Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1956, Az.: 2 AZR 294/54
Schwester; Rotes Kreuz; Mitglied einer Schwesternschaft; Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmerähnliches Verhältnis; Zuständigkeit der ArbG; Schwesternordnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.02.1956
- Aktenzeichen
- 2 AZR 294/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 31.05.1954 - N 77/54 /V
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 2, 289 - 296
- DVBl 1956, 488 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1956, 377 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1956, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- WA 1956, 62
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Schwester, die Mitglied einer Schwesternschaft vom Roten Kreuz ist, steht zu dieser nicht in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis i.S. des ArbGG § 5; ihre Rechtsstellung richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen der Satzung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sind die ArbG nicht zuständig.
2. Eine Schwester, die zwar nicht Mitglied der Schwesternschaft ist, aber die Schwesternordnung als für sich verbindlich anerkennt und sich dem Lebenskreis der Schwesternschaft anschließt, ist rechtliche wie ein Mitglied zu behandeln.