Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1988, Az.: BVerwG 1 C 72.86
Baurechtliche Genehmigung; Immissionen; Auflage; Gaststättenerlaubnis; Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 72.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 12.09.1984 - AZ: 18 K 1204/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1986 - AZ: 4 A 2516/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 259 - 265
- BRS 48, 355 - 357
- DVBl 1989, 372-374 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1989, 4-6
- DÖV 1989, 353-354
- GewArch 1989, 100-102
- JuS 1989, 675-676
- NJW 1989, 1233 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 179 (amtl. Leitsatz)
- WUR 1990, 121-122
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch die bestandskräftige Baugenehmigung für eine Trinkhalle ist nicht nur deren Vereinbarkeit mit den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bindend festgestellt, sondern auch, daß sich die von der Nutzung der Trinkhalle typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten.
- 2.
Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG formulierten Voraussetzungen für eine Auflage sind bezüglich des zulässigen Maßes an Lärmimmissionen dieselben wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 (2. Halbs.) GastG genannten, die - sofern das mildere Mittel der Auflage nicht ausreicht - zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Die baurechtliche Genehmigung für eine Gaststätte entfaltet Bindungswirkung für die Feststellung, daß die von der Gaststätte ausgehenden Immissionen sich im Rahmen § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG befinden.
Dies gilt auch für die Feststellung der Immissionen einer Trinkhalle.
- 2)
Eine Auflage bezüglich des zulässigen Maßes der Lärmimmission nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist dann unzulässig, sofern die Beurteilung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG keine Bedenken gegen die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis mit sich bringt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
A.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks W. in V. auf dem sie mit ihrer Familie seit 1. Januar 1978 ständig in einem 1977 neu errichteten Einfamilienhaus wohnt. Auf dem Grundstück W. 50, das dem Grundstück der Klägerin auf der anderen Straßenseite unmittelbar gegenüber liegt, wird seit Oktober 1977 - mit Unterbrechung von Mitte 1981 bis Januar 1983 - in einem Anbau an einer Garage eine Trinkhalle betrieben. Die Bauerlaubnis für diese Trinkhalle wurde dem damaligen Eigentümer des Grundstücks mit Bauschein vom 3. Dezember 1976 erteilt. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Trinkhalle erhielt er vom Beklagten unter dem 26. Oktober 1977. Nach dem für das Gebiet aufgestellten Bebauungsplan ist der gesamte Bereich beiderseits der Straße Waymannskath als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Tatsächlich befindet sich dort mit Ausnahme der Trinkhalle ausschließlich Wohnbebauung.
Seit Anfang Juni 1978 wandte die Klägerin sich in zahlreichen schriftlichen Eingaben an den Beklagten und wies auf die mit dem Betrieb der Trinkhalle nach ihrer Auffassung verbundenen unzumutbaren Belästigungen durch Lärm sowie Verunreinigungen und Beschädigungen ihres Eigentums hin. Nach Durchführung der entsprechenden Vorverfahren erhob die Klägerin schließlich sowohl gegen die Erteilung der Schankerlaubnis als auch gegen die Erteilung der Bauerlaubnis Klage. Beide Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen.
Im Januar 1983 eröffnete der Beigeladene mit Erlaubnis des Beklagten vom 14. Januar 1983 erneut die Trinkhalle auf dem Grundstück W. 50. Gegen diese Erlaubnis legte die Klägerin unter Wiederholung ihrer früheren Beschwerden Widerspruch ein, den der Oberkreisdirektor des Kreises Wesel durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1983 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht: Von der Trinkhalle gingen - wie bereits früher - unerträgliche Beeinträchtigungen aus. Vor der Trinkhalle sammelten sich scharenweise Kinder und Jugendliche, die herumschrien. An- und abfahrende sowie vor ihrem Grundstück wendende Personenkraftwagen verursachten Lärm und Abgase. Autotüren würden laut zugeschlagen, Autoradios in voller Stärke laufengelassen. Verkaufsgespräche würden rücksichtslos laut geführt. Das Flaschenklappern sei nicht zu überhören. Darüber hinaus sei der Beigeladene unzuverlässig. Er verkaufe bereits um 6.30 Uhr Brötchen, sonntags Kuchen sowie Wein. Spirituosen und sonstige Waren auch nach Beginn der Ladenschlußzeiten. Er tue nichts, um wegen der Belästigungen der Nachbarschaft Abhilfe zu schaffen. Schließlich benutze er die Garage als Abstellraum für die Trinkhalle, obwohl diese dafür nicht genehmigt sei. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Auswirkungen des Betriebs der Trinhalle auf die Nachbarschaft Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Verwaltungsangestellten van Wesel als Zeugen und hat sodann die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin betont, der wesentliche Teil der Belästigungen gehe davon aus, daß der Beigeladene in Wahrheit eine Einzelhandelsverkaufsstelle betreibe, ohne sich an die Ladenschlußzeiten zu halten. Sie hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die angefochtenen Bescheide aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, am Schalter der Trinkhalle nur alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle auszuschenken,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, daß die Trinkhalle täglich erst um 10.00 Uhr geöffnet und um 19.00 Uhr geschlossen wird,
ferner hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Betrieb der Trinkhalle zusätzlich zu den allgemeinen Sperrzeiten die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes durchzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 3. Juni 1986 (GewArch. 1986, 384 = NVwZ 1987, 150) zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Das Berufungsgericht hätte sich nicht damit zufrieden geben dürfen, nur die Aussage des Mitarbeiters des Ordnungsamtes des Beklagten zu verwerten, denn die Hauptbeeinträchtigungen hätten sich außerhalb der Dienstzeiten dieses Zeugen zugetragen. Das Berufungsgericht hätte von Amts wegen die anderen Nachbarn über mögliche Belästigungen befragen und ein Sachverständigengutachten einholen müssen; es habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin in den Vorinstanzen nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe die Baugenehmigungsbehörde nicht die Kompetenz, die für die Gaststättenerlaubnis zuständige Behörde in gaststättenrechtlichen Fragen zu binden. Der Ausgleich für, den Vertrauensschaden, den der Bauantragsteller möglicherweise dadurch erleide, daß die Baurechtsbehörde ihre Koordinationspflicht verletze, könne nur über die Vorschriften des Staatshaftungsrechts erfolgen. Daher hätte der Beklagte bei der Erteilung der Erlaubnis für die Trinkhalle weitere Überprüfungen vornehmen müssen; zumindest sei er verpflichtet gewesen, durch Auflagen die von der Klägerin geschilderten Unzuträglichkeiten abzustellen. Die Lärmbelästigungen, die von der Trinkhalle ausgingen, seien unzumutbar und im Bauerlaubnisverfahren nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren Berufungsanträgen zu erkennen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene läßt sich nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus: Einer erteilten Bauerlaubnis für eine Gaststätte sei im Rahmen eines nachfolgenden gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens eine Bindungswirkung zumindest insoweit beizumessen, als es um typische Auswirkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gaststätte gehe und die baurechtsspezifischen Auswirkungen des geplanten Gaststättenbetriebs - dazu gehörten auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - bereits im Bauprüfungsverfahren geklärt worden seien.
B.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Hinsichtlich des Klagehauptantrags, mit dem die Klägerin die dem Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis und den zugehörigen Widerspruchsbescheid anficht, ist die Revision zulässig. Sie ist aber unbegründet; denn die Beurteilung, die die Anfechtungsklage im Berufungsurteil erfahren hat, läßt sich revisionsrechtlich nicht beanstanden. Das gilt sowohl für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage als auch für seine Entscheidung, daß die Klägerin in der Sache keinen Erfolg haben kann.
1.
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision diese Entscheidung angreift, geht fehl. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte sich bei der Frage, ob die Klägerin durch die Trinkhalle belästigt werde, nicht mit der Zeugenaussage des Mitarbeiters des Ordnungsamtes van Wesel zufrieden geben dürfen; denn die Überprüfungsmöglichkeiten des Zeugen seien auf seine Dienstzeiten beschränkt gewesen, die Hauptbeeinträchtigungen hätten aber außerhalb dieser Zeiten gelegen. Das Berufungsgericht hätte von Amts wegen die anderen Nachbarn über mögliche Belästigungen befragen und ein Sachverständigengutachten einholen müssen; es habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin in den Vorinstanzen nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Soweit sich die Rüge auf die Nichtvernehmung anderer Nachbarn bezieht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Zeugen, die nach ihrer Auffassung noch hätten vernommen werden sollen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 <217>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]); daran fehlt es. Die Rüge kann aber auch unabhängig von diesem Darlegungsmangel nicht zum Erfolg führen. Das Berufungsgericht hätte seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann verletzt, wenn sich ihm die von der Revision vermißten weiteren Ermittlungen - Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten - hätten aufdrängen müssen. Das ist aus den im Berufungsurteil genannten Gründen nicht der Fall:
Was zunächst die Rüge der Nichtvernehmung der Nachbarn als Zeugen betrifft, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe trotz Aufforderung keine Namen von angeblich Betroffenen genannt; außerdem stehe ihre Behauptung, auch andere Nachbarn fühlten sich durch die Trinkhalle erheblich belästigt, im Widerspruch zu ihrem früheren Prozeßvorbringen, wonach die anderen Nachbarn von den Auswirkungen der Trinkhalle nicht betroffen seien und dies auch schriftlich bestätigt hätten. Solche schriftlichen Bestätigungen zahlreicher Nachbarn hat der Beigeladene in Fotokopie mit Schriftsatz vom 9. März 1985 dem Berufungsgericht eingereicht. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der trotz Aufforderung nicht konkretisierten Behauptung, auch andere fühlten sich belästigt, durch Vernehmung irgendwelcher Nachbarn nachzugehen. Daß die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war, ändert hieran nichts; denn die Frage nach den Namen der angeblich beeinträchtigten Nachbarn war für die Klägerin ohne weiteres verständlich und konnte nur von ihr selbst beantwortet werden.
Auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mußte sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Das Berufungsgericht hat hierzu bemerkt, die Klägerin habe trotz ausdrücklichen Hinweises einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Außerdem habe die Klägerin selbst angegeben, daß der wesentliche Teil der Belästigung davon ausgehe, daß die Trinkhalle zusätzlich als Einzelhandelsverkaufsstelle genutzt werde; die Ausübung des Einzelhandels werde jedoch durch die angefochtene Gaststättenerlaubnis nicht gestattet, erfolge vielmehr unabhängig von ihr und bedürfe keiner Erlaubnis. Nimmt man noch hinzu, daß das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, daß die Klägerin die einzige Anwohnerin war, die sich durch den Betrieb der Trinkhalle erheblich belästigt fühlte, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Gutachtens nicht für erforderlich hielt. Auch in diesem Zusammenhang ist der Umstand, daß die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war, ohne Bedeutung. Insbesondere brauchte dieser Umstand das Berufungsgericht nicht daran zu hindern, die Entscheidung der Klägerin, keinen Beweisantrag zu stellen, bei der Sachverhaltswürdigung zu verwerten; es ist nämlich nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß die Klägerin etwa aus Ungeschicklichkeit auf einen Beweisantrag verzichtet hätte.
2.
Die angefochtene Erlaubnis, bei deren Beurteilung der erkennende Senat demnach den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), verstößt nicht gegen eine dem Schutz der Klägerin dienende Rechtsnorm und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Revision hiergegen erhobenen Sachrügen sind nicht gerechtfertigt.
Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG - wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt - keinen nachbarschützenden Charakter hat. Einer Vorschrift kommt nur dann nachbarschützender Charakter zu, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch nachbarlichen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und einen deutlich abgegrenzten Kreis von hierdurch Berechtigten erkennen läßt (vgl. z.B. BVerwGE 65, 167 <171>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 157/79]; 52. 122 <128> im Anschluß an BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] <307>[BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]). Diese Voraussetzungen sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG offensichtlich nicht erfüllt. Die darauf gestützte Anfechtungsklage der Klägerin könnte daher selbst dann keinen Erfolg haben, wenn der Beigeladene, wie die Klägerin meint, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG unzuverlässig wäre.
Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht verletzt ist; auf die strittige Frage des nachbarschützenden Charakters dieser Vorschrift kommt es daher nicht an. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt.
a)
Aufgrund der für die Trinkhalle erteilten, auch der Klägerin gegenüber bestandskräftigen Baugenehmigung steht fest, daß die Auswirkungen, namentlich die Lärmimmissionen, mit denen bei einer solchen Trinkhalle typischerweise zu rechnen ist, bei Berücksichtigung des Gebietscharakters für die Nachbarschaft und damit auch für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG darstellen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte entfaltet, solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, anerkanntermaßen Bindungswirkung dahin, daß die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf (vgl. z.B. OVG Koblenz, GewArch 1981, 382; VGH Mannheim. GewArch 1987, 32 <34>; VGH München, GewArch 1987, 99; OVG Münster, GewArch 1981, 173; Michel/Kienzle, GastG. 9. Aufl. 1986, § 4 Rdnr. 38; Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, § 4 Rdnr. 129, 130, 133; v. Ebner, GewArch 1978, 48 <50 f.>; Gaentzsch, NJW 1986, 2787 <2791 f.>; Jarass, WiV 1984, 169 <170 ff.>; Kosmider, GewArch 1987, 281 <289>). Die Bindungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich dagegen nicht auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung im Gaststättengesetz dem besonderen gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten ist (zur Verbindlichkeit der Sachentscheidung der Baugenehmigungsbehörde für die in anderen Fachgesetzen vorgesehenen Genehmigungen vgl. BVerwGE 74, 315 <324>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Daraus läßt sich aber nicht schließen, für die gaststättenbehördliche Beurteilung eines Gaststättenvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG sei eine bereits erteilte Baugenehmigung unerheblich. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht - keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab aufstellt als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Daß diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile. Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied. Sind die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets zumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so bedeutet dies zugleich, daß es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt (zur Unzumutbarkeit als Kriterium für die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeit von Belästigungen vgl. BVerwGE 68, 62 <67>[BVerwG 07.10.1983 - 7 C 44/81]; Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - NJW 1978, 64 - GewArch 1977, 168).
Ob die Klägerin die Belästigungen, die typischerweise von einer ihrem Grundstück benachbarten Trinkhalle zu erwarten sind, hinnehmen muß oder nicht, kann daher nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht verschieden beurteilt werden. Welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen hat, ist - entsprechend den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 74, 315 <324 f.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]) in einem ähnlichen Fall von Zuständigkeitskonkurrenz entwickelt hat - danach zu bestimmen, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht. Soweit die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind, besteht der stärkere Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde; denn diese typischen Immissionen hängen von Größe. Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage ab, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, und nicht vom jeweiligen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis - wenn auch in bezug auf bestimmte Räume - gerade für seine Person erteilt wird. Daraus folgt, daß durch die bestandskräftige Baugenehmigung einer konkreten Trinkhalle nicht nur deren Vereinbarkeit mit den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bindend festgestellt ist, sondern zugleich bindend entschieden ist, daß sich die von der Nutzung der Trinkhalle typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten.
b)
Die bestandskräftige Baugenehmigung sagt hingegen nichts darüber aus, ob der Betrieb der Trinkhalle wegen atypischer Eigentümlichkeiten, die mit der Person des Betreibers und seiner besonderen Betriebsweise zusammenhängen können, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG befürchten läßt. Solche atypischen Betriebseigentümlichkeiten liegen hier indessen nicht vor; dies hat das Berufungsgericht - für den erkennenden Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die angefochtene Erlaubnis den Trinkhallenbetrieb des Beigeladenen auf die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr beschränkt und daß die anderen Nachbarn keine Einwände gegen den Trinkhallenbetrieb erhoben haben.
Eine die Rechtmäßigkeit der Gaststättenerlaubnis berührende atypische Eigentümlichkeit des Trinkhallenbetriebs liegt nicht etwa darin, daß der Beigeladene am Schalter seiner Trinkhalle - außer dem durch die angefochtene Erlaubnis gedeckten Getränkeausschank und Warenverkauf gemäß § 7 GastG (Zubehörwaren, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren) - einen nicht erlaubnisbedürftigen Lebensmitteleinzelhandel betreibt. Gerade von der zusätzlichen Nutzung der Trinkhalle als Einzelhandelsverkaufsstelle gehen nach Angaben der Klägerin die Hauptbelästigungen aus. Da diese Nutzung aber nicht durch die angefochtene Gaststättenerlaubnis gestattet ist, können etwaige unzumutbare Auswirkungen des Lebensmitteleinzelhandels die Gaststättenerlaubnis nicht rechtswidrig machen.
II.
Gleichfalls zulässig, aber unbegründet ist die Revision in bezug auf den ersten Hilfsantrag. Dieser ist darauf gerichtet, daß der Beklagte dem Beigeladenen aufgeben soll, am Schalter der Trinkhalle nur alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle auszuschenken, d.h. keine Waren über die Straße zu verkaufen. Das Berufungsgericht hat in dem Hilfsantrag eine Klageänderung gesehen, die nach § 91 VwGO nur teilweise zulässig sei. Die Klägerin hat diese Beurteilung nicht angegriffen; sie ist auch rechtlich unbedenklich. Danach ist der Hilfsantrag nur insoweit zulässig, als er sich gegen diejenige Verkaufstätigkeit des Beigeladenen richtet, die grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 GastG durch die Gaststättenerlaubnis gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift darf der Schankwirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke, die er in seinem Betrieb verabreicht, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke. Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.
Mit dem Berufungsgericht läßt der erkennende Senat offen, ob eine Auflage, welche die durch § 7 GastG zugelassene Verkaufstätigkeit generell untersagt, rechtlich überhaupt möglich ist. Wenn sie zulässig sein sollte, dann jedenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG die hier nicht erfüllt sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Gaststättenerlaubnis bedürfen, jederzeit Auflager zum Schutz gegen schädlich Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG formulierten Voraussetzungen für eine Auflage sind dieselben wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 (2. Halbs.) GastG genannten, die - sofern das mildere Mittel der Auflage nicht ausreicht - zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen. Der Umstand, daß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG - anders als § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG - von erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch "für die Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke" spricht, besagt nicht, daß das Maß der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zulässigen oder unzulässigen Lärmimmissionen verschieden wäre (vgl. Michel/Kienzle, a.a.O., § 5 Rdnr. 8; Mörtel/Metzner, a.a.O., § 5 Rdnr. 14). Wie oben dargelegt, fehlt es im vorliegenden Fall an erheblichen Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Aus denselben Gründen sind folglich auch die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht gegeben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß für die Beurteilung der oben erörterten Anfechtungsklage die Sachlage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (Juni 1983) maßgeblich ist, während für den in Rede stehenden Hilfsantrag, einen Verpflichtungsantrag, auf die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (Juni 1986) abzustellen ist. Doch hat das Berufungsgericht seine einschlägigen tatsächlichen Feststellungen nicht speziell für das Jahr 1983, sondern - wie auch das erstinstanzliche Gericht, auf dessen Darlegungen das Berufungsurteil ergänzend Bezug nimmt - für den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung getroffen. Die Klägerin hat denn auch nicht behauptet, daß sich die Belästigungen in diesem Zeitraum in irgendeiner Weise geändert hätten.
III.
Unzulässig ist die Revision insoweit, als sie den zweiten und dritten Hilfsantrag betrifft. Sie läßt nicht erkennen, inwiefern die Begründung, mit der das Berufungsgericht diese Anträge abgewiesen hat, rechtsfehlerhaft sein soll (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Den zweiten Hilfsantrag, der auf Verlängerung der Sperrzeit für die Trinkhalle gerichtet ist, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung für unbegründet erklärt, eine Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 GastG in Verbindung mit § 19 der Gaststättenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen stehe, selbst wenn die Rechtsvoraussetzungen dafür erfüllt seien, im Ermessen der Behörde; die Ermessenserwägungen des Beklagten seien aber frei von Rechtsfehlern. Zu dem dritten Hilfsantrag, mit dem die Klägerin Maßnahmen nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erstrebt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es fehle an den in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten. Die Revision trägt nichts dafür vor, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts gegen revisibles Recht verstießen; dafür ist übrigens auch, nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlaß, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper