Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 6 P 8.79
Auszubildender; Ausbildungsverhältnis; Beschäftigte des öffentlichen Dienstes; Tatsächliche Eingliederung; Leiharbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 8.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 26.04.1978 - AZ: PVB 5/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.01.1979 - AZ: CB 26/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1982, 161-162
- PersV 1983, 69-71
Amtlicher Leitsatz
Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber stehen, werden nicht dadurch, daß sie im Auftrag dieses Arbeitgebers in einer Dienststelle der Bundesverwaltung ausgebildet werden, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG.
Die tatsächliche Eingliederung reicht für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn kein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Träger der Ausbildungsstätte besteht.
Ein (echtes) Leiharbeitsverhältnis liegt bei einer Überlassung von Auszubildenden zu einem Ausbildungspraktikum nicht vor.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 11. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Beteiligten werden seit Jahren Anwärter für die Qualifizierung zum Dokumentationsassistenten ausgebildet. Der Ausbildung der Anwärter liegen Ausbildungsverträge mit dem Verein Deutscher Ingenieure, Düsseldorf (VDI) zugrunde. In den Ausbildungsverträgen für den Ausbildungsjahrgang 1977/79 heißt es insoweit:
"§ 2
Die Ausbildung gliedert sich in
a)
eine praktische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle,b)
eine theoretische Ausbildung bei dem Lehrinstitut für Dokumentation der DGD (Deutsche Gesellschaft für Dokumentation e.V.) in Frankfurt/Main (LID)....
§ 3
Die praktische Ausbildung vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. September 1979 übernimmt für den VDI das
Dokumentationszentrum der Bundeswehr, 5300 Bonn Friedrich-Ebert-Allee 34,
dem Sie für den genannten Zeitraum zugeteilt werden.
Für die Zeit der praktischen Ausbildung unterliegen Sie den Anordnungen und Weisungen des Leiters des
Dokumentationszentrums der Bundeswehr, bzw. seiner Beauftragten:"
Zusätzlich wurden zwischen der Dienststelle des Beteiligten und den auszubildenden Praktikanten Verträge geschlossen, die folgenden Wortlaut haben:
"Zwischen dem Dokumentationszentrum der Bundeswehr (DOKZENTBw) in 5300 Bonn 1, Friedrich-Ebert-Allee 34 und N.N. ...
- nachfolgend "Praktikant" genannt -
wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen:
Das Praktikum ist ein Teil der Ausbildung zum Dokumentationsassistenten im Rahmen des Ausbildungs- und Prüfungsplanes für Dokumentationsassistenten (VDD-Schrift Nr. 8), der am 5. Dezember 1967 auf gemeinsame Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation (DGD) und ihrem Lehrinstitut für Dokumentation (LID), des Instituts für Dokumentationswesen (IDW) und des Vereins Deutscher Dokumentare (VDD), herausgegeben wurde. Auf dieser Grundlage beruht der Erlaß "Fachliche Grundsätze für die Ausbildung zum Dokumentationsassistenten" (BMVg-Fü S I 6-Az. 52-60-80 vom 24. März 1972), nach dem das Praktikum durchgeführt wird.
§ 1 Dauer des Praktikums
Das Praktikum dauert 24 Monate. Es läuft vom 01.10.1977 bis 30.09.1979. Die ersten 12 Wochen gelten als Probezeit, in der beide Teile jederzeit vom Vertrag zurücktreten können.
§ 2 Pflichten des DOKZENTBw
Das DOKZENTBw verpflichtet sich,
1.
den Praktikanten in den im Ausbildungsplan aufgeführten. Arbeitsgängen zu unterweisen;2.
die Teilnahme an entsprechenden Zusatzpraktiken nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu ermöglichen;3.
die während der Dauer des Praktikums gefertigten schriftlichen Arbeiten zu prüfen und mit den Praktikanten zu besprechen;4.
auf die Eignung des Praktikanten zu achten und gegebenenfalls mit ihm über die Zweckmäßigkeit der Fortsetzung seiner Ausbildung zu sprechen;5.
den Praktikantenvertrag dem LID bzw. IDW Frankfurt vorzulegen und eine vorzeitige Auflösung des Vertrages dem LID bzw. IDW anzuzeigen.§ 3 Pflichten des Praktikanten
Der Praktikant verpflichtet sich,
1.
alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen;2.
die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen;3.
die Haus- und Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln;4.
die Interessen des DOKZENTBw zu beachten und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren;5.
bei Fernbleiben das DOKZENTBw unverzüglich zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens am 3. Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.§ 4 Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit von beiden Seiten nur gekündigt werden
1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist;2.
vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Praktikantenausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.Die Kündigung muß schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 5 Zeugnis
Nach Beendigung oder Auflösung des Praktikums stellt das DOKZENTBw dem Praktikanten ein Zeugnis aus.
§ 6 Sonstige Vereinbarung
1.
Eine Vergütung wird für die Dauer des Praktikums nicht gezahlt.2.
Das DOKZENTBw haftet nicht für Unfall und sonstige Schäden, die während der Dienstzeit im oder außerhalb des DOKZENTBw dem Praktikanten entstanden sind.3.
Der Praktikant weist vor Beginn des Vertragsabschlusses dem DOKZENTBw das Bestehen einer gesetzlichen oder vertraglichen Krankenversicherung nach."
Der Antragsteller hat diesem Praktikantenvertrag gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zugestimmt.
Im Zusammenhang mit der Ausbildung des Jahrganges 1977/79 wurden beim Beteiligten gegen eine der Auszubildenden Sicherheitsbedenken erhoben. Außerdem mußte der Beteiligte nach seiner Darstellung gegenüber dieser Auszubildenden ein Hausverbot aussprechen, weil sie gemeinsam mit anderen die Ordnung innerhalb der Dienststelle gestört habe und zu befürchten gewesen sei, daß es zu weiteren Störungen des Dienstbetriebes hätte kommen können. Diese Umstände führten dazu, daß der Praktikantenvertrag dieser Auszubildenden im Dezember 1977 vom Beteiligten gekündigt wurde. Wegen dieser Kündigung schwebte ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn (4 Ca 44/78). Auf Anregung des Arbeitsgerichts erklärte der Beteiligte sich damit einverstanden, daß die betreffende Auszubildende weiterhin an dem theoretischen Unterricht, der von der Dienststelle des Beteiligten durchgeführt wurde, teilnahm.
Der Beteiligte verfügte im März 1978, daß der erwähnte theoretische Unterricht nicht wie bisher in der Dienststelle des Beteiligten, sondern in einem Raum des Bundesvermögensamtes, das etwa 200 Meter von der Dienststelle des Beteiligten entfernt liegt, durchgeführt wurde.
Nachdem der Antragsteller hierüber Kenntnisse erhalten hatte, hat er sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Maßnahme seiner Mitbestimmung unterliege; der Beteiligte verneinte dies. Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Anweisung des Beteiligten, den Unterricht der Dokumentationsassistentenanwärter, Ausbildungsjahrgang 1977/79, vom Dokumentationszentrum der Bundeswehr Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 34, in die Räume des Bundesvermögensamtes, Bonn, Friedrich-Ebert-Allee, zu verlegen, der Mitbestimmung des Antragstellers bedarf.
Der Beteiligte hat um Zurückweisung des Antrages gebeten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auszubildenden seien Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BPersVG. Danach seien auch solche Beschäftigte als Angestellte anzusehen, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befänden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliege aber die Anweisung über die Verlegung des Unterrichtsraumes nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält eine Mitbestimmung deshalb für ausgeschlossen, weil die Dokumentationsassistentenanwärter nicht Beschäftigte im öffentlichen Dienst seien.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Das für die begehrte Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, obgleich der Ausbildungsjahrgang 1977/79 inzwischen seine Ausbildung beendet hat. Die durch das Verfahren aufgeworfene Frage, ob die Verlegung von Unterrichtsräumen für die Dokumentationsassistentenanwärter der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, ist ebenso klärungsbedürftig wie die personalvertretungsrechtliche Stellung der Auszubildenden, insbesondere, ob sie Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind und damit der Betreuung durch den Antragsteller unterliegen. Gerade die letztere Frage stellt sich immer wieder erneut, so daß es sowohl aus verfahrensökonomischen Gründen als auch für einen reibungslosen Ablauf der Ausbildung geboten ist, die unter den Verfahrensbeteiligten streitige Frage zu entscheiden.
In der Sache stimmt der Senat der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu; er vermag ihm aber nicht in der Auffassung zu folgen, die Auszubildenen, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Verein Deutscher Ingenieure, Düsseldorf (VDI), geschlossen haben, seien Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Zwar wird ihre praktische Ausbildung durch das Dokumentationszentrum der Bundeswehr durchgeführt; gleichwohl führt dieser Ausbildungsabschnitt nicht zu einer Eingliederung der Dokumentationsassistentenanwärter in den öffentlichen Dienst.
Nach § 4 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nur wer zum Träger der Dienststelle in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis oder einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis steht, ist Beschäftigter der Dienststelle (siehe Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 - PersV 1966, 131 = ZBR 1966, 224). Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2-4 BPersVG, wonach bei der Frage, wer Beamter ist, die Beamtengesetze, und bei der weiteren Frage, wer Angestellter oder Arbeiter ist, die für die Dienststelle geltenden Tarifverträge maßgebend sind. Nichts anderes gilt für die als Angestellte geltenden Beschäftigten, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Sie werden in der Regel aufgrund des Manteltarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 1974 beschäftigt, den die öffentlichen Arbeitgeber mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes abgeschlossen haben und der nach § 1 Abs. 2 a nur die Personen ausnimmt, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art stehen (siehe dazu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT).
Ein solches Ausbildungsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber liegt bei den Dokumentationsassistentenanwärtern nicht vor. Ihr Ausbildungsvertrag besteht zum Verein Deutscher Ingenieure, einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts. In diesem Vertrag sind alle wesentlichen Punkte der Ausbildung geregelt. Zwar gelten nach § 9 des Ausbildungsvertrages einige näher bezeichnete Vorschriften des Manteltarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 1974 sinngemäß. Das bedeutet aber nicht, daß die Dokumentationsassistentenanwärter aufgrund dieses Tarifvertrages beschäftigt sind; die Bezugnahme dient vielmehr nur der Vereinfachung und der Vermeidung unnötigen Schreibwerks.
Der mit dem Dokumentationszentrum der Bundeswehr abgeschlossene Praktikantenvertrag schafft kein Ausbildungsverhältnis zum Bund als öffentlichem Arbeitgeber. Er legt lediglich die Pflichten des Dokumentationszentrums und des Praktikanten im Rahmen der praktischen Ausbildung fest und regelt damit im einzelnen die für den. VDI durchzuführende Ausbildung der von diesem eingestellten Dokumentationsassistentenanwärter. Auch durch die Pflicht zur Beachtung der Haus- und Betriebsordnung sowie der Interessen des Dokumentationszentrums, verbunden mit der Auflage, Stillschweigen über Betriebsvorgänge zu bewahren, wird ein neues oder weiteres Ausbildungsverhältnis nicht geschaffen. Diese Pflicht folgt aus der Natur der Ausbildung in der Ausbildungsstätte des Dokumentationszentrums. Bereits in dem Ausbildungsvertrag wird in § 3 ausdrücklich gesagt, daß das Dokumentationszentrum der Bundeswehr die praktische Ausbildung für den VDI übernimmt. Damit werden im Rahmen eines zu diesem Verein bestehenden Ausbildungsverhältnisses von dritter Seite Ausbildungsleistungen erbracht. An der rechtlichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses mit dem VDI selbst ändert sich dadurch nichts.
Auch hat mit der Übernahme der Ausbildung durch das Dokumentationszentrum keine tatsächliche Eingliederung der Auszubildenden in diese Stelle stattgefunden, durch die sie Beschäftigte dieser Dienststelle geworden wären. Die tatsächliche Eingliederung allein genügt nämlich nicht, wenn kein Dienstverhältnis zu einem öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber besteht. Aber selbst wenn eine Eingliederung mit derartigen rechtlichen Folgen möglich wäre, könnten die Dokumentationsassistentenanwärter nicht als Beschäftigte der Dienststelle "Dokumentationszentrum" angesehen werden, weil sie nicht Aufgaben dieser Dienststelle wahrnehmen, sondern lediglich Empfänger einer Ausbildungsleistung dieser Dienststelle, der praktischen Ausbildung in der Dokumentation, sind (siehe auch Beschluß des Senats vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 - [Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2]). Darüber hinaus findet ihre Ausbildung nicht im Rahmen des öffentlichen Dienstes und nicht für diesen statt, sondern wird von dem Dokumentationszentrum der Bundeswehr im Auftrage einer privaten Vereinigung für diese durchgeführt. Die Frage, ob bei einer Ausbildung im öffentlichen Dienst ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Bundesbildungsgesetz vorliegen muß (siehe § 9 Abs. 1 BPersVG), kann deshalb unentschieden bleiben.
Auch die vom Beschwerdegericht gezogenen Parallelen zu dem (echten) Leiharbeitsverhältnis können nicht dazu führen, die Dokumentationsassistentenanwärter des VDI als Beschäftigte des Dokumentationszentrums der Bundeswehr anzusehen. Sie werden nicht, was Voraussetzung eines derartigen Leihverhältnisses wäre, zu einer Arbeitsleistung, also zur Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle, sondern zu ihrer eigenen Ausbildung überlassen. Der Hinweis darauf, daß das Dokumentationszentrum als Einrichtung einer höheren Bundesbehörde nicht direkter Empfänger öffentlicher Förderungsmittel sein könne, kann das fehlende rechtliche Band zu einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ersetzen. Maßgebend ist nach § 4 Abs. 1 BPersVG die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen, die, wenn sie zu einem Dienstherrn oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestehen, hinsichtlich der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle, auch eines anderen Rechtsträgers öffentlicher Verwaltung, durch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend beeinflußt sein können (siehe BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]). Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, die Dokumentationsassistentenanwärter seien anderenfalls ohne kollektivrechtlichen Schutz, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil das Beschwerdegericht ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, diese Anwärter seien zum Betriebsrat des VDI nicht wahlberechtigt. Der Hinweis allein darauf, daß sie nicht zum Stammpersonal dieses Betriebes gehören, reicht nicht aus, weil § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erfaßt.
Der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (DB 1981, 1935; demnächst AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 72), auf den sich der Antragsteller beruft, kann eine andere rechtliche Beurteilung der Beschäftigteneigenschaft der Dokumentationsassistentenanwärter nicht rechtfertigen. Der Antragsteller verkennt zunächst einmal, daß der Begriff des Arbeitsnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG viel weiter gefaßt ist als der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wie ihn § 4 BPersVG bestimmt. Damit liegt schon ein anderer rechtlicher Ausgangspunkt vor. Auch im Tatsächlichen bestehen nicht zu vernachlässigende Unterschiede zu dem dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Fall. Nach dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt wurden in der mit Hilfe öffentlicher Mittel errichteten Werkstatt eines Betriebes neben der Ausbildung der eigenen Auszubildenden auch Lehrgänge im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt, die die Umschulung erwachsener Arbeitsloser und berufsvorbereitende Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose zum Gegenstand hatten.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Teilnehmer an den Ausbildungslehrgängen deshalb als Arbeitnehmer angesehen, weil sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und im übrigen auch zur betrieblichen Produktion aufgrund der ihnen erteilten Weisungen beigetragen hatten. Gerade diese Tätigkeit für den Betrieb, die das Bundesarbeitsgericht als zusätzliches Erfordernis für den Begriff des Arbeitnehmers in bezug auf den an der Umschulung oder Berufsvorbereitung teilnehmenden Personenkreis aufgestellt hat, ist bei den Dokumentationsassistentenanwärtern nicht gegeben.
Darüber hinaus war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die das Bundesarbeitsgericht gebunden war, ein Ausbildungsverhältnis zwischen den Teilnehmern an den Ausbildungslehrgängen und dem Betrieb zustandegekommen. Der hier zur Entscheidung stehende Fall weicht dagegen insoweit ab, als der VDI Träger der Ausbildung und Vertragspartner der Auszubildenden ist und sich zur Ausbildung der ihm obliegenden Aufgabe zweier Ausbildungsstätten, des Dokumentationszentrums der Bundeswehr und des Lehrinstituts für Dokumentation der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V., bedient.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert