Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1989, Az.: BVerwG 8 B 73.89
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 73.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 21.03.1989 - AZ: 2 S 1058/86
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. März 1989 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.981,98 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihnen begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen eines Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - (BVerwGE 48, 247 = DÖV 1975, 715) und vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 34.81 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 = DÖV 1982, 992) ab. Das gilt schon deshalb, weil sich diese Entscheidungen - soweit hier von Interesse - zu den Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung verhalten, das Berufungsgericht darauf jedoch mit keinem Wort eingegangen ist, und zwar zu Recht, weil der vorliegende Fall dazu keinen Anlaß gab.
Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, ist ihrem Vorbringen nicht nachzugehen, weil dieser Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Sache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h. es ist darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügen die Angaben in der Beschwerdeschrift nicht. Soweit die Klägerin auf Fragen betreffend eine Verwirkung des Rechts der Gemeinde zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen und eine Verjährung der Erschließungsbeitragsforderungen abhebt, stellt sie überdies nicht hinreichend in Rechnung, daß sich die Beantwortung dieser Fragen nach irrevisiblem Landesrecht richtet (vgl. u.a. Urteil vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 60.86 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 42 S. 1 <4>). Zur Klärung damit zusammenhängender Fragen könnte ein Revisionsverfahren deshalb nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
Auch die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzureichenden Sachaufklärung, entspricht nicht den Darlegungserfordernissen gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung wird nur dann im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend "bezeichnet", wenn angegeben wird, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel zur Aufklärung in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. u.a. Beschluß vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 22.81 - NVwZ 1982, 433 <434>[BVerwG 11.12.1981 - 7 B 22/81]). Eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende, substantiierte Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe durch seine Verfahrensweise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit ist eine substantiierte Darlegung erforderlich, daß der jeweils Betroffene bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und daß und warum diese weiteren Ausführungen der Rechtsposition dieses Betroffenen förderlich gewesen wären (vgl. u.a. Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 S. 54 <55>). Eine derartige Darlegung fehlt in der Beschwerdeschrift.
Die Beschwerde der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Entgegen der Annahme der Beklagten vermittelt die von ihr aufgeworfene Frage nach den Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffs der Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 <150 ff.>[BVerwG 11.10.1985 - 8 C 26/84] m.weit.Nachw.) ist nämlich bereits hinreichend geklärt, daß (und warum) eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG die funktionelle Abhängigkeit einzelner selbständiger Erschließungsanlagen voneinander voraussetzt und daß eine funktionelle Abhängigkeit in diesem Sinne nur angenommen werden kann, wenn Erschließungsstraßen in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, daß eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, d.h. wenn ausschließlich die letztere Anlage der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Es hat festgestellt, im vorliegenden Fall erfolge bei keiner der im Geltungsbereich des hier einschlägigen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Hulb" verlaufenden Anbaustraßen der Anschluß an das weiterführende Straßennetz der Gemeinde ausschließlich über eine einzige dieser Anbaustraßen, vielmehr bestünden von allen in Rede stehenden Straßen aus zumindest zwei Möglichkeiten, das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Vor diesem Hintergrund weicht die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im vorliegenden Fall an einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, nicht nur nicht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichs ab, sondern entspricht ihr mit der Folge, daß unter diesem Blickwinkel auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht kommt. Angesichts der tatsächlichen, den beschließenden Senat in einem Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ist darüber hinaus nicht ersichtlich, daß das von der Beklagten angestrebte Revisionsverfahren Gelegenheit zu einer weitergehenden Klärung des Begriffs der Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG geben könnte.
Im übrigen hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß das Vorliegen einer Erschließungseinheit nicht auf die - in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1985 (a.a.O.) beispielhaft angesprochene - Fallgruppe beschränkt ist, in der es sich um eine Hauptstraße und eine von ihr abzweigende erschließungsrechtlich selbständige Stichstraße handelt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil steht ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die bezeichnete Fallgruppe verdeutliche die Intensität der Beziehung, die zwischen zwei (erschließungsrechtlich selbständigen) Anbaustraßen bestehen muß, um annehmen zu dürfen, die beiden Anlagen bildeten eine Erschließungseinheit. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt mithin keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.981,98 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus