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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1992, Az.: BVerwG 5 C 29.88

Sozialhilfe; Minderjährige; Rückforderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 29.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.06.1985 - AZ: 3 A 17/84
OVG Niedersachsen - 09.12.1987 - AZ: 4 A 89/85

Fundstellen

  • DVBl 1992, 1483-1485 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1992, 1286 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1992, 373 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1993, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 270 (amtl. Leitsatz)
  • NZS 1992, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist einem Minderjährigen zu Unrecht Sozialhilfe gewährt worden, und werden die Bescheide über die Gewährung der Hilfe daraufhin zurückgenommen, so kann ein Erstattungsanspruch auch dann nicht gegen die Eltern gerichtet werden, wenn diese die Überzahlung durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verursacht und die überzahlten Beträge aufgrund ihres Sorgerechts vereinnahmt haben.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1973 geborene Tochter J. der Kläger ist körperlich und geistig schwer behindert. Sie lebt mit ihren Geschwistern im Hause ihrer Eltern und wird hauptsächlich von ihrer Mutter betreut. Nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger, die eine Fleischerei betreiben, gewährte die Beklagte für J. ab Dezember 1976 das sog. Schwerstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG.

2

Im März 1983 legten die Kläger der Beklagten Nachweise über die Einkünfte aus dem Fleischereibetrieb und über Sparguthaben in den Jahren 1980 und 1981 vor. Die Beklagte stellte daraufhin durch Bescheid vom 25. März 1983 mit Rücksicht auf die gestiegenen Einkünfte und die Höhe der Sparguthaben die Zahlung des Pflegegeldes ab März 1983 ein; gleichzeitig nahm sie die Bescheide über die Gewährung von Pflegegeld für die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 28. Februar 1983 zurück und forderte die Kläger auf, das für diese Zeit gewährte Pflegegeld in Höhe von insgesamt 22.022,75 DM zu erstatten.

3

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der sie sich nur gegen die Erstattungsforderung wenden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen werde durch § 50 SGB X abschließend geregelt. Diese Erstattungsregelung verpflichte jedoch nur den Hilfeempfänger. Denn nur ihm seien Leistungen erbracht worden. Das gelte auch für die Fälle, in denen der Sozialhilfeträger an die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Hilfesuchenden zahle.

5

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, im vorliegenden Fall sei der Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 50 SGB X zu Recht gegenüber den Klägern und nicht gegenüber deren Tochter geltend gemacht worden.

6

Die Kläger verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

7

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

8

Die Beklagte war nicht befugt, durch den Bescheid vom 25. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den überzahlten Betrag von 22.022,75 DM von den Klägern zurückzufordern. Denn es fehlt an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 SGB X. Danach sind Leistungen, die aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsakts (Abs. 1) oder ohne Verwaltungsakt zu Unrecht (Abs. 2) erbracht worden sind, zu erstatten. Diese Voraussetzungen waren gegenüber den Klägern nicht erfüllt.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen, auch für das Recht der Sozialhilfe als eines der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtliche Neuregelung. Vielmehr ist mit ihr seit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nur das in Gesetzesform gegossen worden, was bereits aus dem bislang ungeschrieben gewesenen Verwaltungsrecht, nämlich dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, für das Sozialleistungsrecht entwickelt worden war (BVerwGE 78, 165 <169>).

10

Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 <91>) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 <219>; 20, 295 <297>; 25, 72 <76>; 37, 314 <318>; BGHZ 71, 180 <182>; BSGE 24, 190 <192>; 28, 258; 32, 145 <147>; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>). Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 <78>; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 <16>; 32, 145 <148>; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.). Nur im Rahmen einer solchen sozialrechtlichen Leistungsbeziehung kann nämlich von "erbrachten Leistungen sowie von deren Erstattung", d.h. Rückabwicklung, gesprochen werden (vgl. BSGE 32, 145 <147>; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.): Erstattungspflichtig gemäß § 50 SGB X ist derjenige, an den aufgrund einer derartigen Beziehung Leistungen erbracht wurden (vgl. BSG, Urteile vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/82 - <SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 16>, vom 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 - <SozR 3 - 1300 § 50 SGB X Nr. 7> und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - <SozR 3 - 1300 § 50 SGB X Nr. 10>), wobei eine nur mittelbare Begünstigung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O.).

11

Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 50 SGB X bestätigt, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1986 (a.a.O.) bereits ausgeführt hat. Für die von der Revision behauptete Absicht des Gesetzgebers, stets den Verursacher einer Überzahlung von Sozialleistungen zu deren Rückzahlung zu verpflichten, findet sich demgegenüber in den Gesetzesmaterialien nichts. Der von ihr hierfür herangezogene Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu § 48 des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (BT-Drucks. 8/4022, S. 83) betraf nicht die Frage, wer zur Erstattung verpflichtet sein solle, sondern nur den Umfang der Erstattung.

