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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1978, Az.: BVerwG 7 B 116.78

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung für die zweite juristische Staatsprüfung; Verbesserung des Punktwerts für die Abschlussnote wegen ungewöhnlicher persönlicher Belastungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 116.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 11.03.1977 - AZ: 10 K 2599/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1978 - AZ: V A 690/77

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Prüfungsamts, die die Wiederholungsprüfung des Klägers für die zweite juristische Staatsprüfung als nicht bestanden erklärt und dabei von einer Notenverbesserung nach § 31 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 - JAG - (GV.NW. S. 200) abgesehen hat.

2

Die auf eine erneute Entscheidung über das Prüfungsergebnis gerichtete Klage war vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision anstrebt, ist nicht begründet.

3

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auf Grund der zweiten Alternative des § 31 Abs. 4 JAG den errechneten Punktwert von 5,02 verbessert hat. Nach dieser Vorschrift kann der Prüfungsausschuß bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung den errechneten Punktwert für die Abschlußnote auf Grund des Gesamteindrucks, den er von dem Prüfling gewonnen hat, um bis zu 0,5 Punkte verbessern, wenn der Prüfling ungewöhnlichen persönlichen Belastungen ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat sich in Auslegung dieser Vorschrift auf den Standpunkt gestellt, daß die danach vorausgesetzten ungewöhnlichen persönlichen Belastungen nur dann beachtlich sind, wenn sich der Prüfling darauf berufen hat. Es hat dies damit begründet, daß ohne eine ausdrückliche Erklärung des Prüflings der Prüfungsausschuß allenfalls in der Lage wäre, Umstände zu erkennen, die als Ursache für eine ungewöhnliche persönliche Belastung in Betracht kommen können; ob damit jedoch tatsächlich eine Belastung verbunden sei, hänge wesentlich von der subjektiven Empfindsamkeit des Prüflings ab, die dieser darlegen müsse; dafür genüge eine erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgte nachträgliche Berufung auf solche Belastungen nicht. An diese Auslegung der gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Vorschrift des § 31 Abs. 4 JAG ist der Senat gebunden. Die genannte Vorschrift in dieser Auslegung verstößt nicht gegen Bundesrecht, ohne daß dies in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Regelung, die ohne entsprechende rechtzeitige Erklärung des Prüflings die Berücksichtigung ungewöhnlicher persönlicher Belastungen verlangen würde. Gerade Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Beschwerde ausdrücklich beruft, und der sich daraus ergebende Grundsatz der Chanchengleichheit legt es zumindest nahe, daß ein Prüfling ungewöhnliche persönliche Belastungen vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausdrücklich geltend machen muß, anderenfalls würde die Berücksichtigung solcher Umstände von dem Zufall abhängen, ob sie dem Prüfungsausschuß bekannt oder erkennbar waren.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling