Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1973, Az.: KZR 2/73
Ausschluss eines Vereinsmitglieds; Unwirksamkeit einer Kündigung; Auslegung einer Satzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1973
- Aktenzeichen
- KZR 2/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.01.1973
- LG Düsseldorf - 16.03.1972
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Erich L., Fachgeschäft für Herrenbekleidung, D. (Li.), B.straße ..., Alleininhaberin Frau Ingeborg Dü.
Prozessgegner
G. v. Be. geschäfte e.V. (G.), Dü.-Nord. C.allee ...,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Arnold J., M., S. straße ...,
dieser vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsanwalt Si., Dü., C.allee ...
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 24. September 1973
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer
und
die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1973 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 1972, soweit es den Klageantrag zu 1 abgewiesen hat, geändert und festgestellt, daß die Stellung der Klägerin als Mitglied der Beklagten durch die Kündigung vom 30. Mai 1970 nicht berührt worden ist.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Fachgeschäft für Herrenbekleidung in D./Li., wurde im Jahre 1951 Mitglied der im Jahre 1939 gegründeten Beklagten, einer im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragenen Gemeinschaft von Bekleidungsfachgeschäften, die die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in gewerblicher, fachlicher, wirtschaftlicher und sozialpolitischer Beziehung bezweckt. Sie hat sich insbesondere zur Aufgabe gemacht. (§ 3 der Satzung), die Mitglieder zu beraten, die gemeinsamen Werbeinteressen zu fördern, Möglichkeiten eines gemeinsamen Einkaufs nachzuweisen und Wort- und Bildzeichen unter Gewährung eines örtlichen Monopolschutzes zur Verfügung zu stellen. Über das Recht zur Kündigung und zum Ausschluß eines Mitglieds enthält die Satzung in der Fassung vom 24. Januar 1966 folgende Bestimmungen:
"§ 11
Die Mitgliedschaft zur G. kann durch eingeschriebenen Brief mit 1/2jähriger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Für die Entgegennahme oder zum Ausspruch der Kündigung ist der Vorsitzende oder der Geschäftsführer berechtigt.
§ 12
Der Vorstand kann ein Mitglied aus der G. ausschließen, wenn der Ausschluß im Interesse der G. oder der übrigen Mitglieder gerechtfertigt erscheint.
Sofern eine Mitgliedsfirma oder deren gesetzlicher Vertreter ein gleichgerichtetes Unternehmen oder Zweigunternehmen am Geschäftssitz einer anderen Mitgliedsfirma eröffnet, gleichgültig ob die Firmierung unter eigenem oder fremden Namen erfolgt, bedingt dies den Ausschluß aus der G.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen."
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin rechtswirksam gekündigt hat und ob die Beklagte nach der Satzung verpflichtet ist, ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin - die Firma H. F. Fachgeschäft für Damen-, Herren- und Kinderbekleidung - auszuschließen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem es in der Vergangenheit, insbesondere 1960 bis 1963, wegen des in § 12 Abs. 2 der Satzung geregelten "Platzschutzes" zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war - die Beklagte beanstandete insbesondere, daß der Ehemann der Alleininhaberin der Klägerin (der nicht Mitglied der Beklagten ist) am 1. Oktober 1959 ein Herrenbekleidungsgeschäft in Gü. eröffnete, wo das Mitglied der Beklagten F. Platzschutz begehrte -, beanspruchte die Klägerin ihrerseits die Anerkennung ihrer Alleinstellung in D. als die Firma F. Ende 1969 zu erkennen gab, daß sie in D. ein Bekleidungsgeschäft eröffnen wolle. Die Beklagte kam der Aufforderung, nach § 12 Abs. 2 der Satzung die Firma F. auszuschließen, nicht nach, kündigte vielmehr die Mitgliedschaft der Klägerin nach § 11 der Satzung. In dem Kündigungsschreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 30. Mai 1970 heißt es unter anderem:
"Nach reiflicher Überlegung hat der Vorstand sich entschieden, aufgrund § 11 der GVB-Satzung die Mitgliedschaft der Firma L. zum 31.12.1970 zu kündigen. Im Auftrag des Vorstandes habe ich Ihnen diese Kündigung hiermit bekanntzugeben. ...
Die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sind mir nicht mitgeteilt worden. Aus Telefonaten, die ich mit einigen Herren geführt habe, ist mir jedoch bekannt geworden, daß der Vorstand nuräußerst ungern sich zu einer Trennung von einer der beiden Mitgliedsfirmen entschlossen hat, zumal beide Firmen seit langem der G. angehören. Im Hinblick auf die nunmehr schon seit Jahren schwebenden Spannungen zwischen den beiden Mitgliedsfirmen war es für den Vorstand jedoch nicht mehr zu vermeiden, in dieser Sache sich für eine der beiden Firmen zu entscheiden. Die Entscheidung zugunsten der Firma F. ist wohl letztlich dadurch zu erklären, daß diese Firma seit langem zu den aktivsten Mitgliedern der G. zählt, ..."
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie meint, das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 11 der Satzung - das unstreitig erst durch die ohne Beteiligung der Klägerin erfolgte Mitgliederversammlung vom 23./24. Januar 1966 beschlossen worden ist - könne ihr gegenüber nicht geltend gemacht werden, weil sie der Satzungsänderung nicht zugestimmt habe. Außerdem habe ihr die Beklagte das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt und gegen § 27 GWB, § 1 UWG, § 826 BGB verstoßen.
Das Landgericht hat den Antrag festzustellen, daß
- 1.
die mit Schreiben vom 30. Mai 1970 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei,
- 2.
die Beklagte im Rahmen ihrer Satzung verpflichtet sei, die Firma H. F. aus dem Verein auszuschließen,
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung - auch soweit die Klägerin hilfsweise zu dem Feststellungsantrag zu 1 beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen - zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den gegen die Kündigung der Beklagten gerichteten Feststellungsantrag mit der Begründung abgewiesen, § 11 der Satzung in der Fassung vom 24. Januar 1966 räume der Beklagten ein Kündigungsrecht dahin ein, daß der Vorsitzende und der Geschäftsführer berechtigt seien, die Mitgliedschaft ohne bestimmte Voraussetzungen und ohne jede Begründung - nach freiem Belieben - zu kündigen. Die Vereinsgewalt sei nur insoweit eingeschränkt als sie mit gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang stehe. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Satzung eines eingetragenen Vereins zugunsten des Vereins rechtswirksam die Befugnis begründen kann, einzelne Mitglieder nach freiem Belieben - ohne Vorliegen eines sachlichen oder gar wichtigen Grundes - durch Kündigung aus dem Verein auszuschließen, und ob einer derartigen Kündigung die Anerkennung jedenfalls dann versagt werden muß, wenn der Ausschluß offenbar unbillig ist. Denn eine Auslegung der Satzung der Beklagten, die das Revisionsgericht - da die Vereinsmitglieder im ganzen Bundesgebiet ihren Sitz haben und deshalb die Wirkungen über die Grenzen eines Oberlandesgerichts hinausreichen - frei nachprüfen kann, ergibt, daß das Kündigungsrecht des § 11 nicht gegeben ist, soweit sich das betroffene Mitglied auf die Schutzvorschrift des § 12 Abs. 2 der Satzung berufen kann.
Aus § 12 Abs. 2 folgt zwar nicht, daß ein Vereinsmitglied, das ein gleichgerichtetes Unternehmen oder Zweigunternehmen am Sitz eines anderen Mitglieds eröffnet, automatisch aus dem Verein ausscheidet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, wie noch näher auszuführen ist, daß ein derartiger Verstoß gegen die Satzung grundsätzlich einen Anspruch des geschützten Unternehmens gegen den Verein begründet, das satzungswidrig handelnde Mitglied auszuschließen. Diese Verpflichtung des Vereins würde völlig außer acht gelassen und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Kündigungsrecht nach § 11 der Satzung auch gegenüber einem Mitglied bestehen würde, das gegen den Verein einen Anspruch auf Ausschluß eines Konkurrenzunternehmens erlangt hat, weil dieses das Verbot des § 12 Abs. 2 der Satzung übertreten hat. Der Verein könnte dann aufgrund, einseitiger und willkürlicher Entschließung die Mitgliedschaft beenden, damit einen bereits entstandenen mitgliedschaftsrechtlichen Anspruch zunichte machen und sich selbst der satzungsmäßigen Verpflichtung entziehen, die Übertretung dieses Verbots zu ahnden. § 11 der Satzung - die nur aus sich heraus ausgelegt und allein aus ihrem Inhalt beurteilt werden kann (vgl. BGHZ 47, 172, 180) - ist hiernach dahin zu verstehen, daß das Recht, Mitglieder nach freiem Belieben durch befristete Kündigung aus dem Verein auszuschließen, nicht gegenüber solchen Mitgliedern besteht, die ihrerseits einen Anspruch gegen den Verein erworben haben, ein in ihre Interessenssphäre eingedrungenes Konkurrenzunternehmen aus dem Verein auszuschließen. In diesen Fällen kommt die Bestimmung des § 12 Abs. 1 der Satzung zum Zuge, wonach der Vorstand ein Mitglied (nur) ausschließen kann, "wenn der Ausschluß im Interesse der G.V.B. oder der übrigen Mitglieder gerechtfertigt erscheint".
2.
Wie die Ausführungen zu II zeigen, greift im vorliegenden Falle die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der Satzung zugunsten der Klägerin ein, weil die Firma H. Finke in Detmold einen Konkurrenzbetrieb eröffnet hat. Die Beklagte ist danach - abgesehen von der noch zu erörternden Frage, ob diese Vorschrift mit § 1 GWB vereinbar ist - gegenüber der Klägerin verpflichtet, dieses Mitglied auszuschließen.
Die Eröffnung des Zweigbetriebes in D. erfolgte zwar erst im Herbst 1970 (also vor dem Wirksamwerden des mit der Kündigung erstrebten Ausschlusses zum 31. Dezember 1970, aber nach dem Zugang des Kündigungsbeschlusses). Die Klägerin hat der Beklagten aber bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 1969 und 16. Februar 1970 (GA 20, 21/22) die bevorstehende Eröffnung - unter Vorlage entsprechender Lichtbilder - mitgeteilt und darauf hingewiesen, daß sie nicht gewillt sei, einen Verstoß gegen § 12 der Satzung hinzunehmen, vielmehr den Ausschluß der Firma F. verlange. In einem Falle solcher Art ist es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, daß der Anspruch des betroffenen Unternehmens bei Abgabe der Kündigungserklärung noch nicht endgültig entstanden war. Das würde, wie die Klägerin zu Recht ausführt, dem Sinn der Satzung widersprechen und die sich daraus ergebende Einschränkung der Ermächtigung nach § 11 der Satzung gegenstandslos machen. Die Beklagte könnte sich ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 praktisch immer entziehen, wenn sie bei einer solchen Sachlage noch berechtigt wäre, nach freiem Belieben zu kündigen.
Dies bedeutet, daß die Beklagte einen Kündigungs- oder Ausschließungsbeschluß nicht auf § 11 der Satzung stützen und demgemäß die Mitgliedschaft der Klägerin durch das Schreiben vom 30. Mai 1970 nicht beenden konnte. Da sie ihre Kündigung vom 30. Mai 1970 ausdrücklich und allein auf § 11 der Satzung gestützt und demgemäß sachlich nicht begründet hat, fehlt die satzungsmäßige Grundlage; sie ist deshalb mit der Folge unwirksam, daß die Klägerin nach wie vor Mitglied der Beklagten ist.
