Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1966, Az.: BVerwG VII P 16.64
Bildung eines Gesamtpersonalrats für mehrere Krankenhäuser; Bediensteteneigenschaft der Rotkreuzschwestern; Bediensteter einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 16.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.09.1964 - AZ: VI 424/64
Rechtsgrundlage
- § 3 PVG BW
Fundstellen
- BVerwGE 24, 76 - 79
- AS 24, 76 - 79
- BaWüVBl. 1966, 185
- Krankenhaus 1966, 385
- Personalvertretg. 1966, 131
- Verw.Rspr. 18, 418
- VerwRspr 18, 418 - 421
- ZBR 1966, 224
Amtlicher Leitsatz
Die in den Krankenanstalten tätigen Schwestern des Roten Kreuzes sind nicht Bedienstete im Sinne von § 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 6. Senat, Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 21. September 1964 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Personalräte der drei vom Landkreis Göppingen unterhaltenen Krankenhäuser beschlossen 1962 die Bildung eines Gesamtpersonalrats für die Krankenhäuser und das Landratsamt Göppingen. Der Personalrat des Landratsamtes stimmte dagegen.
Den Antrag der Personalräte der drei Krankenhäuser auf Bestellung eines Wahlvorstandes zur Bildung eines Gesamtpersonalrats lehnte der Landrat mit der Begründung ab, daß die Bildung eines Gesamtpersonalrats der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen bedürfe, in denen insgesamt mindestens 75 v.H. der Bediensteten beschäftigt seien. Diese Voraussetzung werde von den Krankenhäusern nicht erfüllt.
Am 28. Januar 1963 haben die Personalräte der Krankenhäuser ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß die an den Kreiskrankenhäusern Göppingen und Geislingen sowie an dem Tbc-Krankenhaus Kuchberg beschäftigten Mutterhausschwestern vom Roten Kreuz Bedienstete im Sinne von § 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - sind.
Diesen Feststellungsantrag haben die Antragsteller im Laufe des Beschlußverfahrens dahin geändert,
daß alle Mitglieder der Schwesternschaft, seien sie ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, und die Gastschwestern Bedienstete im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind.
Zur Begründung haben die Antragsteller geltend gemacht, daß entgegen der Auffassung des Landrats auch die in den Krankenhäusern tätigen Schwestern vom Roten Kreuz als Bedienstete der Krankenhäuser anzusehen seien.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag durch Beschluß vom 21. Mai 1964 zurückgewiesen.
Die von den Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluß vom 21. September 1964 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Gegen die Zulässigkeit des Antrages - auch in der geänderten Fassung - beständen keine Bedenken. Der Antrag sei aber unbegründet, da die in den Krankenhäusern tätigen Schwestern keine Bediensteten im Sinne von § 3 LPVG seien. Dies ergebe sich aus den zwischen dem Landkreis Göppingen und der Schwesternschaft - einem rechtsfähigen Verein - geschlossenen Gestellungsverträgen, wonach allein die Schwesternschaft die Pflege der Kranken übernommen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen unter eigener Verantwortung zu erfüllen habe. Deshalb sei als Vertragszweck festgelegt, daß die Schwesternschaft dem Krankenhausträger die für die Krankenpflege erforderlichen Schwestern zur Verfügung stelle. Die einzelne Schwester übe die Krankenpflege in den Krankenhäusern in Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglied der Schwesternschaft und deren Auftrag aus, nicht aber schließe sie etwa mit dem Krankenhausträger einen Arbeitsvertrag. Die Schwester selbst werde durch den Gestellungsvertrag nicht verpflichtet. Nur der Schwesternschaft ständen auch Rechte aus dem Gestellungsvertrag zu. Die Schwesternschaft erhalte die für die Krankenpflege von den Krankenhausträgern zu zahlende Vergütung einschließlich der Entschädigungen für den von den Schwestern geleisteten Nachtdienst und für die Überstunden.
Der Inhalt des Gestellungsvertrages schließe aber auch die Annahme eines sogenannten Leiharbeitsverhältnisses aus. Ein Leiharbeitsverhältnis werde angenommen, wenn ein Unternehmer einen Arbeitnehmer, über den er kraft eines darauf gerichteten Vertrages bestimmen könne, gegen Entgelt derart zur Verfügung stelle, daß dieser für den Betrieb des Betriebsarbeitgebers nach dessen Weisungen arbeite. Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Schwestern vom Roten Kreuz nicht vor, da diese nicht einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, vielmehr im Auftrag der Schwesternschaft deren Verpflichtungen aus dem Gestellungsvertrag erfüllen würden. Die Schwestern träten dabei nicht in den Herrschaftsbereich des Krankenhausträgers und würden nicht in die Krankenhäuser eingegliedert. Die Schwestern blieben vielmehr auch während ihrer Tätigkeit in den Krankenhäusern organisatorisch zusammengeschlossen und unterständen personell ihrer Oberin oder Oberschwester.
