Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1974, Az.: 4 AZR 436/73
Praktikum; Student; Praktikum innerhalb des Studiums; Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien; Reichweite; Öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 436/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 28.06.1973 - 4 Sa 7/73
Rechtsgrundlagen
- § 3 lit. f. BAT
- § 19 BBiG
- § 113 BBiG
- § 16 Fachhochschulgesetz Bad.-Würt.
- § 17 Fachhochschulgesetz Bad.-Würt.
- Art. 30 GG
- Art. 70 GG
- § 1 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 3 TVG
- § 4 Abs. 5 TVG
- § 256 ZPO
Fundstellen
- BAGE 26, 198 - 207
- DB 1974, 1920 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Praktika, die von Studenten der Fachhochschule für Sozialwesen in Stuttgart nach Maßgabe des Fachhochschulgesetzes des Landes Bad.-Würt. sowie der danach erlassenen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden, fallen nicht unter den PraktTV.
2. Das BBiG regelt die Berufsausbildung insoweit nicht, als sie den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegt. Daher findet auch § 19 BBiG auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein Praktikum absolvieren, keine Anwendung.
3. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nur auf Arbeitsverhältnisse und nicht auf öffentlichrechtliche Gewaltverhältnisse und den schulischen Bereich bezüglich der Schüler und Studenten.
4. Auch Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die selbst keinen tariflichen Charakter haben, können, sofern der entsprechende Wille der Tarifvertragsparteien aus dem Tarifwortlaut hergeleitet werden kann, zur Ergänzung und Bestätigung der Tarifauslegung mitverwertet werden.