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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1993, Az.: BVerwG 4 B 206.93

Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung ; Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 206.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 02.09.1993 - AZ: 1 L 73/92

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts 2. September 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Gründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Die hierzu geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 = NVwZ 1986, 916 [BVerwG 11.04.1984 - 4 C 67/82]) besteht nicht.

2

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt es namentlich für die Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darauf an, daß die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - BRS 35 Nr. 60 = DÖV 1979, 905; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - a.a.O.). Zu den Merkmalen, denen insoweit indizielle Bedeutung beizumessen ist, zählt neben der (objektiven) Möglichkeit der Gewinnerzielung der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BauR 1989, 182). Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf dabei nicht dadurch in Frage gestellt sein, daß dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt zwar nicht aus, daß ein Landwirt eine benötigte Fläche hinzupachtet. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, desto unsicherer wird dagegen, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Bindung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel wird eine landwirtschaftliche Betätigung, die nur auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, gegen eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 139 <143>[BVerwG 03.11.1972 - IV C 9/70]; vgl. ferner Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 = RdL 1983, 173).

3

Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung seiner tatrichterlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat geprüft, welchen Flächenbedarf der Kläger zur Verwirklichung des Ziels einer Pferdezucht bereits besitzt oder langfristig anzupachten in der Lage ist. Diesem Bedarf hat es die Fläche gegenübergestellt, die für eine sachgerechte Pferdezucht in dem vom Kläger beabsichtigten Umfange erforderlich wäre. Aus dem sich daraus ergebenden Unterschied hat das Berufungsgericht - übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Gericht - das Fehlen einer Nachhaltigkeit abgeleitet. Mit dieser Vorgehensweise ist das Berufungsgericht nicht von der von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung abgewichen. Es hat die Ansicht vertreten, daß eine erhebliche Differenz von vorhandener Ertragsfläche und benötigter Ertragsfläche ein ausreichendes Indiz sein kann, das bereits allein gegen die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung spricht. Diese Auffassung trifft zu und stimmt mit der angeführten Rechtsprechung überein. Es bedarf nämlich keiner näheren Feststellungen über einen möglichen Betriebsgewinn, wenn eine Pferdezucht auf überwiegend eigener Futtergrundlage ausgeschlossen ist. Das entspricht übrigens auch der gesetzlichen Wertung des § 201 BauGB für den Fall der Pferdepension.

4

Die weiteren Erwägungen der Beschwerde betreffen nicht die Frage einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern beziehen sich auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und betreffen damit den Einzelfall (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die hierzu erhobene Verfahrensrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Auf der Grundlage der von ihm vertretenen Auffassung zur materiellrechtlichen Rechtslage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, ein Gutachten einzuholen. Die Frage der Privilegierung ist in erster Linie eine Rechtsfrage. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche tatsächlichen Umstände insoweit noch aufzuklären gewesen wären. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht und hierzu eine unzureichende Aufklärung rügt, übersieht sie, daß der maßgebende Streitgegenstand die vom Kläger beantragte Baugenehmigung ist. Das Berufungsgericht hatte aus diesem Grunde keinen Anlaß darauf einzugehen, ob die zuständige Behörde gegen vorhandene Schwarzbauten unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgeht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama