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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1983, Az.: BVerwG 7 B 119.83

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtmäßigkeit einer zweiten juristischen Staatsprüfung; Hausarbeit als geeignetes Prüfungsinstrument; Einfluss von Täuschungshandlungen anderer Prüflinge auf das Prüfungsergebnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 119.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 19.03.1982 - AZ: 6 K 2071/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.06.1983 - AZ: 15 A 1696/82

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich nach zwei erfolglosen Versuchen aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs 1980/81 erneut der zweiten juristischen Staatsprüfung. Aufgrund der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen (Hausarbeit ungenügend - 7 Punkte -, A-Klausur ausreichend - 5 Punkte -, B-, C- und D-Klausur jeweils mangelhaft - 6 Punkte -) erklärte der Beklagte die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Mit seiner Klage, mit der er die Zuteilung einer neuen Hausarbeit und die erneute Bewertung der B-Klausur erreichen will, hatte der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

2

Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht stattgegeben werden, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Der Beschwerde ist zu entnehmen, daß sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beimißt wegen der Fragen, ob die vom Beklagten geübte Praxis bei der Vergabe von Hausarbeiten geeignet ist, zuverlässige Feststellungen über die Befähigung der Kandidaten zum Richteramt zu treffen, ob Hausarbeiten im Hinblick auf diese Praxis überhaupt ein geeignetes Prüfungsinstrument sind und ob bei einer Vielzahl von Täuschungen die hieran nicht beteiligten Prüflinge eine Schmälerung ihrer Prüfungschancen geltend machen können. Hiermit sind jedoch Fragen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftig und zugänglich sind, nicht aufgeworfen.

4

Daß die Hausarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein geeignetes Prüfungsinstrument ist, hat der beschließende Senat in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 (BVerwGE 38, 105 [114]) festgestellt. Dort ist ausgeführt, die Geeignetheit werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich bei Hausarbeiten die selbständige Anfertigung nicht absolut sicherstellen lasse; daß sich einzelne Prüflinge über eine Vormänner-Liste oder in anderer Weise helfen lassen mögen, reiche nicht aus, um allen die Möglichkeit zu nehmen, sich durch eine Hausarbeit zu qualifizieren. Wenn Täuschungshandlungen, wie die Beschwerde vorträgt, in großem Umfang durchgeführt worden sind, so stellt dies die Prüfungsbehörde vor die Fragen, auf welche Weise sie die erschlichenen und damit rechtswidrigen Prüfungsergebnisse nachträglich feststellen und wie sie Täuschungsversuchen künftig wirksam begegnen kann.

5

Die Rechtmäßigkeit der Prüfung des Klägers wird hierdurch jedoch nicht berührt, so daß die Frage einer Änderung der Praxis, die Akten für eine Hausarbeit nacheinander an mehrere Prüflinge zur Bearbeitung auszugeben, auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens wäre. Denn die Eignung der Hausarbeit als Prüfungsinstrument ist nicht zweifelhaft, und das Prüfungsergebnis des Klägers ist durch eine Täuschungshandlung nicht beeinflußt worden.

6

Ein mittelbarer Einfluß in der von der Beschwerde befürchteten Weise, daß nämlich die durch Täuschung verbesserten Examensergebnisse den Durchschnitt anheben und dadurch die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen herabdrücken, scheidet aus. Denn nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des hier einschlägigen Landesprüfungsrechts (§ 14 Abs. 1 des nordrheinwestfälischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979, GV.NW. S. 260), an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO gebunden ist, hängt die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung nicht von dem in der Prüfung zutage getretenen durchschnittlichen Leistungsvermögen der Prüflinge ab; der Bewertungsmaßstab ist vielmehr am Ziel der juristischen Berufsausbildung, nämlich der Befähigung zum Richteramt und höheren Verwaltungsdienst, ausgerichtet und ändert sich deshalb durch Verschiebungen im - echten oder vorgetäuschten - Leistungsniveau der Prüflinge eines oder mehrerer Prüfungsjahrgänge nicht.

7

Daß diese Auslegung Bundesrecht nicht verletzt, hat der beschließende Senat in dem Beschluß vom 12. Januar 1981 - BVerwG 7 B 288.80 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 137) festgestellt. (Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen worden, vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 222/81 -). Daß sich das "Erwartungsniveau" der Prüfer, ihnen selbst unbewußt, verschoben und zu einer generellen Verschärfung der Bewertungen geführt haben könnte, ist eine bloße Vermutung, die den Schluß auf ungleiche Prüfungschancen zu Lasten der "schwächer erscheinenden Prüflinge" (Beschwerdeschrift S. 7) schon deshalb nicht zu tragen vermag, weil sie sich einer Nachprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt entzieht. Sie erscheint um so weniger begründet, als nach dem in der Beschwerde erwähnten Vortrag des Beklagten die wiederholt ausgegebenen Akten derart auf eine Vielzahl von Prüfern verteilt worden sind, daß eine Kenntnis von Vorbearbeitungen nahezu ausgeschlossen gewesen ist. Ebenso fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Vermutung, das Prüfungsergebnis des Klägers könne dadurch beeinflußt worden sein, daß Gerüchte über gehäuft praktizierte Täuschungshandlungen das Prüfungsklima vergiftet und den ehrlichen Prüfling verunsichert haben.

8

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1982 (BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auffassung, daß der Prüfungsbehörde bei der möglicherweise erforderlichen Änderung seiner Verwaltungspraxis ein zeitlicher Anpassungsspielraum einzuräumen sei, auf den - als "ähnlich" bezeichneten - Anpassungsspielraum des Normgebers bei der Ausräumung von Eignungsmängeln des Prüfungssystems hingewiesen. Zu den sich hiermit befassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 342 f.) hat es sich damit nicht in Widerspruch gesetzt.

9

Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie mit der Rüge einer "Fehlinterpretation" eine Abweichung von dem erwähnten Senatsbeschluß vom 12. Januar 1981 geltend machen will. Das Berufungsgericht stützt nicht eine Tatsachenfeststellung auf jenen Beschluß; vielmehr beruft es sich für seine Auslegung des einschlägigen Landesprüfungsrechts auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1980 - 17 A 477/80 -, "bestätigt" durch den bezeichneten Senatsbeschluß. Damit wird nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen Bundesrecht verneint habe. Dies trifft zu.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass