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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1968, Az.: BVerwG IV B 165.67

Anfechtung einer Baugenehmigung; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Anforderungen an eine Erledigungserklärung; Abhängige Stellung des Beigeladenen im Prozess; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 165.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.06.1967 - AZ: 33 I 67

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 27 - 29
  • BayVBl 1969, 136
  • DVBl 1969, 280 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 283 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 846-847 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1969, 315
  • MDR 1969, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2395 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der notwendige Beigeladene widerspricht.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Dezember 1966 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1967 werden für unwirksam erklärt.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt zur Hälfte diese selbst, zur anderen Hälfte der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Sulzbach-Rosenberg vom 10. März 1966 erteilte Baugenehmigung mit einer Befreiung von der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsfläche. Klage und Berufung waren erfolglos. Während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat das Landratsamt Sulzbach-Rosenberg auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern mit Bescheid vom September 1967 den Bescheid vom 10. März 1966 aufgehoben und die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung versagt. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der beklagte Freistaat Bayern hat sich dahin geäußert, daß er der Erledigungserklärung des Klägers nicht entgegentrete. Die Beigeladene hat der Erledigungserklärung im Hinblick darauf widersprochen, daß sie gegen die Aufhebung des Bescheids vom 10. März 1966 durch den Bescheid vom September 1967 Widerspruch eingelegt habe, die Hauptsache also noch nicht erledigt sei.

2

II.

Die Hauptsache ist durch die übereinstimmende Erklärung des Klägers und des Beklagten erledigt. Die Äußerung des Beklagten, er widerspreche der Erledigungserklärung des Klägers nicht, genügt den Anforderungen für eine Erledigungserklärung (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1965, Rdnr. 8 zu § 161 mit weiteren Nachweisen); diese Erklärung unterliegt, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Mai 1961 - BVerwG IV C 217.60 - (DVBl. 1961, 517) entschieden hat, nicht dem Anwaltszwang. Darauf, ob die übereinstimmende Erklärung des Klägers und des Beklagten der Sach- und Rechtslage entspricht, kommt es nach allgemeiner Auffassung nicht an, da die Streitteile über den Streitgegenstand verfügen können.

3

Die Erledigung der Hauptsache wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beigeladene als notwendige Beigeladene im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO der Erledigung widersprochen hat. Dies folgt aus der abhängigen Stellung eines Beigeladenen im Prozeß, die auch im Falle einer notwendigen Beiladung nicht entfällt (ebenso Beschluß vom 23. Dezember 1965 - BVerwG II C 69.64; vgl. ferner VG Schleswig in NJW 1966, 2425). Der notwendige Beigeladene kann nach § 66 Satz 2 VwGO lediglich in seinen Sachanträgen von den Haupt beteiligten abweichen, kann aber nicht verhindern, daß der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird; der nicht näher begründeten Gegenmeinung von Eyermann-Fröhler (a.a.O. Rdnr. 8 zu § 161), auf die sich die Beigeladene beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn hier die die Beigeladene begünstigende Baugenehmigung zurückgenommen worden ist, so liegt darin ein neuer, die Beigeladene belastender Verwaltungsakt, der auf seine Rechtmäßigkeit in einem neuen Verfahren zu überprüfen ist; darauf weisen in ähnlichem Zusammenhang Redeker-von Oertzen (VwGO, 2. Aufl. 1965, Anm. 9 und 10 zu § 66) zutreffend hin. Es würde sich in einem neuen Verfahren auch nicht, wie die Beigeladene anzunehmen scheint, um denselben Streitgegenstand handeln wie in dem jetzt eingestellten Verfahren. Denn in diesem Verfahren ging es lediglich darum, ob der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt werden ist, nicht hingegen um die (objektive) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung; eine solche objektive Rechtswidrigkeit kann unter Umständen durchaus - unabhängig von einer Nachbarklage, für deren Erfolg die bloße objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht genügt, - zu einer Rücknahme der Baugenehmigung nach den Grundsätzen über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte führen. Ob dies hier durch den Bescheid vom September 1967 Rechtens geschehen konnte, wäre Gegenstand des Verfahrens gegen diesen Bescheid. Die Unabhängigkeit der beiden Verfahren zeigt sich auch darin, daß die Baugenehmigung vom 10. März 1966 - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - möglicherweise selbst dann wegen eben dieser Rechtswidrigkeit hätte zurückgenommen werden können, wenn die Klage des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden wäre, weil jedenfalls er nicht in seinen Rechten verletzt worden sei; die von der Beigeladenen erstrebte endgültige Klärung der Rechtslage in dem jetzt eingestellten Verfahren hätte die Beigeladene also ohnehin nicht erreichen können.

4

Die Kostenentscheidung entspricht bei Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes dem billigen Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Gegen den Beklagten spricht, daß er den umstrittenen Verwaltungsakt zurückgenommen, den Antrag der Beigeladenen nunmehr abgelehnt hat und damit selbst offenbar zumindest von der objektiven Rechtswidrigkeit dieses Aktes ausgeht. Der Kläger muß sich demgegenüber entgegenhalten lassen, daß er in zwei gerichtlichen Instanzen unterlegen ist und die Tatsache, daß der Beklagte nunmehr von der objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. März 1966 ausgeht, jedenfalls unmittelbar nichts dafür ergibt, daß er, der Kläger, dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist. Dazu kommt, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weitgehend auf Landesrecht beruht, dessen Anwendung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden kann (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO); die Frage, ob § 24 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BNVO), dessen Verletzung der Kläger ebenfalls geltend macht, überhaupt durch die Ermächtigung des § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt und damit rechtsgültig ist, ist durchaus offen, ebenso die weitere Frage, ob die Voraussetzungen einer Verletzung des § 24 Abs. 3 BNVO im vorliegenden Fall erfüllt waren, und schließlich weiter, ob der Kläger durch eine solche Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt gewesen wäre.

5

Es entsprach weiter der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als er selbst die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler