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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1994, Az.: BVerwG 1 B 212/93

Widerruf bzw. Rücknahme einer gaststättenrechtlichen Konzession; Herleitung der Unzuverlässigkeitsprognose aus dem Vorliegen eines Strohmannverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 212/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 27.09.1993 - AZ: 3 L 79/93

Fundstelle

  • GewA 1995, 121

Amtlicher Leitsatz

Für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt.

3

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, und eine solche Klärung erwartet werden kann. Daran fehlt es.

4

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob bei einem Widerruf bzw. einer Rücknahme einer gaststättenrechtlichen Konzession grundsätzlich wie bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, oder wegen der Bedeutung des Begriffes der Zuverlässigkeit für die zukünftige Ausübung des konzessionierten Gewerbes auch die weitere tatsächliche Entwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist".

5

Diese Frage ist bereits revisionsgerichtlich dahin beantwortet, daß es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (BVerwGE 56, 205 <208>; Beschluß vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 144.87 - GewArch 1988, 233; Beschluß vom 1. März 1991 - BVerwG 1 CB 4.91 -). Das Beschwerdevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlaß geben könnten. Insbesondere zeigt der Hinweis auf die Herleitung der Unzuverlässigkeitsprognose aus dem Vorliegen eines Strohmannverhältnisses weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Ob ein solches Verhältnis vorliegt, ist im wesentlichen eine tatsächliche Frage des Einzelfalles, die der Sache auch dann keine grundsätzliche Bedeutung verleihen kann, wenn das Vorliegen des Strohmannverhältnisses aus Indizen abgeleitet worden ist, was übrigens regelmäßig der Fall ist, und sich auf die Eröffnungsphase einer Gaststätte bezieht. Die Beantwortung der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes hängt nicht davon ab, welche Umstände nach Auffassung des Tatrichters die Schlußfolgerung auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zulassen. Der Gesichtspunkt, daß die Annahme der Unzuverlässigkeit die Prognose beinhaltet, der Gewerbetreibende werde in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht erfüllen und die Gaststätte nicht ordnungsgemäß betreiben, führt in dem vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Eine solche Prognose ist jeder Entscheidung über einen Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG immanent und kann keinen weiteren Klärungsbedarf aufzeigen.

6

Die Rechtsprechung des beschließenden Senats hat den Prognosecharakter vielmehr stets berücksichtigt (vgl. Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 3 = GewArch 1977, 22 <23>).

7

Die von der Beschwerde ebenfalls als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,

"ob jemand bereits deshalb als unzuverlässig angesehen werden kann, weil ein entsprechendes Verfahren gegen ihn in Gang gesetzt worden ist, welches aber nicht abgeschlossen werden konnte, weil zuvor die Konzession freiwillig zurückgegeben worden ist",

8

könnte in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht geklärt werden, weil sie von einem durch das Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Sie bezieht sich darauf, daß das Berufungsgericht von einem Strohmannverhältnis auch zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß das gegen den Stiefvater in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführte Verfahren nicht abgeschlossen worden sei, weil zuvor die Konzession freiwillig zurückgegeben worden sei. Im Gegenteil geht das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1993 (Urteilsabdruck S. 4) davon aus, daß die Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 1987 bestandskräftig geworden ist, sonach ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren vorliegt. Daß der Stiefvater auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis freiwillig verzichtet hätte, ist nicht festgestellt worden.

9

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Scholz-Hoppe
Hahn