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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1974, Az.: 4 AZR 436/73

Praktikum; Student; Praktikum innerhalb des Studiums; Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien; Reichweite; Öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1974
Aktenzeichen
4 AZR 436/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.06.1973 - 4 Sa 7/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 198 - 207
  • DB 1974, 1920 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Praktika, die von Studenten der Fachhochschule für Sozialwesen in Stuttgart nach Maßgabe des Fachhochschulgesetzes des Landes Bad.-Würt. sowie der danach erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden, fallen nicht unter den PraktTV.

2. Das BBiG regelt die Berufsausbildung insoweit nicht, als sie den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegt. Daher findet auch § 19 BBiG auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein Praktikum absolvieren, keine Anwendung.

3. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nur auf Arbeitsverhältnisse und nicht auf öffentlichrechtliche Gewaltverhältnisse und den schulischen Bereich bezüglich der Schüler und Studenten.

4. Auch Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die selbst keinen tariflichen Charakter haben, können, sofern der entsprechende Wille der Tarifvertragsparteien aus dem Tarifwortlaut hergeleitet werden kann, zur Ergänzung und Bestätigung der Tarifauslegung mitverwertet werden.