Auf die Praktikantinnen fänden die Bestimmungen des Gestellungsvertrages im wesentlichen entsprechende Anwendung; ihre rechtliche Stellung gegenüber den Krankenhäusern sei die gleiche wie die der Schwestern.
Auch die Gastschwestern würden von der Schwesternschaft im Rahmen und unter den Bedingungen des Gestellungsvertrages den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Soweit hier ein Arbeitsverhältnis vorliege, so bestehe es nur zwischen der Gastschwester und der Schwesternschaft, nicht aber - worauf es hier allein ankomme - dem Krankenhausträger gegenüber. Auch die Gastschwester werde nicht in die Organisation des Krankenhauses eingegliedert.
Entsprechendes gelte für die Schwesternschaft-Helferinnen, die ebenso wie die Gastschwestern zu beurteilen seien, wenn sie auch dem Roten Kreuz gesinnungsmäßiger stärker verbunden seien als diese.
Sämtliche von der Schwesternschaft vom Roten Kreuz dem Krankenhausträger zur Verfügung gestellten Schwestern könnten somit nicht als Bedienstete des Krankenhausträgers angesehen werden.
Da die Schwestern vom Roten Kreuz keine Bediensteten im Sinne von § 3 Abs. 1 LPVG seien, bedürfe es keines Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten eingehend erörterte Frage, ob die Schwestern gemäß § 3 Abs. 2 LPVG deshalb nicht als Bedienstete anzusehen seien, weil ihre Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt werde.
Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1964 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 1964 festzustellen, daß die in den Kreiskrankenhäusern Göppingen und Geislingen sowie in dem Tbc-Krankenhaus Kuchberg vom Roten Kreuz gestellten Schwestern Bedienstete im Sinne des § 3 LPVG sind.
Zur Begründung führen die Rechtsbeschwerdeführer aus:
Es werde die unrichtige Auslegung des § 3 LPVG gerügt. Entgegen der Auffassung der angefochtenen Beschlüsse seien die in den Krankenhäusern tätigen Schwestern, auch sofern sie vom Roten Kreuz gestellt würden, als Arbeitnehmer im Sinne des § 3 LPVG anzusehen. Die Schwestern seien voll in den Betrieb der Krankenhäuser eingegliedert und hätten sich nach dem Gestellungsvertrag ausdrücklich zu verpflichten, die Dienstanweisungen, Hausordnungen usw. des Krankenhauses zu beachten.
Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdegericht vertretenen Standpunkt handele es sich dabei auf Grund der Gestellungsverträge, deutlich um ein Leiharbeitsverhältnis. Aus den übernommenen Dienstverpflichtungen ergebe sich die Eingliederung der Schwestern in den Betrieb der Krankenhäuser, woran sich auch nichts durch die personelle Unterstellung unter eine Oberin oder Oberschwester ändere, da auch diese in den jeweiligen Krankenhausbetrieb eingegliedert sei. Dies ergebe schon die Tatsache, daß dieser Oberin nicht nur die vom Roten Kreuz gestellten Schwestern, sondern das gesamte Hauspersonal, auch soweit es nicht dem Roten Kreuz angehöre, unterstehe. Es komme hinzu, daß die Schwestern in medizinischen Angelegenheiten den Ärzten und in Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten dem Verwaltungsleiter unterständen. Daß die Schwestern über diese Eingliederung hinaus noch einer karitativen Organisation angehören, könne für die Arbeitnehmereigenschaft nicht von Bedeutung sein. Die Eingliederung gelte sowohl für die ordentlichen Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes wie auch für die Praktikantinnen und die Gastschwestern.
Die Rechtsauffassung des angefochtenen Beschlusses scheitere daran, daß dieser als Ausgangspunkt die Eingliederung in die Organisation des Krankenhauses verneine, während sie in Wahrheit eindeutig gegeben sei.
Im Gegensatz zu den Ordensschwestern und den Diakonissen sei außerdem die Beschäftigung der Schwestern des Roten Kreuzes nicht vorwiegend durch Gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt. Der angefochtene Beschluß habe hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen, weil er schon den Tatbestand der Eingliederung nicht für gegeben angesehen habe.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind den Rechtsausführungen der Rechtsbeschwerdeführer entgegengetreten. Die Beteiligten vertreten den Standpunkt, daß die rechtlichen Argumente der Rechtsbeschwerdeführer bereits an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, wonach keine Eingliederung der Schwestern in die Krankenhaus betriebe erfolgt sei, scheitern müßten. Im übrigen sei der vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung beizutreten. Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde kostenfällig zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach der in § 73 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 30. Juni 1958 (GVBl. S. 175) - LPVG - enthaltenen verfahrensrechtlichen Bestimmung, die der hessischen und nordrhein-westfälischen Regelung entspricht, in Übereinstimmung mit der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung den dritten Rechtszug für gegeben angesehen.
Mit Recht hat auch das Beschwerdegericht den Antrag für zulässig erachtet. Streitig ist, ob die in den Kreiskrankenhäusern tätigen und der Schwesternschaft des Roten Kreuzes angehörenden oder von dieser gestellten Schwestern als Bedienstete der Krankenhäuser im Sinne von § 3 LPVG anzusehen sind. Die Klärung dieser Frage ist auch dann geboten, wenn sie für die Bildung eines Gesamtpersonalrats zur Zeit ohne aktuelles Interesse ist. Sowohl für die Wahlen zum Personalrat wie für die personalrechtliche Stellung der Schwestern überhaupt ist sie bedeutungsvoll.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß, soweit es sich nicht um Beamte handelt, als Bediensteter einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne nur angesehen wird, wer mit der von der Dienststelle repräsentierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis steht und in die Dienststelle eingegliedert ist (vgl. Dietz, Anm. 2, Fitting-Heyer-Lorenzen, Anm. 3, Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 d und Molitor, Anm. 7 zu § 3 PersVG).
Daß keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den von der Schwesternschaft gestellten Schwestern des Roten Kreuzes und dem öffentlich-rechtlichen Träger der Krankenanstalten, in denen sich die Schwestern der Krankenpflege widmen, bestehen, ergibt sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend feststellt, eindeutig aus dem Inhalt des zwischen der Schwesternschaft und dem Landratsamt abgeschlossenen Gestellungsvertrag.
Während § 1 des Gestellungsvertrages als Vertragszweck bestimmt, daß die Schwesternschaft dem Krankenhausträger die für die Krankenpflege in seinem Krankenhaus erforderlichen Schwestern zur Verfügung stellt, heißt es in § 2 ausdrücklich, daß die Schwestern auch während ihrer Beschäftigung beim Krankenhausträger Angehörige der Schwesternschaft bleiben und zu dem Krankhausträger in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis treten. Dieser vertraglichen Regelung entsprechend erhalten die Schwestern von dem Krankenhausträger auch keine Entlohnung. Die Vergütungen für die von den Schwestern erbrachte Krankenpflege, einschließlich der Nachtdienstentschädigung und der als Pauschalbetrag zu leistenden Überstundenvergütung, werden ebenso wie ein Pauschbetrag für die Sozialleistungen ausschließlich an die Schwesternschaft bezahlt. Auch der übrige Inhalt des Gestellungsvertrages bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß durch den Gestellungsvertrag dienstrechtliche Beziehungen zwischen den von der Schwesternschaft gestellten Schwestern und dem Krankenhausträger begründet werden sollen.
Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die Schwestern, wie es in § 2 Abs. 2 des Gestellungsvertrages heißt, in medizinischen Angelegenheiten dem leitenden Arzt und den leitenden Abteilungsärzten, und in Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten dem Verwaltungsleiter unterstehen. Abgesehen davon, daß ihre personelle Unterstellung bei der Oberin bzw. Oberschwester verbleibt, erstreckt sie sich nur auf die "unter den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden Pflegebereiche". Damit beruht diese Unterstellung und die damit verbundene Weisungsgebundenheit nicht auf einem zwischen den Schwestern und dem Krankenhausträger beruhenden Dienstverhältnis, sondern auf der von der Schwesternschaft übernommenen Verpflichtung, dem Krankenhausträger für die Krankenhauspflege die erforderlichen Schwestern zur Verfügung zu stellen. Gerade die Erfüllung dieser von der Schwesternschaft übernommenen Verpflichtung bringt es mit sich, daß die Schwestern bei Ausübung der Krankenpflege an ärztliche und verwaltungsorganisatorische Weisungen der Krankenanstalten gebunden sind. Anders läßt sich der Vertragszweck nicht verwirklichen. Gerade dadurch, daß die von der Schwesternschaft gestellten Schwestern eine von der Schwesternschaft mit dem Gestellungsvertrag übernommene Aufgabe erfüllen, unterscheidet sich die Stellung der Schwestern innerhalb der Krankenanstalten von den in einem Leiharbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer oder einem Sachverhalt, wie er dem Beschluß des Senats vom 21. November 1958 (BVerwGE. 7, 331) zugrunde lag. Im Gegensatz zu dem Leiharbeitsverhältnis, bei dem es sich lediglich darum handelt, daß ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung einem anderen Betrieb überlassen wird, ohne daß der rechtliche Bestand seines mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrags berührt wird, werden die Schwestern nur als Mitglieder der Schwesternschaft und in Erfüllung der von der Schwesternschaft mit dem Gestellungsvertrag übernommenen Aufgabe tätig. Nicht nur, daß sie in ihren personellen Angelegenheiten weiterhin der Oberin bzw. der Oberschwester unterstellt bleiben, wird auch ihre korporative Zugehörigkeit zu der Schwesternschaft durch ihre Krankenpflegetätigkeit nicht berührt; sie gehört vielmehr zu der von den Schwestern mit ihrer Zugehörigkeit zur Schwesternschaft übernommenen Verpflichtung, sich in den Dienst der Krankenpflege zu stellen.
Diese besondere Stellung, die die Schwestern des Roten Kreuzes einnehmen, ist auf das engste verknüpft mit den ihrer Pflegetätigkeit zugrunde liegenden Beweggründen. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 1956 (BAGE 2, 289 [BAG 18.02.1956 - 2 AZR 294/54]) eingehend befaßt. Ausgehend von der Satzung der Schwesternschaft, in der es heißt, daß sich die Schwestern unter dem Zeichen des Roten Kreuzes in den selbstlosen Dienst an der leidenden Menschheit stellen und daß das Mutterhaus ihnen die Sorge um das tägliche Leben abnimmt, um sie freizumachen zu voller Hingabe an ihren Beruf und sie für die Zeiten der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit des Alters zu sichern, kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die Selbstlosigkeit der karitativen Arbeit nicht nur ein Motiv, sondern Wesensbestandteil der Tätigkeit der Schwestern sei und daß der karitative Beweggrund der Tätigkeit der Rotkreuzschwestern insgesamt das Gepräge gebe. Wenn auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die rechtlichen Beziehungen der Schwestern zu ihrem Mutterhaus zugrunde liegen, während es sich im vorliegenden Verfahren darum handelt, ob die Schwestern als Bedienstete der Krankenanstalten anzusehen sind, kann doch die Antwort auf die Frage, welche Beweggründe der Pflegetätigkeit zugrunde liegen, in beiden Fällen nur die gleiche sein. Da aber gemäß § 3 Abs. 2 LPVG, der wörtlich dem § 3 Abs. 3 PersVG nachgebildet ist, diejenigen Personen nicht als Bedienstete im Sinne des Gesetzes gelten, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, würde eine Einbeziehung der Schwestern des Roten Kreuzes in den Kreis der Bediensteten auch an dieser gesetzlichen Regelung scheitern (ebenso: Dietz, Anm. 17 zu § 3 PersVG und Anm. 67 zu § 4 BetrVG; Grabendorff-Windscheid, Anm. 7 a zu § 3 PersVG; Molitor, Anm. 14 zu § 3 PersVG; Ballerstedt-Engelhard, Anm. 17 zu Art. 3 Bay. PersVG und Pittrof-Bruns, Anm. 8 e zu § 3 NW PersVG; a. A., Fitting-Heyer-Lorenzen, Anm. 14 zu § 3 PersVG).
Aber auch die übrigen auf Grund des Gestellungsvertrages von der Schwesternschaft den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Krankenpflegerinnen, seien es Praktikantinnen, Gastschwestern oder Schwesternschaft-Helferinnen, müssen - jedenfalls soweit es die Frage betrifft, ob sie als Bedienstete der Krankenhäuser anzusehen sind - nach den gleichen Gesichtspunkten behandelt werden wie die Mitglieder der Schwesternschaft selbst. Hier Differenzierungen eintreten zu lassen, hat das Beschwerdegericht mit Recht abgelehnt. Dazu besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil alle diesen Personenkreis betreffenden personellen und sozialen Angelegenheiten von der Schwesternschaft geregelt werden und deshalb ohnehin dem Beteiligungsrecht des Krankenhauspersonalrats entzogen sind.
Die Rechtsbeschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 73 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl