Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1993, Az.: BVerwG 3 C 12.91
Betriebsaufteilung nach Ehescheidung; Referenzmengenübergang; Milcherzeugungsbetriebe; Pächterschutzregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 12.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 19.06.1989 - AZ: 1 K 87.5169
- VGH Bayern - 07.12.1990 - AZ: 9 B 89.02556
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 1 EWGV 857/84
- Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 EWGV 1371/84
- Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 EWGV 1371/84
- Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 EWGV 1371/84
- § 7 Abs. 3a MilchGarMV
- § 7 Abs. 5 MilchGarMV
- Art. 7 Abs. 4 EWGV 857/84
- Art. 7 Abs. 1 EWGV 857/84
Fundstellen
- AgrarR 1993, 402-404
- ESLR 3, 11
- RdL 1993, 216
- RdL 1993, 216
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die scheidungsbedingte Auflösung der mit einer Referenzmenge ausgestatteten Betriebsgemeinschaft, die durch Zusammenfassung der von den Ehegatten eingebrachten Milcherzeugungsbetriebe entstanden war, hat in bezug auf den Referenzmengenübergang rechtliche Folgen, die dem Verkauf oder der Vererbung eines Teils des Betriebes vergleichbar sind (Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84).
- 2.
Die Pächterschutzregelung des § 7 Abs. 3 a i.V.m. Abs. 5 MGV i.d.F. vom 18. Juli 1986 ist auf diesen Fall nicht anwendbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Dr. Strauch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den dem Beigeladenen bescheinigten Referenzmengenübergang im Rahmen der Milchkontingentierung.
Der Beigeladene ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in V./V. 1976 heiratete er die Klägerin und zog in das seiner Schwiegermutter gehörende landwirtschaftliche Anwesen in P. das er zugleich für die Dauer von zwölf Jahren pachtete. 1981 übergab die Schwiegermutter die Landwirtschaft an die Klägerin. Der Pachtvertrag wurde gelöst. Bis zum Jahre 1983 wurde sowohl in dem Betrieb in P. als auch in dem etwa 16 km entfernt liegenden Betrieb in V. Milch produziert. Im November 1983 wurde das noch im V. Anwesen stehende Milchvieh in das P. Anwesen verbracht. Ab diesem Zeitpunkt wurde nur noch von P. aus Milch an die Molkerei geliefert. Auch der Maschinenpark wurde weitgehend in P. zusammengefaßt. Ab November 1983 wurden die gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen beider Anwesen einheitlich für die Milchwirtschaft (und die Rinderzucht) genutzt. Auch der Ertrag der Grundstücke in V. (Grünfutter, Heu und Silomais) kam weiterhin diesen Zwecken zugute. Der Beigeladene kümmerte sich um die Anwesen an beiden Orten. Die Mitteilung über die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge wurde von der für P. zuständigen Molkerei auf die Klägerin ausgestellt. 1987 trennten sich die Eheleute. Der Beigeladene zog wieder nach V. zurück und bewirtschaftet sein dortiges Anwesen.
Auf seinen Antrag bescheinigte das Amt für Landwirtschaft Erding (Landwirtschaftsamt) dem Beigeladenen am 3. April 1987, daß eine Anlieferungs-Referenzmenge von 18.182 kg Milch von der Klägerin auf ihn mit Wirkung vom 14. März 1987 übergegangen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die landwirtschaftlichen Betriebe in P. und V. seien von 1976 bis Anfang 1987 gemeinsam bewirtschaftet worden. So sei z.B. bei der Berechnung der Referenzmenge die Milchanlieferung der Anwesen in V. und in P. im Jahre 1983 zusammengefaßt worden. Die Aufteilung des Gesamtbetriebes sei wie eine Pachtrückgewähr zu behandeln und die Referenzmenge sei anteilig im Verhältnis der Flächen zu teilen. Die Referenzmenge betrage - ohne eine der Klägerin im Ermessensweg zugeteilte zusätzliche Referenzmenge von 4.600 kg Milch - insgesamt 82.200 kg Milch. Der Betrieb der Klägerin in P. umfasse eine Fläche von 17,57 ha, der des Beigeladenen in V. eine Fläche von 4,99 ha.
Die Klägerin ist diesem Bescheid entgegengetreten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat sie Klage erhoben mit dem Antrag, die Verwaltungsbescheide aufzuheben. Sie hat geltend gemacht, die beiden Anwesen seien völlig unabhängig voneinander bewirtschaftet worden. Sie, die Klägerin, habe zu keinem Zeitpunkt die Betriebsflächen des Betriebes in V. beansprucht. Einen Kauf- oder Pachtvertrag habe es nicht gegeben. Beide Betriebe seien selbständig bei den jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften geführt worden. Auch die Gas-Öl-Verbilligung sei jeweils getrennt beantragt worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Voraussetzung für die Aufteilung der Referenzmenge sei das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes. Erforderlich sei hierfür bei räumlich getrennten Produktionseinheiten die gemeinsame Bewirtschaftung durch den Erzeuger. Aus Art. 12 Buchst. c VO (EWG) Nr. 857/84 ergebe sich, daß die verschiedenen Produktionseinheiten eine einheitliche Betriebsleitung aufweisen müßten. Daran fehle es hier.
Zur Begründung der von ihm gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der beklagte Freistaat auf eine Reihe von tatsächlichen Umständen hingewiesen, die nach seiner Ansicht die Annahme eines einheitlichen Betriebes erforderlich mache.
Mit Urteil vom 7. Dezember 1990 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil stützt sich auf folgende Erwägungen:
Voraussetzung für die Bescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge von der Klägerin auf den Beigeladenen sei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe -, daß vor ihrer Trennung ein einheitlicher, die Anwesen in P. und in V. umfassender landwirtschaftlicher Betrieb mit Milchwirtschaft vorgelegen habe. Wären die beiden Anwesen als getrennte, selbständige Betriebe i.S. des Art. 12 Buchst. d VO (EWG) Nr. 857/84 anzusehen gewesen, stünde dem Beigeladenen für sein Anwesen in V. allein keine (anteilige) Referenzmenge zu, weil von diesem Anwesen am Stichtag des 2. April 1984 keine Milch angeliefert wurde, der Beigeladene insoweit also nicht Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchst. c VO (EWG) Nr. 857/84 gewesen wäre. Die Frage, ob die beiden Anwesen Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes gewesen seien, sei nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Milchproduktion zu beantworten.
Für die Annahme einer betrieblichen Einheit sprächen folgende Gegebenheiten:
- die Zusammenfassung aller erforderlichen Produktionsmittel beider Anwesen zum Zwecke der Milcherzeugung;
- die gemeinschaftliche Nutzung der gesamten landwirtschaftlichen Flächen beider Anwesen für die Milchwirtschaft sowie
- die einheitliche Betriebsführung durch den Beigeladenen.
Bei dieser Sachlage fielen verschiedene "Ungereimtheiten" nicht entscheidend ins Gewicht. Insbesondere spreche gegen die Annahme einer betrieblichen Einheit nicht der Umstand, daß die zuständige Molkerei die Referenzmenge allein der Klägerin bescheinigt habe. Die Molkerei habe aus den Milchanlieferungen beider Anwesen im Jahre 1983 eine einheitliche Referenzmenge errechnet und sei damit im Grunde von einer aus beiden Anwesen bestehenden wirtschaftlichen Einheit ausgegangen.
Die Folgen der Aufteilung eines wirtschaftlich einheitlichen Betriebs von Eheleuten im Zusammenhang mit ihrer Trennung seien in den gemeinschaftsrechtlichen und deutschen Vorschriften über den Übergang von Referenzmengen bei Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen nicht ausdrücklich geregelt. Nach Art. 5 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 seien die geregelten Übertragungsfälle aber entsprechend auf andere Übertragungsfälle anwendbar, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben. Von der Interessenlage her könne die Betriebsteilung wegen Trennung von Eheleuten am ehesten verglichen werden mit dem in § 7 Abs. 2 MGV in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 und Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 geregelten Fall des Verkaufs von Teilen eines Betriebes nach dem 1. April 1984. Danach gehe ein dem abgegebenen Teil des Betriebs entsprechender Anteil der Referenzmenge auf den Käufer oder sonstigen Erwerber über. Da die aus dem Gesamtbetrieb ausscheidenden Flächen des Anwesens V. unstreitig (auch) für die Milcherzeugung genutzt worden seien, sei daher automatisch ein dem Anteil dieser Flächen an der Gesamtfläche der Betriebseinheit entsprechender Teil der Referenzmenge auf den Beigeladenen übergegangen. Die hierüber erteilte Bescheinigung des Landwirtschaftsamtes entspreche daher der Sach- und Rechtslage.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der eine Verletzung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) gerügt wird. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu unrecht von einer Betriebseinheit ausgegangen. Er berücksichtige dabei nicht den Sachvortrag des Beigeladenen, wonach dieser das P. Anwesen zusammen mit seiner Frau und das V. Anwesen allein bewirtschaftet habe. § 7 Abs. 2 MGV sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klägerin dem Beigeladenen nach dem Stichtag (1. April 1904) Betriebsteile, die für die Milcherzeugung genutzt werden, weder übergeben noch überlassen habe. Der Beigeladene habe das ihm gehörende Anwesen in Velden nach der Trennung vielmehr wie zuvor allein bewirtschaftet. Als Übertragungsregelung sei allenfalls § 7 Abs. 3 a in Verbindung mit § 7 Abs. 5 MGV entsprechend anzuwenden. Da die Größe des Anwesens in Velden unter fünf ha lag, sei keine Referenzmenge übergegangen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1990 sowie unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Landwirtschaft Erding vom 3. April 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Juli 1987 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 18.182 kg Milch zu bescheinigen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, die alleinige Bewirtschaftung des V. Anwesens durch den Beigeladenen spreche nicht dagegen, daß die beiden Anwesen eine Einheit gebildet hätten. Im übrigen handele es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Kern der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen sei. § 7 Abs. 3 a MGV sei auf den Fall der Auflösung eines einheitlichen Betriebes infolge der Trennung von Eheleuten nicht anwendbar, weil es an der in § 7 Abs. 5 MGV vorausgesetzten Vergleichbarkeit mit den Fallgestaltungen der Absätze 1 bis 4 des § 7 MGV fehle.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene. Entscheidung entspricht der Rechtslage.
1.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Allerdings hat die Klägerin ihr Begehren im Revisionsverfahren - anders als in den Vorinstanzen - in einen Verpflichtungsantrag gekleidet, während der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - Buchholz 451.512 Nr. 27 und vom 19. März 1992 - BVerwG 3 C 58.88 -) die Anfechtung des den Übergang einer Referenzmenge bescheinigenden Verwaltungsakts durch den bisherigen Referenzmengeninhaber für notwendig und ausreichend hält. Der vorliegende Rechtsstreit weist in dieser Hinsicht keine Besonderheit auf. Der Senat deutet den bei ihm gestellten Klageantrag dahin um, daß das Begehren der Klägerin im Kern nur auf die Kassation des dem Beigeladenen erteilten Bescheides zielt; ein darüber hinausgenendes rechtliches Interesse der Klägerin ist von ihr weder dargetan worden noch sonstwie erkennbar.
Der Klägerin ist von ihrer Molkerei eine Berechnung der ihr zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge mitgeteilt worden. Diese Mitteilung entfaltet zwar ihre Wirksamkeit zugunsten der Klägerin derzeit wegen der dem Beigeladenen ausgestellten Bescheinigung nicht mehr in vollem Umfang, weil die Molkerei den dem Beigeladenen bescheinigten Referenzmengenübergang zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen hat (§ 9 Abs. 3 MGV). Würde aber der angefochtene Bescheid über den teilweisen Referenzmengenübergang aufgehoben, so wäre für die Molkerei wieder die der Klägerin ursprünglich mitgeteilte Referenzmenge maßgeblich. Einer Bescheinigung des Beklagten bedarf die Klägerin hierfür nicht. Im übrigen könnte der Klägerin der "Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge" auch deshalb nicht bescheinigt werden, weil die strittige Referenzmenge bei ihr günstigstenfalls verblieben ist. Da sich der Referenzmengenübergang als Folge einer (Teil-)Betriebsübergabe kraft Gesetzes vollzieht, geht durch eine unrichtige Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV keine Referenzmenge über (vgl. Urteil vom 7. September 1992 - BVerwG 3 C 23.89 - Buchholz 451.512 Nr. 60), so daß für eine Rückübertragung der betreffenden Referenzmenge kein Raum ist.
2.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin durch den ihrem früheren Ehemann erteilten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die hiergegen geführten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Der angefochtene Bescheid könnte die Klägerin nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn eine Referenzmenge als übertragen bescheinigt worden wäre, die von Rechts wegen ihr zusteht. Dies ist nicht der Fall. Ob der Verwaltungsakt auch im übrigen der Rechtsordnung entspricht, berührt die Rechtssphäre der Klägerin hingegen nicht.
Zur Klärung der Beteiligungsverhältnisse an der Referenzmenge nach der Trennung kommen im vorliegenden Fall zwei verschiedene Lösungswege in Betracht, je nach dem, von welcher früheren Referenzmengenzuordnung ausgegangen wird. Da beide Alternativen zu dem Ergebnis führen, daß der Klägerin die streitige Menge nicht zusteht, braucht nicht entschieden zu werden, welcher von beiden Wegen im Falle der Divergenz zu beschreiten wäre.
Der unterschiedliche Ausgangspunkt beider Lösungswege beruht auf dem - vom Berufungsgericht zu den "Ungereimtheiten" des Falles gerechneten - Umstand, daß die für beide Anwesen zusammengefaßte Referenzmenge seinerzeit der Klägerin mitgeteilt worden war. Dies, obwohl nach den Feststellungen im Berufungsurteil beide Anwesen einheitlich vom Beigeladenen geführt wurden, die Referenzmenge somit von Rechts wegen ihm zustand. Die Referenzmenge ist nämlich nach § 4 Abs. 1 MGV für den "Milcherzeuger" - also nicht etwa den Betrieb - zu berechnen; Erzeuger aber ist nach Art. 12 Buchst. c VO (EWG) Nr. 857/84 der landwirtschaftliche Betriebsleiter, dessen Unternehmen Milch oder andere Milcherzeugnisse an den Käufer liefert.
2.1
Legt man die der Klägerin mitgeteilte Referenzmengenberechnung zugrunde, auf deren Bestandskraft sie sich beruft, so hätte die Klägerin bis zur Trennung als Erzeugerin und alleinige Referenzmengenberechtigte zu gelten. Die Mitteilung der Molkerei über die Referenzmengenberechnung ist zwar kein Verwaltungsakt, wohl aber liegt in der stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung des Käufers nach § 4 Abs. 5 Satz 2 MGV durch das Hauptzollamt ein die Feststellung der Referenzmenge umfassender Verwaltungsakt (vgl. BFHE 146, 188 <193>). Damit führt die Mitteilung wenigstens indirekt zu einer verbindlichen Regelung der einem bestimmten Erzeuger zustehenden Referenzmenge. Hierauf kann sich der Begünstigte berufen, solange keine Änderung nach Maßgabe des § 10 MGV erfolgt ist. Hiervon ausgehend ist durch die Aufteilung des Gesamtbetriebes eine der Fläche des Veldener Anwesens entsprechende Referenzmengenquote auf den Beigeladenen übergegangen.
2.1.1
Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt ist ein anfänglich beide Anwesen umfassender einheitlicher Betrieb schon deshalb zugrunde zu legen, weil die Molkerei bei ihrer Berechnung die Milchleistung beider Anwesen zusammengefaßt hat. Die Addition beider Teilmengen zu einer Gesamtreferenzmenge setzt voraus, daß die Molkerei beide Anwesen als Teile eines einheitlichen Betriebes ansah. Mit ihrer Mitteilung wäre es gleichermaßen unvereinbar anzunehmen, es hätten zu diesem Zeitpunkt entweder zwei selbständige Milcherzeugungsbetriebe bestanden oder das Anwesen in P. allein habe den Betrieb ausgemacht. Darauf, ob die. Bewertung der Molkerei zutreffend war oder nicht, käme es nicht an, weil die Referenzmengenberechnung der Molkerei - gegen die sich keiner der Beteiligten gewandt hat - und der korrespondierende, der Jurisdiktion der Finanzgerichte unterliegende Verwaltungsakt des Hauptzollamtes weiterhin in Kraft sind. Die Klägerin muß daher auch deren maßgebliche rechtliche Voraussetzung - die Annahme der Betriebseinheit - gegen sich gelten lassen. Dabei kann offenbleiben, ob die Einheitlichkeit des Betriebes für die Referenzmengenberechnung nur eine nicht in Bindungswirkung erwachsende Vortrage betraf oder selbständig festgestellt worden ist. Es verstieße jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, einerseits die auf der Annahme einer Betriebseinheit beruhende, auch der in V. erbrachten Milchleistung zu verdankende gesamte Referenzmenge für sich in Anspruch zu nehmen, andererseits bei der Abwicklung dieser Betriebskonstellation die Einheitlichkeit zu bestreiten, um auch die auf das ausscheidende Anwesen entfallende Teilreferenzmenge auf Dauer zu behalten. Im Verfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV, bei dem über den Verbleib oder Übergang der vom Hauptzollamt in Verbindung mit der Molkerei festgestellten Referenzmenge im Gefolge von betrieblichen Veränderungen zu entscheiden ist, können in Fällen der vorliegenden Art die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen nicht mehr in Frage gestellt werden. Korrekturen dieser Art können vielmehr nur im Verfahren nach § 10 MGV erfolgen.
2.1.2
Der anteilige Referenzmengenübergang zugunsten des Beigeladenen folgt aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die sich jeweils für den Zeitpunkt der Betriebsaufspaltung - also 1987 - Geltung beimaßen.
Aus Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 und Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/04 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1043/85 ergibt sich, daß die Referenzmengen im Grundsatz an die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen gebunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Slg. 1989, 2609; BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 Nr. 10).
Absatz 1 des Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 sieht vor, daß "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge ... die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen" wird. Diese Modalitäten sind durch Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 - inzwischen ersetzt durch den insofern inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 - geregelt.
Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 wird "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes ... die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen" bzw. "im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung" - nur - "eines Teils des Betriebes" - nach Nr. 2 der gleichen Vorschrift - "die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen ... auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt".
Die Aufteilung eines Betriebes im Gefolge einer Ehescheidung wird in dieser Vorschrift nicht erwähnt, löst aber die gleichen Folgen aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 gelten nämlich "die Nummern 1 und 2 ... sinngemäß auch für andere Übergangsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen".
Die Auflösung einer Betriebsgemeinschaft, die durch Zusammenlegung zweier von Ehegatten in die Ehe eingebrachter Betriebe entstanden war, bringt für die Erzeuger vergleichbare Rechtsfolgen mit sich wie der Verkauf oder die Vererbung eines Teils des Betriebes. Entscheidendes Vergleichsmerkmal ist der den Übergang der flächenakzessorischen Referenzmenge rechtfertigende Wechsel in den Eigentums-, mindestens aber Besitzverhältnissen (vgl. Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 3 C 58.88 - Buchholz 451.512 Nr. 54). Ohne eine solche Änderung in der personalen Zuordnung des Betriebes oder Betriebsteiles könnte von einem Übergangsfall im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 - bzw. einem Übertragungsfall im Sinne des diese Bestimmung nunmehr ersetzenden Art. 7 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1546/88 - nicht gesprochen werden. Erforderlich ist in jedem Fall ein Wechsel in der Person des Erzeugers als Träger der Referenzmenge, denn die Referenzmenge kann als Folge einer betrieblichen Veränderung nicht auf denjenigen übergehen oder übertragen werden, der sie bereits innehat.
Bei dem für diesen Lösungsweg gewählten Ausgangspunkt (vgl. Nr. 2.1) muß sich die Änderung auf die der Referenzmengenberechnung zugrunde liegende personale Zuordnung beziehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Betrieb und Referenzmenge waren von der Molkerei allein der Klägerin zugeordnet worden. Auf dem Hintergrund dieser Regelung ist der Beigeladene infolge der Abtrennung Besitzer und Erzeuger des Anwesen in V. geworden.
Die für den Vergleich mit Kauf oder Vererbung ausschlaggebende Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse folgt zwingend aus der Zerschlagung des gemeinschaftlichen Betriebes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Ehegatten, gleichgültig, welche Rechtsnorm im Einzelfall heranzuziehen ist. Liegen somit die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 vor, so ist durch die Rückgabe des Anwesens in Velden eine anteilige Referenzmenge auf den Beigeladenen übergegangen.
2.2
Läßt man die der Klägerin von ihrer Molkerei zugegangene Mitteilung über die Berechnung der Referenzmenge unberücksichtigt, so ergibt sich für die Klägerin ebenfalls keine höhere Referenzmenge als diejenige, die bei ihr nach Abzug der dem Beigeladenen als auf ihn übergegangen bescheinigten Teilmenge verblieben ist.
Folgt man dem Berufungsgericht in seiner Wertung, daß ein einheitlicher Betrieb bestanden habe und in der Person des Beigeladenen eine einheitliche - also beide Anwesen umfassende - Betriebsführung gegeben gewesen sei, so hätte der Beigeladene als alleiniger Erzeuger und Referenzmengeninhaber vor der Trennung zu gelten. Mit der Wiederherstellung der ursprünglichen - getrennten - Betriebsverhältnisse wäre eine der Fläche des Anwesens in P. entsprechende Referenzmenge vom Beigeladenen auf die Klägerin übergegangen. Diese Menge wird ihr durch den angefochtenen Bescheid des Landwirtschaftsamtes nicht streitig gemacht.
2.2.1
Aber selbst wenn - wie die Klägerin meint - von Anfang an zwei selbständige Betriebe bestanden hätten, ergäbe sich daraus für sie bei Außerachtlassung der Molkereimitteilung kein günstigeres Ergebnis. Mehr als die der Fläche ihres Anwesens in P. entsprechende Referenzmenge könnte sie nämlich auch dann nicht beanspruchen. Die Annahme, ihr stehe auch die auf das Anwesen des Beigeladenen entfallende Referenzmenge zu, entbehrt bei der hier gewählten Prämisse jeder rechtlichen Grundlage. Die betriebliche Selbständigkeit des Anwesens in V. würde zwar möglicherweise bedeuten, daß die Milcherzeugung dort als vor Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung eingestellt zu gelten hätte, so daß insoweit kein Referenzmengenanspruch entstehen konnte. Selbst wenn somit dem Beigeladenen zu Unrecht eine der Fläche seines Betriebes entsprechende Referenzmenge bescheinigt worden wäre, würde die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Es mag zwar sein, daß im Jahre 1984 eine auf das Anwesen in P. beschränkte Referenzmengenberechnung zu einer höheren Referenzmenge geführt hätte, als der Klägerin nach der Trennung verblieben ist. Eine solche Divergenz kann sich daraus ergeben, daß Berechnungsmaßstab für die ursprüngliche Referenzmenge die effektive Milchleistung im Jahre 1983, für den Referenzmengenübergang die übertragene Fläche ist. Diesen Nachteil hätte sich die Klägerin aber selbst zuzuschreiben, denn er wäre vermeidbar gewesen, wenn sie seinerzeit auf einer gesonderten Berechnung der Referenzmenge für ihr Anwesen bestanden hätte. Ist insoweit also die Frage der Betriebseinheit nicht ausschlaggebend, so scheitern die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision schon aus diesem Grunde.
2.2.2
Die Klägerin kann die dem Beigeladenen bescheinigte Referenzmenge auch nicht aufgrund von § 7 Abs. 3 a MGV i.d.F. vom 18. Juli 1986 (BGBl. I S. 1227) für sich beanspruchen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen geht bei der aufgrund eines Pachtvertrages erfolgenden Rückgewähr von Teilen eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, in Höhe von fünf ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über. Diese Bestimmung ist nach § 7 Abs. 5 MGV (i.d.F. vom 18. Juli 1986) auch auf Rechtsverhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden. Die Auflösung einer Betriebsgemeinschaft zwischen Eheleuten nach der Scheidung ist mit der Beendigung eines Pachtverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung nicht vergleichbar.
Allerdings sind die Rechtsfolgen insoweit die gleichen, als in beiden Fällen Betriebe oder Betriebsflächen zurückzugewähren sind. Dies mag zwar dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 MGV Genüge tun, könnte aber dennoch den Referenzmengenverbleib im Rahmen der Fünf-Hektar-Klausel nur bewirken, soweit dies durch die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsgrundlage - Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 590/85 - gedeckt ist.
Nach Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 können - nur - "für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat ..., die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will". Damit ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschlossen, die den verpachteten Flächen entsprechende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen - etwa im Wege der Höchstmengenbegrenzung und der Fünf-Hektar-Klausel des § 7 Abs. 2 und 3 a MGV -, wenn kein auslaufender Pachtvertrag vorliegt. Eine über diese gemeinschaftsrechtlichen Grenzen hinausgehende nationale Pächterschutzregelung erweist sich nicht nur im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht als unanwendbar; ihr fehlt insoweit auch die nationale Ermächtigungsgrundlage. Der damals noch geltende § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 ermächtigt den Bundesminister zum Erlaß von Vorschriften nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist. Damit liegen gemeinschaftsrechtswidrige Regelungen außerhalb der Ermächtigung (vgl. hierzu im einzelnen Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 <149>).
Daraus folgt, daß der nationale Gesetzgeber bei der Gewährung von pächterschutzartigen Begünstigungen vom Erfordernis auslaufender Pachtverträge - wenn überhaupt - allenfalls für solche Fallgestaltungen absehen darf, die mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 im wesentlichen übereinstimmen. Hiervon kann bei der Auflösung einer Ehegattenbetriebsgemeinschaft keine Rede sein. Für die Bevorzugung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen - analog derjenigen des Pächters gegenüber dem Verpächter - besteht keine sachliche Rechtfertigung. Die Pächterschutzregelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung beruhen auf der größeren Schutzbedürftigkeit des typischerweise sozial schwächeren Pächters im Verhältnis zum Verpächter. An einer vergleichbaren Konstellation fehlt es zwischen Ehegatten, von denen jeder einen eigenen Betrieb mit in die Ehe gebracht hat. Im übrigen ist die Fünf-Hektar-Klausel des § 7 Abs. 3 a (a.F.) MGV nur insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, als der Pächter die Milcherzeugungsflächen gegen seinen Willen an den Verpächter herausgeben muß (vgl. Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 3 C 51.88 - BVerwGE 90, 18). Selbst wenn die Klägerin also einem Pächter gleichzustellen wäre, könnte sie sich auf § 7 Abs. 3 a MGV nicht berufen, da von einer gegen ihren Willen erfolgten Betriebsrückgabe an den Beigeladenen nicht gesprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.636,40 DM festgesetzt.
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Strauch