Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1991, Az.: KVR 1/90
„Verbandszeichen“
Verbandszeichen; Gebot des Vertrauensschutzes im Kartellrecht; Kartellverwaltungsverfahren; Kartellbehörde; Handeln der Kartellbehörden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1991
- Aktenzeichen
- KVR 1/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14250
- Entscheidungsname
- Verbandszeichen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 GWB
- § 17 WZG
Fundstellen
- BGHZ 114, 40
- GRUR 1991, 782-786 (Volltext mit red. LS) "Verbandszeichen"
- MDR 1991, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 3152-3155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 177 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1991, 819-824 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Regelungen einer Verbandszeichensatzung, die jedem Mitglied ein bestimmtes Gebiet zuweisen, in dem das Verbandszeichen nur von ihm benutzt werden darf, sind grundsätzlich nach § 1 GWB unwirksam.
Das auch im Kartellverwaltungsverfahren zu beachtende Gebot des Vertrauensschutzes schließt es nicht aus, daß die Kartellbehörde eine zuvor von ihr nicht als kartellrechtswidrig beanstandete Regelung nach Änderung ihrer Rechtsauffassung neu beurteilt und nunmehr ihre Durchführung untersagt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichthofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1991
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und
die Richter Theune, Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 1989 werden auf Kosten der Betroffenen zu 1 und 3 bis 6 zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.300.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Betroffene zu 1, ein Warenzeichenverband im Sinne des Warenzeichengesetzes, die sich als Arbeitsgemeinschaft bezeichnet (im folgenden: A.), wurde im Jahre 1963 gegründet. Nach ihrer Satzung verfolgt sie als Zweck die Anmeldung und Verwaltung des Wort-Bildzeichens "GOLDEN TOAST" für ihre Mitglieder. Dementsprechend ist sie Inhaberin verschiedener national und international eingetragener Warenzeichen "GOLDEN TOAST" zur Kennzeichnung von Toastbrot und anderen Brot- und Backwaren. Das Wortzeichen "GOLDEN TOAST" wurde im Jahre 1979 aufgrund überragender Verkehrsdurchsetzung als deutsches Warenzeichen eingetragen.
Die Gründung der A. und die Einführung des Verbandszeichens sollte es den regional tätigen Mitgliedern ermöglichen, ein Toastbrot herzustellen, das bundesweit unter einem einheitlichen Warenzeichen in den Verkehr gebracht werden konnte. Um die Einheitlichkeit dieses Produkts zu wahren, verpflichtet die A. ihre Mitglieder, die jeweils beschlossenen Qualitätsnormen für Rezeptur, Größe, Form, Porung, Farbe, Scheibenstärke und Verpackung einzuhalten und nur für Produkte, die unter dem Warenzeichen "GOLDEN TOAST" vertrieben werden, zu verwenden. Die Rezepturen und Herstellungsverfahren sind geheimzuhalten.
Die heutigen Mitglieder der A. sind industrielle Großbäckereien. Nach der Zeichensatzung dürfen sie die Warenzeichen "GOLDEN TOAST" nur in den ihnen jeweils von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Gebieten verwenden. Die Zeichensatzung bestimmt hierzu - für die Mitglieder verbindlich - in ihrer ab 18. Mai 1987 geltenden Fassung folgendes:
"§ 3
Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, das Wort- und Bildzeichen "GOLDEN TOAST" in dem jeweils vereinbarten protokollierten Gebiet zu verwenden.
Über die Vergabe der Nutzungsrechte für Wort- und Bildzeichen GOLDEN TOAST in den protokollierten Gebieten, in denen bisher eine Nutzungsberechtigung für ein Mitglied nicht bestanden hat, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmen. Dabei sollen solche Mitglieder bevorzugt werden, die in dem betreffenden Gebiet bzw. Land bereits über eine funktionierende, das betreffende Gebiet bzw. Land abdeckende Distribution verfügen.
Der Verein ist auf Beschluß des Vorstandes berechtigt und auf Beschluß der Mitgliederversammlung verpflichtet, Verletzungen des Zeichens zu verfolgen. Bei Eilbedürftigkeit ist der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer des Vereins berechtigt, allein zu veranlassen, was zur Verfolgung von Verletzungen des Zeichens erforderlich ist. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können auf Beschluß des Vorstandes ermächtigt werden, gegen Verletzer des Zeichens namens des Vereins vorzugehen."
"§ 4 Nr. 6
a)...
b)...
c) Gebietsüberschneidende GOLDEN TOAST-Lieferungen an Handelspartner können in jedem Falle nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem betreffenden Schutzgebiet-Inhaber durchgeführt werden.
d)...
e) Jeder der Arbeitsgemeinschaft bekanntgegebene Verstoß gegen die Gebietsrechte eines anderen Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft wird mit einer Konventionalstrafe im ersten Fall von DM 5.000,-- und in jedem weiteren Fall von DM 10.000,-- zu Gunsten der Arbeitsgemeinschaft geahndet. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der betroffenen Parteien über die Verhängung einer Konventionalstrafe. Wiederholte, schwere Verstöße können den Ausschluß zur Folge haben."
§ 4 Nr. 9 der Zeichensatzung verpflichtet jedes Mitglied, "die Verwendung der Marke GOLDEN TOAST ausschließlich auf die ihm von der Arbeitsgemeinschaft protokollierten Gebiete zu beschränken".
Die Betroffenen zu 3 bis 6 sind die derzeitigen Mitglieder der A. Die frühere Betroffene zu 2 ist während des Beschwerdeverfahrens aus der A. ausgeschieden. Ihr Vertriebsgebiet für GOLDEN TOAST-Produkte wurde der Betroffenen zu 6 zugewiesen.
Die Mitglieder der A. stellen als GOLDEN TOAST-Produkte nicht nur Toastbrote verschiedener Zusammensetzung her, die zu den sogenannten hochpreisigen Markentoastbroten gehören, sondern auch Croissants und Baguettes. Daneben vertreiben sie unter eigenen Warenzeichen andere Brotwaren, darunter auch Toastbrote, wobei die Vertriebsgebiete nicht denen für den Vertrieb von GOLDEN TOAST-Produkten entsprechen.
Unter den Warenzeichen "GOLDEN TOAST" vertreiben die Mitglieder der A. ihre Produkte in der Bundesrepublik Deutschland und in verschiedenen europäischen Ländern. Sie haben dabei im Jahre 1985 90, 9 Mio. DM (Endverbraucherpreise) im Inland umgesetzt.
Im Jahre 1978 faßte die A. den Beschluß, die Auslieferung von GOLDEN TOAST auf das Streckengeschäft zu beschränken. Im Zusammenhang mit dem deswegen eingeleiteten Kartellverwaltungsverfahren prüfte das Bundeskartellamt auf Veranlassung der A. auch, ob deren Satzungswerk im Hinblick auf § 1 GWB Anlaß zu Bedenken gebe. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1978 teilte das Bundeskartellamt der A. dazu folgendes mit:
"Die Beschlußabteilung hat Satzung und Zeichensatzung der Arbeitsgemeinschaft GOLDEN TOAST e.V. auf kartellrechtliche Bedenken hin durchgesehen.
1. Nach der Praxis der Abteilung (vgl. Briefe vom 8./9. Februar und 27./28. März 1962, WuW/E BKartA 575, 576 "Freiwillige Ketten") ist die auf der Zeichen- bzw. Verbandssatzung beruhende Verpflichtung eines Mitgliedsunternehmens, das ihm überlassene Verbandszeichen nur in beschränktem Umfange (z.B. nur in einem bestimmten Gebiet) zu benutzen, grundsätzlich kartellrechtlich wirksam. Im Hinblick auf die gebietsmäßige Beschränkung der Mitgliedsfirmen in der Verwendung der Marke Golden Toast (§ 4 Abs. 2 der Satzung; § 4 Ziff. 6 a) und c), § 4 Ziff. der Zeichensatzung) geht die Abteilung allerdings davon aus, daß das Wort- und Bildzeichen Golden Toast als Warenzeichen (Verbandszeichen) in die Zeichenrolle eingetragen und nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes geschützt ist. "
Das Kartellverwaltungsverfahren gegen die A. wegen der Beschränkung der Auslieferung auf das Streckengeschäft wurde eingestellt und die A. davon mit Schreiben vom 22. Februar 1980 unterrichtet.
Durch Beschluß vom 5. September 1988 (WuW/E BKartA 2313) hat das Bundeskartellamt den Betroffenen untersagt, ab dem 1. Januar 1990 den in § 3, § 4 Nr. 6 c und § 4 Nr. 9 ihrer Zeichensatzung in der Fassung vom 18. Mai 1987 geregelten Gebietsschutz innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen. Zugleich hat das Bundeskartellamt darauf hingewiesen, daß die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 GWB ordnungswidrig ist. Es hat dazu u.a. ausgeführt, die in der Zeichensatzung enthaltenen Regelungen über den Gebietsschutz hätten zumindest auch den Zweck, die Mitglieder bei der Ausweitung ihres Vertriebsgebiets zu begrenzen und dadurch ihre wettbewerbliche Handlungsfreiheit zu beschneiden. Diese Wettbewerbsbeschränkung sei geeignet, die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Toastbrot-Produkten spürbar zu beeinflussen.
Gegen diesen Beschluß haben die A. und ihre Mitglieder Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren ist die Hauptsache hinsichtlich der Betroffenen zu 2 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Im übrigen hat das Kammergericht die Beschwerden, samt den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträgen, zurückgewiesen (WuW/E OLG 4459). Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Betroffenen zu 1 und 3 bis 6 ihre Anträge auf Aufhebung des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 5. September 1988 weiter. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
B.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Kammergericht hat zu Recht entschieden, daß das Bundeskartellamt gemäß § 37 a Abs. 1 GWB untersagen konnte, die in der Zeichensatzung der A. enthaltene Gebietsschutzregelung durchzuführen.
I.
Die Gebietsschutzregelung ist, wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nach § 1 GWB unwirksam.
1.
Das Kammergericht hat ausgeführt:
Die in der Zeichensatzung der A. verankerte Gebietsschutzregelung unterliege dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch wenn es sich dabei um die Ausgestaltung der Benutzung eines eingetragenen Verbandszeichens handele. Eine von einem anerkannten Rechtsinstitut wie dem Warenzeichen ausgehende Wettbewerbsbeschränkung könne von der Anwendung des GWB nur ausgenommen werden, wenn sie erforderlich sei, damit das Rechtsinstitut seine Ordnungsaufgabe erfüllen könne. Die Ordnungsaufgabe des Warenzeichens sei es, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen und damit dem Verbraucher einen Rückschluß auf ihre Qualität zu ermöglichen. Danach seien nur solche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen über die Benutzung eines Warenzeichens nicht dem GWB unterworfen, die zur Sicherung dieser Funktionen des Warenzeichens erforderlich seien.
Diesen Anforderungen entspreche die Gebietsschutzregelung nicht. Bei einem Verbandszeichen gebe es für räumliche Beschränkungen der Benutzungsbefugnis der Mitglieder keine Grundlage; ein Wettbewerb unter den Benutzern widerspreche nicht notwendig dem Wesen des Verbandszeichens. Die Benutzung eines Warenzeichens durch mehrere Unternehmen beeinträchtige allerdings grundsätzlich seine Kennzeichnungskraft und damit seinen Schutzumfang. Die Benutzer müßten daher den beteiligten Verkehrskreisen als wirtschaftliche Einheit und nicht als miteinander konkurrierende Geschäftsbetriebe entgegentreten. Würden - wie hier - unter dem Zeichen nur bestimmte Produkte ohne Hinweis auf den Herstellerbetrieb angeboten, bestehe aber kein Grund zu der Annahme, der Verkehr könne von konkurrierenden Geschäftsbetrieben ausgehen und das Zeichen deshalb seine Kennzeichnungskraft nicht entfalten oder einbüßen. Die mögliche Annahme des Verkehrs, die Produkte stammten aus einem einzigen Geschäftsbetrieb, sei insoweit unschädlich.
Würden die Produkte der Mitglieder unter dem Verbandszeichen "GOLDEN TOAST" miteinander im Wettbewerb stehen, bliebe dies den Endverbrauchern verborgen, weil der Wettbewerb nur gegenüber dem Handel stattfinde und der einzelne Zeichenbenutzer den Endverbraucher nicht durch Hinweise auf seinen Geschäftsbetrieb aufkläre. Werde die Herkunftsfunktion des Verbandszeichens nicht beeinträchtigt, wenn es durch mehrere im Wettbewerb stehende Unternehmen benutzt werde, ergäben sich auch für die Garantie- und die Werbefunktion des Verbandszeichens keine nachteiligen Folgen. Da es demnach zur Erhaltung eines Verbandszeichens nicht zwingend notwendig sei, daß der Wettbewerb zwischen seinen Benutzern ausgeschlossen werde, könne eine Befugnis des Zeicheninhabers, dies zu tun, auch nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie entnommen werden. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn es sich bei einem Verbandszeichen um ein aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Warenzeichen und darüber hinaus um eine berühmte Marke handele.
Die Beschränkungen der Benutzung des Verbandszeichens durch den Gebietsschutz seien auch nicht wegen der Anforderungen an die Qualität der vertriebenen Ware notwendig. Die Frische der Ware könne auch ohne Gebietsaufteilung gesichert werden. Für deren Zulässigkeit sei es unerheblich, ob sich das Verbandszeichen oder die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren in einer Einführungsphase befänden.
Die Beschränkung des Wettbewerbs durch den Gebietsschutz beeinflusse spürbar die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Toastbrot und vergleichbaren Backerzeugnissen und berühre auch die benachbarten Märkte, da es insbesondere für größere Abnehmer naheliege, auch ihren Bedarf an anderen Waren, die von den Verbandsmitgliedern im Wettbewerb untereinander vertrieben würden, von dem Anbieter von "GOLDEN TOAST" zu beziehen.
2.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.
a)
Die Zeichensatzung beruht in ihrer ab 18. Mai 1987 geltenden Fassung auf einem Beschluß der Mitgliederversammlung der A. und gilt gemäß § 1 Abs. 2 GWB als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen. Sie bezieht sich trotz ihres engeren Wortlauts unstreitig nicht nur auf das im Jahre 1966 angemeldete Wort-Bildzeichen "GOLDEN TOAST", sondern auf alle Warenzeichen der A.
b)
Die beanstandeten Bestimmungen der Zeichensatzung beschränken den Wettbewerb unter den Mitgliedern der A. Sie weisen für den Geltungsbereich des GWB jedem Mitglied ein bestimmtes Gebiet zu, in dem die Verbandszeichen der A. ausschließlich von ihm für den Vertrieb von GOLDEN TOAST-Produkten benutzt werden dürfen. Lieferungen in andere Schutzgebiete setzen eine vorherige Vereinbarung mit dem betreffenden Schutzgebietsinhaber voraus. Verstöße gegen die Gebietsrechte eines anderen Mitglieds werden mit Vertragsstrafe geahndet und können im Wiederholungsfall zum Ausschluß führen.
c)
Diese Gebietsschutzbestimmungen der Zeichensatzung sind dem Anwendungsbereich des § 1 GWB nicht deshalb entzogen, weil sie die Benutzung von Verbandszeichen im Sinne der §§ 17-23 WZG regeln.
(1)
Das GWB hat allerdings gewerbliche Schutzrechte wie das Verbandszeichen als Rechtsinstitut unberührt gelassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381 - WKS-Möbel; Urt. v. 24.9.1973 - KZR 2/73, WuW/E 1293, 1297 - Platzschutz; vgl. auch BGHZ 51, 263, 266 - Silobehälter). Dies bedeutet jedoch nicht, daß Beschränkungen des Wettbewerbs, die mit Hilfe eines Verbandszeichens bewirkt werden, von den Vorschriften des GWB nicht erfaßt werden können. Eine besondere Ausgestaltung einer Verbandszeichensatzung ist ebenso wie die Ausübung von Warenzeichenrechten nicht allein deshalb kartellrechtlich unbedenklich, weil ihr wie einer Gebietsschutzregelung der vorliegenden Art - das Warenzeichengesetz nicht entgegensteht (vgl. dazu Loewenheim, Warenzeichen und Wettbewerbsbeschränkung, S. 214, 217 f.; Loewenheim/Belke, GWB, vor § 15 Rdn. 13). Es ist vielmehr zu fragen, ob eine solche Regelung der Benutzung des Verbandszeichens erforderlich ist, um dieses in seinem Bestand und in seiner vom Warenzeichengesetz geschützten Funktion zu erhalten. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerden kann dies aus den im folgenden dargelegten Gründen für den Gebietsschutz, den die Zeichensatzung der A. zugunsten ihrer Mitglieder bestimmt, nicht angenommen werden.
(2)
Der Gebietsschutz ist nicht erforderlich, um die Herkunftsfunktion der Verbandszeichen "GOLDEN TOAST", wie sie durch das Warenzeichengesetz geschützt ist, zu erhalten.
Ein Verbandszeichen dient ebenso wie ein Individualzeichen als Hinweis auf die Herkunft der mit dem Zeichen versehenen Waren (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1976 - I ZB 11/75, GRUR 1977, 488, 489 - DIN-GEPRÜFT). Anders als ein Individualzeichen ist ein Verbandszeichen aber dazu bestimmt, von mehreren Unternehmen als Warenkennzeichen benutzt zu werden. Es hat daher die Funktion, auf die Herkunft der Waren aus einem dem Verband angeschlossenen Unternehmen hinzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr gerade die Vorstellung hat, daß es sich um das Warenzeichen eines Verbandes handelt; es genügt vielmehr, wenn der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen oder aus mehreren miteinander in Beziehung stehenden Unternehmen auffaßt (vgl. dazu BGHZ 21, 182, 191 - Ihr Funkberater; 34, 299, 308 - Almglocke; BGH GRUR 1964, 381, 384 - WKS-Möbel). Da das Verbandszeichen auf eine Gruppe von Unternehmen hinweist, widerspricht es seinem Wesen nicht, wenn die Verbandsmitglieder hinsichtlich der mit dem Verbandszeichen versehenen Waren untereinander offen im Wettbewerb stehen. Die Mitgliedsunternehmen müssen bei Benutzung des Verbandszeichens dem Verkehr nicht als wirtschaftliche Einheit gegenübertreten. Soweit sich die Rechtsbeschwerden für ihre gegenteilige Ansicht auf Ausführungen in der Entscheidung BGHZ 34, 299, 309 - Almglocke - beziehen, übersehen sie, daß diese nicht Rechtsfragen des Verbandszeichens betreffen, sondern die Frage der Verkehrsdurchsetzung eines Warenzeichens, das durch zwei Schwesterunternehmen benutzt wird. Daß mehrere Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen, dabei dasselbe Verbandszeichen benutzen, ist dem Verkehr auch nicht unbekannt. Dies gilt insbesondere bei Benutzung von Verbandszeichen, die zugleich Gütezeichen sind (vgl. dazu BGH GRUR 1977, 488, 489 DIN-GEPRÜFT; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., vor § 17 Rdn. 3 und 5 sowie Rdn. 2 mit den dort aufgeführten Beispielen wie "Fleurop", "VDE im Dreieck", "Deutsches Weinsiegel", "Badisches Weinsiegel", "Internationales Wollsiegel").
Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß die Verbandsmitglieder unter den Zeichen "GOLDEN TOAST" nur bestimmte Produkte ohne Hinweis auf jeweils unterschiedliche Herstellerunternehmen in einheitlicher Ausstattung vertreiben. Nach dem Vorbringen der Betroffenen in der Vorinstanz, das im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, sind die GOLDEN TOAST-Produkte der Mitgliedsunternehmen trotz einheitlicher Qualitätsnormen nicht völlig gleich, sondern nur vergleichbar. Weil die Bestandteile Mehl und Wasser sowie die Zutaten aus unterschiedlichen Bezugsquellen stammen und unterschiedliche Produktionsverhältnisse vorliegen, sind Unterschiede in der Farbe (heller oder dunkler) oder in der Porung (lockerer oder dichter) bei unmittelbarem Vergleich auch für den Verbraucher wahrnehmbar. Sie bleiben - wie die Betroffenen vortragen - dem Verbraucher jedoch verborgen, weil ihm wegen des Gebietsschutzes jeweils nur das in sich einheitliche Produkt des Gebietsinhabers angeboten wird. Nach dem Vorbringen der Betroffenen war dies Voraussetzung dafür, daß das nur aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Zeichen "GOLDEN TOAST" schutzfähig und sogar eine berühmte Marke wurde. Nach ihrer Ansicht hätte die Beseitigung des Gebietsschutzes und der sich daraus ergebende Wettbewerb der Mitglieder zur Folge, daß die Unterschiede der von den verschiedenen Mitgliedsunternehmen stammenden GOLDEN TOAST-Produkte den Verbrauchern erkennbar würden und deshalb das Erscheinungsbild einer "einheitlichen" Marke, das für seine Verkehrsdurchsetzung als berühmte Marke Voraussetzung sei, verlorenginge.
Dieses zu unterstellende Vorbringen kann den Rechtsbeschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Die Benutzung des Verbandszeichens in einer Art, die den Eindruck erweckt, die mit ihm gekennzeichneten Waren stammten nicht, wie dies tatsächlich der Fall ist, von einer Gruppe von Unternehmen, sondern aus einem einzigen Geschäftsbetrieb, ist dem Verbandszeichen nicht wesensgemäß. Die etwaige falsche Vorstellung des Verkehrs, die mit dem Verbandszeichen versehenen Waren stammten aus einem einheitlichen Geschäftsbetrieb, ist nicht Voraussetzung dafür, daß ein Verbandszeichen seine wesensmäßige Funktion als Herkunftshinweis auf eine Gruppe von Unternehmen behält (BGHZ 21, 182, 191 - Ihr Funkberater) und wird auch durch das Warenzeichengesetz nicht geschützt. Selbst wenn die vom Kammergericht festgestellte Entwicklung des Verbandszeichens "GOLDEN TOAST" zur berühmten Marke nur dadurch möglich gewesen sein sollte, daß die Verbraucher entgegen den tatsächlichen Verhältnissen - die Vorstellung von der Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem einzigen Geschäftsbetrieb entwickelt haben, besteht kein Anspruch darauf, daß der so erreichte Besitzstand durch Aufrechterhaltung der unzutreffenden Vorstellung des Verkehrs ungeschmälert bleibt.
(3)
Die Beschränkung des Wettbewerbs durch den Gebietsschutz der Mitglieder kann auch nicht damit begründet werden, daß zur Erhaltung des warenzeichenrechtlichen Schutzes der Verbandszeichen "GOLDEN TOAST" eine bestimmte Qualität der mit ihnen bezeichneten Produkte aufrechterhalten werden müsse.
Die Rechtsbeschwerden begründen ihre gegenteilige Ansicht damit, daß nur durch den Gebietsschutz das durch das Zeichen "GOLDEN TOAST" geweckte Vertrauen der Verbraucher in die gleichbleibende Produktqualität erfüllt werden könne. Dies gelte schon deshalb, weil die GOLDEN TOAST-Produkte der Mitglieder trotz einheitlichen hohen Qualitätsstandards untereinander nicht völlig gleich seien. Würden nach Aufhebung des Gebietsschutzes unter den Verbandszeichen entgegen der bestehenden Erwartung Produkte von unterschiedlicher Qualität oder von unterschiedlichem Geschmack vertrieben, würden die Verbraucher irregeführt. Dazu komme, daß durch den Gebietsschutz Rahmenbedingungen für die Herstellung und den Vertrieb geschaffen würden, die notwendig seien, um die besondere Frische der GOLDEN TOAST-Produkte zu erhalten, von der ihre Qualität und ihr Markterfolg weitgehend abhänge. Die Funktion, auf eine gleichbleibende Qualität hinzuweisen, sei dem Verbandszeichen wesensgemäß; diese Qualitätsfunktion werde durch den Warenzeichenschutz als solche, nicht nur als Reflex der Herkunftsfunktion, geschützt. Würden unter demselben Zeichen Waren verschiedener Qualität angeboten, drohe der Verlust der Qualitätsfunktion des Verbandszeichens und in der Folge der Verlust seines warenzeichenrechtlichen Schutzes. Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Ein Warenzeichen hat seinem Wesen nach nur die Aufgabe, auf die betriebliche Herkunft der Ware hinzuweisen und dadurch die Waren des Zeicheninhabers von den Waren anderer zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 292/88, UA 8 f. - Silenta, zur Veröffentlichung bestimmt). Es gewährleistet dabei nicht eine bestimmte Warengüte. Mit der Funktion des Warenzeichens steht es daher grundsätzlich nicht in Widerspruch, wenn unter dem Zeichen Waren verschiedener Qualität vertrieben werden. Dies schließt nicht aus, daß der Zeicheninhaber in einem solchen Fall zur Vermeidung einer Irreführung des Verkehrs nach § 3 UWG verpflichtet sein kann, auf die Qualitätsunterschiede hinzuweisen (vgl. dazu BGHZ 60, 185, 194[BGH 02.02.1973 - I ZR 85/71] - Cinzano; BGH, Urt. v. 1.3.1984 I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 - Ziegelfertigstürze). Das auf der Marke beruhende Vertrauen des Verbrauchers auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware wird aber als solches durch das Warenzeichenrecht nicht geschützt (vgl. BGHZ 60, 185, 193 f.[BGH 02.02.1973 - I ZR 85/71] - Cinzano; 82, 152, 157 - Öffnungshinweis).
Für Verbandszeichen gilt nichts anderes, auch wenn solche Zeichen häufig - wie auch im vorliegenden Fall - gleichzeitig die Gewähr für das Vorhandensein bestimmter, vom Verkehr als wesentlich erachteter Eigenschaften bieten sollen und der Verkehr dementsprechend an sie oft bestimmte Qualitätserwartungen knüpft (vgl. BGH GRUR 1984, 737, 738 - Ziegelfertigstürze). Falls die Notwendigkeit gesehen wird, Produktunterschiede - wie sie hier zwischen den Waren der einzelnen Mitglieder bestehen sollen - kenntlich zu machen, kann dies auch bei einheitlichem Zeichengebrauch durch entsprechende Hinweise oder durch die zusätzliche Verwendung eigener Warenzeichen der Mitglieder geschehen. Es besteht deshalb kein Grund, zur Erhaltung der warenzeichenrechtlichen Funktionen eines Verbandszeichens die Vertriebsgebiete der Mitglieder gegeneinander abzugrenzen. Eine derartige Abschottung der Märkte entspricht nicht dem durch das Warenzeichengesetz geschützten Sinn und Zweck des Verbandszeichens und kann daher nicht unter Berufung auf dessen Wesen von der Anwendung des GWB ausgenommen werden. Soweit - nicht tragenden - Ausführungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1973 (KZR 2/73, WuW/E 1293, 1297 - Platzschutz) etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.
d)
Die Bestimmungen über den Gebietsschutz der Mitglieder sind nach Ansicht des Kammergerichts geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Bei dieser Beurteilung stellt das Kammergericht auf die Marktverhältnisse ab, die nach seinen Feststellungen gegenwärtig auf dem relevanten Markt für Toastbrot und die nach ihrem Verwendungszweck vergleichbaren Backwaren bestehen. Es führt dazu aus, der Anteil von "GOLDEN TOAST"-Produkten an diesem Markt in Höhe von 4 % führe dazu, daß die Gebietsschutzregelung die Marktverhältnisse spürbar beeinflusse. Dabei falle auch ins Gewicht, daß "GOLDEN TOAST" eine berühmte Marke mit entsprechender Akzeptanz beim Verbraucher sei. Die Beschränkung des Vertriebs der Mitglieder auf ihr jeweiliges Gebiet wirke sich nicht nur auf dem für Toastbrot relevanten Markt aus, sondern berühre auch benachbarte Märkte. Denn auch soweit Wettbewerb unter den Mitgliedern herrsche, sei es insbesondere für größere Abnehmer naheliegend, sich wegen möglicher Mengenrabatte beim Bezug des Brotsortiments für denjenigen Anbieter zu entscheiden, der auch "GOLDEN TOAST"-Produkte liefern könne.
