwa zu korrigieren. Nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 549, 562 ZPO) war zu jener Zeit zwar ein förmliches Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO durch § 15 Abs. 5 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260) - JAG (1979) - ausgeschlossen; diese Regelung schloß aber, wie das Berufungsgericht weiter in bindender Auslegung von Landesrecht angenommen hat, ein sonstiges - formloses - Vorverfahren, wie etwa die Ausübung eines letztlich auf allgemeiner Rechtsüberzeugung beruhenden Gegenvorstellungsrechts, nicht aus. Die damalige Rechtslage entsprach damit zwar nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts; daraus folgt jedoch nicht, daß Prüfungsentscheidungen vor dem JAG (1992) mangels einer verfahrensrechtlichen Grundlage für ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren und mangels Durchführung eines solchen Verfahrens schon deshalb aufzuheben seien. Für Prüfungen während der Zeit, in der im Lande Nordrhein-Westfalen ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren bei den juristischen Staatsprüfungen nicht durch Gesetz geregelt war, war bzw. ist ein solches Verfahren übergangsweise ohne gesetzliche Grundlage in einer Weise durchzuführen, die den genannten Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, nämlich dem Prüfling einen rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutz in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit zu gewährleisten, der jeweiligen Situation entsprechend möglichst nahekommt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.

22

Die hier gegebene Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Fortgangs der Prüfung anhängig ist und schon anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht am 17. April 1991 (a.a.O.) die genannten Anforderungen aufstellte. Danach ist ein "Überdenken" der vom Kläger angefochtenen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch die betroffenen Prüfer in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren hier nur mehr in der Weise möglich, daß das Verwaltungsgericht auf einen entsprechenden Antrag des Klägers das gerichtliche Verfahren gemäß § 94 VwGO zu diesem Zweck aussetzt. Der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens und die sodann zu stellenden sachgerechten Anträge hängen von dem Ausgang des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, nämlich davon ab, ob die Einwände des Klägers insbesondere gegen die prüfungsspezifischen Wertungen seiner Prüfungsleistungen - ganz oder teilweise - Erfolg haben und damit zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses führen. Ist letzteres der Fall, so kann der Kläger das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären und auf diese Weise zu Ende bringen (vgl. dazu auch § 75 Sätze 3 und 4 VwGO); anderenfalls bleibt es ihm überlassen, ob er in Wahrnehmung seiner Dispositionsbefugnis das gerichtliche Verfahren mit dem Ziel einer - zusätzlichen - Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung seitens des Gerichts fortführen oder aber seine Klage zurücknehmen will. Eine solche Verfahrensweise vermeidet zugleich diejenigen Umwege, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, die entstehen würden, wenn das Verwaltungsgericht, um dem Prüfling vorrangig ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu eröffnen, auf seine Klage hin den Prüfungsbescheid ohne weiteres aufheben und derart die Sache an die Prüfungsbehörde "zurückverweisen" würde.

23

Aus diesen Gründen folgt der Senat nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, der angefochtene Prüfungsbescheid verletze schon deshalb den Kläger in seinen Rechten und sei aufzuheben, weil der Beklagte nicht gleichsam von Amts wegen - etwa unter Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - eine Fehlerkontrolle vor Klageerhebung eröffnet habe. Der Grundrechtsschutz des Klägers, insbesondere sein zum Ausdruck gebrachtes Interesse an einer rechtzeitigen und wirkungsvollen Kontrolle seiner Prüfungsentscheidung, ist durch diese Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gefördert worden, sondern sein konkret auf eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses gerichtetes Rechtsschutzbegehren ist - wie er mit der Anschlußrevision zutreffend vorbringt - dadurch behindert worden. Mit seinem Vortrag, er sei durch das Berufungsgericht von seinem eigentlichen Klageziel auf eine Nebenfrage abgedrängt und ihm seien letztlich "Steine statt Brot" gegeben worden, rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 86 Abs. 3 und 104 Abs. 1 VwGO. Diese Rügen sind begründet, denn der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommene Übergang von dem bisher gestellten Antrag auf Neubewertung der Strafrechtsklausur unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG (1979) auf einen bloßen Aufhebungsantrag (zwecks Nachholung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens) entspricht offensichtlich nicht dem eigentlichen Klagebegehren.

24

Die Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO) und darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 86 Abs. 3 VwGO), umfaßt in diesen Fällen, daß das Gericht durch möglichst frühzeitige Hinweise und Aufklärungen daran mitwirkt, während der Zeit bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung über das verwaltungsinterne Kontrollverfahren, wie sie im Land Nordrhein-Westfalen nunmehr in Form des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV.NV. S. 529), Art. I Nrn. 3 und 8, vorliegt, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Lage der Dinge möglichst nahekommende Verfahrensweise zu erreichen. Allerdings folgt aus der auch den Verwaltungsprozeß beherrschenden Dispositionsmaxime, daß das Gericht, wenn es den Prüfling auf seinen Anspruch auf rechtzeitige Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens hinweist, ihm Gelegenheit gibt, zu prüfen und abzuwägen, ob er tatsächlich vorrangig das verwaltungsinterne Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung durchführen lassen will und zu diesem Zweck die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt oder nicht vielmehr - mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Entscheidung - allein eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht anstrebt, etwa weil er auch Rechtsfehler, z.B. im Prüfungsverfahren oder im Hinblick auf eine falsche und damit rechtswidrige fachspezifische Bewertung, geltend macht und meint, daß seinem Rechtsschutzbegehren mit einer schnellen Aufhebung der Prüfungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht am besten gedient sei. Stellt in einem solchen Fall der Prüfling nach entsprechendem Hinweis des Gerichts keinen Antrag auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens, sondern begehrt er eine sofortige Entscheidung des Gerichts, so würde das Gericht einen Verfahrensfehler begehen, wenn es dennoch die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens anordnete.

25

3.

Das den Prüfungsbescheid aufhebende Urteil des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen könnten, darüber zu befinden, ob die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Strafrechtsklausur berechtigt sind. Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, daß die Prüfungsentscheidung unter Verletzung des § 15 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative JAG (1979) ergangen ist. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ungewöhnliche persönliche Belastungen nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein, hat das Berufungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts und im übrigen in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 145.81 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 154) beantwortet. Wegen der ursprünglich von dem Kläger geltend gemachten Befangenheit des Vorsitzenden in der mündlichen Prüfung ist die Aufhebung des Prüfungsbescheides schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger diese Rüge nicht mehr aufrechterhalten hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 1993).

26

4.

Soweit der Beklagte mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils begehrt, kann er damit nicht durchdringen. Auch dies scheitert daran, daß der Senat bei dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht in der Lage ist, über die Einwände des. Klägers gegen die Bewertung der Strafrechtsklausur zu befinden. Diese sind jedenfalls insofern hinreichend substantiiert, als der Kläger geltend macht, die abschließende Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor mit "mangelhaft" sei nicht nachvollziehbar, nachdem er in seinem Gutachten die "überlegungen" zu den §§ 212, 22 StGB als "überwiegend brauchbar" bezeichnet habe. Ferner ist - wie das Berufungsgericht (BU S. 15) zutreffend dargelegt hat - jedenfalls nicht auszuschließen, daß bei einer Verbesserung der Klausurnote eine Punktzahl erreicht wird, mit der der Kläger die Prüfung bestanden hätte. Die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils scheitert ferner daran, daß dem Kläger nach der - wie dargelegt - gebotenen Erörterung der Streitsache in der Tatsacheninstanz Gelegenheit gegeben werden muß, mit dem Antrag auf Aussetzung des Gerichtsverfahrens ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu erreichen.

27

Aus diesen Gründen ist insgesamt die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht geboten. Der Kläger wird dort Gelegenheit haben, die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zu beantragen, um zunächst das verwaltungsinterne Kontrollverfahren durchführen zu lassen. Stellt der Kläger diesen Antrag nicht, hat das Oberverwaltungsgericht gemäß dem ursprünglichen Antrag des Klägers darüber zu befinden, ob die Bewertung der Prüfer rechtsfehlerhaft ist und daher von ihnen nach einer Neubewertung über das Gesamtergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden ist.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Niehues
Ernst
Seibert
Albers
Vogelgesang