12

Nimmt der Sozialhilfeträger - wie hier - einen Bescheid, aufgrund dessen er Hilfe in besonderer Lebenslage gewährt hat, zurück, weil er die Hilfegewährung wegen des Vorhandenseins von Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen für rechtswidrig hält, so kann er nur den Empfänger der Hilfe, nicht aber dessen Familienangehörige auf Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Leistung in Anspruch nehmen (vgl. BVerwGE 50, 73). Denn ebenso wie jeder einzelne Familienangehörige einen selbständigen Anspruch auf Hilfe hat, so hat er auch in der Regel nur für die Rückzahlung der ihm persönlich gewährten Hilfe einzustehen (BVerwGE 29, 295 <299>). Empfänger der Hilfe ist aber derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende, dem die Leistung selbst zugedacht ist. Daß der gesetzliche Vertreter nicht Empfänger der Hilfe ist, folgt schon daraus, daß - wie erwähnt - der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Spiegelbild des Leistungsanspruchs nur die Umkehrung des Gläubiger-Schuldner-Rechtsverhältnisses ohne Änderung der Rechtsnatur des Anspruchs selbst ist (BSGE 28, 258).

13

Hier bestand das sozialhilferechtliche Leistungsverhältnis, das die Gewährung von Hilfe zum Gegenstand hatte, nur zwischen der Beklagten als Sozialhilfeträger und der Tochter Jutta als Hilfesuchender im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, nicht aber zwischen der Beklagten und den Klägern. Das Hilfebegehren eines Pflegebedürftigen führt nicht etwa mit Rücksicht auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG dazu, daß auch Angehörige in das sozialhilferechtliche Betreuungsverhältnis einbezogen werden. Ihre "Begünstigung" ist eine nur mittelbare. Durch die Hilfegewährung an die minderjährige Tochter wurde keine sozialhilferechtliche Rechtsbeziehung zu ihren Eltern hergestellt, die aus sich heraus deren Inanspruchnahme rechtfertigen könnte (vgl. BVerwGE 50, 73 <76 f.>). Daß die Eltern der Klägerin ihre Mitteilungspflichten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verletzt haben, bewirkt keine Änderung des Leistungsgefüges. Ein Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters kann dem Vertretenen zugerechnet werden und folglich eine Rücknahme und eine Rückforderung gegen den Vertretenen rechtfertigen. Soweit aber den Eltern (oder in anderen Fällen dem Ehegatten) nach § 28 BSHG der Mitteleinsatz zugemutet wird, sind sie gerade nicht als gesetzliche Vertreter, sondern unabhängig davon - also auch wenn ein anderer gesetzlicher Vertreter ist - als Eltern (bzw. als Ehegatte) gefordert. Die Abhängigkeit des Sozialhilfeanspruchs des Hilfeempfängers nicht nur von eigenen Mitteln, sondern auch denen Dritter (Eltern und Ehegatten) bezieht diese Dritte nicht (etwa als "Auchempfänger") in die sozialhilferechtliche Leistungsbewilligung und -gewährung an den Hilfeempfänger ein.

14

Dieser Rechtslage entsprechend ist der Hilfefall auch tatsächlich abgewickelt worden. Die Hilfe wurde von den Klägern als gesetzlichen Vertretern ihrer Tochter J. beantragt, in sämtlichen hierüber erlassenen Bescheiden ausdrücklich für J. gewährt und von den Klägern als J. gesetzlichen Vertretern entgegengenommen. Daraus folgt, daß die Rücknahme jener Bescheide nur gegenüber der Begünstigten, also J., in Betracht kam, und weiter, daß eine Rückforderung der aufgrund der begünstigenden Verwaltungsakte erbrachten und durch deren Rücknahme rechtsgrundlos gewordenen Leistungen nur gegenüber J. möglich ist (vgl. BVerwGE 50, 73 <76>). Soweit das gezahlte Pflegegeld tatsächlich in das Vermögen der Kläger gelangt ist, geschah dies nicht aufgrund einer ihnen zu Unrecht erbrachten Leistung der Beklagten, sondern aufgrund ihres elterlichen Sorgerechts, also einer bürgerlich-rechtlichen Beziehung zwischen ihnen und ihrer Tochter (vgl. BSGE 15, 14 <17>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend vom Erschleichen einer Sozialleistung unter fremdem Namen. Denn das Auftreten unter fremdem Namen ändert nichts daran, daß die Leistung an denjenigen, der so auftritt, erbracht wird, daß er die Leistung also gerade nicht als Vertreter eines Dritten erhält und entgegennimmt. Entsprechendes gilt auch für einen Vergleich mit der Erstattungsverpflichtung eines Erben als Rechtsnachfolger in bezug auf die Erstattungsschuld des ursprünglich Verger in bezug auf die Erstattungsschuld des ursprünglich Verpflichteten (vgl. BSGE 24, 190 ff.). Denn die Beklagte nimmt die Kläger gerade nicht als Rechtsnachfolger einer Erstattungsschuld ihrer Tochter in Anspruch, sondern macht geltend, sie seien als gesetzliche Vertreter unmittelbar zur Erstattung verpflichtet.

15

Schließlich kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis auch nicht als unbillig angesehen werden. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, mit Rücksicht darauf, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger ungewiß waren, die Hilfe gemäß § 29 BSHG zu verauslagen und dann nach Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufwendungsersatz von den Klägern zu verlangen. Wenn sie statt dessen die Hilfe, nach § 28 BSHG gewährt, ohne zuvor die Voraussetzungen dieser Vorschrift festgestellt zu haben, dann aber die Bewilligung zurücknimmt, weil jene Voraussetzungen nicht vorlagen, hat sie sich der Möglichkeit, Aufwendungsersatz zu erlangen, selbst begeben (vgl. hierzu BVerwGE 50, 73 <78 f.>).

16

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagten zur Last. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 22.022,75 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
Dr. Rojahn