Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1980, Az.: BVerwG 2 WD 49/80
Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität auf Grund der Teilnahme am Straßenverkehr; Fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten; Gehaltskürzung als angemessene Pflichtenmahnung für den Soldaten; Berücksichtigung der Eigenart und Schwere des zu ahndenden Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 17496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.05.1980 - AZ: 2 VL 4/80
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 55 WDO
- § 9 Abs. 2 S. 3 SVG
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major Arnold, Oberfeldwebel Cieluch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Mai 1980 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 29jährige Soldat lernte nach dem Abschluß der Volksschule als Kraftfahrzeugmechaniker, bestand aber die Gesellenprüfung nicht. Zum 1. Oktober 1970 zur Luftwaffe einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung am 2. April 1971 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine auf insgesamt zwölf Jahre verlängerte Dienstzeit endet am 30. September 1982. Der Soldat will bereits von Januar 1981 an die Bundeswehrfachschule besuchen, um die mittlere Reife zu erwerben, und anschließend an einem Verwaltungslehrgang teilnehmen.
Nachdem der Soldat die Unteroffizierprüfung beim zweiten Versuch bestanden hatte, wurde er regelmäßig befördert, zuletzt am 4. Februar 1977 zum Feldwebel. Seit 11. März 1976 wird er bei der Wertt .../Luftwaffenversorgungsregiment, jetzt: Luftwaffenwerft ..., in D. als Nachschubmeister verwendet. Seine vorletzte Beurteilung vom 25. Januar 1977 lautet zusammenfassend auf "ausreichend" (7 D), die letzte vom 24. Juli 1978 auf "nicht ganz ausreichend" (8 E).
Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat wie folgt strafgerichtlich geahndet:
- 1.
Durch Urteil vom 20. Dezember 1971 - 9 Ls 105/71 - verhängte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Diepholz gegen ihn wegen fahrlässiger Tötung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch vorsätzliche Trunkenheit am Steuer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zugleich entzog ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, zog seinen Bundeswehrführerschein für die Klassen B und C ein und bestimmte eine Sperre von 15 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Der Soldat hatte, nachdem er bereits mit seinem Bruder und dessen Freundin mehrere Gaststätten nacheinander besucht hatte, in den ersten Stunden des 1. August 1971 auf einem Schützenfest zwei fast gleichaltrige Bekannte getroffen. Gegen 3.00 Uhr fuhr er mit diesen in dem von ihm mitgeführten Pkw nach M., wo sie in einer Diskothek einkehrten, in der der Soldat ein Glas Whisky mit Cola trank. Auf der alsbald angetretenen Rückfahrt legten sie eine Pause von zwei Stunden ein, in der der Soldat und seine Begleiter im Wagen schliefen. Nach dem Erwachen fuhren sie zu einer Gaststätte am H. Meer, in der sie nach dem Frühstück in erheblichen Mengen Asbach mit Cola konsumierten. Gegen 10.00 Uhr verließen sie diese Gaststätte. Der Soldat wollte seine Bekannten zu deren Stammlokal bringen und selbst dann nach Hause fahren. Kurz nach 10.00 Uhr kam er mit seinem Pkw auf der L.straße 344 in einer scharfen Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, prallte gegen mehrere Straßenbäume und kam schließlich total beschädigt auf einer Weide zum Stehen. Der Soldat, dessen Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Unfalls mindestens 1,4 Promille betrug, zog sich einen doppelten Schädelbasisbruch zu, seine beiden Begleiter starben an ihren unfallbedingten Verletzungen.
- 2.
Durch Urteil vom 24. Mai 1977 - 5 a Ds 47 Js 1390/76 - verhängte das Amtsgericht Iserlohn gegen den Soldaten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und bestimmte eine Sperre von acht Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Der Soldat hatte am 17. September 1976 gegen 0.40 Uhr mit seinem Pkw öffentliche Straßen in I. befahren, obwohl er zuvor alkoholische Getränke in erheblichen Mengen zu sich genommen hatte. Eine Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von 1,58 Promille.
