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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1988, Az.: BVerwG 9 CB 52.88

Verfahrensbeendigung; Erledigungserklärung; Einwand; Asylverfahren; Ausländer; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 52.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.05.1986 - AZ: 9 VG A 265/85
OVG Niedersachsen - 04.11.1987 - AZ: 21 OVG A 374/87

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsstreit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, den der Bundesbeauftragte wegen der Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter gegen die Bundesrepublik Deutschland führt, wird durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des klagenden Bundesbeauftragten und der beklagten Bundesrepublik Deutschland beendet; eine Zustimmung des beigeladenen Ausländers ist nicht erforderlich.

Sind die Einwände, die ein Verfahrensbeteiligter gegen die Wirksamkeit der Prozeßbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erhebt, unschlüssig, braucht das Gericht nicht zwecks Entscheidung über die Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung den Rechtsstreit fortzusetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Revision des Beigeladenen gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. November 1987 wird verworfen.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluß wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die von dem Beigeladenen beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Revision ist unstatthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der Revision unterliegende Entscheidung.

3

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist eröffnet gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen Urteile und gemäß § 5 Abs. 2 EntlG gegen Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe nach § 5 Abs. 1 EntlG. Der vom Berufungsgericht hier getroffene Kostenbeschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen gehört dazu nicht, sondern zu den nach § 152 VwGO nicht mit Rechtsmitteln zum Bundesverwaltungsgericht angreifbaren Entscheidungen; er ist überdies gemäß § 8 EntlG unanfechtbar.

4

Die Statthaftigkeit der Revision folgt auch nicht aus dem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz, wonach ein Beteiligter durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in seinen prozessualen Rechten erleiden darf, ihm insbesondere dann, wenn über sein Begehren verfahrensfehlerhaft nicht in der Form einer rechtsmittelfähigen Entscheidung erkannt worden ist, das Rechtsmittel zusteht, das bei einer in verfahrensrechtlich korrekter Form ergangenen Entscheidung gegeben wäre (Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 2). Das Berufungsgericht hat die von ihm zu treffende Entscheidung zu Recht in der Form des Beschlusses nach § 161 Abs. 2 VwGO erlassen. Haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Mit ihrer übereinstimmenden Erledigungserklärung führen Kläger und Beklagter die Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites unmittelbar herbei. Diese in den übereinstimmenden Erledigungserklärungen wirksam werdende, in der Dispositionsbefugnis der Prozeßparteien begründete Rechtsmacht, den zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreit zu beenden, ist in der ebenfalls die Beseitigung der Rechtshängigkeit durch Parteierklärung betreffenden Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz ZPO vorausgesetzt und nur deshalb zum Gegenstand einer ausdrücklichen Regelung gemacht, weil bei der Klägerücknahme ausnahmsweise eine Rückwirkung der Rechtshängigkeitsbeendigung angeordnet wird (Pietzner, VerwArch 1984, S. 79 <92> m.w.N.). Ist aber die Streitsache nicht mehr rechtshängig, kann auch das Gericht keine Entscheidung zur Hauptsache treffen.

5

Zur Beseitigung der Rechtshängigkeit des Prozesses nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gegen die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter durch übereinstimmende Erledigungserklärungen bedurfte es nicht auch der Erledigungserklärung des Beigeladenen oder seiner Zustimmung zu den Erledigungserklärungen der beiden Hauptverfahrensbeteiligten. Der Beigeladene hat im Prozeß eine abhängige Stellung; auch der notwendig Beigeladene kann nach § 66 Satz 2 VwGO nur von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweichende Sachanträge stellen. Er kann aber nicht verhindern, daß der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird (Beschluß vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>[BVerwG 07.06.1968 - IV B 165/67]). Der Grund für die Entbehrlichkeit einer Zustimmung des Beigeladenen zur übereinstimmenden Erledigungserklärung von Kläger und Beklagtem liegt mithin in der sich aus dem Prozeßrecht ergebenden abhängigen verfahrensrechtlichen Stellung des Beigeladenen im Rechtsstreit und nicht, wie die Revision meint, in der Verschiedenheit der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, unter denen einer wegen des streitigen Rechts erhobenen Klage stattgegeben werden müßte, wäre sie aufgrund anders lautender Behördenentscheidung von dem nunmehrigen Beigeladenen als Kläger erhoben worden. Deshalb sind in diesem Zusammenhang auch die von der Revision angeführten Unterschiede in den Rechtsbeziehungen ohne Bedeutung, wie sie zwischen Kläger und Beigeladenen des durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - (a.a.O.) abgeschlossenen Verfahrens einerseits und dem von dem Bundesamt als asylberechtigt anerkannten Ausländer sowie dem gegen diese Anerkennung klagenden Bundesbeauftragten andererseits bestehen.

6

Weil die Beendigung des Rechtsstreits, die das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zum Erlaß des Kostenbeschlusses verpflichtet, allein durch die Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten herbeigeführt wird und es auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht ankommt, ist es unerheblich, ob in der Erklärung des Beigeladenen vom 10. August 1985 eine wirksame Rücknahme seines Asylantrags liegt. Durch die Berufung auf diesen Umstand war deshalb eine Unwirksamkeit der Prozeßbeendigung nicht schlüssig vorgetragen worden; das Berufungsgericht hatte folglich auch keinen Anlaß, den nach §§ 109 und 173 VwGO i.V. mit § 303 ZPO bei einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage oder die Wirksamkeit einer Prozeßbeendigung eröffneten Weg zu gehen und den Rechtsstreit zunächst fortzusetzen und entweder, nämlich bei Bejahung der Prozeßbeendigung, dies durch Urteil oder Beschluß nach § 5 EntlG auszusprechen oder, bei Verneinung, durch Zwischenurteil nach §§ 109 bzw. 173 VwGO, 303 ZPO oder nach mündlicher Verhandlung zur Sache im Rahmen des Endurteils über die Wirksamkeit der Prozeßbeendigung zu entscheiden.

7

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel nur eröffnet ist, wenn das Berufungsgericht die Revision gegen ein Urteil oder gegen einen Beschluß nach § 5 EntlG nicht zugelassen hat. Da das Oberverwaltungsgericht, wie ausgeführt, auch zu Recht in der Form des gemäß § 8 EntlG unanfechtbaren Beschlusses nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden hat, ergibt sich die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus dem bei sogenannten inkorrekten Entscheidungen geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung. Weiter folgt daraus, daß unbeschadet der bereits fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde weder der von ihr geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt noch in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt werden konnte, ob die Versagung der Zustimmung des Beigeladenen zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des gegen die Asylanerkennung klagenden Bundesbeauftragten und der beklagten Bundesrepublik Deutschland oder das Fehlen eines erledigenden Ereignisses das Gericht hindert, den Prozeß als beendet anzusehen und den Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erlassen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dawin