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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1982, Az.: BVerwG 6 P 4.81

Aufnahme von nicht wahlberechtigten Praktikanten in das Wählerverzeichnis für die Wahl eines Personalrats; Rechtswidrige Zulassung von als Praktikanten beschäftigten Dokumentationsassistentenanwärtern zu einer Personalratswahl; Bestimmung des Kreises der Beschäftigten im öffentlichen Dienst gemäß § 4 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 4.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 03.03.1980 - AZ: PVB 15/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1981 - AZ: CB 5/80

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 27. Januar 1981 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 3. März 1980 werden aufgehoben.

Die am 29. Mai 1978 durchgeführte Wahl des Personalrats des Dokumentationszentrums der Bundeswehr wird für ungültig erklärt.

Gründe

1

I.

Am ... Mai ... fand die Wahl des Personalrats des Dokumentationszentrums der ... als Gruppenwahl statt. Zu wählen waren ein Vertreter der Gruppe der Beamten und vier Vertreter der Gruppe der Angestellten. In der Gruppe der Beamten waren nach den Feststellungen des Wahlvorstandes 18 Beschäftigte wahlberechtigt, in der Gruppe der Angestellten 78 Beschäftigte, unter denen 13 bis 17 Praktikanten - die genaue Zahl ist streitig - als wahlberechtigt angesehen worden waren, die sich in der Ausbildung zum Dokumentationsassistenten befanden.

2

Das Ausbildungsverhältnis dieser Praktikanten war wie folgt geregelt: Die Berufsausbildungsverhältnisse bestanden bis August 1979 mit der Dokumentationsstelle des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) in ... Gemäß § 3 der geschlossenen Ausbildungsverträge übernahm die praktische Ausbildung während der zweijährigen Ausbildungszeit für die VDI-Dokumentationsstelle das Dokumentationszentrum der ... in ... Die Auszubildenden unterlagen für die Zeit der praktischen Ausbildung den Anordnungen und Weisungen des Leiters des Dokumentationszentrums der ..., des Beteiligten zu 2). Zwischen den Auszubildenden und dem Dokumentationszentrum der ... wurden bis August ... sogenannte Praktikantenverträge geschlossen, nach deren § 3 sich der Praktikant u.a. verpflichtete, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Seit August ... wurden keine Praktikantenverträge mehr abgeschlossen. Seit August ... werden die Ausbildungsverträge mit der ... Gesellschaft für Dokumentation in ... geschlossen.

3

Der Antragsteller, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, hat die Wahl angefochten und geltend gemacht, die Praktikanten seien nicht wahlberechtigt gewesen. Hätte der Wahlvorstand diese nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wäre es möglicherweise zu einer anderen Sitzverteilung gekommen.

4

Er hat beantragt,

die am 29. Mai 1978 durchgeführte Personalratswahl beim Dokumentationszentrum der Bundeswehr für ungültig zu erklären.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden.

6

Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Auszubildenden seien Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BPersVG. Danach seien auch solche Beschäftigte als Angestellte anzusehen, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. Der Wahlvorstand habe sie daher mit Recht in das Wählerverzeichnis aufgenommen und als wahlberechtigt angesehen.

7

Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

8

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

9

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß die Praktikanten, die ihre praktische Ausbildung beim Dokumentationszentrum der ... ableisten, keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 4 BPersVG sind.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

11

Sie ist - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) - in rechter Form eingelegt und begründet worden. Zwar enthält weder die Rechtsbeschwerdeschrift noch die Begründungsschrift einen ausdrücklichen Antrag. Gleichwohl ist dem nach § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I Seite 693) entsprechend geltenden § 94 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I Seite 853) Genüge getan. Diese Vorschrift verlangt, daß die Rechtsbeschwerdebegründung angeben muß, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird. Die Begründungsschrift ergibt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß der Antragsteller seinen in den Vorinstanzen gestellten Sachantrag mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt. Unter diesen Umständen ist ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich.

12

Auch ist die Rüge des Beteiligten zu 1), der Antragsteller habe die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend begründet, nicht gerechtfertigt. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muß die Begründung der Rechtsbeschwerde angeben, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung, bestehen soll. Diesem Erfordernis trägt die vom Antragsteller eingereichte Begründung Rechnung. In ihr wird die Verletzung des § 4 BPersVG gerügt und ausgeführt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht eine Eingliederung in die Dienststelle angenommen und deshalb die Praktikanten als Beschäftigte im öffentlichen Dienst angesehen. Weiterhin wird mit der Beschwerde gerügt, daß auch § 13 BPersVG verletzt worden sei, weil es bei der Frage der Wahlberechtigung nicht darauf ankommen könne, ob ein Schutz durch eine dienststeilen-/betriebsinterne Interessenvertretung gewährleistet sei.

13

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Nach § 25 BPersVG kann eine Wahl dann mit Erfolg angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Im vorliegenden Fall ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht dadurch verstoßen worden, daß die als Praktikanten beschäftigten Dokumentationsassistentenanwärter zu der Wahl zugelassen worden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen waren sie nicht wahlberechtigt, weil sie keine Beschäftigten im öffentlichen Dienst gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG waren.

14

Zu dieser Frage hat der Senat im Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - folgendes ausgeführt:

"Nach § 4 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nur wer zum Träger der Dienststelle in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis oder einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis steht, ist Beschäftigter der Dienststelle (siehe Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 - [PersV 1966, 131] - ZBR 1966, 224 [BVerwG 29.04.1966 - VII P 16.64]). Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2-4 BPersVG, wonach bei der Frage, wer Beamter ist, die Beamtengesetze, und bei der weiteren Frage, wer Angestellter oder Arbeiter ist, die für die Dienststelle geltenden Tarifverträge maßgebend sind. Nichts anderes gilt für die als Angestellte geltenden Beschäftigken, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Sie werden in der Regel aufgrund des Manteltarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 1974 beschäftigt, den die öffentlichen Arbeitgeber mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes abgeschlossen haben und der nach § 1 Abs. 2 a nur die Personen ausnimmt, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art stehen (siehe dazu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT).

Ein solches Ausbildungsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber liegt bei den Dokumentationsassistentenanwärtern nicht vor. Ihr Ausbildungsvertrag besteht zum Verein Deutscher Ingenieure, einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts. In diesem Vertrag sind alle wesentlichen Punkte der Ausbildung geregelt. Zwar gelten nach § 9 des Ausbildungsvertrages einige näher bezeichnete Vorschriften des Manteltarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 1974 sinngemäß. Das bedeutet aber nicht, daß die Dokumentationsassistentenanwärter aufgrund dieses Tarifvertrages beschäftigt sind; die Bezugnahme dient vielmehr nur der Vereinfachung und der Vermeidung unnötigen Schreibwerks.

Der mit dem Dokumentationszentrum der ... abgeschlossene Praktikantenvertrag schafft kein Ausbildungsverhältnis zum Bund als öffentlichem Arbeitgeber. Er legt lediglich die Pflichten des Dokumentationszentrums und des Praktikanten im Rahmen der praktischen Ausbildung fest und regelt damit im einzelnen die für den VDI durchzuführende Ausbildung der von diesem eingestellten Dokumentationsassistentenaiwärter. Auch durch die Pflicht zur Beachtung der Haus- und Betriebsordnung sowie der Interessen des Dokumentationszentrums, verbunden mit der Auflage, Stillschweigen über Betriebsvorgänge zu bewahren, wird ein neues oder weiteres Ausbildungsverhältnis nicht geschaffen. Diese Pflicht folgt aus der Natur der Ausbildung in der Ausbildungsstätte des Dokumentationszentrums. Bereits in dem Ausbildungsvertrag wird in § 3 ausdrücklich gesagt, daß das Dokumentationszentrum der ... die praktische Ausbildung für den VDI übernimmt. Damit werden im Rahmen eines zu diesem Verein bestehenden Ausbildungsverhältnisses von dritter Seite Ausbildungsleistungen erbracht. An der rechtlichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses mit dem VDI selbst ändert sich dadurch nichts.

Auch hat mit der Übernahme der Ausbildung durch das Dokumentationszentrum keine tatsächliche Eingliederung der Auszubildenden in diese Stelle stattgefunden, durch die sie Beschäftigte dieser Dienststelle geworden wären. Die tatsächliche Eingliederung allein genügt nämlich nicht, wenn kein Dienstverhältnis zu einem öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber besteht. Aber selbst wenn eine Eingliederung mit derartigen rechtlichen Folgen möglich wäre, könnten die Dokumentationsassistentenanwärter nicht als Beschäftigte der Dienststelle "Dokumentationszentrum" angesehen werden, weil sie nicht Aufgaben dieser Dienststelle wahrnehmen, sondern lediglich Empfänger einer Ausbildungsleistung dieser Dienststelle, der praktischen Ausbildung in der Dokumentation, sind (siehe auch Beschluß des Senats vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 - [Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2]). Darüber hinaus findet ihre Ausbildung nicht im Rahmen des öffentlichen Dienstes und nicht für diesen statt, sondern wird von dem Dokumentationszentrum der ... im Auftrage einer privaten Vereinigung für diese durchgeführt. Die Frage, ob bei einer Ausbildung im öffentlichen Dienst ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Bundesbildungsgesetz vorliegen muß (siehe § 9 Abs. 1 BPersVG), kann deshalb unentschieden bleiben.

Auch die vom Beschwerdegericht gezogenen Parallelen zu dem (echten) Leiharbeitsverhältnis können nicht dazu führen, die Dokumentationsassistentenanwärter des VDI als Beschäftigte des Dokumentationszentrums der ... anzusehen. Sie werden nicht, was Voraussetzung eines derartigen Leihverhältnisses wäre, zu einer Arbeitsleistung, also zur Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle, sondern zu ihrer eigenen Ausbildung überlassen. Der Hinweis darauf, daß das Dokumentationszentrum als Einrichtung einer höheren Bundesbehörde nicht direkter Empfänger öffentlicher Förderungsmittel sein könne, kann das fehlende rechtliche Band zu einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ersetzen. Maßgebend ist nach § 4 Abs. 1 BPersVG die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen, die, wenn sie zu einem Dienstherrn oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestehen, hinsichtlich der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle, auch eines anderen Rechtsträgers öffentlicher Verwaltung, durch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend beeinflußt sein können (siehe BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - BVerwG VII P 3.58]). Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, die Dokumentationsassistentenanwärter seien anderenfalls ohne kollektivrechtlichen Schutz, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil das Beschwerdegericht ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, diese Anwärter seien zum Betriebsrat des VDI nicht wahlberechtigt. Der Hinweis allein darauf, daß sie nicht zum Stammpersonal dieses Betriebes gehören, reicht nicht aus, weil § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erfaßt.

Der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (DB 1981, 1935; demnächst AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 72), auf den sich der Antragsteller beruft, kann eine andere rechtliche Beurteilung der Beschäftigteneigenschaft der Dokumentationsassistentenanwärter nicht rechtfertigen. Der Antragsteller verkennt zunächst einmal, daß der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG viel weiter gefaßt ist als der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wie ihn § 4 BPersVG bestimmt. Damit liegt schon ein anderer rechtlicher Ausgangspunkt vor. Auch im Tatsächlichen bestehen nicht zu vernachlässigende Unterschiede zu dem dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Fall. Nach dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt wurden in der mit Hilfe öffentlicher Mittel errichteten Werkstatt eines Betriebes neben der Ausbildung der eigenen Auszubildenden auch Lehrgänge im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt, die die Umschulung erwachsener Arbeitsloser und berufsvorbereitende Maßnahmen für Jugendliche Arbeitslose zum Gegenstand hatten.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Teilnehmer an den Ausbildungslehrgängen deshalb als Arbeitnehmer angesehen, weil sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und im übrigen auch zur betrieblichen Produktion aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beigetragen hatten. Gerade diese Tätigkeit für den Betrieb, die das Bundesarbeitsgericht als zusätzliches Erfordernis für den Begriff des Arbeitnehmers in bezug auf den an der Umschulung oder Berufsvorbereitung teilnehmenden Personenkreis aufgestellt hat, ist bei den Dokumentationsassistentenanwärtern nicht gegeben.

Darüber hinaus war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die das Bundesarbeitsgericht gebunden war, ein Ausbildungsverhältnis zwischen den Teilnehmern an den Ausbildungslehrgängen und dem Betrieb zustandegekommen. De hier zur Entscheidung stehende Fall weicht dagegen insoweit ab, als der VDI Träger der Ausbildung und Vertragspartner der Auszubildenden ist und sich zur Ausbildung der ihm obliegenden Aufgabe zweier Ausbildungsstätten, des Dokumentationszentrumsdarums der und des Lehrinstituts für Dokumentation der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V., bedient."

15

Wären die nicht wahlberechtigten Praktikanten nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich eine andere Sitzverteilung ergeben hätte. Die Wahl war daher im vollen Umfange für ungültig zu erklären.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert