Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1978, Az.: BVerwG 2 WD 48/78
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wegen eines Strafverfahrens ; Verletzung von Dienstpflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 48/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 08.03.1978 - AZ: 5 VL 5/77
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 77 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 76 Abs. 5 WDO
- § 12 S. 2 SG
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 VVO
- § 10 Abs. 3 SG
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberst Miksch,
Stabsunteroffizier Singer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. März 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Gewährung eines Ausgleichs für die sachgleiche Disziplinarbuße aufgehoben wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat auf Zeit schied nach Ablauf seiner achtjährigen Verpflichtungszeit am 30. September 1976 mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers aus seinem Dienstverhältnis aus.
Während der Grundausbildung noch mit "voll befriedigend" beurteilt, erhielt er später als Artillerie-Unteroffizier und Munitionsunteroffizier nur noch die Beurteilung "ausreichend" und schließlich "ungenügend". Zum 9. Februar 1976 wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen; die Einbehaltung von 50 % seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Seit dem 1. Oktober 1976 wurde ein Drittel der ihm zustehenden Übergangsgebührnisse einbehalten.
Außer durch die sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der frühere Soldat noch durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Lüchow vom 11. November 1971 - 6 Ls 210/71 - wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 20 DM einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihn mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.
Disziplinar wurde der frühere Soldat, abgesehen von dem Sachverhalt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wie folgt gemaßregelt:
- 1.
am 9. Dezember 1969 mit zehn Tagen Ausgangsbeschränkung, weil er am 24. November 1969 während des ganzen Vormittags im Bett gelegen und sich so dem Dienst entzogen, ferner den Nachkommandoführer belogen hatte;
- 2.
am 17. Dezember 1969 mit zehn Tagen Ausgangsbeschränkung, weil er am 8. Dezember 1969 seinen Dienst beim Materialnachweistrupp des Bataillons im Wiederholungsfalle nicht angetreten hatte und gegen 9.00 Uhr in seiner Stube schlafend angetroffen worden war;
- 3.
am 2. September 1970 mit 21 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er am 21. August 1970 den Dienstbeginn und den Mittagsappell verschlafen und am 22. August 1970 seinen um 13.00 Uhr beginnenden UvD-Dienst nicht angetreten hatte, sondern erst am 23. August 1970 vormittags in der Kaserne erschienen war;
- 4.
am 24. August 1971 mit zehn Tagen Ausgangsbeschränkung, weil er am 19. August 1971 den Batteriefeldwebel belogen und einen von diesem erteilten Befehl nicht ausgeführt hatte;
- 5.
am 17. Dezember 1971 mit zehn Tagen Arrest, weil er am 21. November 1971 wegen Alkoholgenusses im Dienst seinen Dienst als UvD nicht ausführen konnte, am 22. November 1971 die Durchführung der ihm obliegenden Kontrollen vorgetäuscht und den Batteriefeldwebel belogen hatte; der Arrest wurde vom 26. Mai bis 5. Juni 1972 vollstreckt;
- 6.
am 25. April 1972 mit 15 Tagen Arrest, weil er am 20. März 1972 im Unteroffizierheim während des Dienstes ca. zehn Glas Weinbrand getrunken hatte und damit dienstunfähig geworden war; der Arrest wurde vom 5. bis 20. Juni 1972 vollstreckt;
- 7.
am 6. April 1973 mit sechs Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er am 5. April 1973 auf seiner Stube im Bett gelegen und geschlafen hatte und vom Batteriefeldwebel gegen 10.45 Uhr geweckt werden mußte;
- 8.
am 4. September 1974 mit einem strengen Verweis, weil er am 9. August 1974 nach einem Arztbesuch die Kaserne wieder in Zivil verlassen hatte und ohne Genehmigung in seinen Heimatort gefahren war, um sich umzuziehen;
- 9.
am 7. Januar 1975 mit 18 Tagen Disziplinararrest, weil er am 26. November 1974 eigenmächtig dem Dienst in der Truppe ferngeblieben war, am 1. Dezember 1974 während des Dienstes schlafend in seinem Unterkunftsraum angetroffen worden war und am 20. Dezember 1974 den Batterieoffizier belogen hatte; die Beschwerde gegen diese Maßregelung wurde mit Beschluß der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Februar 1975 als unbegründet zurückgewiesen, der Arrest vom 13. März bis 2. April 1975 vollstreckt;
- 10.
am 7. März 1975 mit sieben Tagen Disziplinararrest; die Beschwerde gegen diese Maßregelung wurde mit Beschluß der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Mai 1975 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Sachverhalt der Disziplinarmaßnahme lautete: "Er fuhr am 30.01.1975 während des Dienstes in der S.-Kaserne zwischen 13.30 Uhr und 14.50 Uhr von L. nach R. und kehrte erst nach dem vorgesehenen Dienstende um 16.50 Uhr gegen 23.10 Uhr zur Einheit zurück, owohl er von Hauptfeldwebel P. lediglich die Erlaubnis erhalten hatte, zum Besuch einer Bank in den Standort zu fahren." Der Arrest wurde vom 30. Mai bis 8. Juni 1978 vollstreckt.
Der frühere Soldat hat keinen Anspruch mehr auf Übergangsgebührnisse; die erdiente Übergangsbeihilfe ist gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten worden. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat er Schulden in Höhe von 28.000 DM und erhält als Arbeitsloser eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 870 DM.
Der frühere Soldat ist seit dem 10. August 1973 verheiratet; aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von vier, zwei und einem Jahr hervorgegangen. Seine Ehefrau verdient nach seinen Angaben erster Instanz als Näherin durch Heimarbeit monatlich etwa einen Betrag von 870 DM.
II
In den Jahren 1974 bis 1976 kam es zu mehreren Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Er wurde darin wie folgt verurteilt:
- 1.
durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Uelzen vom 12. Januar 1976 - 6 Ls 253/74 - 105/74 - wogen alkoholbedingter fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB zu einer Geldstraße von 60 Tagessätzen zu je 30 DM; von dem Vorwurf einer Verkehrsunfallflucht wurde er freigesprochen. Die Geldstrafe hat er in 18 monatlichen Raten zu je 100 DM bezahlt. Der Sachverhalt dieser Verurteilung ist sachgleich mit dem Anschuldigungspunkt I;
- 2.
durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 4. Juni 1975 - 15 Ds 82/75 - wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung aber wegen eines erneuten Vergehens des früheren Soldaten durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 27. Dezember 1976 widerrufen. Der frühere Soldat verbüßte die Freiheitsstrafe anscheinend ab April 1977. Der Sachverhalt dieser Verurteilung ist sachgleich mit den Anschuldigungspunkten II 1, 2;
- 3.
durch Urteil des Schöffengerichts Lüneburg vom 3. Dezember 1975 - 11 Ls 102/75 (118/75) - wegen Betruges in vier Fällen zu vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Die Berufung des früheren Soldaten wurde durch Urteil der 2. Hilfsstrafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. September 1976 - 11 Ls 102/75 Ns (IV 65) - verworfen, weil der frühere Soldat zu dem Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Das Urteil des Schöffengerichts Lüneburg ist seit dem 2. November 1976 rechtskräftig. Der Sachverhalt dieser Verurteilung ist sachgleich mit den Anschuldigungspunkten II 3 a, b;
- 4.
durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Lüneburg vom 28. Januar 1976 - 11 Ls 3/76 - 20/76 - wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einem Strafarrest von drei Monaten. Der sachgleiche Disziplinararrest wurde angerechnet, der restliche Strafarrest zur Bewährung ausgesetzt; dem früheren Soldaten wurde aufgegeben, eine Geldbuße von 400 DM an das Soldatenhilfswerk zu bezahlen. Der Sachverhalt dieser Verurteilung ist sachgleich mit dem Anschuldigungspunkt III.
Wegen der strafgerichtlich geahndeten eigenmächtigen Abwesenheit des früheren Soldaten wurden durch Verfügung des Kommandeurs des Feldartilleriebataillons ... vom 18. Dezember 1975 21 Tage Disziplinararrest und 200 DM Disziplinarbuße gegen ihn verhängt. Der Arrest wurde vom 19. Januar bis 8. Februar 1976 vollstreckt.
In dem durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 12. März 1975 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 20. März 1975 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 1977 die strafgerichtlich geahndeten Sachverhalte sowie ein Fall eines versuchten Betruges wie folgt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- I.
Der frühere Soldat habe am 28. Juni 1974 in M. - disziplinar mehrfach wegen im Zusammenhang mit vorangegangenem Alkoholgenuß stehender Dienstvergehen gemaßregelt sowie strafgerichtlich einschlägig vorbestraft - als Fahrer des Pkw BMW DAN-K ... am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er hätte wissen müssen, daß er auch diesmal aus dem erwähnten Grund nicht in der Lage sein würde, das Kraftfahrzeug sicher zu führen (Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat zwischen 2,38 g Promille und 2,54 g Promille). Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sei er dabei in einer Linkskurve der B. Straße von der Fahrbahn abgekommen, über den Gehweg gefahren und habe mit seinem Fahrzeug das Mauerwerk eines rechts neben der Fahrbahn stehenden Spritzenhauses durchbrochen, unter dessen Dach er stehengeblieben sei.
- II.
- 1.
Im Verlauf des Januar 1975 habe der frühere Soldat in L. mehreren zu seiner Einheit, der 2./Feldartilleriebataillon ..., gehörenden Soldaten, und zwar Stabsunteroffizier W, Obergefreiten Sch. sowie Gefreiten H., auf sein Konto bei der Volksbank in R. gezogene Schecks über insgesamt 850 DM gegeben, obwohl er gewußt habe, daß Deckung insoweit nicht vorhanden gewesen sei, habe die genannten Soldaten gebeten, diese Schecks, die später sämtlich storniert wurden, zur Gutschrift auf ihr jeweils eigenes Bankkonto entgegenzunehmen und habe sich dafür die entsprechenden Beträge mitbringen und an sich selbst in bar auszahlen lassen.
- 2.
Ende Januar 1975 habe der frühere Soldat bei der Hauptstelle der Stadtsparkasse L. ein Girokonto eröffnet, wobei er der Wahrheit zuwider als künftige Privatadresse die Örtliche Anschrift B.weg 17 oder 12 genannt habe, habe unter dem ebenfalls unzutreffenden Hinweis, er werde seine monatlichen Dienstbezüge ab sofort auf das erwähnte Konto überweisen lassen, erreicht, daß ihn noch am selben Tag 700 DM, sowie am 4. Februar 1975 durch die Zweigstelle der genannten Sparkasse in der B. Landstraße weitere 600 DM auf den bankseitig erwarteten Gehaltseingang mittels Barauszahlung bevorschußt worden sei und habe versucht, am 5. Februar 1975 bei derselben Zweigstelle und bei im übrigen gleichem Sachverhalt erneut einen zusätzlichen Überziehungskredit von 450 DM zu erhalten.
- 3.
In der Zeit vom 28. Juli 1975 bis 12. August 1975 habe der frühere Soldat in der Absicht rechtswidriger Bereicherung das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt, daß er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
- a)
in L. bei der Futter- und Düngemittelhandlung, Im ... Dorf 1,
am 28. Juli 1975 Taubenzuchtmittel im Wert von 40,25 DM gekauft und mit einem ungedeckten Scheck über 50 DM bezahlt habe,
am 29. Juli 1975 dort wiederum die gleichen Artikel zum Preise von 53,30 DM gekauft und mit einem ungedeckten Scheck über 100 DM bezahlt habe und
am 30. Juli 1975 erneut entsprechende Einkäufe zum Preise von 115,90 DM getätigt und diesmal mit einem ungedeckten Scheck über 300 DM bezahlt habe, wobei er sich den jeweils überschießenden Betrag in bar habe auszahlen lassen;
- b)
in H. am 12. August 1975 bei der Truppen Verwaltung der Logistikschule der Bundeswehr durch Vorlage eines ungedeckten Schecks über 350 DM die Barauszahlung dieser Summe erwirkt habe.
- III.
Am 4. Dezember 1975 sei der frühere Soldat seit Dienstbeginn wissentlich unerlaubt seiner Einheit, der 2./Feldartilleriebataillon ... in L., ferngeblieben und erst zum Dienstbeginn des 11. Dezember 1975 zurückgekehrt.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte am 8. März 1970 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Aberkennung des Ruhegehalts. Sie hob die am 18. Dezember 1975 verhängte sachgleiche Disziplinarmaßnahme von 21 Tagen Diaziplinararrest und 200 DM Disziplinarbuße auf und billigte den früheren Soldaten als Ausgleich aus dem "verfallenen Unterhaltsbeitrag" einen einmaligen Betrag von 200 DM zu.
Gegen das ihm am 23. März 1978 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. April 1978, der am 20. April 1978 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung und eines psychologischen Gutachtens neu zu entscheiden.
Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
Dem Truppendienstgericht sei darin beizupflichten, daß der frühere Soldat eine Anzahl von Dienstvergehen begangen habe. Jedoch erwähne das angefochtene Urteil zwar, daß sich der frühere Soldat in einer verfahrenen wirtschaftlichen Lage befunden habe, das Gericht sei den Ursachen für diese Situation aber nicht im geringsten nachgegangen, sondern habe sie einfach mit "einer Art von Persönlichkeitsverfall" erklärt. Auch der Frage, inwieweit unverschuldete Depressionen des früheren Soldaten Ursache seines erst während der Dienstzeit plötzlich auftretenden Fehlverhaltens gewesen seien, sei von der Kammer keine ausreichende Beachtung geschenkt worden. Zum Beweis dafür, daß zumindest nicht auszuschließen sei, daß das erst während der Dienstzeit des zunächst "befriedigend" beurteilten früheren Soldaten eingetretene Fehlverhalten auf Umständen beruhe oder beruhen könne, die seine Schuld minderten oder sogar ausschließen könnten, werde beantragt,
ein psychologisches Gutachten von Professor Dr. Ho. Psychologisches Institut der Universität H., einzuholen.
Das Truppendienstgericht habe das Vorbringen des früheren Soldaten, er habe unter der längeren Abwesenheit seiner Ehefrau außerordentlich gelitten und sei während dieser Zeit kaum eines anderen Gedankens fähig gewesen, nur zu seinem Nachteil bewertet.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn sie greift mit der Behauptung, der frühere Soldat sei bei seinen Pflichtverletzungen möglicherweise schuldunfähig gewesen, die Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und darüber zu befinden, ob die vom Truppendienstgericht erkannte Maßnahme gemildert werden konnte.
3.
Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Seine Abwesenheit stand ihrer Durchführung jedoch
nicht entgegen, weil er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung erwies sich als unbegründet.
Der Senat hatte seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen der sachgleichen Strafurteile zugrunde zu legen. Daraus ergaben sich folgende Feststellungen:
Zum Anschuldigungspunkt I:
In den Abendstunden des 27. Juni 1974 nahm der frühere Soldat, damals Eigentümer und Halter eines BMW-Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DAN-K ..., an der Einweihung des Unteroffizierkasinos seiner Einheit teil. Gleichzeitig wurde die Beförderung eines Kameraden gefeiert. Er trank während der Veranstaltung erhebliche Mengen Alkohol. Zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr fuhr der frühere Soldat, der an sich die Absicht gehabt hatte, wegen des Alkoholgenusses sein Kraftfahrzeug nicht mehr zu benutzen und in diesem Sinne auch seine Ehefrau informiert hatte, von L. nach M. Landkreis Uelzen. Er legte etwa 20 km unfallfrei zurück. Gegen 23.40 Uhr befand er sich mit dem von ihm geführten Kraftwagen auf der Bevensener Straße innerhalb der geschlossenen Ortschaft M., und zwar aus Richtung Br. kommend. In einer für ihn unübersichtlichen Linkskurve fuhr er infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt zwischen 2,38 und 2,54 g Promille) nicht durch die Kurve, sondern über einen Gehweg geradeaus. Nach Überquerung des Fußgängerweges stieß er mit seinem Kfz gegen einen Anbau des dortigen örtlichen Spritzenhauses. Der Anbau, der überwiegend aus Holz bestand, wurde zertrümmert; der Abriß des Spritzenhauses kostete 800 DM. Der Schaden ist von dem früheren Soldaten inzwischen ersetzt worden. Wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hatte der frühere Soldat die Gewalt über sein Fahrzeug verloren; er hat insoweit fahrlässig gehandelt.
Mit diesem Fehlverhalten hat der frühere Soldat fahrlässig gegen die Pflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung als Soldat erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zu den Anschuldigungspunkten II 1. und 2.:
Der frühere Soldat hatte bei der Volksbank in R. ein Gehalts- und Girokonto. Da er das Konto überzogen hatte, war ihm der Kredit gesperrt worden; dies war ihm bekannt. Um gleichwohl Bargeld zu erhalten, stellte er einen Scheck über 250 DM aus und übergab diesen am 6. Januar 1975 einem Soldaten seiner Einheit, dem Stabsunteroffizier W., mit der Bitte, ihm dafür Bargeld zu besorgen. W. ging zur Stadtsparkasse L., gab den Scheck zur Einziehung, hob von seinem Konto den Scheckbetrag ab und händigte ihn dem früheren Soldaten aus. W. stellte erst Anfang Februar 1975 fest, daß sein Konto wegen des Schecks rückbelastet war.
In derselben Weise ging der frühere Soldat am 8. Januar 1975 gegenüber dem Obergefreiten Sch. vor. Auch von diesem erhielt er für einen Scheck 250 DM Bargeld. Als Sch. feststellte, daß sein Konto wegen des Scheckbetrages rückbelastet worden war, verlangte er von dem früheren Soldaten Rückzahlung. Auch von dem Gefreiten H. ließ sich der frühere Soldat am 13. Januar 1975 gegen Hingabe eines Schecks 350 DM aushändigen. Etwa drei Wochen nach der Einlösung stellte H. fest, daß sein Konto rückbelastet worden war. In allen drei Fällen zahlte der frühere Soldat Anfang Februar 1975 die Scheckbeträge an die genannten Soldaten aus und ersetzte ihnen auch die entstandenen Belastungsgebühren. Bei den drei genannten. Soldaten handelte es sich um Angehörige der Batterie, der auch der frühere Soldat angehörte; sie waren ihm aber nicht unterstellt.
Die geschilderten Vorfälle spielten sich jeweils in der Kaserne ab.
Am 27. oder 28. Januar 1975 eröffnete der frühere Soldat bei der Hauptstelle der Stadtsparkasse L. in L., Am Markt, ein neues Gehaltskonto. Er mußte hierzu zwar seinen Personalausweis vorlegen, gab aber an, daß sich seine Anschrift ändere, da er von R. nach L. in den B.weg Nr. 17 oder Nr. 12 ziehen werde. Diese Angabe war falsch. Er erklärte ferner der Wahrheit zuwider, er habe der Besoldungsstelle die Eröffnung des neuen Gehaltskontos bereits mitgeteilt und rechne täglich mit der Überweisung des Februargehalts, dessen Höhe er mit 1.400 DM richtig angab, auf dieses Konto. Unter Berufung auf diesen Sachverhalt bat er um die Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.000 DM. Der mit der Sache befaßte Leiter der Giroabteilung, Herr Fe., bewilligte aber nur einen Vorschuß von 700 DM, der dem früheren Soldaten auch ausgezahlt wurde.
Am 4. Februar 1975 verhandelte der frühere Soldat in der Zweigstelle der Stadt Sparkasse in der B. Landstraße mit der Sparkassenangestellten Sp.. Diese war ihm von früher bekannt, da sich ihr Mann in der Einheit des früheren Soldaten befunden hatte. Auf Grund dieser Bekanntschaft konnte er Frau Sp. glaubhaft machen, er rechne täglich mit der Überweisung seines Gehalts auf das bei der Hauptstelle der Sparkasse Am Markt eröffnete Gehaltskonto, und bat sie dringend um 600 DM Vorschuß. Frau Sp. füllte einen internen Verrechnungsscheck der Sparkasse aus und übergab dem früheren Soldaten den gewünschten Betrag.
Der frühere Soldat hatte damit in allen fünf Fällen einen Betrug begangen.
Soweit die Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten zusätzlich vorwirft, er habe am 5. Februar 1975 bei derselben Zweigstelle der Stadtsparkasse mit denselben unzutreffenden Angaben einen weiteren Überziehungskredit von 450 DM erhalten wollen, lagen hierüber bindende strafgerichtliche Feststellungen nicht vor. Das sachgleiche Strafurteil des Schöffengerichts Lüneburg vom 4. Juni 1975 hat zwar diesen Sachverhalt bei seinen Tatfeststellungen mit aufgeführt, ihn aber weder rechtlich gewürdigt noch den früheren Soldaten deswegen verurteilt. Bindende Feststellungen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO können daher in der Schilderung des Vorganges im Strafurteil nicht erblickt werden, da das Urteil nicht auf ihnen beruht.
Der Senat hatte daher insoweit eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen. Nach der verlesbaren Aussage Frau Sp. im Strafverfahren steht fest, daß der frühere Soldat am 5. Februar 1975 wiederum in der genannten Filiale der Stadtsparkasse erschien und Frau Sp. unter Hinweis auf sein demnächst eintreffendes Gehalt um einen Vorschuß von 450 DM bat. Dazu kam es jedoch nicht, weil Frau Sp. inzwischen gewarnt worden war.
Der Senat war nicht gehindert, diesen Sachverhalt in die disziplinarrechtliche Würdigung miteinzubeziehen. Dabei konnte die Frage dahingestellt bleiben, ob § 76 Abs. 5 WDO eine disziplinare Verurteilung nur bei ausdrücklichem strafgerichtlichen Freispruch untersagt oder ob es unter dem Gesichtspunkt der allseitigen Kognitionspflicht des Strafgerichts (§ 264 StPO) Genügt, wenn die Verurteilung nach einer bestimmten Strafnorm stillschweigend unterbleibt; denn der Senat ist überzeugt davon, daß das Schöffengericht Lüneburg die Verurteilung des früheren Soldaten wegen des versuchten Betruges vom 5. Februar 1975 lediglich übersehen hat; andernfalls hätte das Gericht keine Veranlassung gehabt, entsprechende Tatfeststellungen zu treffen.
Mit seinem betrügerischen Verhalten gegen die genannten Soldaten hat der frühere Soldat vorsätzlich die Kameradschaftspflicht gemäß § 12 Satz 2 SG verletzt. Soweit sich sein Fehlverhalten gegen die beiden Mannschaftsdienstgrade richtete, deren Vorgesetzter er auf Grund seines Dienstgrades war (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VVO), hat er auch vorsätzlich die Pflicht verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG). Ferner hat er vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, sich innerhalb dienstlicher Anlagen achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Mit den beiden Betrugsfällen gegen das genannte Bankinstitut hat der frühere Soldat vorsätzlich die Pflicht verletzt, sich außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung als Soldat erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wurden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Dies gilt ebenso für den Betrugsversuch vom 5. Februar 1975. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Medizinaldirektors Dr. Wi., denen der Senat gefolgt ist, ergab sich kein Anzeichen dafür, daß der frühere Soldat an diesem Tag schuldunfähig gewesen wäre.
Züm Anschuldigungspunkt II 3.:
- a)
Der frühere Soldat unterhielt bei der Volksbank in R. ein Gehaltskonto, das aber im Zeitraum Juli/August 1975 überzogen war. Es war mit dem Bankinstitut vereinbart, daß er keine Abhebung von dem Konto, insbesondere durch Schecks, vornehmen dürfe, bevor der Sollstand abgebaut war. Obwohl der frühere Soldat dies wußte, ging er am 28. Juli 1975 zu der Futter- und Düngemittelhandlung in L., Im ... Dorf 1, und kaufte Taubenzuchtartikel im Wert von 40,25 DM. Er bezahlte mit einem auf die Volksbank in R. ausgestellten Scheck in Höhe von 50 DM und ließ sich 9,75 DM zurückgeben. Auf die gleiche Weise verfuhr er am 29. und 30. Juli 1975. Am 29. Juli 1975 kaufte er Waren für 53,50 DM und ließ sich auf einen über 100 DM ausgestellten Scheck Bargeld von 46,70 DM zurückzahlen. Am 30. Juli 1975 kaufte er Waren für 115,90 DM und stellte einen Scheck über 300 DM aus, so daß or 184,10 DM in bar zurückerhielt. Bei der Hingabe der Schecks befand er sich in Uniform. Der Verkäufer, der mit Bundeswehrsoldaten gute Erfahrungen gemacht hatte, glaubte, daß die ihm hingegebenen Schecks gedeckt seien, was aber nicht der Fall war. Die Schecks sind bis heute nicht bezahlt, Unkosten in Höhe von 18,60 DM sind zu dem Rechnungsbetrag von 450 DM hinzugekommen.
- b)
Der frühere Soldat stellte am 12. August 1975, als er sich zu seiner Ausbildung auf der Logistikschule der Bundeswehr in H. befand, einen sogenannten Beamtenscheck auf die Volksbank R. über 350 DM aus, den er bei der Kasse der Logistikschule einlöste. Die Volksbank R. lehnte die Einlösung des Schecks ab, da er nicht gedeckt war, was dem früheren Soldaten bekannt war.
Mit den Betrügereien gegen die Futter- und Düngemittelhandlung hat der frühere Soldat wiederum vorsätzlich die Pflicht verletzt, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Mit der Hingabe des ungedeckten Schecks an der Logistikschule der Bundeswehr hat er vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Pflicht verletzt, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zum Anschuldigungspunkt III:
Am 4. Dezember 1975 erschien der frühere Soldat nicht zum Dienst bei seiner Einheit in L.. Gegen 13.00 Uhr rief seine Ehefrau den Hauptfeldwebel ... an und teilte ihm mit, daß der frühere Soldat nicht zum Dienst erscheinen könne, weil sie schwanger sei, häufig zum Arzt bestellt sei und er dann auf die Tochter aufpassen müsse. P. entgegnete ihr, daß der frühere Soldat trotzdem zum Dienst zu erscheinen habe. Am 5. Dezember 1975 wurde der frühere Soldat telegrafisch aufgefordert, sofort zu seiner Einheit zurückzukehren, andernfalls müsse die Fahndung eingeleitet werden. Da er am 8. Dezember 1975 immer noch nicht zum Dienst erschienen war, erging Fahndungsersuchen an die Feldjäger. An 9. Dezember 1975 wurde der frühere Soldat gegen 13.00 Uhr und nochmals gegen 16.00 Uhr in seiner Wohnung aufgesucht, aber nicht angetroffen. Am 11. Dezember 1975 meldete er sich bei Dienstbeginn wieder zum Dienstantritt.
Mit seiner eigenmächtigen Abwesenheit hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Insgesamt stellen die angeführten Pflichtverstöße des früheren Soldaten ein Dienstvergehen dar (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft haftet (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt so schwer, daß als angemessene Ahndung nur die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kam.
Schon die Trunkenheitsfahrt ist kein leicht zu nehmender Pflichtverstoß. Der hohe Blutalkoholgehalt des früheren Soldaten zur Tatzeit und der von ihm herbeigeführte Unfall lassen das Maß der Gefahr erkennen, in die er sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer brachte. Vor allem aber handelte es sich um eine Wiederholungstat, die beweist, daß er sich seine frühere strafgerichtliche Verurteilung nicht zur Warnung hatte dienen lassen. Allerdings hat er hierbei nur fahrlässig gehandelt und den angerichteten Sachschaden wiedergutgemacht. Insoweit wiegt die Trunkenheitsfahrt im Vergleich zu den übrigen Pflichtverstößen am wenigsten schwer.
Vor allem belasten den früheren Soldaten seine Betrügereien, nicht nur wegen ihrer Häufigkeit, sondern auch wogen der Tatsache, daß er sich nicht gescheut hat, Kameraden, Untergebene und sogar seinen Dienstherrn zu hintergehen und zu schädigen. Ein solches Fehlverhalten erschüttert das Vertrauen in seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität so erheblich, daß schon dadurch - wenn er sich noch im aktiven Dienst befände - die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre. Hinzu kommt noch seine eigenmächtige Abwesenheit. Auch sie stellt eine ernst zu nehmende Pflichtverletzung dar; denn die Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht gehört zu den fundamentalen Pflichten des Soldaten.
Dem früheren Soldaten standen auch keine Milderungsgründe zur Seite. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß etwa seine Schuldfähigkeit vermindert gewesen wäre. Soweit der Sachverständige auf Grund der Aktenlage - der frühere Soldat hat sich einer Mitwirkung entzogen - feststellen konnte, hatte die Verstimmung des früheren Soldaten ihre Ursache nur in seiner prekären wirtschaftlichen und finanziellen Lage; seine Depressionen hatten keinen Krankheitscharakter. Der Einlassung des früheren Soldaten im ersten Rechtszug, der Abfall seiner dienstlichen Leistungen und die Minderung seines Pflichtbewußtseins sei erst nach seiner Eheschließung eingetreten, steht die Tatsache entgegen, daß von den insgesamt zehn vorangegangenen disziplinaren Maßregelungen, die er während seiner Dienstzeit hinnehmen mußte, sieben bereits vor dem Zeitpunkt seiner Eheschließung liegen. Daß ihn seine Ehefrau für einige Monate verlassen hatte, mag ihn getroffen haben; aber aus der Chronologie seiner früheren Verfehlungen ergibt sich, daß dieses Ereignis nicht das auslösende Moment für seine sich immer mehr verschlechternde Führung und seinen Leistungsabfall gewesen sein kann.
Wenn der frühere Soldat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges angeführt hat, an seiner finanziell angespannten Lage sei seine Ehefrau schuld, denn sie hätte nicht zu wirtschaften verstanden und Schulden gemacht, so kann auch daraus kein wesentlicher Milderungsgrund abgeleitet werden; denn es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, etwa durch Sperre des Gehaltskontos seiner Ehefrau den Zugang zu seinem Einkommen zu verwehren.
Erschwerungsgründe ergeben sich dagegen auch aus der Person des früheren Soldaten. Es ist ungewöhnlich, daß gegen einen Soldaten mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers eine solche Reihe disziplinarer Maßregelungen, darunter längere Disziplinararreste, ergriffen werden müssen. Diese Häufigkeit von disziplinaren Maßnahmen ist ein eindrucksvoller Beweis für sein mangelndes Pflichtbewußtsein. Wie sich aus den Beurteilungen des früheren Soldaten ergibt, waren auch seine dienstlichen Leistungen dürftig. Lediglich nach Abschluß der Grundausbildung erhielt er die Beurteilung "voll befriedigend", danach nur noch die Beurteilungen "ausreichend" und schließlich "ungenügend".
Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, der Schuld des früheren Soldaten sowie nach den Gesamtumständen seiner Persönlichkeit und dienstlichen Laufbahn (§ 34 WDO) war die disziplinare Höchstmaßnahme, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 SG bei einem als Soldat im Ruhestand geltenden früheren Soldaten nur in der Aberkennung des Ruhegehalts bestehen konnte, unerläßlich.
5.
Zu Recht hat das Truppendienstgericht die teilweise sachgleiche Disziplinarmaßnahme insgesamt aufgehoben, den vollstreckten Disziplinararrest aber nicht angerechnet, weil dieser bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden war (§ 89 Abs. 2 Satz 3 WDO). Es war jedoch rechtsfehlerhaft, dem früheren Soldaten für die aufgehobene sachgleiche Disziplinarbuße von 200 DM einen Ausgleich aus dem "verfallenen Unterhaltsbeitrag" zu bewilligen. Abgesehen davon, daß ihm kein Unterhaltsbeitrag zusteht - gemeint war wohl die Übergangsbeihilfe -, ist gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 38 Nr. 5 Satz 3 WDO die vollstreckte Disziplinarbuße zurückzuzahlen, wenn an ihrer Stelle eine Disziplinarmaßnahme anderer Art verhängt wird. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben. Im übrigen bedurfte es aber - falls auch die Disziplinarbuße vollstreckt worden sein sollte - keines Ausspruchs über die Rückzahlungspflicht; denn sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
6.
Da der frühere Soldat verurteilt worden ist und seine Berufung zurückgewiesen werden mußte, hat er gemäß § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei der völligen Erfolglosigkeit seiner Berufung bestand, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Miksch
Singer