Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1992, Az.: BVerwG 2 C 29/90
Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Tod des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 29/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg 27.05.1987 - 2 K 1420/86
- OG Arnsberg - 27.05.1987 - 2 K 1420/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.08.1990 - AZ: 6 A 1598/87
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen hinsichtlich ihrer Revision die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der frühere Kläger trat am 1. April 1974 nach mehrjähriger Tätigkeit bei privaten und öffentlicher; Unternehmen als Beamter auf Probe in den Dienst der Handwerkskammer Osnabrück. Nebenamtlich erteilte er regelmäßig in den von der Handwerkskammer durchgeführten Vorbereitungslehrgängen auf die Meisterprüfung Unterricht in den Fächern Rechnungs- und Steuerwesen. Mit Wirkung vom 15. Juli 1975 wurde er zum Regierungspräsidenten Arnsberg abgeordnet und mit Wirkung vom 1. September 1975 an diese Dienststelle versetzt. Am 2. September 1975 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat. am 1. Oktober 1977 zum Oberregierungsrat ernannt. Von September 1975 bis Ende 1984 war der frühere Kläger als nebenamtliche Lehrkraft bei der Handwerkskammer Arnsberg tätig.
Mit Schreiben vom 17. März und 11. April 1986 teilte der frühere Kläger dem Regierungspräsidenten Arnsberg mit, daß er beabsichtige ab Mai 1986 seine Nebentätigkeit als Dozent bei der Handwerkskammer wieder aufzunehmen. Mit Bescheid vom 6. Mai 1986 lehnte der Regierungspräsident den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung ab. die beantragte Nebentätigkeit sei geeignet. im Sinne des § 68 Abs. 3 LBG (i.d.F. des Gesetzes vom 18. September 1984 <GV.NW. S. 582>) erhebliche Belange des Arbeitsmarktes zu beeinträchtigen. Nach der in § 6 a der Nebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 6. November 1984 <GV.NW. S. 662>) getroffenen Regelung sei eine derartige Beeinträchtigung zu besorgen. wenn mehr als zehn Arbeitslose auf eine offene Stelle in der betreffenden Berufsklasse entfielen. Auf eine entsprechende Anfrage habe das Arbeitsamt Meschede unter dem 14. April 1986 mitgeteilt daß für den Beruf "Diplom-Kaufleute" (insbesondere Betriebswirte, Fachbereich Buchhaltung) Ende September 1985 46 Arbeitslose im Arbeitsamtsbezirk gemeldet gewesen seien denen lediglich zwei offene Stellen gegenübergestanden hätten. Den Widerspruch des früheren Klägers wies der Regierungspräsident Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1986 zurück.
Die Klage mit dem Antrag.
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Mai und 10. Juli 1986 zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 17. März und 11. April 1986 beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen.
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Mai 1986 und vom 10. Juli 1986 verpflichtet. über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die ablehnenden Entscheidungen nicht auf § 68 Abs. 3 Satz 1 LBG stützen dürfen. Diese Vorschrift sei gemäß Art. 31 GG nicht anwendbar weil der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung des § 42 Abs. 2 BRRG durch das Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) eine rahmenrechtliche Vorschrift erlassen habe die einen landesrechtlichen allein arbeitsmarktpolitische Belange berücksichtigenden Versagungsgrund ausschließe. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse erkennen daß der Versagungsgrund der Beeinträchtigung erheblicher Belange des Arbeitsmarktes von dem Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht habe erfaßt werden sollen. § 68 Abs. 3 Satz 1 LBG stehe hiernach in Widerspruch zu der insoweit abschließenden Regelung des § 42 Abs. 2 BRRG. wonach die Genehmigung einer Nebentätigkeit nur wegen zu erwartender Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt werden dürfe. Diese Feststellung könne das Oberverwaltungsgericht selbst treffen. da das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht die Frage umfasse, ob ein Landesgesetz mit einem später erlassenen Bundesgesetz unvereinbar sei. Dem Verpflichtungsantrag des Klägers könne gleichwohl nicht in vollem Umfang entsprochen werden, weil die Sache insoweit noch nicht spruchreif sei. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden. daß durch die von ihm beantragte Nebentätigkeit dienstliche Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 LBG beeinträchtigt würden. Die Beurteilung dieses Versagungsgrundes setze behördeninterne Kenntnisse voraus die das Gericht nicht habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der frühere Kläger als auch zunächst der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Beklagte hat seine Revision mit Schriftsatz vom 2. Januar 1991 zurückgenommen.
Der frühere Kläger hatte zunächst beantragt.
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Mai 1986 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 1986 zu verpflichten ihm eine unbefristete Nebentätigkeitsgenehmigung zur Ausübung einer Dozententätigkeit bei der Handwerkskammer Arnsberg bis zu einem Umfang von einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1991 beantragte er im Hinblick darauf daß der Beklagte gegen ihn ein Zurruhesetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit eingeleitet und ihm aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt hat, die Feststellung,
daß der Beklagte verpflichtet war, ihm die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der frühere Kläger ist am 5. Dezember 1991 verstorben. Die Ehefrau und seine drei Kinder führen als Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fort. Sie halten den Revisionsantrag des früheren Klägers aufrecht und erklären hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der vom früheren Kläger zuletzt gestellte und von seinen Rechtsnachfolgern weiter verfolgte Antrag festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, ihm die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, ist unzulässig. Zwar liegt in dem Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (§§ 142, 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO). Nach dem Eintritt des früheren Klägers in den Ruhestand bzw. dessen Tod endete sein Beamtenverhältnis zum Beklagten (§ 30 LBG). Sein ursprüngliches Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, hat sich damit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt.
Gemäß der auf Verpflichtungsbegehren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (BVerwGE 61, 128 <134 f.>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]; Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - <Buchholz 237.6 § 8 Nr. 4> und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 216>), kann das Gericht, nachdem der frühere Kläger selbst noch zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, auf Antrag aussprechen, daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, wenn die nunmehrigen Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Das ist indes nicht der Fall.
Zum einen steht aufgrund der Rücknahme der Revision des Beklagten die Rechtswidrigkeit der die Nebentätigkeitsgenehmigung ablehnenden Bescheide bereits fest. Eine über die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers hinausgehende weitere Klärung der Rechtslage kann mit dem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erreicht werden (vgl. BVerwGE 76, 258 <260 f.>[BVerwG 05.09.1984 - 1 WB 131/82]; Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 43.89 - <Buchholz 11 Art. 2 Nr. 59>). Auch die schriftsätzlich angekündigte Absicht des früheren Klägers, gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Versagung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung Haftungsansprüche geltend machen zu wollen, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen (vgl. Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 95>; vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 21.80 - <Buchholz 406.11 § 1 Nr. 28> und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <Buchholz 310 § 73 Nr. 30>). Soweit damit verschuldungsabhängige Schadensersatzansprüche gemeint sind, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse schon deshalb zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht das Vorgehen des Beklagten für rechtmäßig gehalten hat (vgl. hierzu Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 145> m.w.N.). Für einen Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 5 VwVfG NW fehlt es an den hierfür erforderlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels erhobener und durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Beklagte nicht eine dem früheren Kläger rechtmäßig erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen, sondern eine von ihm beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung abgelehnt.
Mit der Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist indes keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Haftungsprozesses verbunden. Die dafür zuständigen (Zivil-)Gerichte haben vielmehr im Falle ihrer Anrufung die Erfolgsaussichten einer solchen Klage eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 95>).
Für eine Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Hilfsantrag der Kläger ist im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf insgesamt 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas