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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1956, Az.: 2 AZR 294/54

Schwester; Rotes Kreuz; Mitglied einer Schwesternschaft; Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmerähnliches Verhältnis; Zuständigkeit der ArbG; Schwesternordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.02.1956
Aktenzeichen
2 AZR 294/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 31.05.1954 - N 77/54 /V

Fundstellen

  • BAGE 2, 289 - 296
  • DVBl 1956, 488 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1956, 377 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • WA 1956, 62

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Schwester, die Mitglied einer Schwesternschaft vom Roten Kreuz ist, steht zu dieser nicht in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis i.S. des ArbGG § 5; ihre Rechtsstellung richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen der Satzung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sind die ArbG nicht zuständig.

2. Eine Schwester, die zwar nicht Mitglied der Schwesternschaft ist, aber die Schwesternordnung als für sich verbindlich anerkennt und sich dem Lebenskreis der Schwesternschaft anschließt, ist rechtliche wie ein Mitglied zu behandeln.