Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1981, Az.: BVerwG 7 B 145/81
Grundsatz der Normklarheit; Gebot fairer Verfahrensführung; Möglichkeit einer Notenverbesserung wegen ungewöhnlicher persönlicher Belastungen ; Erfordernis der Berufung auf die Belastungen spätestens bis zur Bekanntmachung der Prüfungsentscheidung ; Präklusion der Einwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 145/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 14.08.1980 - AZ: VG 1 K 2074/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.04.1981 - AZ: OVG 17 A 1977/80
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 4 S. 3 JAG N-W
- § 31 Abs. 4 JAG N-W
- § 25 VwVfG N-W
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die inzwischen die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Prüfungsamts, mit der - nach ihrem ersten Prüfungsversuch - die Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde. Der Prüfungsausschuß hatte von der Möglichkeit einer Notenverbesserung wegen ungewöhnlicher persönlicher Belastungen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 - JAG -, GV. NW. S. 200) keinen Gebrauch gemacht. Derartige Belastungen waren ihm nicht bekannt, weil die Klägerin sie nicht geltend gemacht hatte. Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das beklagte Prüfungsamt zu einer erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis verpflichtet gewesen sei, war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie hält für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, ob der Prüfungsausschuß ungewöhnliche persönliche Belastungen als Grund für eine Notenverbesserung nur dann zu berücksichtigen hat, wenn der Prüfling sich darauf spätestens bis zur Bekanntmachung der Prüfungsentscheidung berufen hat, oder ob auch eine nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgte Geltendmachung derartiger Belastungen zur Rechtswidrigkeit der vom Prüfungsausschuß getroffenen Prüfungsentscheidung führen kann. Sie beanstandet, daß nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Prüfling nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung mit allen Einwendungen präkludiert sei, die er zuvor hätte geltend machen können, obwohl das Juristenausbildungsgesetz eine Ausschlußfrist nicht ausdrücklich vorgesehen habe. Wenn eine ausdrückliche Regelung erforderlich sei, sei § 15 JAG in der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auslegung wegen Verstoßes gegen das Prinzip des Gesetzesvorbehalts verfassungswidrig. Auch sei bei dieser Auslegung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Normklarheit verletzt. Falls man aber den Einwendungsausschluß für verfassungsrechtlich unbedenklich ansähe, so stellte sich die Frage, ob dann nicht zumindest die Behörde nach Verwaltungsverfahrensrecht und aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots fairer Verfahrensführung eine entsprechende Hinweispflicht habe.
Die Beschwerde ist unbegründet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Das Berufungsgericht hat § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG dahin ausgelegt, daß die dort genannten ungewöhnlichen persönlichen Belastungen nur dann beachtlich sind, wenn sie der Prüfling rechtzeitig gegenüber dem Prüfungsausschuß geltend gemacht hat, so daß dieser sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. An diese Auslegung der gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Vorschrift ist der Senat gebunden. Die Vorschrift verstößt in dieser Auslegung auch nicht gegen Bundesrecht, ohne daß dies in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte. Der beschließende Senat hat dies für die die zweite juristische Staatsprüfung betreffende Bestimmung des § 31 Abs. 4 JAG, die dem § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG entspricht, in seinem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 116.78 - festgestellt. Hieran ist auch in bezug auf § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG festzuhalten.
Es gibt keine bundesrechtliche Vorschrift, die eine Regelung verbietet, daß ungewöhnliche persönliche Belastungen bei nicht rechtzeitiger Erklärung des Prüflings unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerde beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser Grundsatz besagt, daß in die Rechtssphäre des Bürgers nur aufgrund eines formellen Gesetzes oder einer hierauf beruhenden sonstigen Rechtsnorm eingegriffen werden darf. Den hiernach zu stellenden Anforderungen ist mit dem Juristenausbildungsgesetz Genüge getan. Eines ausdrücklichen gesetzlichen Hinweises auf den Ausschluß nachträglichen Vorbringens bedurfte es nicht. Entscheidend ist der objektive Regelungsgehalt, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise aus der Gesetzessystematik erschlossen, daß das Juristenausbildungsgesetz eine derartige Ausschlußregelung enthält.
Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normklarheit ist nicht verletzt. Er besagt, daß eine Gesetzesvorschrift in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein muß, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73 [79]). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift verletzt das Klarheitsgebot noch nicht. Entscheidend ist, daß die Norm einen klaren, verständlichen Regelungsgehalt hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch der Betroffene den Norminhalt - der Auslegung durch das Berufungsgericht entsprechend - aus dem Regelungszusammenhang entnehmen. Die Beschwerde verkennt den Gedankengang des Berufungsgerichts, wenn sie meint, dieses stütze sein Ergebnis auf die Überlegung, daß das Prüfungsverfahren ein förmliches Verfahren sei, das mit einer Entscheidung abgeschlossen werden müsse. Denn entscheidend waren für das Berufungsgericht die von ihm hervorgehobenen Besonderheiten des Prüfungsverfahrens. Daß das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Nachschiebens von Erklärungen nicht ohne weiteres wie ein anderes förmliches Verwaltungsverfahren behandelt werden kann, ist auch für den Betroffenen einsichtig.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache schließlich nicht durch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Die Beratungs- und Auskunftspflichten der Behörden sind in § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (übereinstimmend mit § 25 VwVfG-Bund) geregelt, der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes auch für das Prüfungsverfahren gilt. Hierdurch ist das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensführung für das Verwaltungsverfahren konkretisiert worden. Eine generelle Pflicht zur Belehrung über die Rechtslage besteht nicht. Ob ein Hinweis auf eine bestimmte Rechtsfolge gegeben werden muß, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine über die vorliegende Streitsache hinausreichende Bedeutung kommt der Frage, ob das beklagte Prüfungsamt eine Hinweispflicht verletzt hat, nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.