Dieser Beurteilung des Kammergerichts ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Dabei kann offenbleiben, ob es mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar ist, bei der Frage, ob die vor Jahren festgelegten Bestimmungen der Zeichensatzung geeignet sind, die Marktverhältnisse zu beeinflussen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abzustellen und damit die Frage ihrer Wirksamkeit von der späteren Entwicklung abhängig zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.6.1980 - KZR 22/79, WuW/E 1732, 1733 - Fertigbeton II). Nach § 1 GWB ist ein Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen unwirksam, wenn er nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs in spürbarer Weise zu beeinflussen (BGHZ 68, 6, 11 - Fertigbeton I; BGH, Urt. v. 22.4.1980 - KZR 20/79, WuW/E 1709, 1710 - Sortimentsabgrenzung). Dies ist bei Bestimmungen einer Zeichensatzung, in denen - wie im vorliegenden Fall - ein Gebietsschutz der Mitglieder verankert ist, grundsätzlich ohne weiteres anzunehmen. Ein Verbandszeichen ist im allgemeinen zur zeitlich unbeschränkten Benutzung durch eine Gruppe von Unternehmen im gesamten Bundesgebiet bestimmt. Auch das Verbandszeichen "GOLDEN TOAST" wurde im Jahr 1966 angemeldet, um den regional tätigen Mitgliedern der damals gegründeten A. zu ermöglichen, Toastbrot bundesweit unter einem einheitlichen Warenzeichen zu vertreiben. Die auf Dauer vorgenommene Aufteilung des Marktes in einzelne Gebiete, in denen jeweils nur sogenannte Gebietsinhaber zum Vertrieb von Waren unter dem Verbandszeichen berechtigt sind, ist eine der Art nach besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung, die unter solchen Umständen in aller Regel geeignet ist, die Marktverhältnisse, zumindest hinsichtlich des potentiellen Wettbewerbs der Mitglieder untereinander zu beeinflussen (vgl. dazu auch Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 186). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise für eine andere Beurteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
§ 20 GWB regelt nach seinem Wortlaut nur Beschränkungen, die dem Erwerber oder Lizenznehmer in Verträgen über Erwerb oder Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Topographien oder Sortenschutzrechten auferlegt werden; Verträge über Warenzeichenrechte werden nicht erwähnt. Ob § 20 GWB auf Verträge über Warenzeichenrechte entsprechend anwendbar sein kann, muß im Streitfall nicht entschieden werden. Denn die Vorschrift kann hier schon im Hinblick auf ihren Abs. 4, nach dem § 1 GWB unberührt bleibt, weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Die beanstandeten Bestimmungen der Zeichensatzung zielen auf eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung ab, indem sie als Beschluß im Sinne des § 1 GWB das kraft Gesetzes entstehende schuldrechtliche Benutzungsrecht der Mitglieder (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl aaO. § 18 Rdn. 3; v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 17 Rdn. 11, 14; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 17 Rdn. 11, 13) durch eine - vom Wesen des Verbandszeichens nicht geforderte - Gebietsaufteilung regeln. Auf Wettbewerbsbeschränkungen dieser Art bleibt gemäß § 20 Abs. 4 GWB die Vorschrift des § 1 GWB anwendbar (vgl. dazu auch Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, § 20 Rdn. 397; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 20 Rdn. 5; Moschel aaO. Rdn. 443, 444).
Aus denselben Erwägungen findet die Vorschrift des § 20 GWB auch nicht gemäß § 21 GWB entsprechende Anwendung. Es kommt daher nicht darauf an, daß die Rechtsbeschwerden nicht auf tatsächliches Vorbringen in der Vorinstanz verweisen können, aus dem sich substantiiert ergeben würde, daß die Herstellung und der Vertrieb der mit den Zeichen "GOLDEN TOAST" versehenen Produkte mit der Nutzung geheimen technischen Wissens verbunden ist.
III.
Nach der zutreffenden Ansicht des Kammergerichts war das Bundeskartellamt nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gehindert, die Durchführung der beanstandeten Bestimmungen der Zeichensatzung mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zu untersagen.
Das Kammergericht hat ausgeführt, das Schreiben des Bundeskartellamts vom 28. Dezember 1978, in dem auf die Praxis der zuständigen Beschlußabteilung zu Gebietsaufteilungen in Zeichensatzungen hingewiesen worden war, sei kein Verwaltungsakt, sondern nur eine rechtlich unverbindliche Beurteilung in Form einer Unbedenklichkeitserklärung. Bei den Betroffenen sei zwar ein Vertrauen auf den Bestand der mitgeteilten Rechtsauffassung geweckt worden, es fehle jedoch an einer den Vertrauensschutz rechtfertigenden Betätigung dieses Vertrauens. Es sei nicht ersichtlich, daß die Betroffenen Aufwendungen mit Rücksicht auf die Erwartung, die Gebietsschutzregelung werde Bestand haben, gemacht hätten. Daß die Verbandsmitglieder das Verbandszeichen auch bei einer gegen den Gebietsschutz sprechenden Auskunft des Bundeskartellamts weiter benutzt hätten, ergebe sich daraus, daß das Verbandszeichen als Marke mit überragender Verkehrsgeltung ein wertvoller Besitzstand gewesen sei. Auch ohne Gebietsschutz bleibe die Benutzung des Verbandszeichens rechtlich und tatsächlich möglich. Im übrigen habe der angefochtene Beschluß den Betroffenen erhebliche Zeit zur Umstellung gelassen.
a)
Die Beurteilung des Kammergerichts, daß das Schreiben des Bundeskartellamts kein Verwaltungsakt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schreiben war nicht darauf gerichtet, eine bestimmte Rechtsfolge zu setzen, sondern enthielt lediglich - wenn auch auf Veranlassung der A. - die Mitteilung, daß die Beschlußabteilung die Satzungen der A. auf kartellrechtliche Bedenken hin durchgesehen habe und daß der in der Zeichen- oder Verbandssatzung verankerte Gebietsschutz des Mitglieds eines Zeichenverbandes nach der Praxis der Abteilung grundsätzlich kartellrechtlich wirksam sei.
