Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1976, Az.: I ZB 11/75
„DIN-GEPRÜFT“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1976
- Aktenzeichen
- I ZB 11/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 16151
- Entscheidungsname
- DIN-GEPRÜFT
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG München - 17.04.1975
Rechtsgrundlagen
- § 17 WZG
- § 1 WZG
Fundstellen
- DB 1977, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Herkunftsfunktion von Gütezeichen, die als Verbandszeichen zur Eintragung angemeldet werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1976 durch die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr.v. Gamm, Schwerdtfeger und Dr. Windisch
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 17. April 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder, ein Verband mit der in § 2 der nachstehenden Zeichensatzung angegebenen Zielsetzung, ist Inhaber des Verbandszeichens Warenzeichen Nr. 388 072: PIN. Er hat für ein umfangreiches, alle Warenbereiche berührendes Warenverzeichnis ein Verbandszeichen angemeldet, das sein Zeichen Nr. 388 072 über dem Wort "GEPRÜFT" in einer Umrahmung darstellt; die Zeichendarstellung findet sich in der (der Anmeldung beigefügten, hier nachfolgenden) Zeichensatzung.
§ 1
Der Deutsche Normenausschuß e.V. - im folgenden DNA genannt - hat seinen Sitz in B.
§ 2
Der DNA setzt auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit aller Beteiligten DIN-Normen fest und veröffentlicht sie. Sie dienen der gewerblichen Förderung seiner Mitglieder.
Der DNA vertritt die Deutsche Normung in Deutschland und dem Ausland gegenüber.
§ 3
Der DNA wird vertreten durch seinen Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch dessen ersten Stellvertreter und in dessen Verhinderungsfall durch den zweiten Stellvertreter.
§ 4
Der DNA ist Inhaber des nachstehenden Verbandszeichens
bezeichnet als DIN-Prüf- und Überwachungszeichen, im folgenden Zeichen genannt.
Das Zeichen weist aus, daß aufgrund Prüfung und gebotener Fremd- und/oder Eigenüberwachung der Produktion das Erzeugnis den in den DIN-Normen festgelegten Anforderungen entspricht.
§ 5
Das Recht zur Benutzung des Zeichens steht allen Personen und Unternehmen zu, denen hierfür eine gesonderte Berechtigung erteilt wurde.
§ 6
Die Bedingungen für die Erteilung der Berechtigung und das Führen des Zeichens sind in "Richtlinien für die Erteilung des DIN-Prüf- und Überwachungszeichens" festgelegt.
§ 7
Die Benutzung des Zeichens kann untersagt werden, wenn die Zeichensatzung einschließlich aller ergänzenden Bestimmungen nicht eingehalten wird.
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen; Erinnerung und Beschwerde des Anmelders blieben ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder die Eintragung seines Zeichens weiter.
II.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts fehlt dem angemeldeten Verbandszeichen die für die Eintragung erforderliche Herkunftsfunktion. Das Verbandszeichen sei, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, nach dem Willen und der Vorstellung des Anmelders nicht dazu bestimmt, die Waren der Verbandsangehörigen von den Waren anderer Gewerbetreibender ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Die Bestimmung zum Herkunftskennzeichen setze voraus, daß die Waren der Verbandsangehörigen mit den Waren anderer Gewerbetreibender im Wettbewerb stünden oder jedenfalls stehen könnten; daran fehle es, da die Verbandszugehörigkeit jedem Gewerbetreibenden offenstehe, keiner Beitrittserklärung bedürfe und keinerlei körperschaftliche Bindung bewirke; der Anmelder strebe - entsprechend seinem Verbandsziel - danach, möglichst alle Betriebe seinem Verband anzuschließen, um die von ihm gesetzten Normen möglichst allgemein zur Anwendung zu bringen. Auch aus dem Zeicheninhalt und aus dem Sinn, der dem Zeichen - nach der Vorstellung des Anmelders - im Verkehr beigelegt werden solle, ergebe sich, daß das Zeichen nicht zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der Ware dienen solle. Das Zeichen sei nach der Zeichensatzung dazu bestimmt, nach Art eines Gütezeichens bestimmte Qualitätsaussagen über die Waren zu machen. Neben dieser Gütefunktion erfülle es nicht die vorausgesetzte Herkunftsfunktion. Wenn die so gekennzeichneten Waren gleichwohl nur einem - nicht näher bestimmten - Teil der vorhandenen Betriebe des betreffenden Geschäftszweigs zugerechnet würden, so beruhe das nicht auf der Zweckbestimmung des Zeichens, sondern darauf, daß das Verbandsziel, alle einschlägigen Betriebe zu erfassen, noch nicht erreicht sei.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
III.
1.
Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß das als Verbandszeichen angemeldete Zeichen nach seinem Inhalt und nach der - die Zeichenbenutzung regelnden - Zeichensatzung ein sogenanntes Gütezeichen ist. Das Zeichen soll laut § 4 der Zeichensatzung ausweisen, daß aufgrund Prüfung und gebotener Fremd- und/oder Eigenüberwachung der Produktion das Erzeugnis den in den DIN-Normen festgelegten Anforderungen entspricht.
2.
Ob das Bundespatentgericht solchen Gütezeichen mit Rücksicht auf diese ihre Zweckbestimmung grundsätzlich die Eintragung als Verbandszeichen versagen will, ist dem angefochtenen Beschluß nicht eindeutig zu entnehmen. Einer solchen Auffassung könnte jedenfalls nicht beigetreten werden.
Gütezeichen sollen zwar in erster Linie eine Gewähr für das Vorhandensein bestimmter, vom Verkehr für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich erachteter Eigenschaften bieten; die sogenannte Gütefunktion gehört beim Gütezeichen mit zum wesensbestimmenden Zeichencharakter. Das bedeutet jedoch nicht, daß Gütezeichen nicht auch eine Herkunftsfunktion besitzen könnten. Herkunftsfunktion und Gütefunktion schließen einander zeichenrechtlich nicht aus; sie können sich ergänzen, ohne daß das Vorhandensein einer Gütefunktion (Vertrauens-, Garantiefunktion für eine gleichbleibende Güte der Ware) in gleicher Weise wie das Vorliegen der Herkunftsfunktion zur Eintragungsvoraussetzung gestaltet worden ist (BGHZ 60, 185, 193, 194 - Cinzano). Es ist daher allgemein anerkannt, daß Gütezeichen - unabhängig vom Fortfall der VO über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (GütezeichenVO) vom 9. Februar 1942 (RGBl I S. 273) - jedenfalls als Verbandszeichen (§ 17 WZG) in die Warenzeichenrolle eingetragen werden können (vgl. Baumbach-Hefermehl, 10. Aufl. Anm. 5 vor § 17 WZG; Busse 4. Aufl., Anm. 1, C zu § 17 WZG; Reimer-Richter, 4. Aufl., 1. Band S. 590, 591; v. Gamm Anm. 16 zu § 17 WZG). Voraussetzung für die Eintragung eines Gütezeichens als Verbandszeichen ist dabei u.a., daß es - wie dieses - in den Geschäftsbetrieben der Verbandsangehörigen zur Kennzeichnung von deren Waren dienen soll (§ 17 WZG). Dem Gütezeichen muß also - wie dem Individualzeichen (§ 1 WZG) - eine Herkunftsfunktion zukommen und zwar - aufgrund seiner Eigenheit als Verbandszeichen - im Hinblick auf die betriebliche Herkunft der Waren aus einem dem Verband angeschlossenen Unternehmen. Diese Herkunftsfunktion liegt bei Gütezeichen im allgemeinen darin, daß diese nicht nur auf eine bestimmte Güte der Ware, sondern auch gleichzeitig auf deren Herkunft aus einem bestimmten Betrieb verweisen, nämlich aus einem der Gütesicherung verpflichteten und entsprechend überwachten Betrieb. Damit dient das Gütezeichen gleichzeitig der Herkunftsunterscheidung der so gekennzeichneten Waren gegenüber Waren aus Unternehmen, die sich der Gütesicherung nicht angeschlossen haben.
3.
Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß der anmeldende Verband - entsprechend seiner Zielsetzung, die von ihm festgesetzten Normen möglichst allgemein zur Anwendung zu bringen - danach strebe, seinem Verband möglichst alle Betriebe anzuschließen. Allein daraus kann jedoch, entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts, noch nicht geschlossen werden, daß nach der eigenen Absicht des Anmelders das als Verbandszeichen angemeldete Gütezeichen nicht auch dazu dienen solle, die betriebliche Herkunft der Waren zu kennzeichnen. Es besteht zwar die Möglichkeit, daß sich alle einschlägigen Unternehmen zu einer entsprechenden Gütesicherung entschließen und ihnen - nach Prüfung durch den Anmelder und unter ständiger Fremd- und/oder Eigenüberwachung (§ 4 der Zeichensatzung) - die Berechtigung zur Benutzung des Gütezeichens erteilt wird (§ 5 der Zeichensatzung), so daß dann eine betriebliche Herkunftskennzeichnung durch das Gütezeichen aus rein tatsächlichen Gründen ausscheiden würde. Dieser - vom Standpunkt der Gütesicherung als ideal angestrebte - Fall liegt aber nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts weder derzeit noch in absehbarer Zeit vor. Dann kann aber auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht auf eine solche in ferner Zukunft möglicherweise eintretende Entwicklung abgestellt werden.
Mit seiner Beurteilung wird das Bundespatentgericht auch nicht der von ihm festgestellten Interessenlage gerecht. Der Warenzeichenschutz mit dem Schutz der betrieblichen Herkunftskennzeichnung kann, wie das Bundespatentgericht zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, zumindest bei der Einführung der Gütesicherung den Unternehmen einen gewissen Anreiz bieten, an der im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegenden Gütesicherung teilzunehmen; ferner bietet der Warenzeichenschutz dem Anmelder eine gewisse Hilfe bei der Durchsetzung seiner Verbandsziele. Besteht aber ein solches Interesse des Zeichenanmelders an dem erstrebten Warenzeichenschutz, so kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß er nicht die Absicht habe, sein Gütezeichen auch zur Kennzeichnung der betrieblichen Warenherkunft zu benutzen.
4.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ergibt sich auch aus dem Zeicheninhalt und dem Sinn des Zeichens, daß eine betriebliche Herkunftskennzeichnung nicht bezweckt sei. Mit dieser Beurteilung wird das Bundespatensgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Anmelders nicht voll gerecht.
Wie zu Ziff. III, 1 ausgeführt worden ist, schließt der Charakter des Zeichens als Gütezeichen nicht aus, daß dem Zeichen daneben auch eine Herkunftsfunktion zukommt. Das Gütezeichen kennzeichnet die so bezeichneten Waren als aus einem der Gütesicherung verpflichteten und entsprechend überwachten Betrieb und unterscheidet damit die Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach von Waren aus anderen, der Gütesicherung nicht verpflichteten Betrieben. Dieser Herkunftshinweis ist, entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts, auch eine Folge der Zweckbestimmung des Gütezeichens.
Das Bundespatentgericht hat dabei ferner rechtsirrig für unerheblich gehalten, daß in dem angemeldeten Gütezeichen als wesentlicher und unübersehbarer Bestandteil das dem anmeldenden Verband geschützte Warenzeichen Nr. 388 072 "DIN" enthalten ist. Zwar geht es weder um den Schutz dieses Zeichens und dessen etwaige Schutzerstreckung auf die Neuanmeldung noch geht es, wie die Rechtsbeschwerde meint, um eine bloße Modernisierung des alten Zeichens. Richtig ist auch, daß grundsätzlich jedes Zeichen für sich zu betrachten und das neu angemeldete Zeichen nach dem ihm eigenen Inhalt zu prüfen ist. Für die Frage, ob das neu angemeldete Zeichen die Eignung besitzt, als Herkunftskennzeichen zu wirken, kann aber gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, daß jedenfalls ein unübersehbarer, vom Bundespatentgericht als wesentlich bezeichneter Zeichenbestandteil selbständig seit Jahrzehnten nicht nur Zeichenschutz genießt, sondern nach dem Vorbringen des Anmelders auch benutzt wird und Verkehrsgeltung erlangt haben soll. Ist das aber der Fall, dann liegt es nahe, daß der Verkehr auch in dem neu angemeldeten Zeichen, das die ihm bereits bekannte Kennzeichnung als wesentlichen Bestandteil enthält, einen Herkunftshinweis sieht.
Dem steht nicht ohne weiteres entgegen, daß - wie das Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat - die bloße Normbezeichnung DIN als solche allgemeingebräuchlich ist. Hier geht es nicht um diese Normbezeichnung, die im übrigen weitgehend nur mit näheren Angaben über die Norm (etwa DIN A 4 für ein bestimmtes, genormtes Papierformat) verwendet wird, sondern um die behauptete Verkehrsgeltung für das eingetragene Warenzeichen DIN. Dieses Warenzeichen kann aber nicht ohne weiteres der bloßen Normbezeichnung gleichgesetzt werden (vgl. BPatGerE 10, 273, 277 - DINACOR; siehe auch Brockhaus, Bd. 4, unter DIN).
Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß in dem neu angemeldeten Zeichen der Vermerk "GEPRÜFT" folgt, der nach der Lebenserfahrung die Kennzeichnung DIN von der bloßen Normbezeichnung absetzt und den Gedanken an ein Gütezeichen nahelegt.
