Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1954, Az.: IV ZB 1/54
Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittel bei Herbeiführung der Rücknahme durch strafbare Handlung; Geltendmachung des Widerrufs vor Durchführung eines Strafverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1954
- Aktenzeichen
- IV ZB 1/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.11.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 284 - 286
- NJW 1954, 676 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1954, 307-309
Prozessführer
Hilfsarbeiter Wilhelm T. in W. bei H., N. strasse ...,
Prozessgegner
Ehefrau Gisela Auguste T. geb. W. in ..., L. Weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat eine Partei den Gegner durch eine von ihr begangene strafbare Handlung veranlasst, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, so kann dieser die Rücknahme widerrufen. Der Widerruf kann jedoch nicht geltend gemacht werden, solange wegen der behaupteten strafbaren Handlung ein Strafverfahren zwar möglich, aber noch nicht durchgeführt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v. Werner und Wüstenberg
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 10. November 1953 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat auf Scheidung seiner Ehe geklagt. Gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1953 hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er u.a. vorgetragen, die Beklagte unterhalte ehewidrige Beziehungen zu einem Otto M. Dieser ist im Armenrechtsverfahren zu den Behauptungen des Klägers vernommen worden und hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Der Kläger hat sodann mit einem am 22. Oktober 1953 eingegangenen Schriftsatz seine Berufung zurückgenommen. Am 2. November 1953 hat er die Rücknahme der Berufung widerrufen und behauptet, Otto M. habe nunmehr zugegeben, zu der Beklagten- ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben. Er, der Kläger, sei auch dadurch, dass die Beklagte derartige Beziehungen der Wahrheit zuwider bestritten habe, veranlasst worden, seine Berufung zurückzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Dadurch, dass der Kläger die von ihm gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist dieses Urteil rechtskräftig und seine Berufung unzulässig geworden. Sie musste daher gemäss § 519 b I ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung. Als solche kann sie nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann aber die Rücknahme des Rechtsmittels widerrufen werden, wenn sie durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, so dass das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, nach § 580 Nr. 4 ZPO mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (RGZ 150, 392 ff = JW 1936, 1907; 153, 69 = JW 1937, 544; 156, 395). Diese Ansicht hat auch in der Rechtswissenschaft Zustimmung gefunden (vgl Jonas. JW 1937, 545 - Anmerkung -; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl vor § 128 Anm V 4 b; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 6. Aufl § 61 zu V S 273). Der erkennende Senat pflichtet gleichfalls dieser Rechtsauffassung bei. Zur Begründung wird auf die in den oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts enthaltenen Gründe, denen nichts hinzuzufügen ist, verwiesen. Die vom Oberlandesgericht hiergegen in dem angefochtenen Beschluss vorgetragenen Bedenken sind unbegründet. Nach den Behauptungen des Klägers hat die Beklagte ihm gegenüber einen Prozessbetrug begangen. Diese Handlung veranlasste den Kläger, seine Berufung zurückzunehmen. Einsichtlich eines Urteils, durch das eine Berufung als unzulässig verworfen würde, würde der Tatbestand des § 580 Nr. 4 ZPO gegeben sein. Das Berufungsgericht verkennt, dass das Urteil sich nicht unmittelbar auf die strafbare Handlung zu gründen braucht, sondern dass es genügt, wenn es durch die strafbare Handlung erwirkt ist. Die strafbare Handlung muss ursächlich für den Erlass des Urteils gewesen sein. Das aber ist sie, wenn durch sie die Rücknahme des Rechtsmittels veranlasst worden ist.
2.
Abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Senat jedoch der Rechtsauffassung, dass der Widerruf der Rücknahme des Rechtsmittels nur erfolgen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dadurch, dass der Klage die Rücknahme seines Rechtsmittels widerruft und, den Rechtsstreit weiterverfolgen will, greift er das bereits rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts an. Die Ordnungsfunktion, die das Recht zu erfüllen hat, und die Belange der Rechtssicherheit erfordern, dass solche Angriffe nur in engem Rahmen und unter ganz besonderen Voraussetzungen zulässig sind. Diese Voraussetzungen hat die Zivilprozessordnung in den §§ 578 ff für das Wiederaufnahmeverfahren aufgestellt. Zu ihnen gehört auch die Bestimmung des § 581 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Grund, geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Rechtskraft eines Urteils dadurch angegriffen wird, dass das alte Verfahren in der Rechtsmittelinstanz weitergeführt wird, als wenn dieser Angriff im Verfahren der Wiederaufnahmeklage geführt wird. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden, dass, solange wegen einer behaupteten Unrichtigkeit einer Zeugenaussage, auf welche das Berufungsurteil gegründet ist, ein Strafverfahren zwar noch möglich, aber nicht durchgeführt ist, der aus dieser Unrichtigkeit hergeleitete Restitutionsgrund nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (BGHZ 5, 299; vgl dazu auch BGHZ 5, 240 und 3, 63). Gilt aber § 581 Abs. 1 ZPO schon in den Fällen, in denen das Verfahren überhaupt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, dann muss er umsomehr gelten, wenn an sich ein rechtskräftiges Urteil bereits vorliegt und der Rechtsstreit trotz dieses Urteils fortgeführt werden soll.
In dem hier zu entscheidenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, aus deren sich ergibt, dass ein Strafverfahren gegen die Beklagte wegen der von ihr angeblich begangenen strafbaren Handlung nicht durchgeführt werden könnte. Somit sind die Voraussetzungen, unter denen der Kläger allein die von ihm erklärte Zurücknahme der Berufung widerrufen kann, noch nicht gegeben. Die von ihm gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegte sofortige Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Raske
Johannsen
v. Werner
Wüstenberg