b)
Im Untersagungsverfahren nach § 37 a Abs. 1 GWB war das Bundeskartellamt gleichwohl gehalten, bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Die schriftliche Mitteilung der zuständigen Beschlußabteilung von der langjährigen Verwaltungsübung des Amtes und die sich daran anschließende Duldung des Gebietsschutzes der Mitglieder bis zur Einleitung des Untersagungsverfahrens im Jahre 1988 konnten ein Vertrauen der Betroffenen darauf begründen, daß der Gebietsschutz auch weiterhin nicht beanstandet werden würde. Wie das Kammergericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, war das Bundeskartellamt dennoch nicht gehindert, die Untersagungsverfügung vom 5. September 1988 zu erlassen, zumal die Verfügung den Betroffenen eine erhebliche Zeit zur Umstellung (bis 1. Januar 1990) zugebilligt hat (zur Gewährung einer Auslauffrist vgl. BGHZ 77, 366, 380[BGH 24.06.1980 - KVR 6/79] - Haus- und Hofkanalguß).
Das Gebot des Vertrauensschutzes, das seine Grundlage in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit hat, ist auch im Kartellverwaltungsverfahren zu beachten. Es verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Bei einer Untersagungsverfügung nach §§ 1, 37 a Abs. 1 GWB steht auf der einen Seite das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung des grundsätzlichen Kartellverbots. Auf der anderen Seite ist das Interesse der Betroffenen insoweit zu würdigen, als sie sich in gerechtfertigtem Vertrauen auf den zukünftigen Bestand der Regelung eingerichtet und demgemäß in die Zukunft wirkende Maßnahmen getroffen haben (Vertrauensbetätigung), die sich nach einer Untersagungsverfügung als nutzlos erweisen (vgl. dazu BGHZ 77, 366, 375[BGH 24.06.1980 - KVR 6/79] - Haus- und Hofkanalguß; 80, 43, 54 - Garant; BGH, Beschl. v. 2.12.1980 KVR 3/80, WuW/E 1758, 1760 - Schleifscheiben und Schleifkörper).
Das Gebot des Vertrauensschutzes schließt es aber nicht aus, daß die Kartellbehörde die Sachlage nach Änderung ihrer Rechtsauffassung neu beurteilt und die Durchführung einer nunmehr als kartellrechtswidrig angesehenen Regelung untersagt (vgl. BGHZ 77, 366, 375[BGH 24.06.1980 - KVR 6/79] - Haus- und Hofkanalguß). Ein Vertrauen darauf, daß die betreffende Regelung in Zukunft überhaupt nicht mehr beanstandet wird, wäre schon deshalb nicht schutzwürdig, weil eine gegen § 1 GWB verstoßende Regelung ohnehin kraft Gesetzes unwirksam ist. Auch wäre es mit der durch das GWB geschützten Freiheit des Wettbewerbs unvereinbar und eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Altkartellen, eine als kartellrechtswidrig erkannte Regelung, die auch nicht durch eine behördliche Entscheidung legalisiert werden könnte, aus Gründen des Vertrauensschutzes zeitlich unbefristet unbeanstandet zu lassen.
Im Streitfall mußte ein Vertrauensschutz über das vom Bundeskartellamt bei seiner Untersagungsverfügung berücksichtigte Maß hinaus bereits deshalb nicht gewährt werden, weil sich die Betroffenen nach den Feststellungen des Kammergerichts nicht im Sinne einer Vertrauensbetätigung durch Vorkehrungen und Maßnahmen auf das Unterbleiben einer Untersagungsverfügung so eingerichtet haben, daß ihnen durch die Verfügung des Bundeskartellamts ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. Soweit die Rechtsbeschwerden, ohne Verfahrensfehler aufzuzeigen, in allgemeiner Form anderes vortragen, können sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
c)
Die Untersagungsverfügung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob die Untersagungsbefugnis, die § 37 a Abs. 1 GWB den Kartellbehörden im öffentlichen Interesse zur Abwehr von Gefahren für die Freiheit des Wettbewerbs gibt, überhaupt verwirkt werden kann (vgl. dazu BGHZ 77, 366, 381[BGH 24.06.1980 - KVR 6/79] - Haus- und Hofkanalguß; Erichsen in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., § 10 II 7 c; Bunte, Rechtliche Grenzen für die Änderung kartellbehördlicher Verwaltungspraxis, S. 44; Voß, Vertrauensschutz im Kartellrecht, S. 51, 119). Denn aus den Gründen, die gegen einen Vertrauensschutz über die bereits gewährte Auslauffrist hinaus sprechen, könnte hier keinesfalls angenommen werden, daß die Eingriffsbefugnis des Bundeskartellamts verwirkt sei.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB.
Streitwertbeschluss:
Der Verfahrenswert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.300.000,-- DM festgesetzt.
Theune
Mees
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg