Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1984, Az.: BVerwG 9 CB 48/84
Erledigungsbeschluß; Einstellungsbeschluß; Deklaratorische Bedeutung; Verfahrensbeendiung; Rechtsmittel; Erledigungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 48/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 S. 1 AsylVfG
- § 125 VwGO
- § 161 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1985, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1302 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1985, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein etwaiger Erledigungs- und Einstellungsbeschluß hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Es findet daher eine Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes statt, wenn ein Rechtsmittel wegen nicht rechtsmittelfähiger Form fehlerhaft ist, weil die Verfahrensfortsetzung, die beantragt ist, abgelehnt wird oder bei einem Urteil im Falle eines nachträglich entstehenden Streites bezüglich des Vorliegens der Erledigungsvoraussetzungen.