Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1998, Az.: BVerwG 1 B 33.98
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Erlöschen einer Gaststättenerlaubnis vor Ablauf der Jahresfrist bei Unmöglichkeit des Gebrauchmachens; Zuverlässigkeitsprüfung zum Schutz von Interessen benachbarter Dritter; Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Lärmbeeinträchtigungen anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschens; Verhältnis einer Gaststättenerlaubnis zu einer Baugenehmigung ; Nachbarschützende Wirkung der landesrechtlichen Bestimmung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze; Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 33.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.12.1997 - AZ: 9 S 2091/95
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1998, 254-255
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a)
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Gaststättenerlaubnis bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 8 GastG erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber aus näher dargelegten Gründen von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen kann, und ob in solchen Fällen bereits vor Ablauf der Jahresfrist prozeßrechtlich Erledigung eingetreten ist. Die Klägerin meint, diese Frage sei "für die Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensprüfung von erheblicher Bedeutung in bezug auf die Prüfung neuer Erlaubnisanträge gemäß § 2 GastG, insbesondere z.B. einer Stellvertretungserlaubnis gemäß § 9 GastG". Damit wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen am 25. August 1993 erteilten Gaststättenerlaubnis, nicht hingegen von anderen Erlaubnissen wie einer Stellvertretererlaubnis, deren Erteilung der Verwaltungsgerichtshof überdies nicht festgestellt hat. Bestand und Rechtmäßigkeit der am 23. September 1997 einer Dritten erteilten vorläufigen Gaststättenerlaubnis hängen von der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis nicht ab. Auch hinsichtlich der prozeßrechtlichen Bedeutung läßt die Beschwerde eine Darlegung der Erheblichkeit der Frage vermissen. Wäre die angefochtene Erlaubnis erloschen, wäre die auf ihre Aufhebung gerichtete Klage unzulässig. Ein Interesse der Klägerin daran, daß ihre Klage als unzulässig abgewiesen wird und eine Sachprüfung nicht stattfindet, zeigt die Beschwerde nicht auf.
b)
Die Klägerin wirft weiter die Frage auf, ob die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht ausnahmsweise in bestimmten, näher umschriebenen Fällen auch dem Schutz von Interessen benachbarter Dritter dient. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Der beschließende Senat hat bereits in dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - (BVerwGE 80, 259 <260>[BVerwG 04.10.1988 - 1 C 72/86]) entschieden, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG keine nachbarschützende Wirkung hat. Das gilt auch für Ausnahmefälle. Daß hierzu weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie weist allein auf die Grundstückssituation und eine erhebliche Wertminderung ihres Grundbesitzes hin, ohne zum drittschützenden Charakter des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG eine grundsätzliche Problematik ersichtlich zu machen.
c)
Die Frage, ob eine Schank- und Speisewirtschaft in der Betriebsart eines Tanzcafés unter näher bezeichneten Umständen eine Diskothek im gaststättenrechtlichen oder eine Vergnügungsstätte im baurechtlichen Sinne ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin verkennt mit dieser Fragestellung den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der angefochtenen Erlaubnis ist der Beigeladenen lediglich der Betrieb einer Gaststätte für die Betriebsart (§ 3 GastG) "Schank- und Speisewirtschaft/Tanzcafé" erteilt worden. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage kann nur Erfolg haben, wenn diese Erlaubnis rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht aber, wenn der Betrieb abweichend von der Erlaubnis in Form einer Diskothek geführt worden sein sollte, was das Berufungsgericht im übrigen nicht festgestellt hat.
d)
Nicht klärungsbedürftig ist außerdem die Frage, ob es bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle für Lärm auf subjektives Empfinden ankommt. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 <162>[BVerwG 07.05.1996 - 1 C 10/95] = Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 10 = GewArch 1996, 426 <427> m.w.N.), daß die Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Lärmbeeinträchtigungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen bezogen werden muß, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten. Daß hierzu weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt die Beschwerdebegründung (Abschnitt I 4) auch mit ihrem Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht auf. Diese Bestimmung verweist insoweit gerade auf die Maßstäbe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn abstellen (Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <67>[BVerwG 07.10.1983 - 7 C 44/81]). Daß und warum in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Baugenehmigung von Bedeutung sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
e)
Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen, ob die Gaststättenbehörde eine Gaststättenerlaubnis für ein Tanzcafé in einem Gebäude erteilen darf, in dem zwar Jahre zuvor ohne eine entsprechende Baugenehmigung eine Schank- oder Speisewirtschaft, zu keiner Zeit aber ein Tanzlokal betrieben wurde. Damit spricht sie, wie aus ihrer weiteren Begründung ersichtlich wird, das Verhältnis der Gaststättenerlaubnis zur Baugenehmigung an. Dieses Verhältnis ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß die Gaststättenbehörde, die über einen Erlaubnisantrag zu einem Zeitpunkt entscheidet, in dem eine bindende baurechtliche Vorentscheidung nicht vorliegt, auch über baurechtliche Fragen befinden darf (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 <15>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 18/87]). Im übrigen legt die Klägerin nicht dar, aus welchem Grund sie durch die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ohne vorhergehende baurechtliche Gestattung in ihren Rechten verletzt sein könnte.
f)
Die Frage nach der planungsrechtlichen Bewertung der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks führt auf Einzelheiten der vorliegenden Fallgestaltung, zeigt aber nicht auf, daß und warum die Auslegung des § 34 BauGB klärungsbedürftig sein könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB geklärt (vgl. Beschluß vom 29. April 1997 - BVerwG 4 B 67.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183 m.w.N.). Ferner ist bereits entschieden, daß "Fremdkörper" bei der Bestimmung der die nähere Umgebung prägenden Nutzung ausscheiden (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>[BVerwG 15.02.1990 - 4 C 23/86]). Es ist nichts dafür dargetan, daß und warum sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Problematik erneut befassen müßte. Die Beschwerde rügt die Bewertung der Nutzung der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks durch das Berufungsgericht, das hier bestimmte Betriebe einbezogen hat, welche die Beschwerde unberücksichtigt wissen will. Das ist eine Frage der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung im Einzelfall, der grundsätzliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann.
g)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die mit dem Betrieb einer gut laufenden Gaststätte verbundenen Parkprobleme könnten bauordnungsrechtliche Fragen aufwerfen. Es verweist auf § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBO hinsichtlich der Forderung notwendiger Stellplätze, sieht aber insoweit rechtlich geschützte Interessen der Klägerin nicht als beeinträchtigt an. Daraus leitet die Klägerin ab, es seien nicht die nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Stellplätze vorhanden und meint, in ihrem Fall werde dadurch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auch dies führt nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik. Ob die landesrechtliche Bestimmung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze nachbarschützend wirkt, ist keine Frage des revisiblen Rechts. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBO nicht drittschützend ist. Unbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang angesichts der landesrechtlichen Regelung der Stellplatzpflicht überhaupt insoweit Raum für die Anwendung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <159>[BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91]), kann sich ein Abwehrrecht des Dritten nicht allein aus der Inanspruchnahme von Straßenland durch parkende Gäste ergeben. Daß der "freie Zugang" zum Grundstück der Klägerin nicht mehr möglich ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter welchen Umständen Lärm durch Gaststättenbesucher hinzunehmen ist, hat der beschließende Senat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden (Urteil vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 - a.a.O.). Weiterer Klärungsbedarf hierzu ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat die aus dem An- und Abfahrtsverkehr der Besucher resultierenden Belastungen als zumutbar erachtet. Das stellt die Rechtsanwendung im Einzelfall dar, die grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht erkennen läßt.
h)
Schließlich hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, ob Umstände, die zu einer Versagung der Gaststättenerlaubnis führen würden, aber erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekanntwerden, dazu führen, daß die Behörde die Gaststättenerlaubnis widerrufen muß. Diese Frage, deren Sinngehalt sich nicht ohne weiteres erschließt, kann jedenfalls nicht entscheidungserheblich werden. Das Berufungsgericht hat keine erst während des Widerspruchsverfahrens bekanntgewordenen Versagungsgründe festgestellt. Außerdem liegt es auf der Hand, daß solche Versagungsgründe nach einer Drittanfechtung der Gaststättenerlaubnis zu deren Aufhebung durch die Widerspruchsbehörde führen müssen, wenn sie eine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers zur Folge haben. Für einen Widerruf nach § 15 GastG ist dann kein Raum. Neben § 15 GastG ist übrigens § 49 Abs. 2 LVwVfG nicht anzuwenden (Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <78>[BVerwG 13.12.1988 - 1 C 44/86]). Sollte die Klägerin mit ihrer Frage in Abschnitt I 8 die Problematik des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts ansprechen wollen, rechtfertigt sie ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Denn es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß die Rechtmäßigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist (Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - a.a.O. S. 264). Auch für einen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 GastG sind diese Verhältnisse maßgebend (vgl. Urteil vom 28. Juli 1978 - BVerwG 1 C 43.75 - BVerwGE 56, 205 <208>[BVerwG 28.07.1978 - 1 C 43/75]; Beschluß vom 25. Januar 1994 - BVerwG 1 B 212.93 - GewArch 1995, 121).
2.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt den von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Wertverlust ihres Grundbesitzes.
Hahn
Groepper