Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1993, Az.: BVerwG 5 C 3/91
Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Angemessene Unterkunft; Teilweise Übernahme der Unterkunftskosten; Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 3/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 30.04.1987 - 1 K 384/86
- VG Aachen 14.05.1987 - 1 K 384/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1990 - AZ: 24 A 1888/87
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 92, 1 - 6
- DVBl 1993, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1993, 1067 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 3153-3154 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 78 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen große oder teure Wohnung um, kann er auch nicht die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wären.
2. Eine Verpflichtung, laufende Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe für die Unterkunft in der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen zu gewähren, besteht grundsätzlich nur in bezug auf eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft.
Gründe
Die Revision ist begründet.
Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde (vgl. BVerwGE 55, 148; 89, 192 (198) [BVerwG 13.12.1991 - 8 C 49/90]; Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - (Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5)) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 (201) [BVerwG 11.10.1984 - 5 C 144/83]; 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen. Denn der Kläger kann vom Beklagten nicht die Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten verlangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat gemeint, Unterkunftskosten seien auch für die neue, unangemessen teure Wohnung des Klägers wenigstens in dem nach Lage des Einzelfalles angemessenen Umfang zu übernehmen, der Sozialhilfeträger dürfe in Fällen der vorliegenden Art die Gewährung der Unterkunftskosten nicht allein wegen deren Unangemessenheit gänzlich versagen oder auch nur schematisch auf die Höhe der vor dem Umzug gezahlten Unterkunftskosten beschränken. Dieser Rechtsstandpunkt verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zwar gehört nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum notwendigen Lebensunterhalt auch die Unterkunft und werden laufende Leistungen für sie nach § 22 Abs. 1 und 2 Halbsatz 2 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Daß unter den "tatsächlichen Aufwendungen" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich nur die Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft zu verstehen sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung. Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf (nur) so lange anzuerkennen, als eine Senkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. dazu bereits BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]). Hiermit ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen (ausnahmsweise) unangemessen hohe Kosten einer Unterkunft im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden. Daraus geht hervor, daß Satz 1 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung nur die Übernahme von Unterkunftskosten regelt, die nicht unangemessen hoch sind.
Die für die neue Wohnung des Klägers entstandenen Unterkunftskosten sind - dies hat das Berufungsgericht nicht anders beurteilt - unangemessen hoch. Der Kläger ist in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum (bis zur Widerspruchsentscheidung) nach der für ihn und seinen Sohn sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche nicht auf eine so große und damit teurere Wohnung angewiesen gewesen. Die Wohnung erfüllt nach ihrer Größe, wie das Oberverwaltungsgericht in für das Bundesverwaltungsgericht bindender Weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, nicht die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften. Auch die Beteiligten gehen davon aus, daß die neue Wohnung des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum in sozialhilferechtlichem Sinne unangemessen groß und teuer war.
Auf die für unangemessene Unterkunftskosten geltende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist - zumindest grundsätzlich - auf die Fälle beschränkt, in denen Hilfesuchende eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits bewohnen. Sie sollen nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Dagegen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht, wenn der Hilfeempfänger nicht gezwungen war, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben. Es läßt sich aus sozialhilferechtlicher Sicht auch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung nicht rechtfertigen, daß der Sozialhilfeträger für die tatsächlichen Kosten einer unangemessenen Unterkunft - sei es auch nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Hilfeempfänger eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist - soll aufkommen müssen, wenn diese Kosten nicht notwendig sind.
Der Kläger hat seine bisherige Wohnung während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aufgegeben, ohne hierzu gezwungen gewesen zu sein. Die frühere Wohnung war - was von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden ist - in sozialhilferechtlichem Sinne angemessen. Die Gründe des Klägers, diese Wohnung aufzugeben, mögen zwar verständlich sein. Sie begründeten aber keine Notwendigkeit eines Wohnungswechsels.
Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe, nachdem seine bisherige Wohnung weitervermietet worden und er an den Mietvertrag über die neue Wohnung gebunden gewesen sei, die Wohnung wechseln müssen. Der Kläger war diese vertraglichen Bindungen eingegangen, bevor er mit seinen Umzugsabsichten an den Beklagten herangetreten war. Dadurch, daß er die bisherige Wohnung bereits gekündigt und eine neue Wohnung angemietet hatte, ohne dies zuvor dem Beklagten mitgeteilt und dessen Entscheidung abgewartet zu haben, kann der Kläger nicht besser gestellt sein, als er stünde, wenn er bis zu einer Entscheidung des Beklagten zugewartet hätte. Der Träger der Sozialhilfe braucht sich nicht vor vollendete Tatsachen stellen zu lassen (vgl. BVerwGE 35, 287 (288) [BVerwG 15.06.1970 - V C 11/70]). Ebensowenig wie er - von Ausnahmen abgesehen - einen Bedarf berücksichtigen muß, den der Hilfebedürftige bereits gedeckt hat, bevor er eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über sein Hilfebegehren hat erwarten können (siehe BVerwGE 90, 154 (156 f.) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 (161 f. [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87])), und ebensowenig wie die Übernahme von Schulden Aufgabe der Sozialhilfe ist (siehe z. B. BVerwGE 90, 154 (158) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m. w. N.), mußte der Beklagte den vom Kläger eingegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Sozialhilfeträger unter bestimmten besonderen Voraussetzungen - für deren Vorliegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum aber keine Anhaltspunkte bestanden - im Rahmen seines Ermessens nach § 15 a BSHG zum Einschreiten veranlaßt sein könnte.
Die für die Beurteilung des Hilfebegehrens des Klägers maßgebenden Rechtsvorschriften lassen - insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen - auch nicht die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen zu, die für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wären. Insbesondere ist § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses. Die Vorschrift knüpft vielmehr an den aus sozialhilferechtlicher Sicht maßgeblichen Unterkunftsbedarf an. Nur dessen Kosten sind aus Mitteln der Sozialhilfe zu tragen. Dies geht daraus hervor, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung auf die "tatsächlichen" Aufwendungen für die Unterkunft verweist. Darunter fallen nicht Kosten, die sich an einer hypothetischen und abstrakt als angemessen beurteilten Unterkunft orientieren. Deshalb kann aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung nicht hergeleitet werden, daß ein nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gegebener Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten im Falle des Bewohnens einer unangemessenen Unterkunft unberührt bleibe (so aber z. B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. November 1984 - 4 B 204/84 - (FEVS 34, 335/340); OVG Hamburg, Beschluß vom 3. April 1987 - Bs I 7/87 - (FEVS 37, 203/206); OVG Bremen, Beschluß vom 22. Februar 1991 - 2 B 16/91 - (FEVS 41, 337/339 f.)).
Der Kläger kann eine Übernahme höherer Unterkunftskosten auch nicht unter Hinweis darauf verlangen, er sei davon ausgegangen, der Wohnungswechsel bedürfe nicht der Genehmigung des Beklagten, sondern müsse diesem lediglich angezeigt werden, auch seien die Kosten der neuen Wohnung schon gegenüber der in vergleichbarer wirtschaftlicher und familiärer Situation lebenden Vormieterin von der Sozialhilfe getragen worden. Ein Hilfeempfänger, der eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung bewohnt, deren Kosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, kann diese Wohnung nicht ohne Risiko für ein weiteres Eintreten der Sozialhilfe wechseln. Generell ist von der Obliegenheit des Hilfesuchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig - hier: mit Entstehung des neuen Unterkunftsbedarfs - gewährt werden kann. Hierbei hat der Hilfesuchende auch zu berücksichtigen, daß der Sozialhilfeträger vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muß und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich ist (BVerwGE 90, 154 (157) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]). Will ein Sozialhilfeempfänger - wie hier der Kläger - aus einer sozialhilferechtlich angemessenen in eine sozialhilferechtlich nach Preis und Größe unangemessene Wohnung umziehen und verweigert die Behörde die Übernahme der Kosten dieser Wohnung, so handelt sie rechtmäßig, weil sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. mit § 22 Abs. 1 und 2 BSHG und § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung, eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht herleiten läßt.