Disziplinar wurde der Soldat wie folgt gemaßregelt:
- 1.
am 24. Juli 1978 mit einer Disziplinarbuße von 50 DM, weil er vom 20. Dezember 1977 bis 16. Juni 1978 die ihm befohlene Ausbildung eines Obergefreiten am Arbeitsplatz zum Waffen- und Geräteverwalter nicht durchgeführt hatte;
- 2.
am 6. August 1979 mit einer Disziplinarbuße von 200 DM, weil er
- a)
am 27. Juli 1979 nach Dienstschluß im Unteroffizierheim die Ordonnanz mit den Worten: "Dämlicher Obergefreiter, willst Dich nur aufspielen!" beleidigt hatte sowie
- b)
am 1. August 1979 im Unteroffizierheim über die Mittagszeit ca. acht Whiskys getrunken hatte und um 15.00 Uhr in einer Stube im Bett schlafend angetroffen worden war;
- 3.
am 15. September 1980 mit sieben Tagen Disziplinararrest, weil er am 30. Juli 1980 im Fliegerhorst D.
- a)
während des Vormittagsdienstes Alkohol getrunken,
- b)
ab ca. 10.45 Uhr eigenmächtig nicht mehr am Fachdienst teilgenommen,
- c)
gegen 15.00 Uhr in einem von innen verschlossenen Zimmer geschlafen und
- d)
dem Vertreter des S 4-Offiziers wahrheitswidrig gemeldet hatte, der Leiter der Luftwaffenwerft ... habe ihm ab 14.30 Uhr Freistellung vom Dienst gewährt.
Diese Disziplinarmaßnahme wurde bisher noch nicht vollstreckt.
Der seit August 1973 verheiratete Soldat hat einen zweijährigen Sohn. Er erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf rund 2.200 DM brutto, 1.900 DM netto belaufen. Kredite für Zechtouren von ursprünglich 7.000 und 6.000 DM tilgt er bis zum Jahre 1982 durch monatliche Raten von 200 und 130 DM.
II
Im Frühjahr 1979 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem er durch Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 31. Juli 1979 - Ds 28 Js 737/79 -, rechtskräftig seit 8. August 1979, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten belegt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gegen Zahlung eines Geldbetrags von 1.000 DM in monatlichen Raten von 200 DM zur Bewährung ausgesetzt. Dem Soldaten wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde eine Sperre von einem Jahr und neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt.
In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Vehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 25. Januar 1980 den durch das Strafgericht geahndeten Sachverhalt als Wiederholungstat zur Last.
Durch Urteil vom 14. Mai 1980 erkannte die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord gegen den Soldaten auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Sie hielt sich dabei an die vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen:
In der Nacht zum 19. April 1979 gegen 3.50 Uhr befuhr der Soldat nach erheblichem Alkoholgenuß mit seinem Pkw in V. die G. Straße in Richtung D. Als er von der Polizei angehalten werden sollte, versuchte er zu flüchten. An einer Kreuzung konnte er schließlich vor der Ampel angehalten werden. Die ihm anschließend entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,14 Promille (Mittelwert).
Die Kammer wertete dieses Verhalten des Soldaten als einen in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht, außer Dienst sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG. Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Durch das gesamte bisherige private und dienstliche Verhalten des Soldaten ziehe sich wie ein roter Faden der mißbräuchliche Genuß von Alkohol und daraus resultierend strafbare und disziplinwidrige Handlungen. Das bestätigten nicht nur die gegen den Soldaten verhängten Strafen und Maßregelungen, sondern ergebe sich auch aus der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten, der alle Besserungsversuche für vergeblich halte und dem Soldaten nicht die Kraft zutraue, der sich bietenden Versuchung zu widerstehen. Auch der Soldat selbst räume ein, einen ganz erheblichen Hang zum Alkohol zu haben. Trotz der Folgen seiner Tat vom 1. August 1971 habe er nicht dem Alkohol entsagt, sondern sei in den Jahren 1977 und 1979 wiederum straffällig geworden und habe Anlaß gegeben, Disziplinarmaßnahmen wegen Alkoholmißbrauchs zu verhängen. Sein Verhalten lasse ein bemerkenswertes Maß an Disziplin- und Verantwortungslosigkeit sowie einen bestürzenden Mangel an Selbstbeherrschung erkennen. Bei der erforderlichen Pflichtenmahnung, die über das normale Maß hinausgehen müsse, habe sogar die Überlegung nahegelegen, ob der Soldat als Vorgesetzter überhaupt noch tragbar sei.
Gegen diese ihm am 18. Juni 1980 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 16. Juli 1980 Berufung eingelegt mit dem Antrag, die verhängte Disziplinarmaßnahme abzuändern.
Zur Begründung trägt er vor:
Er wende sich nicht gegen die Feststellungen der Tat selbst, sondern empfinde die festgesetzte Maßnahme angesichts seiner persönlichen Situation als unangemessen. Er scheide demnächst wegen Ablaufs der Dienstzeit aus der Bundeswehr aus und erstrebe eine Eingliederung in den öffentlichen Dienst. Den von ihm beantragten Eingliederungsschein könne er jedoch nicht bekommen, wenn er rechtskräftig zu einer Dienstgradherabsetzung verurteilt werde. Damit werde aber gerade das Gegenteil des vom Truppendienstgerichts erstrebten Besserungseffekts erreicht. Das sei nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Resozialisierungsgedanken untragbar. Im übrigen sei die verhängte Maßnahme nicht erforderlich gewesen, um dem Unrecht seiner Verfehlung Rechnung zu tragen. Es hätte etwa auch eine Gehaltskürzung ausgereicht.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie, die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung erweist sich als begründet.
Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Pkw als ein nicht leicht zu nehmender Pflichtenverstoß zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Sie kann aus diesem Grund regelmäßig nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden, die jedenfalls dann für verwirkt erachtet wird, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung und des Vertrauensverlustes als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 46, 274, 275 [BVerwG 20.06.1974 - BVerwG I D 22.74] [BVerwG 26.06.1974 - II WD 49/73]; BVerwG Urteile vom 29. Juni 1978 - 2 WD 18/78-, vom 19. September 1978 - 2 WD 5/78-, vom 17. Oktober 1978 - 2 WD 61/78-, vom 7. Dezember 1978 - 2 WD 48/78-, vom 4. Dezember 1979 - 2 WD 54/79 -; vgl. auch die Rechtsprechung der Beamtendisziplinarsenate, wie BVerwG DÖD 1979, 131; Urteil vom 14. Februar 1979 a Dok. Ber. B 1979, 151 und Fürst GKÖD II J 515 RdNrn. 103 ff m.w.N.).
Als derartiger Erschwerungsgrund fällt hier schon der hohe Blutalkoholgehalt des Soldaten bei der Trunkenheitsfahrt vom 19. April 1979 ins Gewicht, der eine bedenkliche charakterliche Fehlhaltung beweist. Darin erschöpfen sich aber die gegen den Soldaten sprechenden Umstände bei weitem nicht. Das ganze Ausmaß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein, das der Soldat in seinem Dienstvergehen geoffenbart hat, wird deutlich, wenn man bedenkt, daß er die Fahrt bewußt in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit angetreten hat, daß es sich hier bereits um die dritte Trunkenheitsfahrt im Verkehr gehandelt hat, deretwegen der Soldat strafgerichtlich belangt worden ist, daß er vor Begehen dieser Tat wegen alkoholbedingten Fehlverhaltens schon einmal disziplinar gemaßregelt werden mußte und daß er durch sein Verhalten zum wiederholten Male als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben hat. Nach seiner Einlassung hat der Soldat in der Nacht zum 19. April 1979 in der Kaserne deshalb übernachten wollen, weil er nach dem vorangegangenen Trinkgelage mit drei Kameraden im Unteroffizierheim sich nicht mehr für fähig hielt, nach Hause zu fahren. Er hatte dies seiner Ehefrau mitgeteilt. Um 23.00 Uhr begab er sich in das ihm vom UvD zugewiesene Bett und schlief sofort ein. Als gegen 3.000 Uhr ein Kamerad zu ihm kam und ihn fragte, ob er ihn nach Vechta bringen könne, hatte er zunächst zwar Bedenken, weil er wußte, daß er Alkohol getrunken hatte. Er gab jedoch schließlich dem Drängen des Kameraden nach, duschte, um frisch zu werden, und fuhr los. Mit diesem Verhalten zeigte der Soldat zugleich, wie leicht er trotz guter Vorsätze beeinflußbar ist und wie schnell er aus übertriebener Kameradschaft in einer sich immer wieder bietenden Situation versagen kann. Dabei hatte er schon im Jahre 1971 am eigenen Leib erfahren müssen, zu welch schrecklichen Folgen eine Fahrt im alkoholisierten Zustand führen kann. Er hat sich aber weder durch das Unglück, das er damals über zwei Familien heraufbeschwor, und durch den Schaden, den er sich selbst dabei zufügte, noch durch seine strafgerichtliche Ahndung auf die Dauer beeindrucken lassen. Selbst die kaum zwei Jahre zurückliegende Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Jahre 1977 samt der damit verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Wirkung erst ein gutes Jahr vor der vorliegenden Tat endete, ließ er sich nicht zur Warnung dienen. Wie schwer der Soldat bisher zu beeindrucken war, beweist der Umstand, daß er am 1. August 1979, einen Tag nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Vechta wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt worden war, und am 30. Juli 1980, kurz nachdem er in diesem Verfahren Berufung eingelegt hatte mit dem Ziel, die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme zu mildern, sich betrank und sich anschließend schlafen legte, so daß er beide Male disziplinar gemaßregelt werden mußte. Diese Maßregelungen waren bereits die zweite und die dritte, die gegen ihn im Dienstgrad eines Feldwebels verhängt werden mußten. Zählt man noch die strafgerichtliche Verurteilung im Jahre 1979 hinzu und erwägt, daß die disziplinare Maßregelung vom 15. September 1980 sogar aus einem Disziplinararrest besteht, so kann der Soldat nicht als ein Portepee-Unteroffizier angesehen werden, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen hat darüber hinaus, abstrakt gesehen, dienstliche Auswirkungen; denn dem Soldaten darf nach Nr. 634, 1. Strichaufzählung, der ZDv 43/1 (Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr) eine neue Fahrerlaubnis der Bundeswehr nicht mehr erteilt werden, nachdem ihm nunmehr innerhalb von fünf Jahren zweimal wegen Alkohols am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Persönlichkeit und Führung des Soldaten waren zudem bisher nicht gut. Er räumt selbst ein, daß er stets zuviel getrunken habe. Sein Disziplinarvorgesetzter hat ihn in seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht - genauso wie es in seinem Fehlverhalten zum Ausdruck gekommen ist - als einen "Bruder Leichtsinn" gekennzeichnet. Er sei ein lieber und netter Kamerad, der allen einen Gefallen leiste, dessen Arbeiten aber einer dienstlichen Aufsicht bedürften und dessen Besserungsversuche und gute Vorsätze alle wieder verloren gingen, wenn er in Versuchung gerate. Seine ebenfalls in der Berufungshauptverhandlung verlesenen letzten beiden Beurteilungen, in denen er ebenfalls als oberflächlich, wenig gefestigt und tatkräftig, unbekümmert in den Tag hineinlebend, wenig verantwortungsbewußt und unselbständig geschildert wird, zeigten fallende Tendenz, so daß der Soldat im Jahre 1978 nach Persönlichkeitsbild und Leistungen nicht voll den Anforderungen entsprach, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden.
Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung freimütig bekannt, daß er auf dem besten Wege war, durch ständigen Alkoholabusus sein Leben zu zerstören. Daraus spricht Einsicht, die ihm auch sein Disziplinarvorgesetzter in dem Schreiben vom 25. September 1980 und Stabsarzt Ko. in dem ärztlichen Gutachten vom 4. November 1980 - beide Schriftstücke wurden in der Berufungshauptverhandlung verlesen - bestätigen. Daß der Soldat dieser Einsicht entsprechend handelt und sich dauerhaft bemüht, sich mit ärztlicher Unterstützung und mit Hilfe der gruppentherapeutischen Arbeit der "Anonymen Alkoholiker" von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien, ist unerläßlich. Nur so kann er die letzte sich ihm noch bietende Chance nutzen, sich zu stabilisieren und zu bewähren. Die günstigen Prognosen, die ihm sein Disziplinarvorgesetzter und Stabsarzt Ko. hierfür stellen, erfüllen zunächst aber nur die Umschreibung des dem Soldaten zuletzt erteilten Leistungswertes 8 ("nicht ganz ausreichend"); denn gemäß den Erläuterungen dieser Werte für die Bewährung des Soldaten in seiner Dienststellung nach Anlage 11/1 der ZDv 20/6 steht der Leistungswert 8 für einen Soldaten, von dem erwartet wird, daß er die Aufgaben seiner Dienststellung in absehbarer Zeit wenigstens knapp erfüllt.
Aus diesen Gründen ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, eine Gehaltskürzung nach § 55 WDO als angemessene Pflichtenmahnung für den Soldaten undenkbar. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme keinen Bestand haben.
Die von der Verteidigung ins Feld geführte Tatsache, daß gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SVG in der Fassung vom 9. Oktober 1980 (BGBl I S. 1957) die Erteilung eines Singliederungsscheins ausgeschlossen ist, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist, darf allerdings den Senat nicht hindern, diese Maßnahme zu verhängen, wenn er sie für angebracht hält. Es ist selbstverständlich, daß ein Soldat, der selbst grob treuwidrig gehandelt hat und in seinem Ansehen schwer geschädigt ist, nicht weiter gefördert werden kann. Die darin in jedem Fall liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch sein berufliches Fortkommen nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr aufs Spiel setzt. Auch der von der Verteidigung erörterte Gedanke der Resozialisierung greift hier nicht durch. Bei der für die Maßnahmebemessung im disziplinargerichtlichen Verfahren grundlegenden Frage, ob der Soldat noch erziehungsfähig ist oder ob er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so zerstört hat, daß er der Bundeswehr überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden kann, handelt es sich nicht um Resozialisierung, d.h. um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, die allein mit der Kriminalstrafe erreicht werden soll. Vielmehr geht es hier um die Möglichkeit oder Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in den Dienst der Bundeswehr, die völlig anderen Maßstäben folgt und die jedenfalls mehr erfordert als bloße Resozialisierung, also die mehr oder minder ausreichende Anpassung an die Umwelt (vgl. BVerwGE 43, 57, 59 [BVerwG 19.02.1970 - BVerwG II D 32.69]) [BVerwG 19.02.1970 - II D 32/69].
Bei allen in der Person des Soldaten liegenden Erschwerungsgründen dürfen jedoch Eigenart und Schwere des zu ahndenden Dienstvergehens nicht außer acht gelassen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 27. April 1978 - 2 WD 17/78 - = BVerwGE 63, 62, 64 ff) [BVerwG 27.04.1978 - 2 WD 17/78]. Deshalb muß hier in Erwägung gezogen werden, daß eine zwar vorsätzliche und wiederholte, aber folgenlose außerdienstliche Trunkenheitsfahrt am Steuer des Privat-Kraftwagens angemessen zu ahnden ist. Der Soldat, dem nicht nachzuweisen ist, daß er zur Tatzeit Uniform trug, sollte von der Polizei lediglich "im Rahmen einer routinemäßigen Kontrolle", also nicht wegen seiner alkoholbedingten Fahrweise angehalten werden. Die Tat geschah mitten in der Nacht zu einer Zeit, in der in Vechta kein reger Verkehr geherrscht hat. Der Soldat hatte den Alkohol auch nicht während der Dienstzeit zu sich genommen. Ein Nachweis dafür, daß sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit oder in der Truppe Aufsehen erregt hat, ist ebenfalls nicht erbracht worden. Der Soldat ist ferner zur Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf die Fahrerlaubnis der Bundeswehr nicht angewiesen; er ist nach der Tat nicht einmal aus seiner Verwendung abgelöst worden. Der Umstand, daß er auf das Anhaltegebot der Polizei hin zunächst versuchte, zu flüchten, wiegt schließlich nicht allzu schwer, wenn man berücksichtigt, daß es sich um eine Zivilstreife gehandelt hat, die den Soldaten anhielt. Eigenart und Schwere dieses Verstoßes rechtfertigen, für sich allein betrachtet, eine Dienstgradherabsetzung nicht. Zwar ist gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 2 WDO bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen; das kann jedoch nicht bedeuten, daß eine Steigerung in der Schwere der Disziplinarmaßnahme unabhängig von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens in jedem Fall Platz greifen müßte. Das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren ist die erste disziplinare Reaktion des Dienstherrn auf die wiederholten Trunkenheitsfahrten des Soldaten, von denen die erste, im Jahre 1971 begangene, inzwischen schon längere Zeit zurückliegt. Der ersten disziplinaren Maßregelung des Soldaten im Jahre 1978 lag zudem kein Dienstvergehen zugrunde, das mit seiner Neigung zum Alkohol in Beziehung stand. Nur um der Steigerung im Sinne des § 34 Abs. 2 WDO willen kann nicht eine Maßnahme verhängt werden, die der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens selbst unter Berücksichtigung der sich aus Persönlichkeit und Führung des Soldaten ergebenden Erschwernisgründe nicht gerecht wird. Es mag verfehlt gewesen sein, den Soldaten zum Feldwebel zu ernennen. Diese fehlerhafte personalpolitische Entscheidung kann das Disziplinargericht aber nicht in einer Art Generalabrechnung korrigieren.
Aus diesen Erwägungen hält es der Senat für angemessen, den Soldaten noch durch eine Erziehungsmaßnahme in Gestalt eines Beförderungsverbots auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen, ihn an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Da dieser Maßnahme - nicht zuletzt im Hinblick auf die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten - Nachdruck und nachhaltige Wirkung zu verleihen ist, muß das Beförderungsverbot aber auf die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 WDO zulässige Höchstdauer von vier Jahren bemessen werden. Es wird damit noch in die Zeit nach dem Ausscheiden des Soldaten aus der Bundeswehr hineinwirken und verhindern, daß er im Reserveverhältnis nach Ableistung entsprechender Übungen alsbald weiterbefördert wird (BVerwGE 46, 95).
Der Senat hat davon abgesehen, eine gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WDO neben dem Beförderungsverbot mögliche Gehaltskürzung zu verhängen. Der Soldat ist bereits durch die von ihm inzwischen erfüllte Bewährungsauflage, einen Geldbetrag von 1.000 DM in monatlichen Raten von 200 DM zu leisten, über einen längeren Zeitraum eindringlich an seine Pflichten erinnert worden. Eine weitere fühlbare finanzielle Sanktion könnte angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Lebensbedarf seiner Familie beeinträchtigen.
4.
Da der Soldat den mit der Berufung erstrebten Erfolg einer Milderung der von der Kammer verhängten Maßnahme voll erreicht, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Hacker
Arnold
Cieluch