Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1985, Az.: BVerwG 6 B 222.84
Widerruf einer Prozesshandlung im Verwaltungsprozess; Widerruf einer infolge unzutreffender Belehrung seitens des Gerichts ausgesprochenen Klagerücknahmeerklärung; Anwendbarkeit der Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 222.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 07.11.1984 - AZ: 7 A 241/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 14 KDVG
- § 22 KDVG
- § 92 VwGO
Fundstellen
- BWV 1985, 136
- DoKBer A 1985, 124-125
- NVwZ 1985, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die zum Widerruf einer Klagerücknahme entwickelten Grundsätze bedürfen keiner Weiterentwicklung dahin, daß der Widerruf oder eine "Anfechtung" nicht nur beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zulässig ist, sondern auch dann, wenn ein Kriegsdienstverweigerer seine Klage auf Anerkennung in der - möglicherweise unrichtigen - Erwartung zurückgenommen hat, über seinen nach neuem Kriegsdienstverweigerungsrecht zu behandelnden erneuten Anerkennungsantrag werde ohne seine mündliche Anhörung entschieden werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung des Rechtsanwalts ... wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die von ihr bezeichneten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen - ausnahmsweise - im Verwaltungsprozeß eine Prozeßhandlung widerrufen werden könne, insbesondere, ob es dem in der Rechtsprechung für zulässig erachteten Fall des Widerrufs einer Klagerücknahmeerklärung, die infolge unzutreffender Belehrung seitens des Gerichts ausgesprochen wurde, gleichzustellen sei, wenn das Gericht dem Kläger einen rechtlich zutreffenden Hinweis auf eine Alternative zu dem Verwaltungsprozeß erteile, die Alternative jedoch objektiv aufgrund Verhaltens der Beklagten unrealistisch sei und sich hinsichtlich der Realisierbarkeit der vermeintlichen Alternative sowohl das Gericht als auch der Kläger in einem Irrtum befänden. Bei der Formulierung dieser Frage bezieht sich die Beschwerde darauf, daß der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen i.S. des Art. 4 Abs. 3 GG mit Schriftsatz vom 9. August 1984 zurückgenommen hatte, nachdem das Verwaltungsgericht seine Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Juni 1984 u.a. darauf hingewiesen hatte, daß in dem Beschluß des Senatsvom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (inzwischen veröffentlicht u.a. in NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676 = DVBl. 1984, 727) auf eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer "ohne Durchführung dieses Rechtsstreits zu erreichen", nämlich im Wege eines Zweitantrages, auf den uneingeschränkt das seit dem 1. Januar 1984 geltende Kriegsdienstverweigerungsrecht anzuwenden sei; der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 13. September 1984 die Klagerücknahmeerklärung und den daraufhin ergangenen Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. August 1984 "angefochten" und als unwirksam bezeichnet; daraufhin hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch das angegriffene Urteil vom 7. November 1984 die Klage für zurückgenommen erklärt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.
Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, sondern ergibt sich aus der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel auf die Prozeßhandlungen, also auch die Rücknahme einer Klage, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. Urteil des beschließenden Senatsvom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - <BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135 = DVBl. 1979, 819 = DÖV 1979, 760> mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als ein Widerruf der Rücknahmeerklärung für zulässig gehalten wird, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. Einen Wiederaufnahmegrund macht die Beschwerde nicht geltend. Der von ihr bezeichnete Sachverhalt läßt sich auch nicht mit dem Fall vergleichen, daß eine Rechtsmittelfrist versäumt worden ist, weil ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel auf richterliche Empfehlung zurückgenommen worden war, das irrtümlich für unzulässig gehalten wurde (vgl. dazu BGH NJW 1981, 576 [BGH 26.11.1980 - IVb ZR 592/80]); in einem derartigen Fall, in dem der Verlust einer verfahrensrechtlichen Position durch eine unzutreffende richterliche Belehrung verursacht worden ist, mag Anlaß bestehen, dem Betroffenen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Möglichkeit zu geben, den zurückgenommenen Rechtsbehelf erneut einzulegen. Eine solche unrichtige richterliche Belehrung ist dem Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten aber vom Verwaltungsgericht nicht erteilt worden. Die in dem erwähnten Schreiben vom 26. Juni 1984 gegebenen Hinweise waren rechtlich zutreffend. Ob die ihnen zugrundeliegende Erwartung, der Kläger könne im Falle eines zweiten Anerkennungsantrages auf ein "rein schriftliches Verfahren" hoffen, realistisch war, konnte das Verwaltungsgericht - für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erkennbar - nicht wissen. Weder nach dem Wortlaut des gemäß § 22 KDVG anzuwendenden § 14 Abs. 3 KDVG noch nach dem Rundschreiben des Bundeswehrverwaltungsamts vom 19. Juli 1984 - WEZ - Az 24-01-17, das die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Anlaß für die "Anfechtung" der Klagerücknahme genommen hatten, ist die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers, der nunmehr die "lästige Alternative" eines verlängerten Zivildienstes in Kauf nimmt, ohne dessen mündliche Vernehmung durch das zuständige Prüfungsgremium ausgeschlossen. In welchem Umfange die Prüfungsausschüsse und -kammern sowie die etwa mit der Sache befaßten Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen von den Möglichkeiten des § 14 Abs. 2 und 3 KDVG Gebrauch machen werden, läßt sich auch aufgrund des Rundschreibens vom 19. Juli 1984 nicht absehen. Eine irgendwie geartete Zusicherung dahin, daß im Falle der Klagerücknahme und eines Zweitantrages dem Kläger eine mündliche Befragung nach § 14 Abs. 2 KDVG erspart bleiben würde, hat weder das Verwaltungsgericht gegeben noch kann sie irgendwelchen Erklärungen der Beklagten entnommen werden. Unter diesen Umständen muß es aufgrund der erwähnten Grundsätze über die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen bei der Unanfechtbarkeit der vom Kläger erklärten Klagerücknahme auch dann bleiben, wenn etwa die Erwartungen, auf denen sie beruht hat, nicht in Erfüllung gehen sollten. Einer Weiterentwicklung der gefestigten allgemeinen Rechtsgrundsätze bedarf es nicht.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]
Wegen der mithin gegebenen Aussichtslosigkeit der mit der Beschwerde betriebenen Rechtsverfolgung war der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.
Dr. Eckstein
Ernst