Der Kündigungsbeschluß des Vorstandes und das Kündigungsschreiben vom 30. Mai 1970 kann auch nicht in einen Ausschließungsbeschluß nach § 12 Abs. 1 der Satzung umgedeutet werden. Denn derartige Beschlüsse unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt, mit dem sie im vereinsrechtlichen Verfahren zustande gekommen sind (vgl. BGHZ 47, 382, 387; 45, 314, 321).
3.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß § 12 Abs. 2 der Satzung unter Umständen die durch § 1 GWB gezogenen Grenzen überschreitet und deshalb ganz oder teilweise nichtig ist. Auch wenn dies der Fall wäre, würde dies nichts daran ändern, daß § 11 der Satzung - wie dargelegt - den Verein nicht ermächtigt, ein Mitglied, dessen Konkurrenzsituation durch die Eröffnung eines gleichgerichteten Betriebes eines anderen Mitglieds im Sinne des § 12 Abs. 2 der Satzung beeinträchtigt ist, nach freiem Belieben auszuschließen.
4.
Der Feststellungsantrag zu 1 ist damit begründet. Insoweit waren auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und der Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
Bei der Fassung der Urteilsformel war jedoch zu beachten, daß § 256 ZPO, soweit er hier von Bedeutung ist, nur die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zuläßt. Wörtlich genommen ist der Klageantrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung gerichtet. Ein derartiges Begehren würde nicht in den Rahmen des § 256 ZPO fallen. In Wirklichkeit möchte die Klägerin jedoch festgestellt haben, daß ihre Stellung als Mitglied der Beklagten durch die Kündigung unberührt geblieben ist, weil diese wegen Fehlens einer satzungsmäßigen Grundlage der Rechtswirksamkeit entbehrte. So verstanden, ist die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Feststellungsbegehren war deshalb in dieser Weise klarzustellen.
II.
Das angefochtene Urteil laßt sich nach dem gegenwärtigen Prozeßstand auch nicht aufrechterhalten, soweit das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Firma F. als Vereinsmitglied auszuschließen, abgewiesen hat.
1.
In Übereinstimmung mit der von beiden Parteien und vom Landgericht vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, daß eine Übertretung des in § 12 Abs. 2 der Satzung festgelegten Verbotes nicht automatisch zum Ausschluß des satzungswidrig handelnden Mitglieds aus dem Verein führt. Hierzu bedarf es vielmehr der selbständigen Entschließung und damit eines besonderen Ausschließungsbeschlusses durch das zuständige Organ, d.h. - wie aus § 12 Abs. 1 der Satzung abzuleiten ist (vgl. hierzu auch die §§ 10 und 11 der Satzung) - des Vorstandes. Das folgt vor allem daraus, daß die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 der Satzung vorliegen, zweifelhaft sein kann und Gründe denkbar sind, die den Ausschluß bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen und demgemäß eine Prüfung des Einzelfalles erfordern.
Andererseits kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die Satzung für den Verein eine Rechtspflicht begründet, die Mitglieder auszuschließen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 der Satzung erfüllen. Hierfür spricht schon der streng und verpflichtend gefaßte Wortlaut des § 12 Abs. 2 der Satzung - die Eröffnung eines gleichgerichteten Unternehmens oder Zweigbetriebes soll den Ausschluß "bedingen" - und der Umstand, daß Zweck und Aufgabe des Vereins satzungsgemäß darauf gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern einen "örtlichen Monopolschutz" an den als Verbandszeichen in die Warenzeichenrolle eingetragenen Wort- und Bildzeichen zu garantieren (vgl. insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung). Allerdings kann daraus nicht entnommen werden, daß jedes einzelne Mitglied einen Anspruch darauf hat, daß der Vorstand Verstöße nach § 12 Abs. 2 der Satzung ahndet. Ein derartiges, mit der Klage durchsetzbares Recht besteht aber zugunsten des Mitglieds, an dessen Geschäftssitz ein Konkurrenzunternehmen eröffnet wird. Denn die Vorschrift bezweckt den Schutz des so betroffenen Unternehmens und gibt diesem damit einen individuellen Anspruch auf Durchsetzung der in der Satzung vorgesehenen Sanktionen.
2.
Im vorliegenden Falle hat das Mitglied der Beklagten H. Finke, ein Fachgeschäft für Damen-, Herren- und Kinderbekleidung mit dem Sitz in Gü., in D., dem Geschäftssitz der Klägerin, ein gleichartiges Unternehmen eröffnet und damit zugunsten der Klägerin den Anspruch nach § 12 Abs. 2 der Satzung entstehen lassen.
Dem Vorbringen der Parteien und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür zu entnehmen, daß wegen Vorliegens besonderer Umstände oder nach den Grundätzen von Treu und Glauben ein Ausschluß der Firma F. nicht gerechtfertigt erscheint. Der Klägerin kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, daß der Ehemann der Inhaberin der Klägerin im Jahre 1959 in Gü. und Bi. - wo die Firma F. Platzschutz beanspruchen konnte - ein Bekleidungshaus eröffnet hat. Davon abgesehen, daß es zweifelhaft erscheint, ob diese Geschäftsgründungen der Klägerin zugerechnet werden können, hat die Beklagte der Klägerin am 4. Juli 1963 ausdrücklich gestattet, die Verbandszeichen weiter zu benutzen, ihr am 25. März 1966 den Platzschutz für D. bestätigt und sie in der Folgezeit auch wieder als voll berechtigtes Mitglied behandelt; der umstrittene Vorstandsbeschluß konnte auch allein unter dieser Voraussetzung ergehen. Diese weit zurückliegenden Vorgänge können deshalb nicht mehr herangezogen werden, um dem im Jahre 1970 entstandenen satzungsgemäßen Anspruch der Klägerin die Grundlage zu entziehen oder seine Geltendmachung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen.
3.
Die Entscheidung über diesen Streitpunkt hängt somit davon ab, ob § 12 Abs. 2 der Satzung rechtswirksam ist oder - wie die Revisionserwiderung meint - § 1 GWB verletzt und deshalb ganz oder teilweise nichtig ist.
Ein Verstoß gegen § 1 GWB kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die in §§ 17 bis 23 WZG für Verbandszeichen Betroffene Regelung durch das Gesetz fernen Wettbewerbsbeschränkung nicht berührt worden ist und demgemäß gegen die satzungsmäßige Einräumung eines örtlich begrenzten Benutzungs- und Ausschließungsrechts keine Bedenken zu erheben sind (BGH, Urt. v. 13.3.64 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381). Denn § 12 Abs. 2 der Satzung bezieht sich nicht allein auf die Benutzung der Verbandszeichen der Beklagten, sondern verpflichtet den Verein ganz allgemein, ein Mitglied dann auszuschließen - und diesem damit wirtschaftliche Nachteile aufzuerlegen -, wenn dieses einen Konkurrenzbetrieb am Geschäftssitz eines anderen Mitglieds eröffnet, also ohne Rücksicht darauf, ob das Verbandszeichen in dem neu eröffneten Zweigbetrieb benutzt wird oder nicht. Eine derartige Bestimmung geht über den Inhalt und Umfang des Zeichenrechts hinaus; die Anwendung des § 1 GWB ist deshalb nicht ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 12 Abs. 2 der Satzung § 1 GWB verletzt, nicht geprüft. Sie bedarf nunmehr der Entscheidung. Da der Senat anhand des bisherigen Vorbringens - die Parteien haben bisher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinerlei Tatsachen vorgetragen - zu einer abschließenden Beurteilung nicht in der Lage ist, insbesondere die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegende Frage, ob diese Satzungsbestimmung geeignet ist, die Marktverhältnisse im Sinne des § 1 GWB zu beeinflussen (vgl. hierzu BGHZ 37, 194, 199 ff = LM GWB § 1 Nr. 4 m. Anm. Löscher; BGHSt 21, 18 m.w.N.), der Klärung bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit es den Klageantrag zu 2 abgewiesen hat.
Sprenkmann
Ballhaus
Kellermann
v. Gamm