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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1998, Az.: BVerwG 4 B 75.98

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anforderungen an die Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 75.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1998 - AZ: 10 A 3907/96

Fundstellen

  • Life&Law 1999, 606-607
  • NVwZ-RR 1990, 407-408
  • NVwZ-RR 1999, 407-408 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

a)

Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, daß die Vorinstanz die auf die Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügungen bezogene Berufung als unzulässig verworfen hat, greift ihre Verfahrensrüge nicht durch. Dem Berufungsurteil haftet in diesem Punkt kein Verfahrensmangel an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das Verfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über die Beseitigungsanordnungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluß ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluß. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluß. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlußurteil (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1965 - BVerwG 5 C 88.63 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 16 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101). Der Einstellungsbeschluß nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluß hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. November 1981 - BVerwG 4 B 140.81 - DÖV 1982, 161). Zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch dann keine Veranlassung, wenn ein Beteiligter geltend macht, der Rechtsstreit sei in Wahrheit nicht in der Hauptsache erledigt. Rechtsschutzlücken entstehen hierdurch nicht. Die insoweit von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

3

b)

In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Erledigungserklärung ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB unterliegt. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozeßordnung enthält den bürgerlichrechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln verbietet sich, weil die Interessenlage im Prozeßrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3; BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - BGHZ 80, 389, Beschluß vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).

4

Das bedeutet indessen nicht, daß die Prozeßbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß Prozeßhandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt. Denn läßt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozeß anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - a.a.O., Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 7 B 82.70 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3; BGH, Urteile vom 15. Februar 1954 - IV ZB 1/54 - BGHZ 12, 284, und vom 8. Juli 1960 - IV ZB 201/60 - BGHZ 33, 73 [BGH 08.06.1960 - IV ZB 201/60]). Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluß der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozeßhandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - a.a.O.; vgl. auch BFH, Beschluß vom 19. Januar 1972 - II B 26/69 - BFHE 104, 291; BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335, Beschluß vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann auch eine Rolle spielen, ob der Betroffene durch eine richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewegen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Januar 1985 - BVerwG 6 B 222.84 - NVwZ 1985, 196; BFH, Beschluß vom 3. August 1978 - VI R 73/78 - BFHE 125, 498; BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576). Ist die Beendigung des Rechtsstreits durch eine Prozeßhandlung herbeigeführt worden, die rechtsgültig widerrufen oder deren Wirksamkeit nachträglich in Frage gestellt worden ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren, in dem die betreffende Erklärung gegeben worden ist, fortzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 und vom 12. November 1993 - BVerwG 2 B 151.93 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 9; BFH, Beschluß vom 19. Januar 1972 - II B 26/69 - a.a.O.). Ein in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ergangener Einstellungsbeschluß steht einem solchen Vorgehen nicht im Wege, da ihm nur eine deklaratorische Wirkung beizumessen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - a.a.O. und vom 1. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 17.90 - NVwZ 1991, 60 [BVerwG 01.10.1990 - 4 NB 17/90]). Kommt es zu einer Fortsetzung, so hat das Gericht das Verfahren mit einem Urteil abzuschließen, in dem es entweder eine Sachentscheidung trifft oder, falls sich der Widerruf der prozessualen Erklärung als unwirksam erweist, feststellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 9 CB 52.88 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 und vom 12. November 1993 - BVerwG 2 B 151.93 - a.a.O.). Gegen das Urteil kann sich der unterlegene Teil mit den Rechtsmitteln zur Wehr setzen, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu Gebote stehen. Von diesen Verfahrensgrundsätzen abzurücken, besteht aus Gründen der Systemkonsistenz auch bei einer Teilerledigung kein Anlaß, selbst wenn der Rechtsstreit wegen des nicht erledigten Teils der Hauptsache bereits in einer höheren Instanz anhängig ist.

5

2.

Soweit die Vorinstanz die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat, geht die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ebenfalls fehl. Das von der Beschwerde beklagte Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. In welchem Umfang der Sachverhalt auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erforschen ist, wird durch das nach der Auffassung des Tatrichters maßgebliche materielle Recht bestimmt. Ermittlungen, auf die es von seinem materiellrechtlichen Standpunkt nicht ankommt, braucht das Gericht nicht anzustellen, auch wenn sich die von ihm vertretene Rechtsauffassung als fehlerhaft erweisen sollte. Die Möglichkeit, daß die Nutzung, die den Gegenstand der angefochtenen Untersagungsverfügungen bildet, Bestandsschutz genießt, hat das Berufungsgericht auch nicht ansatzweise erwogen. Auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Wertung, die für Bestandsschutzgesichtspunkte keinen Raum ließ, hatte es keinen Anlaß, in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung weitere Nachforschungen zu betreiben.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama